UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W109.2241128.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und Dr. ANDRÄ und Dr. GRASSL als Beisitzer über die Beschwerden
1. XXXX ,
2. XXXX und
3. des XXXX ,
alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 01.02.2021, XXXX , mit dem der XXXX , vertreten durch die Saxinger, Chalupsky & Partner RAe GmbH, die Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Kapazitätserweiterung zum Schmelzen von Aluminium und Gießen von Walzbarren – UVP II“ erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerden wird der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert, dass
1. in der Auflage Punkt 11.4. (Bescheid S. 15) ist die Zeichenfolge „Chlor: 3 mg/m3“ durch „Chlor: 1 mg/m3 bzw. maximal 0,8 g/h“ zu ersetzen;
2. nach der Auflage Punkt 11.16 (Bescheid S. 16) sind die Nebenbestimmungen 11.17. und 11.18. einzufügen:
„11.17. (Luft-1) Die durch Baufahrzeuge befahrenen befestigten Betriebsstraßen sind regelmäßig (mind. ein Mal täglich) nass zu kehren.
11.18. (Luft-2) Die durch Baufahrzeuge und Baumaschinen befahrenen, nichtbefestigten Betriebsstraßen und Manipulationsflächen sind an Tagen ohne Niederschlag (kein Niederschlag innerhalb der letzten 12 Stunden) regelmäßig nass zu halten. Die Befeuchtung ist bei Betriebsbeginn zu starten und im Falle der Verwendung eines manuellen Verfahrens zumindest alle 3 Stunden bis zum Betriebsende zu wiederholen. Bei manueller Berieselung (z.B. Tankfahrzeug, Vakuumfass) sind als Richtwert 3 l Wasser pro m² anzusehen. Sollte sich bei besonders hoher Trockenheit dieses Zeitintervall als nicht ausreichend (da zu lang) erweisen, so ist eine bedarfsorientierte Berieselung durchzuführen.“
3. in der Auflage 14. (Bescheid S. 16) die Wortfolge „Aus Sicht der Verkehrstechnik sind keine Auflagen erforderlich.“ durch folgende Nebenbestimmung ersetzt wird:
„14.1. Um die für das Vorhaben prognostizierte Anzahl der täglichen Lkw-Fahrten in beide Richtungen überprüfen zu können, sind diese Lkw-Bewegungen mit einer geeigneten Methode ab Betriebsbeginn des Vorhabens laufend am Anlieferungscockpit zu monitoren und tagesweise zu dokumentieren. Der Behörde ist bis zum 31. Jänner des Folgejahres diese Dokumentation zu übergeben. Allfällige Überschreitungen der max. prognostizierten Anzahl an Lkw-Fahrten pro Jahr und/oder pro Tag für das Vorhaben, gemessen in beide Richtungen, sind im Bericht speziell hervorzuheben und eingeleitete Maßnahmen zu deren Vermeidung zu dokumentieren.“
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren der belangten Behörde
Mit Schreiben vom 21.06.2019 beantragte die mitbeteiligte Partei die Genehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer neuen Produktionslinie zum Schmelzen von Aluminium und Gießen von Walzbarren“ in der Gemeinde Ranshofen nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) bei der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde und der nunmehrigen belangten Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Mit dem Vorhaben soll der bestehende Betriebsstandort erweitert werden. Es soll in der Walzbarrengießerei eine neue Produktionslinie zum Schmelzen von Aluminium und Gießen von Walzbarren errichtet und betreiben werden. Die Jahreskapazität der neuen Produktionslinie soll 100.000 t/a betragen.
Das Projekt „Kapazitätserweiterung zum Schmelzen von Aluminium und Gießen von Walzbarren“ umfasst die Errichtung und den Betrieb
– eines Kombinationsschmelzgießofens SOGO 27,
– eines Gießofens GO 26,
– einer Keramikfilterbox,
– eines Durchlaufentgasungsfilter 26,
– eines Inline-Entgasungsfilter,
– einer elektromagnetischen Gießanlage EMC 5,
– den Nebenanlagen Wasserkeller, Hydraulikkeller, Elektrikkeller und Lüftungsanlage,
– einer Wasserstation mit Kühltürmen,
– einer Entstaubungsanlage mit Kamin und
– der zugehörigen Krananlage.
Die Öfen werden mit Erdgas beheizt. Elektrische Energie und Druckluft sind für den Antrieb verschiedener beweglicher Maschinenkomponenten erforderlich. An Hilfs- und Betriebsstoffen kommen
– Hydrauliköl,
– Additive wie Sorbalith oder Dioxorb (Aktivkoks, Kalkhydrat),
– Chlor,
– Stickstoff,
– Argon,
– Kohlendioxid,
– Abkrätzsalz,
– Calciumentferner,
– Schlichte (Trennmittel),
– Kalkstabilisatoren,
– Schwefelsäure,
– Frischwasser,
– AlTiB-Draht,
– Keramikfilter und
– Glasfasernetze
zum Einsatz.
Die Abluft des Schmelz- und Gießofens, sowie der verschiedenen Flüssigmetallfilter wird zusammengefasst, in einer Schlauchfilteranlage mit Additivdosierung soweit technisch möglich, gereinigt und über einen Kamin senkrecht nach oben ausgeblasen. Emittiert werden vor allem Kohlendioxid und Stickoxide, organischer Kohlenstoff, Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff und in Spuren Schwermetalle, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Dioxine und Furane. Bei allen Luftschadstoffen werden durch die neueste Produktions- als auch Abluftreinigungstechnologie die gesetzlichen Grenzwerte mindestens eingehalten, wenn nicht deutlich unterschritten. Durch den Einsatz von Technologien nach dem Stand der Technik ist sichergestellt, dass es zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt kommt.
Um die Funktionstüchtigkeit der Filteranlage sicherzustellen, wird sie mittels eines kontinuierlichen Staubmessgerätes überwacht. Zusätzlich werden die gesetzlich vorgeschriebenen Einzelemissionsmessungen durchgeführt.
An Abfall entsteht hauptsächlich Krätze. Diese kann intern wiederverwertet werden. Der Filterstaub aus der Abluftreinigung wird über konzessionierte Entsorgungsbetriebe entsorgt. Ca. alle zehn Jahre muss ein Schmelz- oder Gießofen vollständig neu ausgemauert werden.
Die geplante Produktionskapazitätssteigerung durch die neue Anlagengruppe beträgt 100.000 t/a. Dadurch steigt der Bedarf an Einsatzmaterial auf ca. 116.000 t/a. Daraus resultiert eine Steigerung des Erdgasverbrauches um ca. 79.200 MWh und eine Steigerung des Bedarfs an elektr. Energie von ca. 7.900 MWh.
Bei der geplanten neuen Ofenanlage kommen einerseits sortenreine, blanke bzw. Schrotte mit organischen Anhaftungen von maximal 1 % und andererseits Primäraluminium sowie notwendige Legiermetalle zum Einsatz.
Der Schmelzofen ist zur Optimierung des energetischen Wirkungsgrads mit einem so genannten Regenerativbrennersystemen ausgestattet. Da als Einsatzmaterial Schrotte mit organischen Anhaftungen von maximal 1 % vorgesehen sind, wird der Schmelzofen als Einkammerofen ausgeführt. Der Energieeintrag beim Schmelzofen erfolgt über ein regeneratives Beheizungssystem.
Im Zuge des Aufschmelzens entstehen staub- und gasförmige Emissionen, die über geeignete Abluftreinigungseinrichtungen geleitet werden. Bei einzelnen Ofenanlagen wird dem Abgasstrom ein Additiv zugegeben, um die Einhaltung der gesetzlichen Emissionsvorschriften hinsichtlich saurer Rauchgaskomponenten zu gewährleisten. Der dabei entstehende Filterstaub wird in dafür vorgesehenen Transportbehältern, so genannten Big-Bags, abgefüllt. Diese werden verschlossen und einem zugelassenen Entsorger übergeben.
Die im Schmelzofen verbliebene Schmelze wird auf ihre Zusammensetzung überprüft und gegebenenfalls durch Zugabe von Metallen hinsichtlich der Sollzusammensetzung korrigiert („Zugabe von Legiermetallen“). Zur Separation der hochwertigen Schmelze vom Oxid wird mitunter Salz zugegeben.
Entspricht die Zusammensetzung den Anforderungen, wird die Schmelze vom Schmelzofen über eine Rinne in den Gießofen überführt. Von dort wird sie zum produktionstechnisch geeigneten Zeitpunkt wieder über eine Rinne durch Entgasungs- und Keramikfilter zur Stranggießanlage geleitet.
Beim Strangguss wird Schmelze in einen wassergekühlten Rahmen (Kokille) mit rundem (Rundbarren) oder rechteckigem (Walzbarren) Querschnitt gegossen, der unten offen ist (Wasseraustrittsöffnungen). Durch geeignete Betriebsführung erstarrt die Schmelze durch den Kontakt mit der gekühlten Kokillenwand bzw. durch die sekundäre Wasserkühlung nach dem vertikalen Austritt aus der Kokille. Das Kühlwasser wird je nach Anlagengruppe (jedenfalls bei der geplanten neuen Anlagengruppe) im Kreislauf geführt oder im Rahmen der bestehenden betrieblichen Konsense in den Kühl- und Regenwasserkanal eingespeist.
Die Walzbarren werden ausgebaut und mit Flurförderern („Seitenstapler“) zu einem Lagerplatz gebracht.
In der neuen Produktionslinie werden sämtliche im „Best Available Techniques (BAT) Reference Document for the Non-Ferrous Metals Industries 2017“ bzw. die im „Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1032 der Kommission vom 13. Juni 2016 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT)“ zur Energieeffizienz in der Sekundäraluminiumindustrie vorgeschlagenen beste verfügbaren Techniken wie der Einsatz von Regenerativbrennern bei den beiden Schmelzöfen (bei den beiden Gießöfen betriebstechnisch nicht zweckmäßig) berücksichtigt.
In der Konzeption und Planung der neuen Produktionslinie wurde darauf geachtet, erprobte Prozesstechnologien gemäß BAT zu verwenden. So wird der Wärmeinhalt der Verbrennungsgase im energieintensiven Schmelzprozess über sogenannte „regenerative Brenner“ weitgehend rückgewonnen und dadurch der Energieverbrauch wesentlich reduziert, die Senkung des Erdgasverbrauchs kann etwa 30 % gegenüber Anlagen mit konventionellen Brennern erzielt werden.
Die Behörde zog Sachverständige aus verschiedenen Fachbereichen (FB) bei Abfallwirtschaft, Abwasserchemie, Anlagen- und Verfahrenstechnik, Sicherheitstechnik und Energieeffizienz, aquatische Biologie, Bauwesen, Brandschutz, Elektrotechnik, Forstwesen, Gewässerschutz, Grundwasserwirtschaft, Hydrogeologie, Lärm und Erschütterungen, Luftreinhaltetechnik, Humanmedizin, Natur- und Landschaftsschutz, Verkehrstechnik, Wasserbautechnik, Fischereiwesen, Raumordnung, Bodenschutz, Emissionszertifikate); weiters wurde eine UVP-Verfahrenskoordinator bestellt.
Nach der Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens wurden der mitbeteiligten Partei verschiedene Projektsergänzungen aufgetragen.
Mit Edikt vom 12.07.2019 wurde das Vorhaben in zwei Tageszeitungen nach § 9 UVP-G 2000 und den Bestimmungen für Großverfahren nach §§ 44a ff AVG öffentlich kundgemacht. Daneben erfolgte die Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinde sowie durch Kundmachung auf der Internetseite der Behörde.
Gleichzeitig wurde die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) nach § 5 Abs. 4 UVP-G 2000 dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde sowie dem Wasserwirtschaftliche Planungsorgan (WWPO) nach § 5 Abs. 5 UVP-G 2000 zur Stellungnahme übermittelt.
Die Projektsunterlagen wurden vom 12.07.2019 bis 23.08.2019 bei der Standortgemeinde sowie bei der Behörde zur Einsicht aufgelegt. Weiters wurden diese auf der Internetseite der Behörde bereitgestellt.
Mit Edikt vom 12.11.2019 wurde die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12a UVP-G 2000 kundgemacht.
Mit Bescheid vom 01.02.2021 wurde das Vorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen von der Behörde nach § 17 UVP-G 2000 genehmigt.
2. Beschwerdeverfahren
Mit Schriftsatz vom 22.02.2021 wurde der Bescheid angefochten. Die Beschwerden wurden dem Verwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 07.04.2021) und deren Abweisung beantragt.
Verfahrensrechtlich bringen die Beschwerdeführer vor, ein näher bezeichneter SV der mitbeteiligten Partei sei befangen, da er in einem Naheverhältnis zu dieser stehe.
Zum Bereich Verkehrsauswirkungen wird vorgebracht, dass die beantragte Kapazitätserweiterung nur mit einer Erweiterung des LKW-An- und Ablieferverkehrs durchführbar sei. Dadurch komme es zu einer zusätzlichen Luftverschmutzung und Lärmbelästigung. Das GA des SV des Behördenverfahren sei in Bezug auf seine Feststellung, der durch das Vorhaben verursachte Verkehr sei vernachlässigbar nicht nachvollziehbar. Die Region Braunau/Ranshofen sei bereits jetzt verkehrsmäßig überproportional stark belastet; durch das Vorhaben komme es insgesamt zu einer unzumutbaren Zunahme der LKW-Verkehrs.
Zum Bereich Lärmauswirkungen wird vorgebracht, es lägen für die schalltechnische Beurteilung ungenügende messtechnische Erhebungen vor. Die Ergebnisse der Lärmmessungen würden mit den Lärmquellen aus dem Fachbericht E07 verknüpft und so der „zukünftige Schallpegel“ berechnet. Diese Berechnung der zu erwartenden Lärmwerte im Fachgutachten sei in mehrfacher Hinsicht unbrauchbar. Weiters sei die Dämpfung von Schall durch Vegetation bzw. Waldgebiete fehlerhafte berücksichtigt worden. Richtig sei, dass eine Waldfläche gegenüber dem Zeitpunkt der Beurteilung durch den Amtssachverständigen (ASV) in der Breite von ca. 150 m dauerhaft gerodet worden sei. Gehe man davon aus, dass pro 10 m Bewuchsstreifenbreite die Lautstärke um ein bis zwei dB sinke, so sei umgekehrt davon auszugehen, dass eine Rodung im gegenständlichen Umfang zu einer Erhöhung der immissionsseitigen Auswirkungen nicht um 0,4 dB, sondern im Sinne der ÖNORM ISO 9613-2 tatsächlich zu einer gesundheitsgefährdenden Erhöhung von ca. 9 dB führe. Zur Beurteilung der Lärmsituation wird eingewandt, bei der Beurteilung der Lärmsituation seien insbesondere auch die von den Anrainern als besonders störend und belastend empfundenen Lärmspitzen entsprechend zu bewerten und zu berücksichtigen. Schließlich sei durch die Erweiterung des LKW-An- und Ablieferverkehrs mit einer Zunahme des Lärms zu rechnen.
In den Beschwerden wird vorgebracht, es sei durch die Entnahme von Grundwasser die Landwirtschaft in den Gemeinden Braunau am Inn, Burgkirchen, Neukirchen, Schwand sowie Hausbrunnen gefährdet. Dazu wird auf eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vom 25.01.2017 Bezug genommen, mit der der XXXX die wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzwasserversorgung erteilt worden sei und diverse Auflagen aus wasserbautechnischer und geohydrologischer Sicht vorgeschrieben wurden. Verschiedene Personen seien aufgrund des ständig sinkenden Wasserspiegels gezwungen gewesen, ihre Brunnen zu vertiefen bzw. diese neu zu bauen.
Zum FB Luftreinhaltetechnik wird vorgebracht, die Belastung durch Luftschadstoffe aus bestehenden Anlagen sei in der Region Braunau/Ranshofen bereits überdurchschnittlich stark. Es sei zu keiner messtechnischen Erhebung des Ist-Zustandes der Luftverschmutzung gekommen. Der Messpunkt S180 sei für eine korrekte Beurteilung der Emissionswerte ungeeignet, da er die vorherrschenden Hauptwindrichtungen nicht berücksichtige. Aus diesem Grund liefere der Messpunkt S180 daher nur „halbe Werte“; der Messpunkt in der Stadt Braunau (Entfernung vom Betriebsstandort zum Stadtplatz betrage ca. 7km) sei ebenso wenig aussagekräftig. In diesen Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb gerade Schwermetalle in der Stadt und nicht am Messpunkt S180 gemessen werden. Die Belastungen aus der Sekundärschmelze seien die Hauptverursacher der Luftschadstoffemissionen. Die aktuellen Belastungen lägen bereits nahe an den Grenzwerten oder würden diese überschreiten. Wenn mit dem Projektvorhaben die Schmelzkapazität um 31,5 % gesteigert werde, sei anzunehmen, dass es bei verschiedenen Schadstoffen zu einer Überschreitung der Grenzwerte kommen werde.
Zur Berechnung der Immissionsbelastung wird vorgebracht, die Berechnungsergebnisse der Immissionsprognose seien unklar dargestellt. So seien die Emissions- und Immissionsmodellierungen zum großen Teil nicht nachvollziehbar bzw. teilweise unrichtig. Die gegenständliche Kapazitätserweiterung sei nur mit einer Erweiterung des An- und Ablieferverkehrs mit LKW durchführbar und bedinge eine zusätzliche Luftverschmutzung und Lärmbelästigung. Die im Fachbeitrag B02 verwendete Methodik, Rechen- bzw. Simulationsergebnisse für einzelne Schadstoffklassen mit den Messwerten der Messstation S180 zu vergleichen, sei fachlich unhaltbar. Denn es sei unmöglich, in einem Modell die Realität am Standort mit allen Emissionen annähernd korrekt abzubilden. Zur Luftgüte komme hinzu, dass es nicht korrekt sei, als Eingangsdaten für die Kaminemissionswerte die Angaben der Anlagenhersteller heranzuziehen. Methodisch korrekt wäre es, die realen Messwerte der betriebenen baugleichen Anlagen der XXXX zu ermitteln und der Beurteilung zugrunde zu legen. In der Beschwerde wird weiters auf die Auswertungen des Biomonitorings der AGES vom 20.11.2019 und die dort genannten Messwerte in Bezug auf Dioxin, Furane und Aluminium hingewiesen. Im Bericht der AGES sei in der Zusammenfassung angeführt worden, es seien keine toxisch relevanten Gehalte an den „Nichtwerksstandorten“ (Werkstraße und Hochstraße) bei den jeweiligen Medianen erreicht bzw. überschritten. Im Werksareal seien hingegen solche Überschreitungen am Standort R10 bei Aluminium und PCDD/F aufgetreten. Im Zusammenhang mit dem FB Luftschadstoffe seien auch die Auswirkungen auf den Boden nicht betrachtet worden.
Zum Bereich Umweltmedizin wird in den Beschwerden vorgebracht, durch das Vorhaben komme es zu einer humanmedizinisch erheblichen Belästigung und Gesundheitsgefährdung für die anwohnende Bevölkerung sowie Arbeitnehmer. So habe das Biomonitoring der AGES vom 20.11.2019 am Projektsstandort mit standardisierter Graskultur erhebliche Auswirkungen bei allen untersuchten chemischen Stoffen aufgezeigt; Furane, Aluminium und Dioxin seien toxikologisch relevant. Nach dem AGES-Inspektionsbericht seien im Werksgelände die PCDD/F-Werte um ein Vielfaches erhöht gewesen. Ebenso könnten weitere Schadstoffe wie Aluminium, Chrom und Nickel in der Werkstraße – also in besiedeltem Gebiet – nachgewiesen werden. Es sei aufgrund der Messwerte eine strengere und kontinuierlichere Überwachung der auf den Organismus einwirkenden kanzerogenen Schadstoffe notwendig. Aufgrund ihrer „PBT-Eigenschaften“ seien Dioxine Bestandteile der Liste für persistente organische Schadstoffe (POP) nach der Stockholm-Konvention. Dioxine seien kaum flüchtig, würden an Staubpartikeln anhaften und könnten sich an Oberflächen von Pflanzen und Böden anlagern. Sie hätten eine sehr lange Halbwertszeit von mehreren Jahrzehnten. Durch ihre lipophile Eigenschaft würden sich diese vorwiegend in Fettgewebe anreichern und könnten so Störungen im Immunsystem, Nervensystem, Fortpflanzung und Hormonhaushalt verursachen. Die Aufnahme von Dioxine erfolge über den Verzehr von tierischen Lebensmitteln (Fleisch, Fisch, Eier und Milchprodukte) wobei die Gifte über die Nutztiere aufgenommen werde. Dioxine, PCDF sowie PCB seien kanzerogen und jahrelang im Fettgewebe nachweisbar; sie seien auch in Muttermilch enthalten. Problematisch sei die Kumulation einzelner Schadstoffe im menschlichen Organismus, die auch in Fachgesellschaften der Lungenheilkunde befürchtet werde. Es seien bislang keine Vorhersagen von möglichen kumulativen Wirkung möglich.
Zum Bereich Verfahrenstechnik wird vorgebracht, dass es aufgrund der geplanten Steigerung der Schmelzkapazität um 31,5 % zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Luftschadstoffe kommen werde. Dabei sei zu bedenken, dass bereits bei der derzeitigen Anlage die Belastungen sehr nahe an den Grenzwerten liege oder diese sogar bereits überschritten werden. Die Behörde nehme im angefochtenen Bescheid nicht konkret zu verschiedenen Einwendungen der Beschwerdeführer wie zB Luftreinhaltung Stellung. Ansonsten finde sich nur der Verweis auf die Fachgutachten der SV, die die Einwendungen behandelt hätten und eine generelle Stellungnahme. Die Begründung bzgl. der Filteranlage seien aus verschiedenen Gründen nicht plausibel. Zu verschieden Bereichen, wie zB der Emissionsminderungstechnik fänden sich keine technischen Angaben, welche erkennen lassen, mit welcher Technologie die Minderung verwirklicht werden soll. Die Quantifizierung von Emissionen sei im FB unvollständig. Die Auswirkungen der Klimawirksamkeit der Emissionen sei nicht erfolgt.
Das Verwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 22.4.2021 Sachverständige für die FB Verfahrenstechnik, Verkehrstechnik und Verkehrsplanung, Schalltechnik, und Luftreinhaltetechnik; weiters wurde der Amtssachvertändige für Umwelthygiene des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung beigezogen.
Nach mehreren verfahrensleitenden Anordnungen zur Verbesserung der Projektsunterlagen aufgrund der nicht ausreichend geklärten Datenlage des Verwaltungsgerichts legte die mitbeteiligte Partei weitere Unterlagen zu den Bereichen Verkehr, Luftreinhaltung sowie Schall (27.09.2021, OZ 23 und 27.09.2021, OZ 36) vor.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2021, OZ 37, berichtigten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen in Bezug auf den FB „Gewässerschutz, Grundwasserwirtschaft und Hydrogeologie“, wonach die „angesprochene Grundwasserentnahme von einem Dritten im Rahmen einer wasserrechtlich erteilten, aufrechten Bewilligung ausgeübt werden würde und dieser Dritte auch hinsichtlich der Einleitung in den Inn als Vorfluter über einen aufrechten wasserrechtlichen Konsens verfügt.“ Die Behauptungen bezüglich Überprüfungen der Konsenseinhaltung sei auf „eine ominöse, nachträglich vorgelegte, in den Einreichunterlagen nicht enthaltene Beilage“ gestützt worden. Diese Beilage werde „aber klar durch die von den Beschwerdeführern nunmehr vorgelegte Beilage“ widerlegt.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2021 der mitbeteiligten Partei zum
Mit Schriftsatz vom 15.12.2021, OZ 49, ergänzten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen in Bezug auf das das gerichtliche GA zum FB Lärm, insbesonders zu unregelmäßig auftretenden nächtliche Lärmspitzen sowie zum Wasserverbrauch; dazu wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt.
Am 20.12.2021 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung der vom Gericht bestellten bzw. beigezogenen Sachverständigen statt. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren bis auf den Bereich Umweltmedizin für geschlossen erklärt.
Mit E-Mail vom 07.01.2022 gab der Drittbeschwerdeführer eine Stellungnahme zum Grundwasser ab.
Mit Schriftsatz vom 10.01.2022 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen in Bezug auf das GA zum FB Umweltmedizin in der VH.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Beschwerdelegitimation:
Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Bürgerinitiative, die sich in Entsprechung der Vorgaben des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 (mindestens 200 datierte Unterschriften mit Name, Geburtsdatum, Anschrift, Unterstützung einer konkreten Stellungnahme zum Vorhaben) gebildet hat. Die rechtmäßige Entstehung der Bürgerinitiative wurde durch die belangte Behörde bestätigt. Die in offener Frist eingebrachte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist daher zulässig.
Bei den übrigen Beschwerdeführern handelt es sich um Privatpersonen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben und denkmöglich von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Bei ihrem Vorbringen ist auch denkbar von einer subjektiven Betroffenheit auszugehen. Ihnen kommt als Nachbarn bzw. Nachbarinnen Parteistellung iS des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
2.1. Verkehrstechnik und Verkehrsplanung
Zu den Einreichunterlagen wird festgestellt, dass diese mit der ergänzenden Stellungnahme zum FB Verkehrstechnik im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, die UVE in der Ergänzung durch die mitbeteiligte Partei vom 20.09.2021 (OZ 23) vollständig sind. Sie ermöglichen eine sachgerechte Beurteilung im FB Verkehrstechnik und Verkehrsplanung im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA des gerichtlichen SV für den FB Verkehrstechnik und Verkehrsplanung vom 08.12.2021 (OZ 43, kurz: GA OZ 43), S. 10, und der Verhandlungsschrift (VHS) vom 20.12.2021, OZ 54.
Es wird festgestellt, dass die im Verfahren angewandten Methoden dem Stand der Technik entsprechen. Durch die ergänzenden Untersuchungen und Informationen zur Prüfung der Beurteilungsergebnisse liegen die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei in der benötigten Qualität vor.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 43, S. 11.
Zur Bauphase wird festgestellt, dass der notwendige Bauverkehr auf öffentlichen Straßen durch die Bauphase in den Jahren 2021/22 aus verkehrlicher Sicht im Vergleich zum Betrieb im Prognosejahr 2030 nicht maßgebend ist und daher als verkehrsverträglich zu beurteilen ist. Dies gilt sowohl für die Menge des Verkehrs als auch für die Auslastung an den Kreuzungen, weil das Bauvorhaben inklusive des zu diesem Zeitbereich vorhandenen Verkehrs auf den öffentlichen Straßen eine deutlich geringere Verkehrsnachfrage aufweist, als der für die UVP maßgebende Planfall 2030 mit Vorhaben.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 43, S. 11.
Zur Betriebsphase wird festgestellt:
– Die räumliche Abgrenzung des Untersuchungsraumes wurde richtig durchgeführt.
– Die Definition und Bereitstellung der relevanten Planfälle mit den zugehörigen Bezugsjahren sind plausibel und nachvollziehbar, um die notwendigen Informationen über die Verkehrsnachfrage in sachlich richtiger Weise für die UVP bereitzustellen.
– Die der Kfz-Verkehrsprognose zu Grunde gelegten Daten und Planfälle sowie Bezugsjahre und die Erarbeitung der Verkehrsnachfrage für die Prognose sind plausibel und nachvollziehbar.
– Die Überprüfung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit an den beiden relevanten Kreuzungen des Untersuchungsgebietes (Kreisverkehr an der B 156 mit der Ost- und Nordzufahrt sowie des T-Knotens der B 156 mit der Westzufahrt) erfolgte für den relevanten Spitzenverkehr für das Jahr 2030 nach dem Stand der Technik. Die prognostizierte Leistungsfähigkeit ist an beiden Kreuzungen ausreichend.
– Die Erschließungsqualität des Projektes und der Anschluss an das öffentliche Straßennetz ist für den Betrieb des JDTVw (jahresdurchschnittlicher Tagesverkehr werktags) und des Spitzenverkehrs als ausreichend zu beurteilen.
– Die Verkehrssicherheit ist für den Betrieb des JDTVw und den Spitzenverkehr als ausreichend zu beurteilen.
Diese Feststellungen zur Betriebsphase ergeben sich aus dem GA OZ 43, S. 11.
Die Beschwerdeführer bringen vor, durch die beantragte Kapazitätserweiterung komme es zu einer Zunahme des LKW-Verkehrs. Das werde zu einer zusätzlichen Luftverschmutzung und Lärmbelästigung führen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der SV des Behördenverfahren in seinem GA zum FB Verkehrstechnik zum Schluss komme, dass der durch den Bau der Produktionserweiterung entstehende Verkehr von ca. 100 Fahrbewegungen pro Werktag betragen werde. Dies sei weniger als 1 % des bestehenden DTV von 13.288 und sei daher vernachlässigbar gering; im öffentlichen Straßennetz seien ausreichend Reserven vorhanden. Die Ein- und Ausfahrten der Osteinfahrt (Industrieparkstraße) und Nordeinfahrt würden über die Kreisverkehrsanlage B 156_59_K1 Lamprechtshausener Straße geführt. Durch den Neubau der Nordeinfahrt und den Ausbau der LKW-Parkplätze seien keine Rückstaus im Bereich der Kreisverkehrsanlage zu erwarten. Auch der produktionsinduzierte Verkehr an allen Ein- und Ausfahrten betrage weniger als 1 % des bestehenden DTV und sei daher vernachlässigbar gering. Diese Annahmen des behördlichen SV seien nicht nachvollziehbar.
Dazu führte der gerichtliche SV aus, dass eine Behandlung der Verkehrsnachfrage im Ist-Zustand 2019 des Straßennetzes im Untersuchungsgebiet mit einer Überlagerung des zu erwartenden Vorhaben bedingten zusätzlichen Verkehrsnachfrage für die UVP nicht ausreichend ist, da sich die allgemeine Verkehrsnachfrage in Zukunft während der Betriebszeit des Vorhabens zunehmen werde. Deshalb wurde vom gerichtlichen SV die Darstellung der heutigen und zukünftig zu erwartenden Verkehrsnachfrage für drei Planfälle (dazu GA OZ 43, Kap. 3.2.2) nachgefordert. Damit ist eine transparente Darstellung der Entwicklung des allgemeinen Verkehrs zusätzlich durch das Vorhaben möglich (vgl. GA OZ 43, Tab 3.2.3-1). Diese Informationen wurden von der mitbeteiligten Partei zufriedenstellend bereitgestellt (Schriftsatz OZ 23, Ergänzung 20.09.2021).
Weiters wird von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass die Region Braunau/Ranshofen bereits jetzt verkehrsmäßig überproportional stark belastet sei. Die gegenständliche Kapazitätserweiterung wäre nur mit einer Erweiterung des LKW-Anlieferverkehrs durchführbar. Diese massive Ausweitung des LKW-Anlieferverkehrs führe folglich zu einer unzumutbaren Belastung der Beschwerdeführer.
Dazu führte der gerichtliche SV aus, die Region Braunau/Ranshofen sei im Vergleich zu anderen wirtschaftlich starken Regionen Österreichs durchschnittlich ausgelastet. Die industrielle Kapazitätserweiterung durch das vorliegende Vorhaben sei in der UVE definiert. Demnach seien insgesamt durch das Vorhaben Pkw-Fahrten und Lkw-Fahrten pro Werktag zu erwarten (vgl. GA OZ 43, Tab 7.6.2 der UVE des FB Verkehrstechnik): 64 Pkw-Fahrten/Tag, 54 Lkw-Fahrten/Tag insgesamt somit 118 Kfz-Fahrten/Tag als JDTVw.
Bezogen auf den stärkst belasteten Streckenabschnitt der B 156 nördlich des Kreisverkehrs betrage dies für das Jahr 2030 + 0,7% und für das Jahr 2019 + 0,9% der prognostizierten bzw. vorhandenen Verkehrsstärke. Die vorhabensbedingten Zusatzbelastung werde durch ein verpflichtendes Monitoring während des Betriebes dieses Vorhabens laufend kontrolliert und einmal jährlich an die Behörde zur Kontrolle berichtet. Vergleiche man die vorhabenbedingte Zusatzbelastung, so sei im Vergleich zur bestehenden Verkehrsbelastung von keiner unzumutbaren Verkehrsbelastung zu sprechen. Die Leistungsüberprüfung der maßgebenden Kreuzungen zeige einen ausreichenden Verkehrsfluss und eine vertretbare Auslastung auf. In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts blieb die Vorschreibung des ergänzenden Monitorings von den Verfahrensparteien unbestritten (VHS OZ 54, S. 13).
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die herangezogene Querschnittsbetrachtung sei kein Maß für die Umweltverträglichkeit. Vor allem der Querschnitt B 156/km 59,7 habe bereits heute ein sehr starkes Verkehrsaufkommen und eine LKW- Belastung von mehr als 10 %. Aktuelle Messungen lägen bei einem LKW-Anteil mit 13 % mit steigender Tendenz, wobei der Industriepark Ranshofen für diese Situation Hauptverursacher sei. Derart stark belastete Straßenabschnitte gäbe es in Österreich nur wenige. Auch beim Querschnitt Industrieparkstraße zeige sich die starke Belastung durch LKW-Verkehr (2017: in absoluten Zahlen 237 LKW pro Tag). Die im Fachbeitrag berechnete Prognose für 2019 (plus 1,5%) sei unrichtig, weil spezifische Aspekte am Gelände (Auftragslage, Transportmittelwahl) die Treiber seien.
Der gerichtliche SV führte dazu aus, dass die zusätzlich durch das Vorhaben bedingte Verkehrsbelastungen für die derzeitige Situation und die Prognose 2030 kein Leistungsproblem darstelle, weder auf der freien Strecke noch an den maßgebenden Kreuzungen. Die von der mitbeteiligten Partei angegebene Zusatzbelastung stelle die Beurteilungsgrundlage für das Vorhaben dar und werde durch das nunmehr vorgeschlagene ergänzende Monitoring während des Betriebes laufend überprüft (vgl. GA OZ 43, Kap.5).
Die Beschwerdeführer bemängeln, es fehle eine grundsätzliche In- und Outbound-Analyse für den Industriepark Ranshofen. So gehe der FB von 30.000 t Rücklaufschrott pro Jahr aus. Daraus ergäben sich in Zukunft freie Kapazitäten an anderen Öfen, die für weitere Materialzuführungen genutzt werden können. Dies erhöhe die Anzahl der LKW-Anfahrten. Weiters gehe der FB von 35.000 t Bahntransport pro Jahr aus. Es sei nicht nachvollziehbar, dass 1 % der Transporte über die Bahn erfolgen. Ausgehend von den im Projekt angeführten 160.000 t Materialeinsatz, würde der Bahnanteil von 35.000 Transporten einem Wert von 30 % entsprechen. Diese Zahlen seien widersprüchlich und es bleibe unklar, wie dieser Wert durch die mitbeteiligte Partei gewährleistet werden soll. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie dieser Wert begründet wird. Die massiven Verkehrsbelastungen stünden einer Genehmigung entgegen.
Der gerichtliche SV führte dazu aus, die detaillierte Umrechnung der zu verarbeitenden Mengen an Rohstoffen und an Recycling-Produkten in der UVE, FG Verkehrstechnik ist nachvollziehbar und plausibel. Diese ergeben 64 Pkw-Fahrten/Tag, 54 Lkw-Fahrten/Tag insgesamt 118 Kfz-Fahrten/Tag als JDTVw sowie im Durchschnitt ca. 5 Wagon/Tag oder 250 t/Tag per Bahn. Diese Ergebnisse sind aus gutachterlicher Sicht plausibel und nachvollziehbar. Die Lkw-Ein- und Ausfahrten sollen laut Vorschlag des Gutachtens im Rahmen einer Auflage durch ein ergänzendes Monitoring überprüft und jährlich an die Behörde gemeldet werden.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Behörde führe zum FB Verkehrstechnik bloß aus, dass sich in verkehrlicher Hinsicht, verglichen mit dem Verkehrsgeschehen am relevanten Straßennetz, keine wesentliche Veränderung durch den projektinduzierten Verkehr ableiten ließe.
Der gerichtliche SV führte dazu aus, dass eine Beurteilung und Abschätzung der verkehrstechnischen Situation für den Istzustand, ohne die zukünftige Verkehrsentwicklung auf dem öffentlichen Straßennetz plausibel darzustellen, nicht ausreichend ist. Dies wurde auf Vorbringen vom Verfasser dieses Gutachtens durch die Darstellung der heutigen und zukünftig zu erwartenden Verkehrsnachfrage für drei Planfälle laut Kap. 3.2.2 dieses Gutachtens nachgereicht und zufriedenstellend dargestellt.
Von den Beschwerdeführern wird vorgebracht, es fehle eine Begründung, weshalb dem GA des behördlichen SV ein höherer Beweiswert zugebilligt werde. Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Behörde ihre Entscheidung getroffen habe. Es werde lediglich auf die Ausführungen des SV verwiesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass durch die ergänzende Überprüfung der Projektsunterlagen durch den gerichtlichen SV sichergestellt ist, dass diese – nicht zuletzt durch die Ergänzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – fachlich nachvollziehbar und plausibel sind; auch ist davon auszugehen, dass die Einreichunterlagen dem Stand der Technik entsprechen.
Die Ausführungen sowie der Vorschlag für ein ergänzendes Monitoring des gerichtlichen SV für Verkehrstechnik und Verkehrsplanung blieben im Verfahren insgesamt unbestritten.
Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass die verkehrlichen Angaben der mitbeteiligten Partei nach der Ergänzung von Unterlagen im FB Verkehr im Lichte der Ausführungen des gerichtlichen SV nachvollziehbar sind.
Der erkennende Senat kommt insgesamt zum Ergebnis, dass auf der Grundlage des GA OZ 43 und den ergänzenden Ausführungen in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts (VHS OZ 54) sowie auf der Grundlage der ergänzenden Unterlagen der mitbeteiligte Partei OZ 23 unter Berücksichtigung des ergänzenden Monitorings die Beschwerdevorbringen zum FB Verkehr unbegründet sind.
2.2. Verfahrenstechnik
Zu den Einreichunterlagen wird festgestellt, dass diese vollständig sind, um die eingewendeten Sachverhalte beurteilen zu können.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA des gerichtlichen SV für den FB Verfahrenstechnik vom 30.11.2021 (OZ 38, kurz: GA OZ 38), S. 8, und der VHS vom 20.12.2021, OZ 54.
Es wird festgestellt, dass die im Verfahren angewandten Methoden dem Stand der Technik entsprechen.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 38, S. 8 f.
Es wird festgestellt, dass die Filteranlage mittels eines kontinuierlichen Staubmessgerätes überwacht wird, um ihre Funktionstüchtigkeit sicherzustellen. Zusätzlich werden die gesetzlich vorgeschriebenen Einzelemissionsmessungen durchgeführt. Durch den Einsatz modernster Regenerativbrennertechnologie am Schmelzofen wird der Energiebedarf auf das derzeit erreichbare Minimum herabgesetzt.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 38, S. 3.
Es wird festgestellt, dass in der Anlage keine gefährlichen Stoffe im Sinne des § 84a GewO 1994 zum Einsatz gelangen. Es handelt sich nicht um eine gefahrengeneigte Anlage im Sinne der „Seveso-Richtlinie-III“.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 38, S. 3.
Es wird festgestellt, dass bei der geplanten neuen Ofenanlage einerseits sortenreine, blanke Schrotte bzw. Schrotte mit organischen Anhaftungen von maximal 1% und andererseits Primäraluminium sowie notwendige Legiermetalle zum Einsatz kommen.
Der Schmelzofen ist zur Optimierung des energetischen Wirkungsgrads mit einem Regenerativbrennersystem ausgestattet. Da als Einsatzmaterial Schrotte mit organischen Anhaftungen von maximal 1 % vorgesehen sind, wird der Schmelzofen als Einkammerofen ausgeführt.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 38, S. 3.
Zu den gefassten Emissionen wird festgestellt, dass Die gasförmigen und staubförmigen Emissionen durch entsprechende Filter, teilweise mit Hilfe von Additivzugabe entsprechend dem Stand der Technik gereinigt werden. Sämtliche Maßnahmen sind in den Einreichunterlagen nachvollziehbar beschrieben. Im Zuge des Verfahrens wurden seitens des ASV Auflagen hinsichtlich der Grenzwerte, des Einsatzmaterials, der Additivzugabe, der Überwachung und Wartung der Filteranlagen, zur Verwendung und Wartung der Messtechnik, Maßnahmen beim Überschreiten der Grenzwerte und bzgl. der Ableitung der Abgase über den Notkamin vorgeschrieben.
Zu den diffusen Emissionen wird festgestellt, dass potentielle Quellen für diffuse Emissionen im Projekt Schmelz/Gießhalle behandelt sind. Alle Aggregate, in welchen mit staubförmigen Medien zu rechnen ist, werden abgesaugt und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt; die Ofentüren werden mit Hilfe von Absaughauben abgesaugt, sobald die Türen geöffnet werden. Diese Abluft wird ebenso einer Entstaubungseinrichtung zugeführt.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 38, S. 4.
Es wird festgestellt, dass es zu keiner Überschreitung der Grenzwerte für Luftschadstoffe kommen wird.
In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer vor, es sei naheliegend, dass es aufgrund der geplanten Steigerung der Schmelzkapazität um 31,5 % zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Luftschadstoffe kommen werde. Insbesondere sei unter der Bedachtnahme, dass bereits bei der derzeitigen Anlage die Belastungen sehr nahe an den Grenzwerten liege oder diese sogar bereits überschritten werden.
Dazu führte der gerichtliche SV für Verfahrenstechnik aus (GA OZ 38, S. 4 f), dass hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte diese Beschwerdeausführungen nicht zutreffend seien; auch bei einer Steigerung der Schmelzkapazität könnten – bei entsprechender Auslegung der Emissionsminderungsmaßnahmen – die Grenzwerte eingehalten werden. Dies betreffe sowohl Konzentrationen einzelner Schadstoffe als auch Schadstofffrachten (zur immissionsseitigen Beurteilung vgl. das luftreinhaltetechnische GA OZ 40).
Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde nehme im angefochtenen Bescheid nicht konkret zu den Einwendungen der Beschwerdeführer bezüglich der Luftreinhaltung Stellung. Ansonsten finde sich nur der Verweis auf die Fachgutachten der SV, die die Einwendungen behandelt hätten und eine generelle Stellungnahme.
Dazu verwies der gerichtliche SV für Verfahrenstechnik (GA OZ 38, S. 5) auf die Stellungnahme der Behörde im Bescheid, wonach die Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen von Luftschadstoffen sowohl dem Stand der Technik, als auch den geltenden Bestimmungen entsprechen; diesen Ausführungen könne sich der gerichtliche SV anschließen. Eine weitere Ergänzung erscheint somit nicht notwendig, da im angefochtenen Bescheid auch entsprechend auf die GA der SV verwiesen wird. In diesem Zusammenhang verwies der SV auf das GA des SV Luftreinhaltetechnik (zur immissionsseitigen Beurteilung vgl. das luftreinhaltetechnische GA OZ 40).
Die Beschwerdeführer bringen vor, bei genauer Durchsicht des Teilgutachtens Luftreinhaltetechnik (14 Entwurf Teilgutachten Luftreinhaltetechnik) sei festzustellen, dass unter „4. Entstaubungsanlage“ die technischen Daten der Filteranlage angeführt werden, welche Luftmenge Filterfläche/Filterflächenbelastung, Druckluftverbrauch, Reststaubgehalt, maximale Temperatur, Anzahl Filterschläuche, Ventilatorkennzahlen (Drehzahl, Nennleistung), Kaminhöhe und Kamindurchmesser beinhalten. Wie die Filterfläche und die benötigte Anzahl der Filterschläuche ermittelt wurden, sei im Teilgutachten nicht dargelegt bzw. sei nicht bewertet worden. Grundlegende Kennwerte würden nicht angeführt, obwohl bei fachgerechter Auslegung nach dem Stand der Technik ausgehend vom Grundwert das Filtersystem, das Anwendungsgebiet, die Feinheit des Staubes, Staubbeladung des Rohgases, Temperatur des Rohgases, Fluidisierbarkeit des Staubes, Art der Rohgasströmung und den Klimaverhältnissen (z.B. extrem feuchtes Klima) zu berücksichtigen wären.
Dazu führte der gerichtliche SV für Verfahrenstechnik aus (GA OZ 38, S. 5 f), dass Filteranlagen werden heute meist basierend mit CFD-Modellen und/oder experimentellen Daten ermittelt. Die Basis für die Auslegung von Filteranlagen für entsprechende Anwendungen stellen daher üblicherweise das Know-how der Firmen dar, welche dem Anwender/Auftraggeber durchwegs nicht zugänglich sind. Aufgrund der rasanten Entwicklung der Rechnerleistungen und damit der Simulationsmodelle sind viele SV nicht in derartige Ergebnisse auch zu bewerten. Daraus leitete der gerichtliche SV ab:
– Staubabscheider können heute mit modernen Berechnungsmethoden und experimentellen Ergebnissen entsprechend ausgelegt werden. Die Auslegung basierend o.g. „Kennzahlen“ sind nicht mehr up-to-date. Die oben aufgezählten „Kennwerte“ wären daher wenig aussagekräftig hinsichtlich einer entsprechend ausgelegten Filteranlage.
– Mit den zum Einsatz kommenden Einrichtungen können die vorgegebenen Emissionswerte eingehalten werden.
– Für sämtliche Einrichtungen sind ohnehin Abnahmeprüfungen aus Gründen der Gewährleistung vorgesehen.
– Die Einrichtungen unterliegen regelmäßigen Überprüfungen, womit sichergestellt wird, dass die Grenzwerte eingehalten sind.
Die Beschwerdeführer bringen vor, nach den Ausführungen im Teilgutachten handle es sich um eine Abluftreinigungsmaßnahme mit Chemisorption (Additiv als Mischung von 90 % Kalkhydrat und 10 % Aktivkohle) und nachfolgendem filterndem Abscheider, wobei für diese Art der Schadstoffabscheidung zumindest auch das Verhältnis des Sorptionsmittels zum abzuscheidenden Stoff (Theoretischer Sorptionsmittelverbrauch) anzugeben ist.
Dazu führte der gerichtliche SV für Verfahrenstechnik aus (GA OZ 38, S. 6), dass der exakt benötigte Sorptionsmittelverbrauch üblicherweise erst bei der Inbetriebnahme eingestellt werde. Dies sei auch im gegenständlichen Verfahren der Fall. Sichergestellt werde dies durch die Auflage 11.7 des angefochtenen Bescheides, S. 15.
Die Beschwerdeführer bringen vor, auch bezüglich der Emissionsminderungstechnik im Bereich der Gasbrenner finde sich keine technischen Angaben, welche erkennen ließen, mit welcher Brennertechnologie die Stickoxidminderung verwirklicht werden solle. Im Bereich der Brennertechnik würden verschieden NOx-mindernde Maßnahmen genannt. Dies lasse erkennen, dass die NOx-Emissionen eines Brenners somit nicht nur von der Konstruktion des Brenners, sondern auch wesentlich von den Betriebs- und Einbaubedingungen abhänge.
Dazu führte der gerichtliche SV für Verfahrenstechnik aus (GA OZ 38, S. 6), dass die Aufzählungen der Beschwerdeführer teilweise richtig seien, teilweise sehr „altertümlich“ bzw. falsch, jedenfalls großteils völlig zusammenhanglos. Die realistische Bewertung von NOx-Emissionen eines Brenners seien ausgesprochen komplex, da die exakten geometrischen Verhältnisse (CAD-Pläne) und Betriebsbedingungen etc. zu berücksichtigen seien. Auch bei Kenntnis der oben aufgezählten Größen alleine, wäre es daher nicht möglich auf NOx-Emissionen rückzuschließen – etwas derartiges allerdings in den Raum zu stellen sei schon mehr als verwunderlich.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die Kenntnis dieser Daten sei vor allem darin zu sehen, dass die BVT-Schlussfolgerungen keinen Emissionsgrenzwert für Stickoxide anführen. In diesem Zusammenhang sei es auch verwunderlich, wieso der ASV einerseits beim Kombinationsschmelzgießofen SOGO 27 für NOx im Rohgas einen Grenzwert von 400 mg/Nm³ und andererseits beim Gießofen GO 26 für NOx im Rohgas einen Grenzwert von 150 mg/Nm³ für einhaltbar erachte. Wie bereits in den Einwendungen im Behördenverfahren, seien diese Kennzahlen für eine fachliche Beurteilung unerlässlich, da damit eine überprüfbare Anlagendokumentation hinsichtlich des Standes der Emissionsminderungstechnik gegeben sei.
Dazu führte der gerichtliche SV für Verfahrenstechnik aus (GA OZ 38, S. 6 f), der Umstand, dass für den Kombinationsschmelzofen SOGO 27 für NOx 400 mg/Nm³ angegeben worden sei und für GO 26 150 mg/ Nm³ der Tatsache geschuldet sei, dass aus prozesstechnischen Gründen unterschiedliche Temperaturen benötigt und daher auch verschiedene Brenner eingesetzt werden; bei SOGO 27 werden höhere Temperaturen benötigt, daher werden Regenerativbrenner eingesetzt, bei GO 26 aufgrund der niedrigeren Temperaturen Kaltluftbrenner. Dies sei auch in den BAT-Dokumenten enthalten. Die im Beschwerdevorbringen genannten „Kennzahlen“ seien nicht dazu geeignet, NOx-Emissionen der Brenner anzugeben. Der Stand der Technik sei einerseits durch die BAT-Dokumente und andererseits durch die Festlegung und Überwachung der Grenzwerte sichergestellt (vgl. dazu die Auflagen 11.2 und 11.3, Bescheid, S. 15).
Die Beschwerdeführer bringen vor, am auffälligsten sei, dass keine Bewertung hinsichtlich der Vollständigkeit der Schadstoffparameter, insbesondere von toxischen Chlorverbindungen im Teilgutachten erkennbar seien. So müsse auch neben den Polychlorierten Dioxinen und Furanen (PCDD/F) auf jeden Fall mit Hexachlorbenzol (HCB) als Emission gerechnet werden, welche bereits von den bestehenden Schmelzanlagen emittiert worden seien.
Dazu führte der gerichtliche SV für Verfahrenstechnik aus (GA OZ 38, S. 7), historisch gesehen sei die Aluminiumindustrie für den Ausstoß von beachtlichen Mengen von HCB verantwortlich gewesen. Der Grund dafür war die Verwendung von Hexachlorethan (HCE). Mit der Einstellung der Verwendung von HCE kurz vor der Jahrtausendwende wurde diese Quelle eliminiert. Auch das Umweltbundesamt führt in seinen aktuellen Daten die Aluminiumindustrie nicht mehr als HCB-Emittent an. Des Weiteren wird HCB – vermutlich aufgrund der genannten Tatsachen – auch weder bei BAT noch bei BVT thematisiert. Es ist daher sachlich begründet HCB nicht zu berücksichtigen. Dazu wies der gerichtliche SV darauf hin, dass die Emissionsminderungsmaßnahmen bzgl. PCDD/F auch bei HCB wirksam wären. PCDD/F wurde im Projekt thematisiert, entsprechende Emissionsgrenzwerte wurden vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführer bringen vor, eine Ergänzung bzw. Nachforderung oder Überarbeitung EO2 zur Luftgüte sei offensichtlich nicht vorgenommen worden, da die Emissionsangaben (Tabelle 5) nur die rechtlich verbindlichen Schadstoffparameter mit den jeweiligen Emissionskonzentrationen anführen. Dabei sei festzustellen, dass grundsätzlich der höchste Emissionswert in der Auflage 11.1 empfohlen worden sei und ein Grenzwert für Chlor überhaupt nicht vorgesehen sei, obwohl in den Schlussfolgerungen ein derartiger Grenzwert existiere.
Dazu führte der gerichtliche SV für Verfahrenstechnik aus (GA OZ 38, S. 7), es seien alle zu berücksichtigenden Schadstoffe berücksichtigt worden, die Vorschreibung der geltenden Emissionsgrenzwerte sei durchaus korrekt. Sollte jedoch aufgrund der Immissionssituation die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, wären dementsprechend die Emissionsgrenzwerte herabzusetzen. Ein Grenzwert für Chlor sei in der Bescheidauflage 11.4 mit 3 mg/m³ bzw. max. 2,4 g/h festgesetzt worden. In BVT wird ein Grenzwert von Cl2 ≤ 1 mg/Nm³ angegeben. Daraus sprach der gerichtliche SV die Empfehlung aus, eine Auflage für Chlor 1 mg/Nm³ vorzuschreiben (vgl. dazu die ergänzende Auflage Spruchpunkt A.1.).
Die Beschwerdeführer bringen vor, es gäbe keine ausreichenden Beschreibungen und Darstellungen der technischen Maßnahmen. Das Fehlen der umfassenden technischen Darstellung von verfahrenstechnischen Auslegungsdaten ermögliche keine Prüfung des Standes der Technik der Emissionsbegrenzung. Es fehle die technischen Angaben darüber, wie die stickoxidmindernden Maßnahmen verwirklicht würden. Es sei nicht erläutert worden, wie die „Überwachung der kritischen Parameter“ erfolge. Es gäbe keine Beschreibung, welche Parameter als kritisch anzusehen seien. Darzustellen sei, wie die „Erfassung der Staubemissionen beim Befüllen des Silos“ erfolge, wobei auf jeden Fall allfällige emissionsmindernde Maßnahmen samt erreichbare Reingaskonzentrationen anzugeben seien. Die konkreten Maßnahmen hinsichtlich einer „regelmäßigen Reinigung des Lagerbereichs“ seien im Fachbericht nicht angeführt. Zu diesem Vorbringen ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die Beschwerdeführer bringen vor, für die Emissionen beim Betrieb der Kühltürme würden nur allgemeine Angaben hinsichtlich Wasserdampfschwaden getätigt. Eine Quantifizierung erfolge nicht. Eine Quantifizierung der Geruchsemissionen und der Bioaerosolemissionen fehle im betrachteten Fachbeitrag vollständig.
Zu diesem Vorbringen verwies der gerichtliche SV darauf, dass diese Fragestellung im FB der UVE ausführlich behandelt worden sei. Demnach sei nicht mit Geruchsemissionen zu rechnen, was auch der Erfahrung des laufenden Betriebs mit ähnlichen Prozessen entspricht. Hinsichtlich Bioaerosolemissionen und Wasserdampfschwaden würden quartalsmäßig Analysen normgerecht durchgeführt. Die Auswirkung auf das Mikroklima könne aufgrund der Betriebsgröße mit den daraus resultierenden Abständen (etwa 500 m) ausgeschlossen werden.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer könne nicht gesagt werden, dass sich bei der Grobbeurteilung zu diesem FB Verfahrenstechnik zeige, dass hinsichtlich der Vollständigkeit der Emissionsangaben sowie der Beschreibung der emissionsmindernden Maßnahmen von unvollständigen, nicht nachvollziehbaren und fehlenden Angaben auszugehen ist.
Die von den Beschwerdeführern und deren SV aufgezeigten Beschwerdevorbringen konnten vom gerichtlichen SV, der – wie in den Vorabsätzen dargestellt – auf dieses Vorbringen im Einzelnen einging und sich mit diesen auseinandersetzte, in fachlich schlüssiger Weise ausgeräumt werden. Der erkennende Senat kommt insgesamt zum Ergebnis, dass auf der Grundlage des nachvollziehbaren und schlüssigen GA OZ 38 und den ergänzenden Ausführungen in der VH des Verwaltungsgerichts (VHS OZ 54) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Auflage in Spruchpunkt A.1. die Beschwerdevorbringen zum FB Verfahrenstechnik unbegründet sind. Anderslautende Feststellungen waren nicht zu treffen.
2.3. Schallimmissionen
Zu den Einreichunterlagen wird festgestellt, dass diese mit der ergänzenden Stellungnahme zum FB Lärm bzw. Schalltechnik im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, die UVE in der Ergänzung durch die mitbeteiligte Partei vom 20.09.2021 (OZ 23) vollständig sind. Sie ermöglichen eine sachgerechte Beurteilung im FB Schalltechnik im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA des gerichtlichen SV für den FB Schalltechnik vom 10.12.2021 (kurz: GA OZ 45), S. 3, und der Verhandlungsschrift (VHS) vom 20.12.2021, OZ 54, S. 14 ff und blieb im Verfahren unbestritten.
Es wird festgestellt, dass die im Verfahren angewandten Methoden dem Stand der Technik entsprechen. Durch die ergänzenden Untersuchungen und Informationen zur Prüfung der Beurteilungsergebnisse liegen die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei in der benötigten Qualität vor.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 45, S. 3 und blieb im Verfahren unbestritten. Die spezifischen Immissionen werden gemäß dem Stand der Technik mittels geeigneten Normen und Regelwerken prognostiziert. Durch die Angabe der Methoden sind die Ergebnisse nachvollziehbar und anhand von auszugsweise dargestellten Zwischenergebnissen der Schallausbreitungsterme schlüssig. Die angenommenen Schallleistungen für die Emissionen sind nachvollziehbar und ergeben im Hinblick auf Abstand, Bodendämpfung, atmosphärischer Dämpfung und Abschirmung plausible Immissionspegel zur Beurteilung an den maßgeblichen Immissionspunkten (GA OZ 47, S. 22).
Es wird festgestellt, dass die von der mitbeteiligten Partei neu vorgelegten Immissionswerte schlüssig sind. Die messtechnisch ermittelten ortsüblichen Immissionen, die in den Unterlagen des behördlichen Genehmigungsverfahrens angeführt sind, sind plausibel.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 45, S. 3, und blieb im Verfahren unbestritten. Im Rahmen der vom Verwaltungsgericht beauftragten ergänzenden Begutachtung wurde auf nicht ausreichende Untersuchungen im Bereich jener Orte hingewiesen, welche eine höhere Differenz zwischen ortsüblicher Bestandsimmission zu prognostizierter Betriebsimmission aufweisen könnten. Zusätzliche messtechnische Erhebungen wurden im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die mitbeteiligte Partei nachgereicht (vom 27.09.2021, OZ 23 und vom 27.09.2021, OZ 36). Diese können nunmehr für die Beurteilung herangezogen werden. Somit wurde vom gerichtlichen SV für Schalltechnik ausgeführt, dass die messtechnisch ermittelten ortsüblichen Immissionen in den Unterlagen des behördlichen Verfahrens durch die dem Verwaltungsgericht vorgelegten ergänzenden Unterlagen der mitbeteiligten Partei zum FB Schalltechnik plausibel seien.
Es wird festgestellt, dass die höchsten spezifischen Beurteilungspegel Lr,spez bei 37 dB liegen.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 45, S. 4, und blieb im Verfahren unbestritten. In nicht allen betrachteten Immissionspunkten bleibt der planungstechnische Grundsatz der Richtlinie 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) erhalten. Die Werte sind jedoch schalltechnisch im Vergleich zu den ortsüblichen Immissionswerten, welche aufgrund von Messungen und Berechnungen im Sinne der Anrainer mit deren Minimumwert zugrunde gelegt wurden, niedrig. Sie führen zu maximal +1 dB Anhebungen der ortsüblichen Beurteilungspegel.
Es wird festgestellt, dass die Messwerte im Tag-Abend-Nachtzeitraum deutlich unter 65 dB, 60 dB und 55 dB für den Lr,spez liegen (selbst wenn man die gesamten gemessenen Pegel mit einem Anpassungswert von +5 dB versehen würde).
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 45, S. 12, und blieb im Verfahren unbestritten.
Es wird festgestellt, dass die Auswirkungen des vorhabensbedingten Verkehrs auf der Landesstraße B 156 vernachlässigbar gering sind.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 45, S. 22. Die korrekte Ermittlung der Auswirkungen der Landesstraße B 156 wurde im Rahmen der Erstellung des Gutachtens des gerichtlichen SV geprüft. Aus der Beurteilung des SV für Verkehr ergab sich, dass die verwendeten verkehrlichen Grundlagen schlüssig sind und die Anzahl der betrieblichen LKW-Fahrten durch Auflagen eingehalten werden können.
Es wird festgestellt, dass die Beurteilung der Lärmsituation auch nach der Neuvorlage von Prognosewerten weiterhin das Vorhandensein von Pegelspitzen beinhaltet. Diese sind entsprechend der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 nach dem Stand der Technik aufgrund ihrer Höhe durch die Verwendung eines Anpassungswertes von +5 dB zur Ermittlung des Beurteilungspegels berücksichtigt.
Dazu führte der gerichtliche SV aus, die Beurteilungspegel seien in Tabelle 1 des GA zusammengefasst. Die maximalen prognostizierten spezifischen Beurteilungspegel des Vorhabens liegen bei Lr,spez 37 dB. Sie erfüllen in Zusammenschau mit den erhobenen ortsüblichen Beurteilungspegeln weitgehend den planungstechnischen Grundsatz nach ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1. Für einzelne Immissionspunkte (AP2, AP4 und AP5) ist dieser Grundsatz nicht erfüllt, und es können sich durch das Vorhaben Veränderungen der tatsächlichen ortsüblichen Verhältnisse von +1 dB ergeben.
Diese +1 dB Veränderung ist für die Immissionspunkte AP4 und AP5 zu erwarten, welche im Höhenniveau tiefer liegen, derzeit von Straßenlärm und Anlagenlärm teils abgeschirmt sind und somit vergleichsweise niedrige ortsübliche Pegel aufweisen. Für den Immissionspunkt AP2 (Gänsgasse) wurden für die Beurteilung niedrigere ortsübliche Verhältnisse (abgeschätzt für Straßenlärm ohne Anlage) angenommen, wodurch sich theoretische Anhebungen von +1 dB ergeben. Verwendet man den tatsächlich gemessenen, durch Anlagenlärm bereits derzeit höher liegenden Pegelwert von 43 dB LAeq bei Nacht, so werden die prognostizierten zusätzlichen Immissionen durch das Vorhaben zu keiner Veränderung der tatsächlichen ortsüblichen Verhältnisse führen (GA OZ 47, S. 21).
Es wird festgestellt, dass die Auswirkungen durch das Entfernen von Vegetationsdämpfungselementen im Schallausbreitungsmodell je nach Messpunkt zu einer Immissionserhöhung von 0,0 dB bis 2,5 dB führt. Die Angaben zur Vegetationsdämpfung sind plausibel.
Die Beschwerdeführer bringen zur Vegetationsdämpfung vor, es sei richtig, dass eine Waldfläche gegenüber dem Zeitpunkt der Beurteilung durch den ASV in der Breite von ca. 150 m dauerhaft gerodet werde. Wenn man davon ausgehe, dass pro 10 m Bewuchsstreifenbreite die Lautstärke um 1 bis 2 dB sinke, so sei umgekehrt davon auszugehen, dass eine Rodung im gegenständlichen Umfang zu einer Erhöhung der immissionsseitigen Auswirkungen nicht um 0,4 dB, sondern im Sinne der ÖNORM ISO 9613-2 tatsächlich zu einer gesundheitsgefährdenden Erhöhung von ca. 9 dB führe.
Dazu führte der gerichtliche SV aus, dass tatsächlich im behördlichen Gutachten des ASV Ergebnisse des ergänzenden schalltechnischen Fachbeitrags GZ 5799 vom 29.01.2020 zitiert werden. Die Auswirkungen durch das Entfernen von Vegetationsdämpfungselementen im Schallausbreitungsmodell führt je nach Messpunkt zu einer Immissionserhöhung von 0,0 dB bis 2,5 dB. Die zitierten 0,4 dB beziehen sich ausschließlich auf die maximale Differenz für den Baulärm und trifft dort im MP 3 auf. Für den MP 3 und Betriebslärm werden hingegen 2,5 dB Differenz angegeben. Die ÖNORM ISO 9613-2 berücksichtigt nach dem informativen Anhang A die Dämpfung durch Bewuchs frequenzabhängig und für jene Strecke, die der für negative effektive Schallgeschwindigkeitsgradienten angenommene gekrümmte Schallausbreitungspfad durch blickdichten Bewuchs zurücklegt. Für das hinsichtlich der A-Bewertung und den betrieblichen Emissionsspektren dominante Oktavband von 1000 Hz entsprechen 2,5 dB einer Strecke von ~42 m. Werden Verkehrslärmimmissionen nach der Richtlinie und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) 04.02.11 berechnet, wird eine Dämpfung von 1 dB je Bewuchsgruppe von 50 m angenommen. Die höheren Auswirkungen der Bewuchsdämpfung für den Betriebslärm könne sich durch insgesamt andere Verhältnisse ergeben, die den Schallausbreitungsweg beeinflussen. Beispielsweise führen geringe Emissionshöhen (Verkehr mit den bodennah entstehenden Rollgeräuschen) und kürzere Abstände zu einem längeren Ausbreitungsweg durch das Bewuchselement.
Die Beantwortung der ersten Stellungnahme durch den gerichtlichen SV für Lärmtechnik vom 29.07.2021 (OZ 16) liefert eine Übersicht der Eingangsparameter und der Lage aller berücksichtigten Bewuchselemente im schalltechnischen Berechnungsmodell. Dabei widerspricht der Wert einer einheitlichen Dämpfung von 5 dB pro 100 m den Vorgaben der frequenzabhängigen Dämpfung nach ÖNORM ISO 9613-2. Dies ist für tieffrequente Anteile der haustechnischen Anlagen und dem zugeordneten geringeren Dämpfungskoeffizienten von Bedeutung. Es kann nur (aus der Erfahrung des gerichtlichen SV) angenommen werden, dass die verwendete Berechnungssoftware IMMI 2017 ungeachtet der dargestellten Einzahlwerte für die Dämpfung die richtige frequenzabhängige Berechnung durchführt.
Für die Berechnung der Immissionen aufgrund von Geräuschen aus Straßenverkehr ist entsprechend RVS 04.02.11 die Ausbreitungsberechnung nach ÖAL 28 (1987) vorgesehen. Hier besteht die Unsicherheit, ob die hier von der ISO 9613-2 abweichenden Dämpfungskoeffizienten verwendet werden (aufgrund des in der Richtlinie verwendete tieffrequenten Verkehrslärmspektrums), inklusive Winter/Sommerunterscheidung.
Weitere Unsicherheiten betreffen die Höhe und Art der eingesetzten Dämpfungselemente (Höhe der blickdichten Vegetation vor Ort) gegenüber den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen. Es wird zwar angenommen, dass die Vegetationsdämpfung insbesondere für die maßgeblichen Immissionspunkte nordwestlich des Betriebes, nach Rodung eines ursprünglich berücksichtigten Waldes und dessen Entfernung im Berechnungsmodell, keinen nennenswerten Einfluss auf den ermittelten Pegel hat. Dennoch verbleiben Restunsicherheiten, welche zu höheren prognostizierten spezifischen Immissionen für die Anrainer führen könnten. Die Immissionsprognose liegt im Hinblick auf diese Unsicherheiten nicht zum Vorteil der Beschwerdeführer. Im Gegensatz zur Empfehlung in Rahmen der ersten Stellungnahme, ergab sich daher für den gerichtlichen SV die notwendige Anforderung, auch eine Berechnung unter gänzlichem Verzicht einer Vegetationsdämpfung durchzuführen.
Dieser Anregung wurde mit dem neuen Berechnungsmodel der Beantwortung aus November 2021 gefolgt, welcher die gänzliche Vernachlässigung jeglicher Dämpfung durch Vegetation zugrunde liegt. Damit ergibt sich für die beschwerdeführenden Anrainer, dass die Annahmen auf der sicheren Seite liegen.
Es wird festgestellt, dass Lärmspitzen bei der Beurteilung der Lärmsituation bewertet und berücksichtigt wurden. Die Angaben der mitbeteiligten Partei sind nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführer bringen zur Beurteilung der Lärmspitzen vor, diese seien bei der Beurteilung der Lärmsituation entsprechend zu bewerten und zu berücksichtigen. Denn die Lärmspitzen würden von den Anrainern als besonders störend und belastend empfunden.
Dazu führte der gerichtliche SV aus, dass die Berücksichtigung von Pegelspitzen durch die Darstellung im schalltechnischen Fachbeitrag ersichtlich sei (bezeichnet als LA,max). Deren Höhe gegenüber dem Beurteilungspegel (Prüfung auf LA,Sp ≤ Lr + 25 dB entsprechend ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1) wurden vom gerichtlichen SV geprüft. Durch Verwendung des allgemeinen Anpassungswertes von +5 dB zur Ermittlung des Beurteilungspegels seien Pegelspitzen nach dem Stand der Technik berücksichtigt.
Dies gelte ebenfalls für die neu berechneten Werte unter Vernachlässigung der Bewuchsdämpfung, da die Differenz von Lr zu LA,Sp sich nicht derart verändern kann, dass eine zusätzliche Anpassung des Beurteilungspegels nach den Kriterien der ÖAL Richtlinie 3 Blatt 1 notwendig werde.
Die vom gerichtlichen SV für Schalltechnik bei einem Lokalaugenschein persönlich durchgeführte Hörprobe der schallausbreitungsgünstigsten meteorologischen Situation (und damit ident zu den definierten Bedingungen für die Prognoseberechnungen) ergab folgende Abstufung der Pegelhöhen für den Betriebslärm aus dem Industriegebiet (beginnend mit dem höchsten wahrgenommenen Geräuschpegel):
– AP6
– AP1, AP2, AP3
– AP4 und AP5
– AP7 und AP8
Die Hörprobe des SV für Schalltechnik, welche nur grob die gesamte Geräuschcharakteristik ausgehend vom Industrieareal erfassen kann, ermöglicht eine grundsätzliche Plausibilitätsprüfung der Schallausbreitungsbedingungen aufgrund des Geländes im Untersuchungsgebiet (GA OZ 47, S. 15 ff).
Es kann nicht festgestellt werden, dass die von den Beschwerdeführern aufgezeigten nächtlichen Lärmspitzen vom Betriebsstandort der mitbeteiligten Partei ausgehen.
Dies ergibt sich aus der VH des Verwaltungsgerichts (VHS 20.12.2021, OZ 54, S. 15 ff). Zum Vorbringen der Beschwerdeführer zu den nächtlichen Lärmspitzen (Schriftsatz vom 15.12.2021, OZ 49) wurde von der mitbeteiligten Partei in der VH des Verwaltungsgerichts darauf hingewiesen (VHS 20.12.2021, OZ 54, S. 15), dass in der UVE (D D01, S. 1 – 4) eine Anlieferung externer Schrotte von Montag bis Freitag in der Zeit von 6:00 – 19:00 Uhr entsprechend dem derzeitigen Konsens erfolgt. Es sei hier keine Änderung beantragt worden. Die Anlieferung erfolge durch LKW in der Schrottlagerstätte; die Fahrzeuge verlassen sodann das Betriebsgelände. Das abgekippte Material werde anschließend von einem Radlader in die Schrottlagerstätte verschoben. Nach 22:00 Uhr ist die Manipulation des abgekippten Materials abgeschlossen. Es werde jedoch rund um die Uhr Material aus der Lagerstätte entnommen und in die Gießerei gebracht. Dies erfolge auch mit Hilfe eines Schaufelladers. 80 % der Schrottlagerstätten befinde sich in Hallen. Der gerichtliche SV für Lärmtechnik führte dazu aus, die dargestellte Betriebsfolge sei plausibel in Bezug auf das schalltechnische Modell der Immissionsprognose (VHS 20.12.2021, OZ 54, S. 15). Der Vertreter der mitbeteiligten Partei gab an, es sei eine Lärmschutzhalle errichtet worden. Der gerichtliche SV bestätigte, dass die Immissionspunkte richtig gesetzt worden seien. Vor dem Hintergrund, dass sich auf dem weitläufigen Betriebsareal Standorte von verschiedenen Gewerbebetrieben befinden, kann vom Verwaltungsgericht nicht gefolgert werden, dass die von den Beschwerdeführern aufgezeigten nächtlichen Lärmspitzen vom Betriebsstandort der mitbeteiligten Partei ausgehen. Jedenfalls ist durch die verfahrensgegenständliche Erweiterung nicht mit einer Zunahme von nächtlichen Lärmimmissionen zu rechnen; das Verwaltungsgericht geht von einem konsensgemäßen Betrieb der mitbeteiligten Partei aus. Die Vertreterin der Behörde wies zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Lärmspitzen darauf hin, dass diese nicht in der Zuständigkeit der UVP-Behörde lägen, zumal diese nicht der mitbeteiligten Partei zuzurechnen seien. Im Rahmen der oberbehördlichen Tätigkeit könne jedoch die Gewerbebehörde beauftragt werden, vermehrt die Überprüfung des bestehenden Konsenses zu überprüfen.
Die von den Beschwerdeführern Beschwerdevorbringen konnten vom gerichtlichen SV schlüssig ausgeräumt werden. Der erkennende Senat kommt insgesamt zum Ergebnis, dass auf der Grundlage des nachvollziehbaren und schlüssigen GA OZ 45 und den ergänzenden Ausführungen in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts (VHS OZ 54), denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, sowie auf der Grundlage der ergänzenden Unterlagen der mitbeteiligte Partei OZ 23 die Beschwerdevorbringen zum FB Schalltechnik unbegründet sind.
2.4. Luftschadstoffe
Zu den Einreichunterlagen wird festgestellt, dass diese mit der ergänzenden Stellungnahme zum FB Luftreinhaltetechnik durch die mitbeteiligte Partei vom 20.09.2021 (OZ 23) vollständig sind. Sie ermöglichen eine sachgerechte Beurteilung im FB Luftreinhaltetechnik im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA des gerichtlichen SV für den FB Luftreinhaltetechnik vom 02.12.2021 (OZ 40, kurz: GA OZ 40), S. 3, und der VHS vom 20.12.2021, OZ 54.
Es wird festgestellt, dass die im Verfahren angewandten Methoden dem Stand der Technik entsprechen. Durch die ergänzenden Untersuchungen und Informationen zur Prüfung der Beurteilungsergebnisse durch die mitbeteiligte Partei liegen die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei in der benötigten Qualität vor.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 40, S. 4.
Es wird festgestellt, dass die prognostizierten Belastungen durch Luftschadstoffe sowohl bei den Konzentrationen aber auch bei den Depositionen in der Bau- und in der Betriebsphase immer unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bleiben. Durch das Vorhaben werden die Vorgaben des IG-L eingehalten.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 40, S. 19.
Es wird festgestellt, dass für den am höchsten belasteten Immissionspunkt IP05 der projektbedingte Verkehr kaum zur Immissionsbelastung beiträgt, sodass auch die Erhöhung des NOx-Anteils nicht ins Gewicht fällt.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 40, S. 17. Der gerichtliche SV führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Änderungen an diesem Immissionspunkt bei NOx im Promillebereich liegen. Eine gleichlautende Aussage lässt sich für den IP05 auch für PM10 und PM2,5 machen. Die Konzentrationsniveaus an den ausgewiesenen Immissionspunkten liegen im irrelevanten Bereich der Zusatzbelastungen. Berücksichtigt man die Änderungen aufgrund der geänderten Emissionsdatenbank des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA) so bleibt diese Aussage gleich. Lediglich bei Ni als PM10 Inhaltsstoff beträgt die projektbedingte Zusatzbelastung mehr als 10 %. Da jedoch der messtechnisch erfasste Ist-Zustand weit unter dem zulässigen Grenzwert liegt, bleibt auch hier der Grenzwert eingehalten.
Weiters wies der SV darauf hin, dass im UVP Verfahren aus dem FB Luftreinhaltung Auflagenpunkte definiert wurden, die allesamt den Bereich der Emissionen der Betriebsanlage zuzuschreiben sind.
Für die Berechnung der Auswirkungen der Bauphase auf die Luftgütesituation wurden Emissionsmengen hinterlegt, die von folgenden Vorgaben ausgehen:
– diffuse Staubbeladung auf den befestigten Straßen "gering" (sL = 1g/m²);
– Reduktionswirksamkeit der Befeuchtungsmaßnahmen bei unbefestigten Straßen 70 % (gem. TG Diffuse Staubemissionen 50 % bei manueller und 80 % bei automatischer Befeuchtung).
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA OZ 40, S. 19. Im GA werden dazu ergänzende Nebenbestimmungen vorgeschlagen, um diese Vorgaben einzuhalten (vgl. dazu die ergänzende Auflage 11.17. und 11.18. in Spruchpunkt A.2.).
Es wird festgestellt, dass der Wohnort der Zweitbeschwerdeführerin sich ca. 3,8 km nördlich des Projektes der mitbeteiligten Partei befindet und somit außerhalb des Bereiches relevanter Zusatzbelastung. Der Wohnort des Drittbeschwerdeführers befindet sich ca. 7,5 km westlich-süd-westlich des Projektes und somit außerhalb des Bereiches relevanter Zusatzbelastung.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem GA OZ 40, S. 23. Anhand der bestehenden Messdaten kann eine Aussage über die Luftgütesituation im Projektgebiet gemacht werden. Die Grenzwerte nach IG-L bleiben eingehalten.
Diese Feststellungen beruhen weiters auf folgender Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführer bringen zur Berechnung der Luftschadstoffbelastung des Ist-Zustandes im Behördenverfahren vor, diese sei mangelhaft durchgeführt worden. Durch die bereits betriebenen Anlagen am Standort sei die Region bereits überdurchschnittlich stark mit Schadstoffen belastet. Es sei zu keiner messtechnischen Erhebung des Ist-Zustandes der Luftverschmutzung gekommen. Der Messpunkt S180 sei für eine korrekte Beurteilung der Emissionswerte ungeeignet, da er die vorherrschenden Hauptwindrichtungen nicht berücksichtige. Deshalb liefere dieser Messpunkt nur „halbe Werte“, der Messpunkt in der Stadt Braunau (die Entfernung vom Betriebsstandort zum Stadtplatz betrage ca. 7 km) sei ebenso wenig aussagekräftig. In diesen Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb gerade Schwermetalle in der Stadt gemessen werden und nicht am Messpunkt S180. Die Belastungen aus der Sekundärschmelze seien der Hauptverursacher der Luftschadstoffemissionen. Die aktuellen Belastungen lägen bereits nahe an den Grenzwerten oder würden diese überschreiten.
Dazu führte der gerichtliche SV aus, dass für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr westlich des Betriebsareals am Messpunkt S180 Luftgütemessungen für NOx, NO2, PM10 und PM2,5 durchgeführt worden seien (GA OZ 40, S. 21). Dieser Messpunkt könne als repräsentativ für den Bereich westlich des Projektgebietes angesehen werden. Er decke sowohl die Belastung bei östlichen Winden durch die Emissionen der bestehenden Emittenten (z.B. bestehender Betrieb, Straße) als auch bei West-Windsituationen (Industriegebiet im Grenzgebiet von Deutschland) ab. Ein Vergleich mit der dauerregistrierenden Messstelle Braunau zeige, dass der Messzeitraum der Messstelle S180 als repräsentativ anzusehen sei.
Für den Bereich östlich der Betriebsanlage liege keine lokale Luftgütemessung vor. Jedoch sei ostseitig die Entfernung zu den nächsten möglichen Wohnanrainern so hoch, dass projektbedingte Immissionseinträge nur mehr im irrelevanten Bereich prognostiziert werden.
Für Staubdeposition und Schwermetalle als Staubinhaltsstoff lägen für den Messpunkt S180 Ranshofen keine lokalen Messungen vor. Die nächstgelegene Messstelle sei Braunau, wo neben der Staubdeposition und den Metallen in der Staubdeposition für ein Jahr auch Messwerte von Staubinhaltsstoffen im PM10 sowie von BaP vorliegen. Die Messungen würden zeigen, dass bei PM10 die Konzentrationen in Braunau höher seien, als bei der Messstelle S18 [gemeint wohl: S180] Ranshofen. Auch wenn in Bezug auf die Staubdeposition PM10 nur einen Teil der gesamten deponierten Staubmenge darstellt, so ist zu erwarten, dass sich die Gesamtstaubdeposition bei beiden Messstellen nicht wesentlich unterscheidet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei eine Übertragbarkeit der Werte nur bedingt gegeben, da die Hauptwindrichtungen WSW und ONO sei. Ein Einfluss der Emissionen von Ranshofen sei aber auch an der Messstelle Braunau zu erwarten (merklicher Anteil südlicher Winde, Zeiträume mit indifferenten Ausbreitungssituationen – Kalmen und Zeiten des Richtungswechsels des Windregimes). Nachdem jedoch die Messwerte an der Messstelle Braunau bei den Staubinhaltsstoffen in der Regel deutlich unter den zulässigen Grenzwerten zu liegen kommen würden und das Immissionsniveau von PM10 an der Messstelle S180 Ranshofen niedriger als an der Messstelle Braunau liege, könne auch davon ausgegangen werden, dass im Projektgebiet die jeweiligen Grenzwerte problemlos eingehalten werden.
In der VH ergänzte der SV zu den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen zur Messdauer und führte aus, es sei nicht relevant, ob der Messzeitraum mit einem Kalenderjahr zusammenfalle. Wichtig sei, dass es zu einer Messdauer von mindestens 365 Tagen komme und der Messzeitraum auch für einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren repräsentativ sei. Die Windrichtungsverteilungen und Windgeschwindigkeiten während des Messzeitraumes seien statistisch passend. Es sei ein Vergleich zum ersten UVP-Verfahren der mitbeteiligten Partei mit einem Messzeitraum vom 01.02.2008 bis 28.02.2009 gemacht worden. Die Auswertung beider Zeiträume zeige im Sinne einer Ausbreitungsrechnung ausreichend vergleichbare Werte. Soweit die Methodik zur Ermittlung der Ausbreitungsklassen hinterfragt werde, so sei darauf zu verweisen, dass die vom FB-Ersteller der mitbeteiligten Partei verwendete Methodik passend sei.
Zusammenfassend führte der gerichtliche SV aus, dass anhand der bestehenden Messdaten eine Aussage über die Luftgütesituation im Projektgebiet gemacht werden könne. Die Grenzwerte nach IG-L werden eingehalten.
Der SV für Luftreinhaltetechnik der Beschwerdeführer wies in der VH des Verwaltungsgerichts darauf hin, dass bei der Herstellung von Ausbreitungsklassenstatistiken durch den meteorologischen Parameter die Strahlungsbilanz dieses Parameters sehr sensibel sei. Eine Übertragung dieses Parameters aus anderen Messstellen sei daher nur sehr eingeschränkt möglich. Gerade bei Verwendung dieses Parameters sei die konkrete Messung an der konkreten Messstelle unabdingbar. Denn wenn die Ausbreitungsklassenstatistik nicht korrekt erhoben werde, könne auch nicht mehr den realen Bedingungen entsprochen werden. Es stelle sich die Frage, ob dadurch auch der Nachweis von irrelevanten Zusatzimmissionskonzentrationen geführt werden könne.
Dazu führte der gerichtliche SV aus, es sei üblich, zu Bestimmung von Ausbreitungsklassenstatistiken, auf Daten von Messstandorten mit einer qualitätsgesicherten Messung zurückzugreifen, da die Messung der Strahlungsbilanz sehr sensibel sei. Normalerweise seien dies Messungen der amtlichen Landesstelle oder der ZAMG, die im Umkreis von 30 bis 50 km vom Projektstandort entfernt liegen. Im gegenständlichen Fall sei diese Vergleichsmessstelle weiter entfernt, daher wurde auch als Nachweis der Übertragbarkeit der Vergleich über die Globalstrahlung, die einfach zu messen sei, geführt. Generell könne gesagt werden, dass die Methode zur Ermittlung der Ausbreitungsklassenstatistik selbst (Ermittlung über Bewölkung, Temperaturprofil oder Strahlungsbilanz) zu ungefähr dreißig prozentigen Unterschieden in der Zuordnung einzelner Ausbreitungsklassen führen könne. Diese Ungenauigkeit schlage sich in der Ausbreitungsrechnung nieder, dort mit einem Wert von 10 – 15 % an der ermittelten Konzentration. Mit dieser Ungenauigkeit sei auch im gegenständlichen Projekt zu rechnen. Der FB-Ersteller der mitbeteiligten Partei habe durch seinen Vergleich der Globalstrahlungen zwischen Ranshofen und Linz-Neue Welt nachgewiesen, dass für die Verwendung dieser Daten für Ranshofen stabile Ausbreitungssituationen eher überbestimmt werden. Dies führe bei den dem Projekt zu Grunde liegenden Kaminhöhen und der Entfernungen der relevanten nächsten Aufpunkte, eher zu einer Überschätzung der Zusatzbelastung. Dadurch werde fachlich eingeschätzt, dass der Fehlerbereich der Ausbreitungsrechnung den vorhergenannten Bereich nicht überschreitet. Zusätzlich wies der SV darauf hin, dass bei den relevanten Luftschadstoffen NO2, PM10 und PM2,5 nach IG-L sich auch bei einer höheren Unsicherheit keine Grenzwertüberschreitung einstellen würde. Hier bestehe ein großer Abstand von den hier relevanten Grenzwerten. Das betreffe die westlichen Anrainer; im Osten seien die Auswirkungen noch wesentlich geringer.
Die Beschwerdeführer bringen zur Berechnung Immissionsbelastung im Behördenverfahren vor, diese sei mangelhaft durchgeführt worden. So seien die Berechnungsergebnisse der Immissionsprognose unklar dargestellt worden. Die Emissions- und Immissionsmodellierungen seien zum großen Teil nicht nachvollziehbar beziehungsweise teilweise unrichtig. Die gegenständliche Kapazitätserweiterung sei nur mit einer Erweiterung des LKW-An- und Ablieferverkehrs durchführbar und bedinge eine zusätzliche Luftverschmutzung und Lärmbelästigung. Die im FB verwendete Methodik, Rechen- bzw. Simulationsergebnisse für einzelne Schadstoffklassen mit den Messwerten der Messstation S180 zu vergleichen, sei fachlich unhaltbar. Es sei unmöglich, in einem Modell die Realität am Standort mit allen Emissionen annähernd korrekt abzubilden. Zur Luftgüte komme hinzu, dass es nicht korrekt sei, als Eingangsdaten für die Kaminemissionswerte die Angaben der Anlagenhersteller heranzuziehen. Methodisch korrekt wäre es, die realen Messwerte der betriebenen baugleichen Anlagen der mitbeteiligten Partei zu ermitteln und der Beurteilung zugrunde zu legen.
Dazu führte der gerichtliche SV aus, diese Ausführungen würden sich auf Vorbringen zur Emissionssituation (Verwendung von Emissionswerten von Anlagenherstellern und nicht reale Messwerte nach dem HBEFA 3.3) sowie zur Ausbreitungsmodellierung stützen. In Bezug auf die Anmerkungen zur Emission wurde darauf verwiesen, dass die Betrachtung in der UVE korrekterweise auf Bescheidwerte der Emission und nicht auf die (niedrigeren) Realwerte aufbaue. Diese Vorgangsweise sei korrekt (GA OZ 40, S. 21 f unter Hinweis auf die GA-Kapitel 4.2.2.2, 6.1und 6.2 in Bezug auf die Verwendung der Emissionsdatenbank/HBEFA).
Zusammengefasst könne zur Emissionssituation geschlossen werden, dass für die Kaminemissionen korrekte Eingangsdaten verwendet worden seien und die Auswirkungen der geänderten Emissionsdatenbank HBEFA bereits im Rahmen der Verhandlung im Behördenverfahren behandelt und berücksichtigt worden seien.
Die Anwendung der meteorologischen Daten der Messstelle S180 Ranshofen für Windrichtung und Windgeschwindigkeit in Kombination mit den Strahlungsbilanzdaten der Messstelle Linz Neue Welt sei im Zuge der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme des FB-Erstellers der mitbeteiligten Partei nachvollziehbar nachgewiesen.
In der Regel würden statistische Werte der Schadstoffkonzentrationen in einer Berechnung direkt mit dem eingesetzten Rechenmodell ermittelt. Dies sei für dieses Verfahren für die Betriebsphase auch so geschehen. Eine andere Methode sei in der UVE jedoch für die Bauphase gewählt worden. Hier wurde der Ansatz von Beychok angewandt, der die Langzeitwerte der Schadstoffkonzentrationen aus Kurzzeitwerten errechnet. Dies werde vor allem dadurch begründet, dass zur Berechnung der Kurzzeitbelastung die maximale Emission während der Bauphase mit der für die nächstgelegenen Anrainer ungünstigsten Ausbreitungssituation verschnitten worden sei und somit ein worst-case generiert wurde. Im Zuge der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme des FB-Erstellers der mitbeteiligten Partei sei eine weitere Adaptierung der Rechenergebnisse erfolgt wodurch noch höhere Werte der baubedingten Zusatzbelastung angegeben worden seien. Selbst mit dieser weiter verschärften Vorgehensweise können keine Grenzwertüberschreitungen bei den nächsten Wohnanrainern prognostiziert werden. Es sei zu erwarten, dass mit der im gegenständlichen Verfahren gewählten Vorgangsweise höhere Belastungen während der Bauphase prognostiziert werden als in der gängigen Anwendung eines Ausbreitungsmodells mit Jahresstatistik und Bauzeitplan.
Zusammengefasst führte der gerichtliche SV aus, dass für die Prognose der Luftschadstoffbelastung geschlossen werden könne, dass in der UVE tlw. nicht mehr aktuelle Versionen der verwendeten Modelle und Ansätze verwendet worden seien. In den diversen Ergänzungen und Stellungnahmen der Konsenswerberin sei eine Beweisführung und tlw. Adaptierung erfolgt, die die mit diesen Methoden berechneten Zusatz- und Gesamtbelastungen nunmehr als zutreffend erscheinen ließen. Bei den meisten der berechneten Komponenten seien die Zusatzbelastungen bei den am stärksten betroffenen Anrainern im irrelevanten Bereich. Nachdem der Ist-Zustand der Luftgüte merklich unter den zulässigen Grenzwerten nach IG-L liegen, sei auch eine projektbedingte Überschreitung der Grenzwerte nicht zu erwarten.
Die Beschwerdeführer weisen auf die Biomonitoring-Auswertungen der AGES vom 20.11.2019 und die dort genannten Messwerte in Bezug auf Dioxin, Furane und Aluminium hin. Im genannten Bericht der AGES wird in der Zusammenfassung angeführt: „Soweit Höchst/Richtwerte verfügbar, wurden keine toxisch relevanten Gehalte an den ‚Nichtwerksstandorten‘ (Werkstraße und Hochstraße) bei den jeweiligen Medianen erreicht bzw. überschritten. Im Werksareal traten hingegen solche Überschreitungen am Standort R10 bei Aluminium und PCDD/F auf“. Dazu wird vom gerichtlichen SV darauf hingewiesen, dass bezüglich PCDD/F auf die höchste projektbedingte Zusatzbelastung außerhalb des Werksgeländes bei der Deposition am Aufpunkt 205 mit 0,06 pg/m²/d (1,5 % des Zielwertes der TA-Luft) prognostiziert wird. Der Depositionspunkt 205 entspricht dem Immissionspunkt 05. Rechne man die Deposition zurück in eine Immissionskonzentration, so betrage dieser Wert 0,7 fg/m³ und liege im Vergleich zum Zielwerten nach TA-Luft in der Höhe von < 1 %.
In der VH des Verwaltungsgerichts wies der SV der Beschwerdeführer darauf hin, dass es bei den Werten Dioxin und Nickel zu methodischen Problemen komme. Das führe zu einer Zusatzbelastung beim Schadstoff Dioxin in homöopathischen Dosen, die mit der Realität keineswegs übereinstimme. Diese Art der Modellrechnung sei somit falsifiziert und bedürfe eines erweiterten methodischen Ansatzes in den Messungen bzw. es müssten reale Emissionswerte einfließen. Zum Schadstoff Nickel wurde darauf hingewiesen, dass das Irrelevanzkriterium nicht greife und in Ranshofen hohe Nickelwerte vorzufinden seien, die in der Aluminiumindustrie eigentlich nicht auftreten.
Dazu verwies der gerichtliche SV in Bezug auf Dioxin wiederum auf den Bericht der AGES, wonach bei einem Messpunkt im Gelände toxisch-relevante Werte festgestellt worden seien; dies betreffe jedoch die bestehenden Anlagenteile. Außerhalb des Betriebsgeländes seien keine toxisch relevanten Werte ermittelt worden. Nachdem die Immissionsmessung die gesamte Anlagensituation wiederspiegele, sei daraus keine direkte Quellzuordnung möglich. Beurteilungsgegenstand sei jedoch das Projekt, für das Emissionswerte vorliegen. Die Werte bei den nächsten Anrainern lägen hier im Irrelevanzbereich. Für Nickel seien hohe Zusatzbelastungen berechnet worden. Diese Berechnung gehe jedoch davon aus, dass als Emissionsmenge die Summe der gesamten Schwermetallgruppe SM2 verwendet worden sei; eine Aufschlüsselung in den einzelnen Komponenten liege nicht vor.
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse zum ergänzenden Ermittlungsverfahren zum FB Luftschadstoffe, wonach es bei der Verwirklichung des Vorhabens zu einer kaum relevanten Zunahme von Schadstoffen zu rechnen ist, ist auf das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Schadstoffeintrag auf das Umweltkompartiment Boden einzugehen.
Der gerichtliche SV ist – wie zuvor zusammenfassend dargestellt – auf sämtliche Aspekte der Ausführungen des von den Beschwerdeführern herangezogenen Privatsachverständigen eingegangen. Die von den Beschwerdeführern und deren SV aufgezeigten Beschwerdevorbringen konnten vom gerichtlichen SV fachlich schlüssig ausgeräumt werden. Der erkennende Senat kommt insgesamt zum Ergebnis, dass auf der Grundlage des nachvollziehbaren und schlüssigen GA OZ 40 und den ergänzenden Ausführungen in der VH des Verwaltungsgerichts (VHS OZ 54) sowie auf der Grundlage der ergänzenden Unterlagen der mitbeteiligte Partei OZ 23 unter Berücksichtigung der zusätzlichen Auflagen 11.17. und 11.18. (Spruchpunkt A.2.) die Beschwerdevorbringen zum FB Luftreinhaltetechnik unbegründet sind, keine weitergehenden Ermittlungsschritte zu setzen und keine anderslautenden Feststellungen zu treffen sind.
2.5. Umweltmedizin
Zu den Einreichunterlagen wird festgestellt, dass diese für eine umweltmedizinische Beurteilung vollständig sind.
Diese Feststellung ergibt sich aus dem GA des ASV für den FB Umweltmedizin, der vom Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, in der VH vom 20.12.2021, Beilage 7 zur VHS OZ 54 (kurz: GA OZ 54/7), S. 3, sowie dessen mündlichen Ergänzungen in der VH.
In Bezug auf den Bereich Luftreinhaltung wird aus umweltmedizinischer Hinsicht festgestellt, dass durch das Vorhaben die Vorgaben des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) eingehalten werden. Damit kann davon ausgegangen werden, dass es auch für empfindliche Bevölkerungsgruppen bei Einhaltung der Vorgaben des IG-L zu keinen erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen kommen wird. Es kann festgestellt werden, dass für Dioxine die Vorgaben der TA-Luft eingehalten werden. Durch das Vorhaben ergeben sich keine gesundheitlich nachteiligen Wirkungen i.S. erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem GA des ASV für den FB Umweltmedizin in der VH vom 20.12.2021, GA OZ 54/7, S. 8.
Weiters verwies der ASV für Umweltmedizin i.Z.m. dem FB Luftschadstoffe zum Beschwerdevorbringen, wonach es durch das Vorhaben zu einer gesundheitlichen Gefährdung komme, zunächst auf die Ausführungen des gerichtlichen SV für Luftreinhaltung. Demnach sei davon auszugehen, dass die Grenzwerte des IG-L eingehalten werden.
Aus der luftreinhaltetechnischen Stellungnahme wird ersichtlich, dass die Grenzwerte des IG-L dort, wo Beurteilungskriterien nach dem IG-L vorhanden sind, eingehalten werden. Diese Grenzwerte für Luftschadstoffe für die Außenluft zielen darauf ab, nach dem Vorsorgeprinzip die gesamte Bevölkerung zu schützen. Diese Grenzwerte sind so abgeleitet, dass auch empfindliche Gruppen wie zum Beispiel Personen mit Erkrankungen wie beispielsweise Asthma bronchiale, ältere Menschen und insbesondere Schwangere und deren Ungeborene sowie Säuglinge und Kleinkinder, geschützt werden.
Somit ergeben sich bei Einhaltung der Vorgaben des IG-L nach dem aktuellen Wissensstand keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen.
Im Behördenverfahren wurden die projektspezifischen Immissionen nach den Vorgaben des IG-L bereits geprüft und nun im verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Hintergrund ergänzender Unterlagen bestätigt, sodass sich zur damaligen umweltmedizinischen Beurteilung keine Änderungen bzw. Ergänzungen oder Adaptierungen ergeben.
Zur Beurteilung von Dioxinen als Luftschadstoff führte der ASV aus, in Österreich seien im IG-L oder anderen in Österreich verbindlichen Beurteilungsgrundlagen keine verbindlich anwendbaren Beurteilungskriterien verfügbar.
In Bezug auf eine mögliche Gefährdung durch Schadstoffen mit kanzerogenen Risiken verwies der ASV für Umweltmedizin darauf, dass es aus wissenschaftlichen Überlegungen nicht möglich sei, einen „Unschädlichkeitsgrenzwert“ anzugeben. Die Beurteilung erfolge hier in einer Risikoabschätzung, in die auch luftreinhaltetechnische Irrelevanzkriterien einfließen. Zur Beurteilung von Dioxinen als Luftschadstoff seien in Österreich im IG-L oder anderen in Österreich verbindlichen Beurteilungsgrundlagen keine verbindlich anwendbaren Beurteilungskriterien verfügbar. In der luftreinhaltetechnischen Stellungnahme wurde auf die in Deutschland gültigen Beurteilungswerte der TA-Luft Bezug genommen (OZ 40, Tabelle 10 und 11).
Aus der im luftreinhaltetechnischen GA aufgezeigten Zusatzbelastung von 0,7 fg-TEQ/m³ PCDD/F gegenüber einem TA-Luft Zielwert (Inhalation) von 150 fg sei eine Veränderung des Gesundheitsrisikos nicht abzuleiten. Der Wert von 150 fg-TEC/m³ entspreche hierbei dem Zielwert für die langfristige Luftreinhalteplanung des deutschen LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz) der seine Einstufung an die Neubewertung der WHO angepasst und einen Zielwert von 150 fg WHO-TEQ/m³ PCDD/F angegeben habe. Somit kann davon ausgegangen werden, dass für Dioxine die Vorgaben der TA-Luft eingehalten werden.
Die Beurteilung des ASV im Behördenverfahren, wonach sich durch das Vorhaben keine gesundheitlich nachteiligen Wirkungen i.S. erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben, konnte von ihm auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffen werden.
Zur ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.01.2022, OZ 63, wonach der gerichtliche SV für Luftschadstoffe die kumulierenden Auswirkungen nicht berücksichtigt habe und sich daraus ein erhöhtes Gesundheitsrisiko ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im GA dieses SV zu verweisen (OZ 40, Kapitel 8.1), wonach die Hintergrundbelastung der Industrie in Deutschland einbezogen worden ist. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer wurden vor diesem Hintergrund auf diese Weise auch die Emissionsbelastung des bestehenden Betriebes der mitbeteiligten Partei in die Berechnung von Luftschadstoffen einbezogen (vgl. die Ausführungen unter Pkt. II.2.4.). Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es sich beim ASV für Umweltmedizin um einen erfahrenen Umwelthygieniker handelt, der bereits nicht nur in Behördenverfahren, sondern auch für dieses Verwaltungsgericht eine Vielzahl von GA erstellt hat. Hingegen sind die Beschwerdeführer den Ausführungen des ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, da diese nicht für den FB Umwelthygiene ausgewiesen sind. Die Beschwerdeführer konnten auch keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit seiner Ausführungen aufzeigen.
Entgegen dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer ist der ASV für Umwelthygiene nicht nur auf die Auswirkungen der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers, sondern auf die Gesundheit allgemein der Wohnanrainer aus dem Betrieb der mitbeteiligten Partei eingegangen (vgl. OZ 54/7, S. 8).
Zum ergänzenden Vorbringen, wonach nicht ausreichend auf das GA der AGES zu dioxinhaltigen Weidelgras-Analysen eingegangen sei, ist auf das GA OZ 40, S. 23, des luftreinhaltetechnischen SV zu verweisen, wonach für den Wert PCDD/F die höchste projektbedingte Zusatzbelastung außerhalb des Werksgeländes bei der Deposition am Aufpunkt 205 mit 0,06 pg/m²/d (1,5 % des Zielwertes der TA-Luft) prognostiziert wird. Der Depositionspunkt 205 entspricht dem Immissionspunkt 05. Rechnet man die Deposition zurück in eine Immissionskonzentration, so beträgt dieser Wert 0,7 fg/m³ und liegt im Vergleich zum Zielwerten nach TA-Luft in der Höhe von < 1%. Bei diesem geringen Wert folgt der erkennende Senat den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des SV für Luftreinhaltetechnik sowie dem ASV für Umweltmedizin, beide SV verfügen über eine jahrelange einschlägige Expertise bei der Beurteilung von möglichen Beeinträchtigungen durch Dioxin, dass nicht mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit von einer Gesundheitsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann.
Insgesamt ist es für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, dass sich der ASV für Umwelthygiene – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer – nicht ausreichend mit möglichen Dioxinzusatzbelastung auseinandergesetzt hat.
In Bezug auf den Bereich Schallemissionen wird aus umweltmedizinischer Hinsicht festgestellt, dass davon auszugehen ist, dass es zu keinen erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen kommen wird. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem GA des ASV für den FB Umweltmedizin in der VH vom 20.12.2021, GA OZ 54/7, S. 12.
Zum Bereich Schallemissionen verwies der ASV für Umweltmedizin zunächst auf das GA des Sachverständigen für Schalltechnik. Weiters wies der ASV darauf hin, dass ihm auch die dortigen örtlichen Verhältnisse in der Umgebung sind dem Gefertigten aus früheren VH und Lokalaugenscheinen zu verschiedenen Tages-, Abend- und Nachtzeiten grundsätzlich bekannt sei. Nachdem sich aufgrund der schalltechnischen Begutachtung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zusätzliche Immissionspunkte untersucht worden seien, habe der ASV am 14.12.2021 am späteren Nachmittag und frühen Abend einen weiteren Ortsaugenschein an den AP1 bis 8 durchgeführt. Ziel dieses Ortsaugenscheines sei vor allem gewesen, die örtliche Situation vor Ort und die räumliche Beziehung zur bestehenden Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zu erkunden, um damit die Ergebnisse des schalltechnischen GA für das Verwaltungsgericht korrelieren zu können. Im Gutachten FB Schalltechnik seien die örtlichen Verhältnisse anhand von Hörproben beschrieben worden und es könnten diese mit den eigenen Eindrücken des ASV gut in Einklang gebracht werden.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach weder die GA zum FB Schallemissionen noch Luftschadstoffe – und somit auch nicht der ASV für Umweltmedizin – auf mögliche kumulative Auswirkungen eingegangen sind, ist entgegenzuhalten, dass aus dem GA für Luftschadstoffe sehr wohl die Hintergrundbelastung berücksichtigt worden ist; im FB Schallemissionen dies Werte im Irrelevanzbereich liegen und von keiner merkbaren Zunahme auszugehen ist.
Insgesamt kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass sich durch das Vorhaben aufgrund der immissionstechnischen Angaben weder in der Errichtungs- noch in der Betriebsphase nachteilige Wirkungen i.S. erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Luftschadstoffe oder Schallimmissionen für die Anrainer ergeben. Sämtliche immissionsmindernden Maßnahmen sind integrierender Bestandteil dieser Beurteilung. Es sind keine zusätzliche Auflagen aufgrund des FB Umweltmedizin notwendig. Der erkennende Senat kommt insgesamt zum FB Umweltmedizin zum Ergebnis, dass auf der Grundlage der nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des ASV in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts (VHS OZ 54/7), die Beschwerdevorbringen zu diesem FB unbegründet sind.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Befangenheit eines FB-Erstellers der mitbeteiligten Partei
Die Beschwerdeführer bringen vor, der XXXX sei befangen und werde abgelehnt. Es müsse festgehalten werden, dass aufgrund der Verbindung des SV zur mitbeteiligten Partei der Eindruck entstehe, dass dieser nicht unvoreingenommen sei, da er in einem engen Verhältnis zur mitbeteiligte Partei stehe; er habe mit dieser bereits zusammengearbeitet. Einem Antrag auf Abbestellung des SV durch die Behörde sei nicht Folge geleistet worden.In diesem Zusammenhang übersehen die Beschwerdeführer, dass es sich bei diesem SV um den Ersteller von verschiedenen FB der UVE der mitbeteiligten Partei handelt. Dass ein von der mitbeteiligten Partei beauftragter SV mit dieser zusammenarbeitet und daher ein Naheverhältnis zum Auftraggeber aufweist, liegt auf der Hand. So muss die UVE auf entsprechendem fachlichen Niveau abgegeben werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 6 UVP-G 2000 etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, mwN). Da dieser SV nicht von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht bestellt bzw. herangezogen wurde, konnte er daher von dieser auch nicht abberufen werden. Die Befangenheitsregelungen des AVG sind auf einen FB-Ersteller eines Projektwerbers nicht anwendbar.
3.2. Zum inhaltlichen Vorbringen der Beschwerden
Zu den FB Verkehrstechnik und Verkehrsplanung, Verfahrenstechnik, Luftschadstoffe und Lärm hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektsunterlagen zum Beginn des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in verschiedenen Bereichen unschlüssig bzw. zu ergänzen waren. Diese Unklarheiten konnten nach wiederholten Verbesserungsaufträgen durch das Verwaltungsgericht aufgeklärt werden.
Das Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichts hat ergeben, dass sich die Auswirkungen des Vorhabens in den FB Verkehrstechnik und Verkehrsplanung, Verfahrenstechnik, Luftschadstoffe und Lärm sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen; es werden die einschlägigen Grenzwerte und Normen, wie beispielsweise das IG-L, eingehalten. Die durch das gegenständliche Vorhaben verursachten Emissionen durch Verkehr, Luftschadstoffe, Lärmemissionen werden zu keinen relevanten Auswirkungen auf die Anrainer führen. Um sicherzustellen, dass die Luftgütewerte eingehalten werden und die prognostizierten Verkehrszahlen nicht überschritten werden, ist die Vorschreibung der Nebenbestimmung 11.17 und 11.18 sowie 14.1 erforderlich.
Aus umweltmedizinischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Vorhabens zu keinen schädlichen Folgen für die menschliche Gesundheit führen werden.
Mit einer mit Schriftsatz vom 10.01.2022, OZ 63, erstatteten ergänzenden Stellungnahme nehmen die Beschwerdeführer zum GA des ASV für Umweltmedizin Stellung. Sie wiederholen darin unter anderem bisheriges Vorbringen zu den FB Verfahrenstechnik, Verkehrstechnik, Luftreinhaltetechnik und Schallemissionen. Dieses Vorbringen ist jedoch, soweit es über den FB Umweltmedizin hinausgeht, unzulässig bzw. unbeachtlich. Denn mit verfahrensleitendem Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde am Ende der VH am 20.12.2022 das Ermittlungsverfahren für die FB Verfahrenstechnik, Verkehrstechnik, Luftreinhaltetechnik und Schallemissionen geschlossen erklärt. Mit Schriftsatz vom 10.01.2022, OZ 63, äußerten sich die Beschwerdeführer bspw. zur Messstation S180, den angewendeten Messmethoden und herangezogenen fachlichen Regelwerke. Dieses Vorbringen ist somit nach §§ 16 Abs. 3 iVm 40 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 unzulässig. Eine Auseinandersetzung damit konnte unterbleiben.
Soweit sich die Beschwerdeführer in der erwähnten Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen des SV für Humanmedizin äußerten, waren dazu keine weiteren (insbesondere sachverständigen) Ermittlungstätigkeiten erforderlich (s. dazu die Erwägungen oben unter II.2.5.).
3.3. Zur Klimarelevanz des Vorhabens
Zum Vorbringen in Bezug auf klimarelevante Luftschadstoffe wie z.B. CO2 ist auszuführen, dass jeder zusätzliche Energieverbrauch zu einer Zunahme führt, soweit die Gewinnung nicht aus nachhaltigen Energiequellen erfolgt. Schließlich hat die mitbeteiligte Partei in der UVE die Energieeffizienz des Vorhabens ausführlich dargestellt (FB Verfahrenstechnik, Einlage E01, wonach die Maßnahmen zur Energieeffizienz dem Stand der Technik entsprechen, vgl. insbes. Kapitel 3.10.3). Auch durch die belangte Behörde wurde das Vorhaben in Bezug auf Energieeffizienz geprüft. So wird mit den Auflagen zu Energiewirtschaft und Energieeffizienz (3.24. und 3.25.) bestimmt, dass einmal jährlich eine Energiebilanz zu erstellen ist. Die Energieverbrauchsdaten getrennt nach Gas und Strom, den Produktionsmengen gegenüberzustellen sind und sowohl als absolute als auch als spezifische Daten zu dokumentieren sind. Die Energiebilanzen sind zum Nachweis der prognostizierten Energieverbrauchswerte zur Einsichtnahme durch Behördenorgane im Betrieb bereit zu halten. Weiters hat die mitbeteiligte Partei die neue Anlage in das bestehende Energiemanagementsystem nach ÖNORM EN ISO 50001 zu integrieren. Das Energiemanagementsystem ist einem externen Zertifizierungsaudit durch eine befugte Stelle unterziehen zu lassen. Die Zertifizierung ist während der gesamten Bestandsdauer der Anlage aufrecht zu erhalten. Die Zertifizierungsurkunde ist mit der Inbetriebnahmeanzeige der Behörde vorzulegen (vgl. weiters das Kapitel 5.2.3. des angefochtenen Bescheides). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Energien effizient verwendet werden. Die vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase und Maßnahmen zu deren Reduktion wurden im Projekt ausreichend dargestellt. Die vorgelegten Unterlagen zum Emissionsmonitoring entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Vorhabens sich allenfalls geringfügig auf das regionale Klima auswirken werden (VwSlg. 18.189 A/2011). Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, die mitbeteiligte Partei zu einer Ergänzung der CO2-Bilanz des Vorhabens aufzufordern.
3.4. Zum Grundwasser
Die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin bringen zum FB Gewässerschutz, Grundwasserwirtschaft und Hydrogeologie vor, mit den geplanten sechs zusätzlichen Kühltürme werde der Grundwasserbedarf am Betriebsstandort neuerlich massiv erhöht statt verringert. Durch das Vorhaben komme es zu einem übermäßigen Verbrauch von Grundwasser, das sodann der Landwirtschaft nicht mehr zur Verfügung stehe; eine zusätzliche überdurchschnittliche Menge an Trinkwasser werde verschwendet. Die Behauptung in den Einreichunterlagen wonach für das beantragte Projekt keine zusätzliche Grundwassermenge benötigt werde und aus dem bestehenden Konsens abgedeckt werde, sei nicht nachvollziehbar. Die in den Einreichunterlagen fehlenden, und von der Antragstellerin auf Verlangen der Behörde nachträglich vorgelegten jährlichen Verbrauchszahlen stünden im krassen Widerspruch zu den Zahlen sämtlicher Einreichunterlagen. Seit Jahren würde der Grundwasserspiegel und die zahlreichen Brunnen sinken. Brunnen müssten vertieft bzw. neu errichtet werden.
Das WWPO bezog im Behördenverfahren in seiner Stellungnahme zur UVE in Bezug auf den Einsatz von Kühlwässern und deren Ableitung Stellung. Demnach würden im Rahmen bereits bestehender wasserrechtlicher Konsense Kühlwässer aus dem Grundwasserkörper entnommen und in den Inn als Vorfluter eingeleitet. Zwar werde eine Versickerung des entnommen Grundwassers zurück in den Grundwasserkörper angesprochen, die derzeit bewilligten Entnahmemengen und die bewilligte Abgabe in den Vorfluter Inn stünden aber im Einklang mit dem „Wasserwirtschaftlichen Konzept zur Kühlwasserbeseitigung der Betriebe am Standort der XXXX “ vom Februar 2013, wonach als generelle wasserwirtschaftliche Anforderung auf eine bedarfsgerechte Entnahme, eine innerbetriebliche Kühlwasserverwendung nach dem Stand der Technik und erforderlichenfalls auf entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen beim Kühlwasserableitungskanal (Dichtheit) zu achten sei.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehe daher kein Einwand gegen die beantragte Vorgangsweise der mitbeteiligten Partei. Das gegenständliche Vorhaben stehe mit den wasserwirtschaftlichen öffentlichen Interessen im Einklang und es seien vom Vorhaben keine nachteiligen oder schädlichen Auswirkungen auf die Gewässer zu erwarten.
Im angefochtenen Bescheid wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, für das Vorhabe seien ausreichende Grundwasserschutzmaßnahmen zur Lagerung und Leitung von Betriebs-, Roh- und Hilfsstoffen vorgesehen. Der derzeitige und der durch die geplante Anlage zusätzlich entstehende Kühlwasserbedarf werde im Projekt ausführlich dargestellt. Der dargestellte Nutzwasserbedarf (Kühlwasser) aus dem Grundwasser entspreche unter Berücksichtigung möglicher Einsparungsmöglichkeiten dem Stand der Technik. Der Bedarf an Kühlwasser könne für die geplante Produktionserweiterung im Rahmen des bestehenden Konsenses weiterhin abgedeckt werden. Insgesamt bestünden in diesem Zusammenhang keine Zweifel an der Umweltverträglichkeit des Vorhabens.
In Bezug auf das Grundwasser seien durch die Anlage selbst keine relevanten quantitativen oder qualitativen Auswirkungen auf das Grundwasser festzustellen. Die Wasserversorgung für den Kühlwasserkreislauf erfolge durch die XXXX im Rahmen einer bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung in Form einer Grundwasseranspeisung. Die bestehende wasserrechtliche Konsensmenge von 19.200 m³/d werde durch Vorhaben nicht überschritten. Auswirkungen auf bestehende Trinkwasserbrunnen und -quellen seien nicht zu erwarten. Es sei rechtlich davon auszugehen, dass die von den Parteien angesprochene Grundwasserentnahme von einem Dritten im Rahmen einer aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung ausgeübt werde und dieser Dritte auch hinsichtlich der Einleitung in den Inn als Vorfluter über einen aufrechten wasserrechtlichen Konsens verfüge.
Beide Rechte – die Entnahme und Ableitung – würden im unbedingt erforderlichen (technisch gerechtfertigten) Ausmaß von der Antragstellerin zugekauft. Im Ergebnis bedeute dies, dass weder die Grundwasserentnahmen, noch die Einleitungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nach § 105 WRG 1959 sei auszuschließen.
Diesen rechtlichen Ausführungen der Behörde schließt sich das Verwaltungsgericht an. Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei wird durch einen am Betriebsstandort bestehenden Versorgungsbetrieb mit Prozesswasser versorgt, der auch das anfallenden Abwasser entsorgt. Diese Wasserversorgung ist über eine rechtskräftige Bewilligung der Wasserrechtsbehörde abgesichert (Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 25.01.2017, AUWR-2014-92460/29-Gra/Gad, bzw. das dazu ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts OÖ vom 02.11.2017, LVwG-551097/46/Wg). Durch den angefochtenen UVP-Bescheid wird der bestehende Wasserrechtskonsens nicht abgeändert. In einem Projektgenehmigungsverfahren – wie im gegenständlichen Fall – ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 08.09.2021, Ra 2018/04/0191, Rn. 11, mwN).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der VH des Verwaltungsgerichts hat sich die belangte Behörde ausführlich mit den Kriterien der Grundwasserentnahme nach dem entsprechenden Vorbringen im Behördenverfahren auseinandergesetzt. Dem Vorbringen, der bestehende Wasserrechtskonsens werde für das beantragte Vorhaben nicht ausreichen, ist entgegenzuhalten, dass nicht von einem konsenswidrigen Betrieb der mitbeteiligten Partei auszugehen ist (vgl. dazu etwa VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215, mwN).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, der Wasserverbrauch sei nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 bei der Beurteilung des Vorhabens ebenso zu prüfen ist auszuführen, dass – wie zuvor dargelegt – die Grundwasserentnahme bereits im vorangegangenen wasserrechtlichen Verfahren geprüft worden ist und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Das Projekt geht somit von einer bewilligten Grundwassermenge durch den aufrechten wasserrechtlichen Konsens aus. Dies wurde im Zuge des UVP-Verfahrens der Behörde auch aus fachlicher Sicht durch die SV für Grundwasserwirtschaft und Abwasserchemie in quantitativer und qualitativer Hinsicht so gesehen (vgl. dazu auch das „no impact statement“ in der UVE Teil D/Ordner D Pkt. 7.5 „Grundwasser“, S. 118 ff, und Pkt. 7.4 „Oberflächengewässer“, S. 112 ff, Ordner E, FB E06 „Grundwasser“). Auch das WWPO sprach sich aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht gegen das Vorhaben aus.
Die ergänzenden Ausführungen des Drittbeschwerdeführers mit E-Mail vom 07.01.2022, OZ 62, zum Bereich Grundwasser ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
4. Ergebnis:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass durch das Vorhaben nicht mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist; es ist nicht davon auszugehen, dass es zu einer Beeinträchtigung der von den Beschwerdeführern kommen wird. Auch ist nicht mit sonstigen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen. Die Beschwerden sind insgesamt zulässig, jedoch als unbegründet unter Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen abzuweisen.
5. Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem klaren Gesetzeswortlaut. Für die Feststellung des nach dieser Judikatur notwendigen Tatsachensubstrates waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.
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