BVwG G308 2252542-1

BVwGG308 2252542-117.5.2022

AlVG §17
AlVG §44
AlVG §46
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2252542.1.00

 

Spruch:

G308 2252542-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Dr. Isabella SCHACHENREITER-KOLLERICS und Gregor WIPPEL als Beisitzer über die mit Vorlageantrag vom 23.02.2022 vorgelegte Beschwerde der XXXX , SVNR: XXXX , vom 13.01.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.02.2022, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2022, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.01.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab 11.01.2022 Arbeitslosengeld gebührt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF sich am 01.12.2021 online arbeitslos gemeldet habe. Es sei ihr am 01.12.2021 eine Frühmeldebestätigung übermittelt worden, welche die BF laut Protokoll am 02.12.2021 gelesen habe. Ebenfalls am 02.12.2021 sei eine Erinnerung zur erforderlichen Antragstellung an die BF übermittelt worden, welche sie laut Protokoll ebenfalls gelesen habe. Den Antrag auf Arbeitslosengeld habe die BF jedoch erst am 11.01.2022 eingebracht, sodass ihr Arbeitslosengeld erst ab 11.01.2022 gebühre.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die per eAMS-Konto eingereichte Beschwerde vom 13.01.2022.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die BF online bei der belangten Behörde angemeldet und den Antrag [auf Arbeitslosengeld, Anm.] gesendet habe. Sie habe keine Meldung erhalten und sei ihr Konto aktualisiert worden. Sie halte es nicht für richtig, deswegen bestraft zu werden und kein Geld zu erhalten, zumal ihr dies zustehe. Man sollte zudem den Online-Service verbessern, indem man einfach benachrichtigt werde, wenn etwas fehle.

Erkennbar wendete sich die BF daher gegen die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst mit 11.01.2022 statt mit 02.12.2021 und beantragte sinngemäß die Stattgabe ihrer Beschwerde bzw. die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bereits mit 02.12.2021.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF von 19.05.2021 bis 30.11.2021 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden sei. Am 01.12.2021 habe sie sich über das eAMS-Konto arbeitslos gemeldet. Da die BF dabei aber den weiters erforderlichen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht gestellt habe, sei sie am 02.12.2021 um 07:37 Uhr via Nachricht auf ihr eAMS-Konto auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und aufgefordert worden, den entsprechenden Antrag umgehend zu stellen, falls die BF Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen wolle. Sie sei weiters belehrt worden, dass ein allfälliger Anspruch in der Regel frühestens ab dem Tag der Antragstellung gebühre. Diese Nachricht sei von der BF am 02.12.2021 um 08:32 Uhr nachweislich gelesen worden. Aufgrund der Angaben der BF in der Beschwerde sei seitens der belangten Behörde ein Kontakt zur IT-Abteilung hergestellt worden. Aus der Überprüfung des eAMS-Kontos der BF habe sich ergeben, dass sie zwar am 02.12.2021 um 08:39 Uhr einen Antragsentwurf gespeichert, diesen jedoch nicht abgesendet habe. Es habe am 01.12.2021 und am 02.12.2021 keine technischen Störungen beim eAMS-Konto gegeben. Schlussendliche habe die BF erst am 11.01.2022 den erforderlichen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht. Gemäß § 17 iVm § 46 AlVG könne der BF aufgrund des Antragsprinzips Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Antragstellung gewährt werden. Eine rückwirkende Auszahlung des Arbeitslosengeldes sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

4. Daraufhin beantragte die BF am 23.03.2022 fristgerecht über ihr eAMS-Konto die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zusammengefasst ihr Beschwerdevorbringen. Die BF sehe keinen Grund dafür, dass ihr das Arbeitslosengeld erst ab 11.01.222 gebühre, da sie einen entsprechenden Antrag gestellt habe und sie für ihr Arbeitslosengeld gearbeitet habe. Sie habe bereits mehrmals telefonisch und schriftlich versucht, mit der belangten Behörde eine Klärung herbeizuführen, habe jedoch dennoch einen negativen Bescheid erhalten. Ihre Online-Daten habe sie im eAMS-Konto aktualisiert und sei ihr diese Aktualisierung im System auch bestätigt worden. Sie sei daher auch davon ausgegangen, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld gesendet worden sei, zumal sie auch eine Betreuungsvereinbarung über das eAMS-Konto erhalten habe. Sie habe die im Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen gelesen und finde dennoch keinen rechtlichen Grund für eine negative Entscheidung.

Die BF beantragte somit sinngemäß neuerlich die Stattgabe ihrer Beschwerde und die Behebung der Beschwerdevorentscheidung.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 08.03.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Die BF gab auf Befragen durch die vorsitzende Richterin zusammengefasst an, dass sie von ihrem Chef gekündigt worden sei und sich daher mit 01.12.2021 arbeitslos gemeldet habe. Am gleichen Tag habe sie noch eine Empfangsbestätigung für die Arbeitslosmeldung bekommen. Am 02.12.2021 habe sie eine Nachricht bekommen, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld noch fehle. Sie habe alles aktualisiert, bis auf „Senden“. Sie habe auf „Senden“ gedrückt, aber keine Meldung erhalten, dass der Antrag gesendet worden sei. Darauf habe sie damals nicht geachtet. Sie habe gedacht, der Antrag sei gesendet worden. Bei den Daten seien überall grüne Haken für die Aktualisierung angezeigt worden. Damit sei für sie alles erledigt gewesen. Sie habe auch eine Betreuungsvereinbarung erhalten, jedoch nicht von ihrer Betreuerin, sondern von einem anderen Betreuer. Sie habe auch nicht bei der belangten Behörde angerufen um nachzufragen, ob der Antrag eingelangt sei. Erst als sie kein Geld erhalten habe, habe sie am 10.11.2022 bei der belangten Behörde angerufen und nachgefragt. Auf weiteres Befragen gab die BF an, sie sei bereits einmal arbeitslos gewesen und habe auch online einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Bei der gegenständlichen Arbeitslosigkeit habe sie eine neue Anmeldung machen müssen und alle ihre Daten aktualisiert. Dabei sei der Fehler passiert. Wären die Feiertage nicht gewesen, hätte sie sofort reagiert.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF war zuletzt von 19.05.2021 bis 30.11.2021 bei ihrem letzten Dienstgeber als Arbeiterin beschäftigt (vgl. aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.02.2022).

Am 01.12.2021 meldete sich die BF über ihr eAMS-Konto bei der belangten Behörde arbeitslos. Der Empfang der Arbeitslosmeldung wurde ihr auch bestätigt. Aufgrund ihrer Arbeitslosemeldung erhielt sie weiters eine mit 01.12.2021 datierte Betreuungsvereinbarung über ihr eAMS-Konto (vgl. aktenkundige Screenshots aus dem eAMS-Konto der BF; aktenkundige Betreuungsvereinbarung; darüber hinaus unstrittig).

Im Zuge der Arbeitslosmeldung am 01.12.2021 stellte die BF jedoch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld (unstrittig).

Am 02.12.2021 (gesendet um 07:37 Uhr, empfangen um 07:38 Uhr) wurde ihr deswegen über ihr eAMS-Konto nachfolgende Nachricht seitens der belangten Behörde übermittelt, welche die BF am 02.12.2021 um 08:32 Uhr gelesen hat (vgl. aktenkundiger Screenshot; darüber hinaus unstrittig):

„Sehr geehrte Frau XXXX ,

Sie haben am 01.12.2021 eine Arbeitslosmeldung übermittelt, aber bisher noch keinen Antrag auf Geldleistungen (z.B. auf Arbeitslosengeld) bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle eingebracht. Falls Sie einen Antrag stellen möchten, müssen Sie dies unverzüglich über Ihr eAMS-Konto tun. Ein allfälliger Anspruch gebührt in der Regel frühestens ab dem Tag der Antragstellung. Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das eService in Ihrem eAMS Konto: […]“

Die BF aktualisierte daraufhin noch am 02.12.2021 ihre Daten im eAMS-Konto und speicherte einen Antrag auf Arbeitslosengeld, vergaß dabei jedoch, den Antrag abzusenden. Es lagen weder am 01.12.2021 noch am 02.12.2021 Störungen im EDV-System der belangten Behörde vor (vgl. etwa aktenkundiges Mail des IT-Servicedienstes der belangten Behörde vom 14.02.2022; Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2022, S 3 ff).

