BVwG G312 2238578-1

BVwGG312 2238578-110.5.2022

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §50
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:G312.2238578.1.00

 

Spruch:

 

 

G312 2238578-1/12E

G312 2238578-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über die Vorlageanträge von XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , GZ. XXXX , nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 14.03.2022, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) erließ folgende Bescheide:

Mit Bescheid vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: BF) für die Zeiträume 01.11.2018 - 15.12.2018, 01.01.2019 - 13.02.2019 und 10.05.2019 - 30.05.2019 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.800,60 verpflichtet sei (im Folgenden: Bescheid 1).

Mit Bescheid vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF für den Zeitraum 31.05.2019 - 30.11.2019 gemäß §§ 38 iVm 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der BF gemäß §§ 38 iVm 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 4.450,96 verpflichtet sei (im Folgenden: Bescheid 2).

Begründet wurden die Bescheide damit, dass der BF in den genannten Zeiträumen die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da er bei der Firma XXXX (im Folgenden: Firma M) von 01.11.2018 - 31.12.2018 in einem vollversicherten und ab 01.01.2019 ohne Unterbrechung von einem Monat in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden sei. Die Meldung, dass er in den Monaten November und Dezember 2018 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze hatte, sei nicht erfolgt.

Gegen diese Bescheide übermittelte der BF fristgerecht Beschwerden und begründete diese damit, dass er bis Ende November 2019 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der Firma M gestanden sei. Die Behörde sei verpflichtet, sich nicht nur auf die Daten des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zu berufen, sondern tatsächlich zu erheben, ob diese Daten auch korrekt seien.

Die belangte Behörde wies die angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ. RGS630/SfA/0566/2020-Dr. Si/S, gemäß §14 VwGVG iVm §56 AlVG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass sich der BF nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei seinem früheren Arbeitgeber am 01.07.2018 arbeitslos gemeldet habe. Am 24.08.2018 habe er die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma M der Behörde bekannt gegeben und habe den Dienstzettel mit dem Nachweis einer Tätigkeit im Ausmaß von 18 Stunden an 2 Tagen pro Woche mit einer Entlohnung von EUR 404,19 übermittelt. Am 17.02.2020 habe der Dachverband der Sozialversicherungsträger gemeldet, dass der BF von 01.11.2018 bis 31.12.2018 über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt und daher eine Vollversicherung eingespeichert worden sei. Daraufhin habe der BF seine Dienstzettel mit dem Verdienst in Höhe von EUR 418,89 übermittelt. Die bei der Firma M durchgeführte GPLA habe ergeben, dass der BF in den Monaten November und Dezember 2018 ein Entgelt in Höhe von EUR 580,74 und somit über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe. Die Ergebnisse der GPLA seien weder vom Dienstgeber noch von Dienstnehmern beanstandet worden.

Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, welcher samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde am 14.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen wurde.

Gesondert brachte der BF zwei Anträge auf Verfahrenshilfe mit 05.02.2021 ein, welche mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2021, G302 2238578-3/3E und G302 2238578-4/3E, abgewiesen wurden.

Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

Am 14.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF und einer Vertreterin der belangten Behörde statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand in folgenden Zeiträumen in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

Arbeitslosengeld:

01.11.2018 bis 15.12.2018 45 Tage

01.01.2019 bis 13.02.2019 44 Tage

10.05.2019 bis 30.05.2019 21 Tage

Notstandshilfe:

31.05.2019 bis 30.11.2019 184 Tage

Der BF wurde von der belangten Behörde über seine Verpflichtung zur Meldung von Dienstverhältnissen informiert.

Der BF war als Taxilenker bei der Firma M tätig und wurde von 25.08.2018 bis 30.11.2019 geringfügig angemeldet. In den Monaten November und Dezember 2018 lag der Verdienst des BF jedoch über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 438,05 im Jahr 2018). Seine Entlohnung erfolgte nach Stunden. Dem BF war die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte bekannt.

Der BF erstattete der belangten Behörde keine Meldung über die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte. Er gab lediglich bekannt, dass er über ein geringfügiges Einkommen verfüge.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Die Feststellung, dass der BF in den Monaten November und Dezember 2018 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze bezog, gründen sich auf die Ergebnisse der bei der Firma M durchgeführten GPLA für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2018. Das Ergebnis der GPLA wurde nicht angefochten. Ein Bescheid wurde nicht erlassen.

Auch wenn eine Bindung an Ergebnisse der GPLA ohne Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides an sich nicht vorliegt (vgl. VwGH vom 02.07.2019, Ra 2019/08/0068), ist aus den von der belangten Behörde eingeholten Unterlagen der GPLA ersichtlich, dass der BF über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt war.

Die Ergebnisse der GPLA stützen sich unter anderem auf die Protokolle der Funkgruppe XXXX und der niederschriftlichen Befragung des BF als Dienstnehmer der Firma M am 09.12.2019. Auf Vorhalt in dieser Befragung, dass aus den Funkprotokollen eine Vollbeschäftigung hervorgehe, bestätigte der BF dies indem er angab, dass er das Geld gebraucht habe.

Auch der Umstand, dass das Ergebnis der GPLA vom Dienstgeber nicht beanstandet wurde, spricht für dessen Richtigkeit. Wenn der BF in diesem Zusammenhang angibt, nicht gewusst zu haben, dass er gegen dieses Ergebnis vorgehen hätte können, ist dies als Schutzbehauptung zu werten.

Der Verweis des BF auf seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 15.03.2019 geht insofern ins Leere, als dieser keine Bindungswirkung entfaltet, insbesondere da dieser vor den Ergebnissen der GPLA (Schlussbesprechung am 23.01.2020) erlassen wurde (vgl. VwGH vom 02.07.2019, Ra 2019/08/0068).

Die vom BF vorgelegten Lohnzettel, welche monatliche Einkünfte von jeweils maximal EUR 404,19,- aufweisen, entsprechen somit nicht dem tatsächlichen Einkommen des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume 01.11.2018 - 15.12.2018, 01.01.2019 - 13.02.2019 und 10.05.2019 - 30.05.2019 zu Recht widerrufen und rückgefordert hat (Bescheid 1).

Ebenso ist strittig, ob die belangte Behörde die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume 31.05.2019 bis 30.11.2019 zu Recht widerrufen und rückgefordert hat (Bescheid 2).

3.1. Zum Begriff der Arbeitslosigkeit

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

§ 12 AlVG, Arbeitslosigkeit lautet:

(1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(…)

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

(…)

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

(…)

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 (gültig für das Jahr 2018) gebührt.

3.1.1. Zu Bescheid 1

Der BF ging einer Beschäftigung als Taxilenker bei der Firma M nach und erzielte damit in den Monaten November und Dezember 208 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze. Somit galt er in diesen Monaten aufgrund seines Dienstverhältnisses nicht als arbeitslos und hatte somit für diesen Zeitraum gemäß § 7 AlVG keinen Anspruch auf Notstandshilfe.

Der Hinweis des BF auf seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 vom 15.03.2019 geht – wie schon in der Beweiswürdigung aufgegriffen wurde – insofern ins Leere, als dieser keine Bindungswirkung entfaltet, insbesondere da dieser vor den Ergebnissen der GPLA (Schlussbesprechung am 23.01.2020) erlassen wurde (vgl. VwGH vom 02.07.2019, Ra 2019/08/0068).

3.1.2. Zu Bescheid 2

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, erzielte der BF in den Monaten von Jänner 2019 bis November 2019 durch seine Tätigkeit für die Firma M Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.

Jedoch stand der BF in den Monaten November und Dezember 2018 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis für den gleichen Dienstgeber, nämlich der Firma A.

Nach § 12 Abs. 3 lit. h AlVG liegt Arbeitslosigkeit (auch) dann nicht vor, wenn bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber zwischen einer vorhergehenden vollversicherten Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (VwGH vom 13.10.2020, Ro 2016/08/0005).

Da zwischen der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung weniger als ein Monat liegt, galt der BF in den Zeiträumen Jänner bis November 2019 gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos.

3.2.2. Zum Widerruf und Rückforderung des Arbeitslosengeldes:

§ 24 AlVG lautet wie folgt:

(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 25 Abs. 1 1. Satz AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft unter anderem das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gemäß § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284), wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Die Meldepflicht bezieht sich insbesondere auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen (somit auch: bloß geringfügige Beschäftigungsverhältnisse) sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343).

Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343).

Der BF erstattete der belangten Behörde keine Meldung hinsichtlich der Überschreitung seiner Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze und verletzte dadurch seine Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG. Wie die belangte Behörde ausführte, ist somit der Tatbestand nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung der Notstandshilfe wie auch deren Widerruf für die angeführten Zeiträume zu Recht.

Die Einwände des BF, dass er in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen - auch im November und Dezember 2018 - nur unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen sei, sind - wie beweiswürdigend ausgeführt wurde - nicht glaubwürdig und gehen somit ins Leere.

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte