ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §7 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I404.2243713.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX , vertreten durch den Steuerberater Mag. Andreas MASCHINDA, Moritschstraße, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg, vom 03.05.2021 betreffend die Feststellung der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 ASVG von Frau XXXX im Zeitraum 01.09.2015 bis 31.12.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.05.2021 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte) aufgrund ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin für den Dienstgeber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 gemäß § 4 Abs. 4 ASVG iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und § 7 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert ist.
Begründend wurde ausgeführt, dass die BereichsleiterInnen in einem vom Beschwerdeführer festgelegten inhaltlichen und örtlichen Bereich Kurse geplant und organisiert hätten und in der Folge nach einem Beschluss durch den Vorstand des Beschwerdeführers diese zum Programmangebot des Beschwerdeführers für ein Semester genommen werden würden. Die BereichsleiterInnen würden festlegen, welche und wie viele Kurse in ihrem Zuständigkeitsbereich stattfinden, würden einen geeigneten Kursleiter suchen und engagieren, würden geeignete Kursräumlichkeiten suchen und organisieren, würden Ort, Dauer und Termine der Veranstaltung festlegen und diese Daten über ein vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestelltes EDV-Programm dem Beschwerdeführer melden. Hinsichtlich der Honorierung der TrainerInnen seien die BereichsleiterInnen an die Vorgaben des Beschwerdeführers gebunden. Die Mietkosten der Kursräumlichkeiten und die Materialkosten würden in die Kalkulation des Kurspreises einfließen. Die BereichsleiterInnen würden an verschiedenen Sitzungen teilnehmen (Bereichsleiterbesprechung, Vorstandssitzung). Im Rahmen der Vorstandssitzung werde vom Vorstand entschieden, ob ein von den BereichsleiterInnen organisierter Kurs ins Programm aufgenommen werde. Bis zu dieser Sitzung müssten die BereichsleiterInnen die Kurse fertig organisiert haben. Die BereichsleiterInnen würden die Teilnehmer am ersten Kurstag begrüßen und kontrollieren, ob alle TeilnehmerInnen erschienen und ob der angemietete Raum in Ordnung sei. Die BereichsleiterInnen erhielten für ihre Tätigkeit € 88,00 pauschal pro organisiertem Kurs. Falls aufgrund der großen Nachfrage ein zweiter Kurs stattfinde, würden die BereichsleiterInnen diesen Betrag nur einmal erhalten. Werde der Kurs wegen zu geringer Nachfrage abgesagt, werde die Pauschale trotzdem in voller Höhe ausbezahlt. Die notwendigen Betriebsmittel wie Computer, PKW, Büro und Mobiltelefon hätten sich im Eigentum der BereichsleiterInnen befunden, seien jedoch überwiegend privat verwendet worden und zudem nicht für die Tätigkeit als Bereichsleiterin angeschafft worden. Seitens des Beschwerdeführers sei die notwendige innerbetriebliche Infrastruktur, wie bsp. das Softwareprogramm oder die Dienste des Büropersonals zur Verfügung gestellt worden.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die BereichsleiterInnen dem Beschwerdeführer nicht die Herstellung eines Werkes, sondern die Erbringung von Dienstleistungen schulden würden. Die BereichsleiterInnen würden dem Beschwerdeführer Planungs-, Durchführungs-, Abrechnungs- und Organisationstätigkeit schulden, welche als Erbringung typischer Dienstleistungen zu sehen seien. Sie würden daher dem Beschwerdeführer ihr Bemühen um die Organisation und Durchführung von Kursen schulden, um ein möglichst attraktives Angebot des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Sie würden keinen Erfolg schulden, hänge doch der Erfolg eines Kurses von der Teilnehmeranzahl und der Zufriedenheit der Kursteilnehmer ab. Außerdem sei kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung beurteilt werden sollten. Außerdem werde die Pauschale auch dann ausgezahlt, wenn der Kurs mangels ausreichender Teilnehmeranzahl nicht zustande komme, sodass auch das Zustandekommen eines Kurses nicht als Erfolgsmaßstab gewertet werden könne. Da die BereichsleiterInnen an keine Vorgaben bezüglich Arbeitsort und Arbeitszeit gebunden gewesen seien, würde kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm mit Abs. 2 ASVG vorliegen. Die BereichsleiterInnen hätten sich gegenüber dem Beschwerdeführer zur Erbringung von Dienstleistungen auf unbestimmte Zeit verpflichtet. Die BereichsleiterInnen hätten ihre Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht. Die von der Bereichsleiterin selbst zur Verfügung gestellten Betriebsmittel seien allesamt Sachmittel, die auch überwiegend privat verwendet worden seien. Weiters habe die Mitbeteiligte auch über keine Gewerbeberechtigung verfügt.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass für die BereichsleiterInnen keine Leistungspflicht bestanden habe und dass wesentliche eigene Betriebsmittel vorgelegen seien. Für die BereichsleiterInnen habe es keine Pflicht gegeben, für den Beschwerdeführer tätig zu werden, oder eine bestimmte Anzahl von Kursen anzubieten. Sie seien freiwillig tätig und würden, wenn sie erfolgreich tätig seien, einen Honoraranspruch erwerben. Würden keine Kurse organisiert werden und keine Kurse zustande kommen, stehe auch kein Honorar zu. Es bestehe auch keine Pflicht, an bestimmten Sitzungen teilzunehmen. Eine allfällige Teilnahme an Besprechungen liege im Interesse und Belieben der BereichsleiterInnen. Die BereichsleiterInnen hätten vom Beschwerdeführer auch keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommen, sondern hätten sie ihre eigenen Betriebsmittel eingesetzt, welche auch für ihre Tätigkeit unentbehrlich gewesen seien. Dazu zähle ein Arbeitsplatz zu Hause, ein (Mobil-)Telefon und ein eigenes Fahrzeug (Kfz, Fahrrad). Vom Beschwerdeführer werde lediglich ein EDV-Programm zur Verfügung gestellt. Das häusliche Büro (bestehend aus der üblichen Büroausstattung, dh EDV-Hardware wie PC und Drucker, EDV-Software einschließlich Mailprogramm und Internetzugang, Schreibtisch, Bürosessel, Schränke und Büromaterial, etc.) sei unbedingt notwendig, um die Tätigkeit überhaupt ausüben zu können. Weiters wurde angeführt, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach die BereichsleiterInnen teilweise angehalten worden seien, konkrete Kurse zu organisieren, aktenwidrig getroffen worden sei. Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung sei weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart worden. Auch aus der Organisationsstruktur ergebe sich keine Verpflichtung zum Tätigwerden. Es sei vom Beschwerdeführer keine Mindestleistung verlangt worden. Untätigkeit habe zu keinen Sanktionen geführt (zB Vertragsbeendigung). Es sei auch faktisch nicht regelmäßig gearbeitet worden, das zeige sich schon an den zahlreichen zeitlichen Lücken der festgestellten Pflichtversicherungszeiträume. Es habe auch keinen im Vorhinein abgeschlossenen Vertrag gegeben, sondern eine bloße Rahmenvereinbarung, weshalb die Tätigkeit nicht detailliert geregelt gewesen sei und es auch keine Kündigungsfrist für die Vertragsbeendigung gegeben habe.
Die im Nachhinein abgeschlossenen Werkverträge hätten einzig und allein der nachträglichen Abrechnung bzw. Rechnungslegung und Dokumentation gedient. Seien in einem Zeitraum in Hinblick auf die fehlende Leistungspflicht keine Leistungen erbracht worden, so sei auch kein solches Dokument erstellt worden. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass für die Tätigkeit der BereichsleiterInnen ein Büro notwendig sei. Bei den von den jeweiligen BereichsleiterInnen verwendeten Betriebsmitteln sei von der belangten Behörde nur bei drei namentlich angeführten BereichsleiterInnen das Büro bzw. der Arbeitsplatz zu Hause explizit erwähnt worden. Wenn die belangte Behörde weiter feststelle, dass die Betriebsmittel überwiegend privat verwendet worden seien, setze sie sich in Widerspruch zu den Denkgesetzen, da es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen sei, dass ein Büro überwiegend privat genutzt werde. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass in einem Büro auch private Arbeiten erledigt werden würden, die Entscheidung zu dessen Schaffung beweise aber, nicht arbeitnehmerähnlich sondern unternehmerähnlich arbeiten zu wollen. Ein Büro sei eine Sachgesamtheit und mehr als Computer samt Drucker. Es würde auf das Büro in seiner Gesamtheit ankommen und dieses erfülle eindeutig die Voraussetzung, dass es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sei. Dementsprechend habe auch der VwGH das Büro samt Büroausstattung eines Vertreters als ein solches betriebsnotwendiges Betriebsmittel beurteilt (VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0163). Da das Büro bereits seiner Art nach die betriebliche Zweckbestimmung belege, würden sich Ausführungen zur Aufnahme einzelner Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen erübrigen.
3. Mit Schreiben vom 23.06.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. In der Folge wurde der Mitbeteiligten die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Es ist in der Folge keine Stellungnahme eingelangt.
5. Am 31.03.2022 fand vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG wurden die Verfahren I404 2243705-1, I404 2243710-1, I404 2243713-1, I404 2243717-1, I404 2243718-1, I404 2243723-1, I404 2243727-1, I404 2243729-1, I404 2243730-1 und I404 2243735-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit, insbesondere, weil nicht in allen Verfahren eine inhaltliche Entscheidung getroffen werden konnte, werden die Verfahren zur Erlassung des Erkenntnisses wieder getrennt.
6. Mit Schreiben vom 08.04.2022 wurde der Mitbeteiligten mitgeteilt, dass die belangte Behörde eine Versicherungspflicht für den Zeitraum 01.09.2015-31.12.2015 bei ihr festgestellt habe. Im Sachverhalt werde dazu festgestellt, dass Sse im Wintersemester 2015 als Bereichsleiterin tätig gewesen sei und am 06.11.2015 und am 23.12.2015 zwei Teilzahlungen ausbezahlt bekommen haben. Sollte die Mitbeteiligte ihre Sie ihre Beschäftigung als Bereichsleiterin erst nach dem 01.09.2015 begonnen haben und /oder ihre Beschäftigung als Bereichsleiterin vor dem 31.12.2015 beendet haben, sei dies dem Gericht mitzuteilen.
7. Mit Schreiben vom 21.04.2022 teilte die Mitbeteiligte dem Gericht mit, dass Sie mit dem im Schreiben dargelegten Sachverhalt einverstanden sei und nichts einzuwenden bzw. zu korrigieren habe.
8. Mit Schreiben vom 25.04.2022 wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Schreiben des BVwG vom 08.04.2022 und der Mitbeteiligten vom 21.04.2022 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Es ist in der Folge keine Stellungnahme eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Verein, der ein umfassendes Fort- und Weiterbildungsangebot anbietet.
1.2. Die Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den Beschwerdeführer als Bereichsleiterin tätig. Die BereichsleiterInnen sind für die Planung, Durchführung und Organisation von vom Beschwerdeführer angebotenen Kursen in einem festgelegten Gebiet (Bereich) zuständig, wobei diese auch außerhalb ihres Gebietes Kurse anbieten können. Es handelt sich dabei um Koch-, Sprach-, Fitnesskurse etc. Für die Organisation dieser Kurse sind ausschließlich die BereichsleiterInnen zuständig. Daneben bietet der Beschwerdeführer auch noch Ausbildungen an (Basisbildung, Pflichtschulabschluss, Berufsreifeprüfung, etc.), welche von Mitarbeitern des Beschwerdeführers organisiert werden.
1.3. Vor Beginn der Tätigkeit haben die BereichsleiterInnen mit dem Geschäftsführer des Vereins ein Gespräch geführt und wurden im Rahmen dieses Gespräches die wesentlichen Aufgaben erläutert.
1.4. Die Mitbeteiligte hat eine als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen. Die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages lauten wie folgt:
[…]1) WerkvertragsvereinbarungDer Auftraggeber erteilt und der Auftragnehmer übernimmt den folgenden Auftrag:
Planung, Durchführung, Organisation und Abrechnung von [Anzahl] Veranstaltungen im Kurswesen der [Beschwerdeführer], Wintersemester 2015
Die Kursbeschreibung sowie die Abrechnungen sind dem Auftraggeber auf Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer führt diese Tätigkeiten selbständig aus, ist an keine Arbeitszeit und an keinen Arbeitsort gebunden.
Der Auftragnehmer hat selbst und auf eigene Rechnung für die Erfüllung des Vertrages bzw. zur Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit erforderlichen wesentlichen Betriebs- und Hilfsmittel zu sorgen. Er/sie hat sämtliche Spesen und Ausgaben im Rahmen der Erfüllung des Vertrages selbst zu tragen.
2.) Dienstort
Der Auftragnehmer ist an keinen Dienstort gebunden.
3.) Konkurrenzverbot
Während der Dauer der vereinbarten Tätigkeit unterliegt der Auftragnehmer keinem Konkurrenzverbot. Er/sie ist berechtigt, Aufträge für ähnlich geartete Tätigkeiten auch von anderen Auftraggebern anzunehmen und für diese auszuführen.
4) Honorar
Auszhalungsbetrag 1. Rate €XX
5) Abgaben und Sozialversicherung
[…]
6) Vertretungsbefugnis
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen. Für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient, entsteht zwischen diesem dritten und dem Besteller kein Vertragsverhältnis.
7) Weisungsfreiheit
Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Auftraggebers.
8) Beendigung des Werkvertrages
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind beiderseits berechtigt, mit sofortiger Wirkung das Vertragsverhältnis für beendet zu erklären. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch während angemessener Frist fortzusetzen, ist er dazu auch verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn gestellt werden können.
1.5. Die Verträge wurden erst erstellt und unterfertigt, wenn feststand, wie viele Kurse organsiert wurden.
1.6. Die BereichsleiterInnen legten fest, welche Kurse sie anbieten wollten, engagierten einen Kursleiter und legten Ort und Dauer der Veranstaltung fest. Bei der Honorierung der TrainerInnen waren die BereichsleiterInnen an die Vorgaben des Beschwerdeführers gebunden. Die Kalkulation des Kurspreises oblag den BereichsleiterInnen. Dabei wurde darauf geachtet, dass einerseits die Kurskosten gedeckt sind und auch anderseits die Kosten nicht zu hoch sind, damit es genügend Teilnehmer gibt und die Kurse auch stattfinden.
1.7. Wenn ein Kurs fixiert war, meldeten die BereichsleiterInnen die Daten durch ein eigenes EDV-Programm (KUFER) an den Beschwerdeführer.
1.8. Die Kurse mussten bis zur Vorstandssitzung organisiert sein. Diese fand einmal pro Halbjahr statt und präsentierten dort die BereichsleiterInnen ihre Kurse dem Vorstand, welcher die Kurse genehmigen musste. Im Anschluss an diese Sitzung erschien pro Halbjahr ein Kursprogramm. Bevor dieses in Druck ging, wurde es den BereichsleiterInnen zur Kontrolle vorgelegt.
1.9. Die BereichsleiterInnen haben sich im Rahmen von Bereichsleitersitzungen einmal pro Semester getroffen, diese wurden vom Beschwerdeführer organisiert. Es handelte sich dabei um eine Abstimmung der Bereiche und diente auch dazu, dass nicht in allen Gebieten die gleichen Kurse angeboten werden. Außerdem fand ein kollegialer Austausch der BereichsleiterInnen statt und diente dieser auch als Anregung für neue Kurse und Trainer.
1.10. Bei der Kursorganisation waren die BereichsleiterInnen an keinerlei Vorgaben betreffend den Arbeitsort oder die Arbeitszeit gebunden. Vielmehr konnten sie sich ihre Zeit völlig frei einteilen und die Organisation von jedem von ihnen ausgewählten Ort aus vornehmen. Auch mussten die BereichsleiterInnen keinerlei Aufzeichnungen über Art oder Dauer ihrer Tätigkeiten machen. Auch Urlaub oder Krankheit wurde nicht gemeldet. Lediglich am ersten Kursabend begrüßten die BereichsleiterInnen die TeilnehmerInnen und die KursleiterInnen.
1.11. Die Mitbeteiligte hat ihre Tätigkeiten im Wesentlichen persönlich erbracht.
1.12. Die Mitbeteiligte hat für ihre Tätigkeit für den Beschwerdeführer einen Computer, ein Telefon und die Software KUFER benötigt. Die Mitbeteiligte hat für ihre Tätigkeit für den Beschwerdeführer ihren eigenen Computer, Internet sowie ihren PKW verwendet. Den Computer hat sie ausschließlich beruflich verwendet. Sie war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Sängerin und Übersetzerin tätig und hat auf dem Computer ihre Webseite als Sängerin verwaltet und die Übersetzungen getätigt. Die Mitbeteiligte hat nicht nachgewiesen, dass der Computer ins Betriebsvermögen aufgenommen wurde. Sie hatte ein eigenes Büro zu Hause, sie hätte jedoch auch in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers arbeiten können.
1.13. Die Mitbeteiligte hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung verfügt.
1.14. Das monatliche Entgelt der Mitbeteiligten hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschritten. Die Mitbeteiligte ging auch keiner weiteren nach dem ASVG pflichtversicherten Beschäftigung nach.
1.15. Das Entgelt wurde in zwei Teilzahlungen am 06.11.2015 und am 23.12.2015 ausbezahlt.
1.16. Es wurde kein Bescheid betreffend die Lohnsteuerpflicht der Einkünfte der Mitbeteiligten als Bereichsleiterin erlassen.
1.17. Die Mitbeteiligte hat ihre Tätigkeit als Bereichsleiterin mit 31.12.2015 beendet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen bezüglich den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
2.2. Die Feststellungen zur Tätigkeit der BereichsleiterInnen und deren Aufgaben ergeben sich aus den Einvernahmen der von der belangten Behörde befragten BereichsleiterInnen XXXX (in der Folge Mariella G) und XXXX (in der Folge Stefanie H) sowie den Angaben im Vertrag.
2.3. Dass vor Beginn der Tätigkeit die BereichsleiterInnen mit dem Geschäftsführer des Vereins ein Gespräch geführt haben und im Rahmen dieses Gespräches die wesentlichen Aufgaben erläutert wurden, haben die befragten BereichsleiterInnen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben.
2.4. Der Inhalt des Vertrages wurde dem bekämpften Bescheid entnommen. Dagegen hat weder der Beschwerdeführer noch die Mitbeteiligte Einwände vorgebracht.
2.5. Dass die Verträge abgeschlossen wurden, wenn feststand, wie viele Kurse organisiert wurden, hat Frau Mariella G vor der belangten Behörde angegeben.
2.6. Die Feststellungen zu den Aufgaben der BereichsleiterInnen und welche Vorgaben bei der Organisation zu beachten waren, basieren auf den Angaben von Frau Mariella G vor der belangten Behörde.
2.7. Dass die fertig organisierten Kurse im Programm KUFER an den Beschwerdeführer gemeldet werden mussten, haben Mariella G und Stefanie H vor der belangten Behörde übereinstimmend angegeben.
2.8. Dass die Kurse bis zur Vorstandssitzung organisiert sein mussten und diese einmal pro Halbjahr stattgefunden haben, basiert ebenso auf den übereinstimmenden Angaben der BereichsleiterInnen Mariella G und XXXX vor der belangten Behörde, wie die Feststellung, dass das Kursprogramm vorab den BereichsleiterInnen zur Kontrolle vorgelegt wurde.
2.9. Die Feststellungen zu den Bereichsleitersitzungen basieren auf den Angaben der Bereichsleiterin XXXX (in der Folge Barbara B) in der mündlichen Verhandlung sowie den Aussagen von Frau XXXX und Frau Stefanie H vor der belangten Behörde.
2.10. Dass die BereichsleiterInnen bei der Kursorganisation an keinerlei Vorgaben betreffend den Arbeitsort oder die Arbeitszeit gebunden waren, sie keinerlei Aufzeichnungen über Art oder Dauer ihrer Tätigkeiten führen mussten und weder Urlaub noch Krankheit gemeldet werden musste, wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt und ist unstrittig. Dass die BereichsleiterInnen lediglich am ersten Kursabend die TeilnehmerInnen und die KursleiterInnen begrüßten, konnte ebenfalls der Befragung von Frau Mariella G durch die belangte Behörde entnommen werden.
2.11. Dass die Mitbeteiligte ihre Tätigkeiten im Wesentlichen persönlich erbracht hat, basiert auf der entsprechenden Feststellung im bekämpften Bescheid. Dies wurde weder vom Beschwerdeführer noch der Mitbeteiligten bestritten.
2.12. Welche Betriebsmittel die Mitbeteiligte für die Tätigkeit beim Beschwerdeführer verwendet hat, ergibt sich aus den Angaben der Mitbeteiligten vor der belangten Behörde. Die Mitbeteiligte konnte noch nicht einmal angeben, ob der Computer ins Betriebsvermögen aufgenommen wurde. Weiters hat die Mitbeteiligte auch vor der belangten Behörde ausdrücklich angegeben, dass sie das Arbeitszimmer nicht benötigt hätte, sondern ihr auch ein Büroplatz in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden wäre.
2.13. Die Feststellung bezüglich der Software KUFER wurde den Feststellungen des Bescheides entnommen und ist unstrittig. Dass die Möglichkeit bestand, gratis Kopien in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers zu erstellen, hat Frau Barbara B am 18.01.2021 vor der belangten Behörde angegeben.
2.14. Dass die Mitbeteiligte über keine Gewerbeberechtigung verfügt hat, basiert auf der entsprechenden Feststellung im bekämpften Bescheid, welche unbestritten blieb.
2.15. Die Feststellung, wonach das monatliche Entgelt der Mitbeteiligten die in diesem Zeitraum geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschritten hat, wurde aufgrund des im Vertrag vereinbarten Honorars festgestellt. Dass sie keiner weiteren nach dem ASVG pflichtversicherten Tätigkeit nachging, basiert auf der durchgeführten Abfrage des AJ-WEB vom 10.02.2022.
2.16. Wann das Honorar ausbezahlt wurde, basiert auf einem Kontoauszug im vorgelegten Akt der belangten Behörde.
2.17. Dass es keinen Bescheid betreffend die Lohnsteuerpflicht gegeben hat, hat der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung angegeben.
2.18. Die Feststellung zum Ende der Tätigkeit basieren auf den Feststellungen im Bescheid und der Stellungnahme der Mitbeteiligten vom 21.04.2022 und blieb unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.
Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:
Pflichtversicherung
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
…
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3) Aufgehoben.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) Aufgehoben.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(7) Aufgehoben.
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne
Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
1. …
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. …
2. für mindestens einen Kalendermonat 405,98 € [Wert 2015], gebührt.
[…]
Teilversicherung von im § 4 genannten Personen
§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
1…
2…
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
[…]
3.2.2. Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Mitbeteiligte als Bereichsleiterin für den Beschwerdeführer in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG gestanden ist und deshalb der Teilversicherung gemäß § 7 ASVG unterlag.
Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass die Mitbeteiligte nicht als (freie) Dienstnehmerin anzusehen ist.
Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).
Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.
Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl. nochmals das Erkenntnis VwSlg 17185 A/2007).
Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG somit durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081).
Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).
Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).
3.2.3. Den BereichsleiterInnen wurden weder der Arbeitsort noch irgendwelche Arbeitszeiten vorgegeben. Wie und mit welchen Maßnahmen und Mitteln sie die an sie gestellten Aufgaben gelöst haben, war der Entscheidung der BereichsleiterInnen überlassen. Es gab auch keinerlei Vorgabe, in welchem Zeitausmaß sie ihre Tätigkeiten erbringen sollen.
Festgelegt war der Termin, an welchem die Organisation der Kurse fertig sein musste, da die vom Vorstand genehmigten Kurse in ein Programmheft aufgenommen wurden. In der Festlegung eines Termins, bis wann gewisse Leistungen fertig zu stellen sind, ist kein Indiz für ein abhängiges Dienstverhältnis bzw. keine persönliche Weisung zu sehen, da ja gerade die Vorgabe eines Fertigstellungstermins ein typisches Kriterium eines Werkvertrages wäre. Im Übrigen ergibt sich diese Notwendigkeit aus der Tätigkeit heraus, da ja die Kurse zu genehmigen und anschließend in ein Programmheft aufzunehmen waren.
Auch aus dem Umstand heraus, dass die BereichsleiterInnen am ersten Kursabend anwesend sein mussten, um die TeilnehmerInnen und die KursleiterInnen zu begrüßen, kann noch keine solche Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit gesehen werden, welche die persönliche Abhängigkeit der BereichsleiterInnen zur Folge hätte. Schließlich betraf dies nur einen Abend pro Kurs und ergibt sich die Bindung aus der Art der Tätigkeit – nämlich der Begrüßung der TeilnehmerInnen und KursleiterInnen. Im Übrigen waren aber weder der Zeitpunkt des ersten Kursabends noch der Kursort vom Beschwerdeführer vorgegeben, sondern ja ohnehin von den BereichsleiterInnen – in Abstimmung mit den TrainerInnen – festgelegt worden.
Das Vorliegen von persönlichen Kontrollmöglichkeiten, also solchen, die gegebenenfalls Anlass zu Erteilung persönlicher Weisungen an die BereichsleiterInnen hätten geben können, wurde nicht festgestellt. So mussten die BereichsleiterInnen keinerlei Aufzeichnungen über Art und/oder Ausmaß ihrer Tätigkeiten für den Beschwerdeführer führen.
Die erkennende Richterin gelangt daher in Bestätigung der Ansicht der belangten Behörde zu dem Schluss, dass die Kriterien selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen.
3.2.4. Es war daher in der Folge zu prüfen, ob die Einkünfte der Mitbeteiligten lohnsteuerpflichtig waren. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, das für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988.
Einen solchen Bescheid betreffend den Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte hat es nicht gegeben. Daher hat das BVwG dies als Vorfrage eigenständig zu prüfen. Auch die Voraussetzungen für eine Dienstnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn liegen nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vor, da nach der Definition des Steuerrechts ein Dienstverhältnis dann vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Aufgrund der Ausführungen zur Frage der persönlichen Abhängigkeit vertritt das erkennende Gericht die Auffassung, dass die Mitbeteiligte nicht lohnsteuerpflichtig ist, da es eben für die BereichsleiterInnen keine Verpflichtung gab, den Weisungen des Beschwerdeführers zu folgen.
Die Mitbeteiligte war somit nicht als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG für den Beschwerdeführer tätig.
3.2.5. Den Dienstnehmern stehen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar u.a. für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
3.2.5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass es keine Verpflichtung der Mitbeteiligten gab, überhaupt Kurse zu organisieren. Dazu ist auszuführen, dass § 4 Abs. 4 ASVG die Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen verlangt. Keine Verpflichtung besteht, wenn es den Auftragnehmern überlassen bleibt, ob sie überhaupt tätig werden, wenn also keinerlei Pflicht, sondern bloß eine Berechtigung zum Tätigwerden besteht. Das ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a) zu ermitteln. Es reicht daher nicht aus, wenn im Vertrag darauf hingewiesen wird, dass kein rechtliches Verpflichtungsverhältnis besteht, wenn der Vertrag widersprüchlich ist (zB Bestimmungen über eine Auflösung enthält) oder faktisch regelmäßig gearbeitet wird (vgl. VwGH 2007/08/0107, ARD 5938/12/2009). Es dürfte auch keine Mindestleistung verlangt werden, die Untätigkeit darf zu keinen Sanktionen führen (zB Vertragsbeendigung) und es darf sich auch aus der Organisationsstruktur keine Verpflichtung zum Tätigwerden ergeben (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG, Stand 1.7.2020, rdb.at).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der Mitbeteiligten ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, welcher die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (bsp. VwGH Ro 2015/08/0020, oder Zl. 2012/08/0157). Dieser müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, entkräftet werden. Allein der Umstand, dass der Vertrag erst unterschrieben wurde, wenn feststand, wieviele Kurse organisiert wurden, kann nicht dazu führen, dass der Vertrag nicht das widerspiegelt, was vereinbart wurde und daher nicht zur Prüfung herangezogen werden kann.
Daher ist zunächst auszuführen, dass sich im Vertrag kein Passus findet, wonach ein Tätigwerden nicht verpflichtend wäre. Vielmehr wird in der schriftlichen Vereinbarung in Punkt 1) des Vertrages festgehalten: „Der Auftraggeber erteilt und der Auftragnehmer übernimmt den folgenden Auftrag: Planung, Durchführung, Organisation und Abrechnung von 10 Veranstaltungen im Kurswesen der [Beschwerdeführer], Frühjahrsemester 2015. Weiters findet sich in Punkt 8) eine Bestimmung betreffend die Beendigung des Vertrages. Nach Ansicht der erkennenden Richterin ergibt sich schon daraus eine Verpflichtung zum Tätigwerden. Im Übrigen ergibt sich auch aus der Organisationsstruktur eine Verpflichtung zum Tätigwerden der BereichsleiterInnen. Die BereichsleiterInnen sind für die Organisation jener Kurse verantwortlich, die nicht in den ausdrücklichen Zuständigkeitsbereich der angestellten Mitarbeiter fallen, wie etwa die Organisation von bestimmten Ausbildungen. Würde es daher im Belieben der BereichsleiterInnen stehen, überhaupt tätig zu werden, dann könnte sich allenfalls kurz vor der Vorstandssitzung herausstellen, dass kein Kurs organisiert wurde und daher der Beschwerdeführer keinerlei solche Kurse anbieten könnte. Der Beschwerdeführer wäre dann nicht in der Lage, seine Leistungen anzubieten. Aus diesem Grund kann daher jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass nach der (mündlichen) Zusage der Mitbeteiligten, die Aufgaben der Bereichsleiterin zu übernehmen, keinerlei Verpflichtung zum Tätigwerden bestand.
3.2.5.2. In der Folge waren daher die weiteren Merkmale des freien Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG zu prüfen, somit ob die Mitbeteiligte die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht hat und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügte.
Die Mitbeteiligte hat ihre Dienstleistungen - wie aus dem Sachverhalt ersichtlich – überwiegend persönlich für den Beschwerdeführer erbracht.
3.2.5.3. Es ist daher weiter zu prüfen, ob die Mitbeteiligte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Im Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2007/08/0223, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Verfügung über wesentliche Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG zu untersuchen ist, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Dabei ist es in erster Linie in der Ingerenz eines (potenziellen) freien Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (das heißt keine Tätigkeit für den „Markt“, sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (das heißt zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Auch in Fällen, in denen eine unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. das Erkenntnis vom 07.08.2015, Zl. 2013/08/0159).
In solchen Fällen, in denen - trotz Vorhandensein einer gewissen betrieblichen Infrastruktur - zunächst keine eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden kann, hat die Beurteilung des Vorliegens wesentlicher Betriebsmittel nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beim freien Dienstnehmer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/08/0044 bis 0045; 15.5.2013, 2012/08/0163).
Bei dem Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ iSd § 4 Abs. 4 ASVG kommt es nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl. VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/08/0044).
3.2.5.4. Wie im Sachverhalt dargelegt, handelt es sich bei der von der Mitbeteiligten verwendeten Betriebsmittel wie Computer und PKW um keine Betriebsmittel, die ihrer Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sind. Das einzige solche Betriebsmittel wäre die EDV-Software KUFER, welche jedoch vom Beschwerdeführer unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde.
Bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie zB einem PC, einem Smartphone, einem PKW, müsste die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen konkret nachgewiesen werden. Wird ein Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat genutzt, führt überwiegende betriebliche Nutzung grundsätzlich zu notwendigem Betriebsvermögen, überwiegende private Nutzung grundsätzlich zu Privatvermögen (VwGH 19.11.1998, 96/15/0051). Eine überwiegend berufliche Nutzung wurde nur für das Betriebsmittel „PC“ behauptet. Die Mitbeteiligte wusste jedoch nicht, ob es steuerlich ins Betriebsvermögen aufgenommen wurde, ein Nachweis dafür ist auch nicht erfolgt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Die Mitbeteiligte hat jedenfalls eine überwiegend berufliche Verwendung für die anderen von ihr verwendeten Betriebsmittel noch nicht einmal behauptet, das Büro oder den PKW hätte Sie ihren Angaben zufolge nicht benötigt und ist daher bei einer Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen, dass sich die Mitbeteiligte eine eigene betriebliche Struktur für die Tätigkeit als Bereichsleiterin geschaffen hat.
Das Tatbestandsmerkmal, dass keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verwendet werden, ist daher ebenfalls erfüllt.
3.2.6. Die erkennende Richterin gelangt daher zu dem Schluss, dass die Mitbeteiligte als freie Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 4 ASVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für den Beschwerdeführer tätig wurde. Da das Entgelt der Mitbeteiligten die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschritten hat, hat die belangte Behörde zu Recht die Teilversicherung der Mitbeteiligten ausgesprochen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat sich der VwGH bereits mit der Frage der wesentlichen eigenen Betriebsmittel in einer ähnlichen Entscheidung auseinandergesetzt (siehe VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/08/0044).
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