In der Annahme, den Antrag bereits am 02.12.2021 eingebracht zu haben, hat die BF bis 10.01.2022 keine weiteren Veranlassungen getroffen, obwohl sie keine Bestätigung über den Antragseingang erhalten hat (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll vom 03.05.2022, S 3 ff).

Erst am 10.01.2022 rief die BF bei der belangten Behörde an und erkundigte sich nach dem noch nicht überwiesenen Arbeitslosengeld. Sie wurde daraufhin informiert, dass bisher kein Antrag bei der belangten Behörde eingegangen sei (vgl. aktenkundige Gesprächsnotiz vom 10.01.2022).

Schließlich langte der Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 11.01.2022 über das eAMS-Konto der BF bei der belangten Behörde ein (vgl. aktenkundiger Screenshot; weiters unstrittig).

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Im Ergebnis ist – wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - davon auszugehen, dass es der BF jederzeit möglich gewesen ist, entweder den Antrag auf Arbeitslosengeld über ihr eAMS-Konto zu stellen oder ein vollständig ausgefülltes Antragsformular bei der belangten Behörde in der vorgesehenen Form einzubringen.

Die BF hat in dem Glauben, den Antrag am 02.12.2021 an die belangte Behörde über das eAMS-Konto übermittelt zu haben, bis 10.01.2022 keine weiteren Handlungen gesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die BF nicht zum ersten Mal arbeitslos ist und zumindest bereits einmal eine Arbeitslosmeldung und einen Antrag auf Arbeitslosengeld über das eAMS-Konto eingebracht hat, ist auch davon auszugehen, dass ihr die entsprechenden Modalitäten bekannt waren, zumal sie zwar angab, bezogen auf den Eingang der Arbeitslosmeldung eine Bestätigung durch das eAMS-Konto erhalten zu haben, nicht jedoch bezogen auf ihren Antrag auf Arbeitslosengeld. Es wäre der BF daher jedenfalls zumutbar gewesen, den Antrag im Zweifel ein zweites Mal abzusenden oder sich entsprechend bei der belangten Behörde über den Eingang desselben zu informieren, wie sie es schließlich am 10.01.2022 auch gemacht hat.

Es lag zudem nachweislich weder am 01.12.2021 noch am 02.12.2021 eine EDV-Störung bei der belangten Behörde vor. Die BF hat den Antrag daher aus Versehen nicht am 02.12.2021 eingebracht und langte der gegenständliche Antrag auf Arbeitslosengeld unstrittig erst am 11.01.2022 beim AMS ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu Spruchteil A):

3.2. Nach Ansicht der BF sei ihr rückwirkend das Arbeitslosengeld ab 02.12.2021 zu gewähren, da sie an diesem Tag nach Erhalt der entsprechenden Erinnerung der belangten Behörde die Antragsdaten auch im eAMS-Konto aktualisiert habe, ihr diese Aktualisierung mit jeweils „grünen Häkchen“ bestätigt worden sei und sich auch davon ausgegangen sei, den Antrag tatsachlich abgesendet zu haben. Es sei ein Fehler passiert, an dem die BF keine Schuld trage.

3.3. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant:

Der mit „Beginn des Bezuges“ betitelte § 17 AlVG idgF BGBl. I Nr. 63/2010 lautet:

„(1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“

Der mit „Geltendmachung des Anspruches“ betitelte § 46 AlVG idgF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet wie folgt:

„(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“

3.4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde der BF nicht begründet ist:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, u.a., - zusammengefasst - folgende Rechtsansicht [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

„[…]

5.1. Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 46 Rz 791).

Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung.

Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, 97/08/0428).

5.2. § 46 AlVG regelt die näheren Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Bezugs von Leistungen knüpft, zu erachten ist:

5.2.1. § 46 Abs. 1 AlVG sieht vor, dass der Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular grundsätzlich persönlich geltend zu machen ist. Der Arbeitslose muss zumindest einmal persönlich vorsprechen und das vollständig ausgefüllte Formular übermitteln, damit der Anspruch als geltend gemacht gilt. Das Arbeitsmarktservice kann aber vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen.

Personen, die über ein eAMS-Konto verfügen, können den Anspruch auch auf elektronischem Weg geltend machen, wenn die erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice (auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder einer Vormerkung zur Arbeitssuche) bereits bekannt sind. Sie haben grundsätzlich binnen zehn Tagen nach der elektronischen Übermittlung persönlich vorzusprechen, wobei jedoch das Arbeitsmarktservice Abweichendes verfügen kann.

§ 46 Abs. 1 AlVG bestimmt weiters, dass eine persönliche Vorsprache insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen - wie etwa durch Arbeitsaufnahme oder Krankheit - verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Daraus ist insbesondere abzuleiten, dass der Anspruch in einem solchen Fall auch anderweitig (zB durch einen bevollmächtigten Vertreter) geltend gemacht werden kann.

5.2.2. § 46 Abs. 3 AlVG betrifft Fälle, in denen - abweichend von Abs. 1 - von einer rückwirkenden Geltendmachung auszugehen ist (Rückwirkung auf die Vorsprache bei einer unzuständigen Geschäftsstelle im Fall der Antragseinbringung bei der zuständigen Stelle binnen angemessener Frist; Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit im Fall der Vorsprache am nächsten Amtstag;

Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit bei späterer Verlegung des Wohnsitzes/Aufenthalts im Fall der Vorsprache bei der nunmehr zuständigen Geschäftsstelle binnen angemessener Frist;

Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit bei verspäteter Kenntnis von der Beendigung eines Lehrverhältnisses nach einzelnen Tatbeständen des BAG bzw. LAG im Fall der Vorsprache bei der Geschäftsstelle binnen einer Woche).

5.2.3. § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG betrifft Fälle, in denen nach einer erfolgten Unterbrechung des Bezugs oder einem eingetretenen Ruhen des Anspruchs nach § 16 AlVG das Arbeitslosengeld - mit oder ohne neuerliche Geltendmachung bzw. Wiedermeldung - weiter bezogen wird. Dabei sieht § 46 Abs. 5 und 6 AlVG insofern eine Rückwirkung vor, als das Arbeitslosengeld erst ab der Wiedermeldung gebührt, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraums oder nach Beginn der Unterbrechung (bei einem gemeldeten aber nicht eingetretenen Tatbestand) erfolgt.

[…]

6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht die - soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte - Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen vor. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103; vom 23.05.2007, Zl. 2006/08/0330).

[…]“

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).

3.5. Das Gesetz sieht - wie bereits ausgeführt - in den §§ 17 Abs. 1 und 46 AlVG Tatbestände einer Antragstellung vor, die zurückwirken, die im gegenständlichen Fall jedoch nicht vorliegen:

Die BF meldete sich am 01.12.2021 über ihr eAMS-Konto als arbeitslos, unterließ es jedoch unter einem einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Auf diesen Umstand und die Rechtsfolgen, nämlich, dass Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag des Einlangens des Antrages gebührt, wurde sie unstrittig per Nachricht der belangten Behörde vom 02.12.2021 über ihr eAMS-Konto informiert. Die BF hat in der Folge ihre Antragsdaten im eAMS-Konto aktualisiert und den Antrag gespeichert, jedoch – im Endeffekt und aus welchen Gründen immer – nicht an die belangte Behörde gesendet.

In der falschen Annahme, durch die Datenvervollständigung im eAMS-Konto einen „Antrag“ auf Arbeitslosengeld eingebracht zu haben, hat die BF – obwohl sie vom eAMS-System keine Bestätigung über die erfolgreiche Antragseinbringung erhalten hat – diesbezüglich nicht weiter nachgefragt oder sich den Eingang des Antrages von der belangten Behörde bestätigen lassen.

Schlussendlich brachte sie den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld unstrittig erst am 11.01.2022 bei der belangten Behörde ein.

Wenngleich es sich wahrscheinlich um ein Versehen oder eine Unaufmerksamkeit handelt, gebührt der BF entsprechend der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen, dem Antragsprinzip sowie der höchstgerichtlichen Judikatur Arbeitslosengeld erst ab 11.01.2022, zumal keine gesetzlichen Gründe iSd §§ 17 und 46 AlVG vorliegen, die zu einer rückwirkenden Leistungsgewährung führen können. Ein weitergehender Ermessensspielraum besteht weder für die Behörde AMS noch das Verwaltungsgericht.

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte