VGW-DRG §15
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W122.2246073.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Richter Dr. Albert SLAMANIG und Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Beisitzende über die Verständigung des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 05.02.2019 betreffend Ruhestandsversetzung des Richters XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Georg BÜRSTMAYR und Mag. Ralf NIEDERHAMMER, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gemäß § 15 Abs. 4 Z 2 VGW-DRG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2021 zu Recht erkannt:
A)XXXX wird mit Ablauf des der Rechtskraft folgenden Monatsletzten in den Ruhestand versetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (nachfolgend kurz: Betroffener) wurde mit 01.01.2014 zum Richter des Verwaltungsgerichts Wien ernannt und ist seit XXXX wegen Krankheit vom Dienst abwesend.
2. Mit Schreiben vom 05.02.2019 (tituliert als „Antrag auf Amtsenthebung mit 29.01.2019“) informierte der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat unter Beilegung von medizinischen Unterlagen darüber, dass sich der Betroffene seit XXXX durchgehend im Krankenstand befinde und wies darauf hin, dass von Amts wegen ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten sei.
3. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.03.2019, Zl. VGW-171/092/2130/2019-10, wurde der Betroffene gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 VGW-DRG seines Amtes als Richter des Verwaltungsgerichtes Wien wegen dauernder Dienstunfähigkeit enthoben und ausgesprochen, dass die Amtsenthebung gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 VGW-DRG als Ruhestandsversetzung gemäß § 68a Wiener DO 1994 gelte. Der Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien auf Amtsenthebung wurde mangels Legitimation als unzulässig zurückgewiesen.
4. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27.02.2020, E 3442/2019, aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass § 68a Abs. 2 Wiener DO 1994 auch auf Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien anzuwenden ist. Denn § 15 Abs. 4 Z 3 VGW-DRG nehme nur auf § 68a Abs. 1 Z 1 Wiener DO Bezug und nicht auf Abs. 2 leg. cit., weshalb Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien zwar von Amts wegen bei dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen sind, die nähere Definition in § 68a Abs. 2 Wiener DO, wonach dauernde Dienstunfähigkeit u.a. dann vorliegt, wenn der Beamte länger als ein Jahr dienstunfähig war, aber nicht zur Anwendung komme. Dauernde Dienstunfähigkeit liege insbesondere dann vor, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt und wäre für diese Prognoseentscheidung ein medizinisches Gutachten einzuholen gewesen.
5. In der Folge wurde ein psychiatrisch-neurologisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Betroffenen eingeholt, welches zusammengefasst zu dem Schluss kam, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, die ihm als Verwaltungsrichter obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen, wobei diese Unfähigkeit für einen unabsehbaren Zeitraum vorliege. Im Falle einer dem Störungsbild angemessenen Behandlung wäre mit einer kalkülsrelevanten Besserung in frühestens zwei Jahren ab Behandlungsbeginn zu rechnen.
6. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 01.09.2021 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien den Akt aufgrund der am 16.08.2021 kundgemachten 18. Novelle zum VGW-DRG unter Verweis auf § 15 Abs. 4a in Verbindung mit § 23b Abs. 1 VGW-DRG dem Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Betroffene und ein Vertreter der Dienstbehörde teilnahmen. Das Erkenntnis samt der wesentlichen Entscheidungsgründe wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet und der Betroffene mit Ablauf des der Rechtskraft folgenden Monatsersten in den Ruhestand versetzt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
8. Die Dienstbehörde stellte mit Schriftsatz vom 16.12.2021 den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses und regte an, Spruchpunkt A) des verkündeten Erkenntnisses dahingehend zu berichtigen, dass anstelle des Wortes „Monatsersten“ das Wort „Monatsletzten“ zu treten hat. Das Bundesverwaltungsgericht berichtigte in der Folge das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2021 mit Beschluss vom 21.12.2021 dahingehend, dass auf Seite 11 das Wort „Monatsersten“ das Wort „Monatsletzten“ ersetzt wird. Der Beschluss ist rechtskräftig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Betroffene wurde mit 01.01.2014 zum Richter des Verwaltungsgerichts Wien ernannt und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
1.2. Mit der Position als Landesverwaltungsrichter ist eine besondere Verantwortung verbunden. Zum Aufgabenbereich zählt die eigenverantwortliche Führung der Verfahren einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens und die Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen, im Rahmen derer mitunter konfliktträchtige und emotional belastende Situationen zu bewerkstelligen sind. Es sind komplexe Sachverhalte festzustellen, Beweise zu würdigen, wobei sich vielfach einander widersprechende Zeugenaussagen gegenüberstehen, und ist der Sachverhalt anschließend einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
Aufgrund der einzuhaltenden Entscheidungsfristen zählen die Fähigkeit zur Selbstorganisation, Stressresistenz, Stabilität und Termintreue zu den essenziellen Kompetenzen. Auch in Zeiten mit überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung muss die Leistungsfähigkeit bestehen bleiben. Ein Verwaltungsrichter muss über einen längeren Zeitraum konzentriert arbeiten können, etwa bei der Ausfertigung der Entscheidungen sowie bei mehrstündigen mündlichen Verhandlungen, bei denen der Richter als Verhandlungsleiter die Aussagen von Beschwerdeführer, Zeugen und Sachverständigen inhaltlich erfassen und sie (teils wörtlich, teils gerafft) der Schreibkraft zur Aufnahme des Verhandlungsprotokolls diktieren muss.
1.3. Der Betroffene war seit XXXX im Krankenstand. Er leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer emotional-instabilen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung.
1.4. Der Betroffene ist krankheitsimmanent nicht dazu in der Lage, der psychischen Beanspruchung, der ein Richter ausgesetzt ist, standzuhalten, die Planung und Organisation seiner richterlichen Aufgaben strukturiert und ausreichend konzentriert zu bewältigen und sich auf unterschiedliche Situationen und Anforderungen, wie sie im Richterberuf vorkommen, ein- und umzustellen.
1.5. Eine Besserung dieser Unfähigkeit zur Aufgabenerfüllung zumindest innerhalb eines Jahres ist nicht zu erwarten.
1.6. Der Betroffene gehört seit XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt 80%.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der Dienstbehörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind das Anforderungsprofil die amtsärztlichen Gutachten der Magistratsabteilung 15 der Stadt Wien vom 25.06.2018, 01.10.2018 und 29.01.2019, das psychiatrisch-neurologische Gutachten der Sachverständigen XXXX vom 18.08.2021 sowie die Einvernahme des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH).
2.2. Der durchgehende Krankenstand des Betroffenen ab XXXX ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten (S. 23), dem Vorbringen des Dienstbehördenvertreters in der VH, wonach seit der letzten Krankmeldung des Betroffenen keine Gesundmeldung erfolgt sei (VH, S. 6) sowie den von der Dienstbehörde mit Schriftsatz vom 11.11.2021 vorgelegten Auszügen aus der Personalverwaltungssoftware, die einen durchgehenden Krankenstand des Betroffenen belegt. Der Betroffene gab auch in der VH selbst an, zuletzt im Jänner/Februar 2018 verhandelt und auch ca. in dieser Zeit das letzte Erkenntnis unterschrieben zu haben (VH, S. 3). De facto sei er nach seinem Verständnis vom Dienst freigestellt (VH, S. 4).
2.3. Aus dem Sachverständigengutachten vom 18.08.2021 geht zweifelsfrei hervor, dass der Betroffene nicht fähig ist, die ihm als Verwaltungsrichter obliegenden Geschäfte ordnungsgemäß durchzuführen und der psychischen Beanspruchung, der ein Richter ausgesetzt ist, standzuhalten, die Planung und Organisation der richterlichen Aufgaben strukturiert und ausreichend konzentriert zu bewältigen und sich auf unterschiedliche Situationen und Anforderungen, wie sie im Richterberuf vorkommen, entsprechend ein- und umzustellen (Gutachten, S. 26). Der Beurteilung der Sachverständigen liegen die festgestellten Anforderungen an einen Landesverwaltungsrichter laut Anforderungsprofil zugrunde, wie sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 16.02.2021 zur Bestellung der Sachverständigen ergibt.
Das Gutachten ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar und basiert auf einer hinreichenden Anamnese und Befundung durch die gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige auf dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie. Auch berücksichtigte die Sachverständige, dass der Betroffene im amtsärztlichen Gutachten vom 06.07.2020 zuletzt für Arbeiten unter allgemeinüblichem Zeitdruck und durchschnittlicher psychischer Belastung als einsetzbar beurteilt wurde (Gutachten, S. 24).
Laut Gutachten ist der Gedankenduktus des Betroffenen umständlich, weitläufig und wird das Denkziel wiederholt nur auf Umwegen erreicht, wobei der Betroffene dazu neigt, sich in Details zu verlieren. Die Stimmungslage wechselt zwischen leicht angehoben und leicht gereizt und erscheinen die Affekte labil. Es gelingt ihm nur schwer, sich auf ein Thema zu fokussieren bzw. bei Nachfragen konkret und nachvollziehbar zu antworten, sodass es mühsam ist, seinen Ausführungen zu folgen. In einer Zusammenschau ergibt sich eine Symptomatik, die einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer emotional-instabilen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung zuzuordnen ist, wobei ein solches Störungsbild die persönliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen im sozialen, beruflichen und privaten Leben zumeist erheblich beeinträchtigt (Gutachten, S. 24). Die Schlussfolgerung der Sachverständigen hinsichtlich der Unfähigkeit des Betroffenen, seine ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß durchzuführen (Gutachten, S. 26) ist nachvollziehbar und führte sie hinsichtlich der sich aufdrängenden Frage, wie der Betroffene angesichts dieser Diagnose ab 2014 überhaupt seine richterlichen Aufgaben wahrnehmen konnte (Bewertung …) , weiters schlüssig aus, dass der Betroffene die Strukturschwächen seiner Persönlichkeit über viele Jahre hinweg gut kompensieren konnte, woraus sich erklären lasse, dass ihm der Abschluss eines Studiums gelungen sei und die Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit als Richter. Seine schwere körperliche Erkrankung habe jedoch eine schwere Zerrüttung des inneren Gefüges bewirkt und sei es zu erheblichen psychischen Irritationen mit einer Überforderung der Kompensationsmöglichkeiten und letztendlich zu einer psychischen Destabilisierung gekommen (Gutachten, S. 25). Dies ist aufgrund der schweren Erkrankung des Betroffenen ( XXXX im Jänner 2018 XXXX und Chemotherapie) schlüssig.
Das Vorbringen des Betroffenen (VH, S. 3), wonach sich das Gutachten mit seiner zukünftigen Situation nicht auseinandersetze, widerspricht klar den Ausführungen im Gutachten. Dieses erachtet eine kalkülsrelevante Besserung mit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Betroffenen im Richterberuf in frühestens zwei Jahren ab Behandlungsbeginn für möglich, wobei die Wahrscheinlichkeit einer Besserung mit 20% und damit als wenig wahrscheinlich bewertet wird – dies überdies nur bei einer konsequenten und intensiven psychiatrischen und vor allem psychotherapeutischen Behandlung des Betroffenen (Gutachten, S. 26).
Aus dem Gutachten ergibt sich auch, dass der Betroffene bis dato eine dem Störungsbild angemessene psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung nicht in Anspruch genommen hat (Gutachten, S. 25) und gab der Betroffene auch in der VH selbst an, eine psychiatrische Therapie bis dato nicht begonnen zu haben (VH, S. 5). Die im Gutachten genannte Frist von zwei Jahren ab Behandlungsbeginn hat daher noch nicht zu laufen begonnen und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene innerhalb des nächsten Jahres wieder dazu in der Lage sein wird, seine dienstlichen Aufgaben als Landesverwaltungsrichter zu erfüllen
Hiervon kann selbst unter der Annahme, dass der Betroffene mittlerweile – im Anschluss an die VH am 15.12.2021 – eine Behandlung begonnen haben hätte können, nicht ausgegangen werden, da eine Besserung des Störungsbildes laut Gutachten frühestens zwei Jahre ab Behandlungsbeginn möglich ist. Aufgrund dessen ist auch die Einholung eines neuen Gutachtens aufgrund des seit der Gutachtenserstellung verstrichenen Zeitraums, wie vom Betroffenen beantragt (VH, S. 10), nicht erforderlich.
Im Zuge der VH brachte der Betroffene zudem zum Ausdruck, dass er nicht krankheitseinsichtig ist und gab er etwa in der VH an, „immer“ dienstfähig gewesen zu sein (VH, S. 4) und nie den Eindruck gehabt zu haben, nicht dienstfähig zu sein, wobei er dies nach Schluss der VH dahingehend konkretisierte, dass dies im März 2018 gewesen sei (VH, S. 8 und 10). Dies widerspricht aber klar den Ausführungen im Gutachten, wonach sich die erheblichen psychischen Irritationen und letztlich die psychische Destabilisierung des Betroffenen gerade aufgrund seiner schweren körperlichen Erkrankung im Jahr 2018 manifestierten, während die Strukturschwächen seiner Persönlichkeit davor über viele Jahre gut hätten kompensiert werden können (Gutachten, S. 25).
Abgesehen davon gab der Betroffene im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 19.06.2018 an, schon in den letzten fünf Jahren immer wieder Burnout-Gefühle gehabt zu haben, sich nicht mehr in der Lage zu sehen, den beruflichen Anforderungen nachzugehen und sich beruflich und familiär überlastet zu fühlen. In der Untersuchung am 11.09.2018 gab er an, dass er es nicht schaffe, Termine bzw. Zahlungstermine einzuhalten und bereits „die Exekution“ bei ihm gewesen sei, dass er massive Angst habe, in die Arbeit gehen zu müssen, er „in Trümmern“ lebe, mit Menschen nicht umgehen bzw. reden könne, sich nicht unter Kontrolle habe, sich nicht selbst versorgen könne und jeder, der mit ihm rede, in kürzester Zeit psychische Probleme bekomme. Seine Wohnung schaue aus wie ein „Müllhaus“ (GA 01.10.2018, S 3). In der Untersuchung am 26.09.2018 gab er an, dass ihm die berufliche Tätigkeit extremen Stress verursache und er sich vor einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erst psychisch stabilisieren müsse. In der Untersuchung am 11.01.2019 gab er an, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle, massive Probleme habe und sich einfach nicht voll dienstfähig sehe. Er habe auch mit dem Präsidenten des Gerichtes gesprochen, dass er noch etwas Zeit brauche. Erst in der Untersuchung am 27.05.2020 gab der Betroffene erstmals an, sich arbeitsfähig zu fühlen, da es als Richter gut möglich wäre, im Homeoffice zu arbeiten und in der Untersuchung am 17.06.2020, dass er sich gesund fühle und Anfang April einen Arbeitsversuch gestartet habe, jedoch vom Präsidenten nach Hause geschickt worden sei (siehe das Gutachten, S. 23 sowie die jeweiligen im Akt liegenden amtsärztlichen Gutachten).
Seine Ausführung, immer dienstfähig gewesen zu sein, widerspricht daher auch seinen eigenen Angaben im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchungen.
Auch die Begründung des Betroffenen auf die Frage, weshalb er noch keine Behandlung begonnen habe, lässt auf seine fehlende Krankheitseinsicht schließen und gab er etwa an, anderen Menschen psychologisch in schwierigen Situationen zu helfen und eine Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater zu haben. Er mache die Supervision- und Mediationsausbildung und werde im Rahmen dieser Ausbildungen ein Gespräch geführt, um zu sehen, ob der Kandidat überhaupt in der Lage sei, diese Aufgaben aufgrund seiner Persönlichkeit ausüben zu können (VH, S. 5 f). Dies lässt aber keinen Rückschluss auf die Fähigkeit des Betroffenen zu, die Anforderungen der richterlichen Funktion zu erfüllen.
Insgesamt kann aus den Angaben des Betroffenen geschlossen werden, dass er nicht gewillt ist, mit einer Therapie seinen psychischen Gesundheitszustand zu verbessern, obwohl ein Beamter verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was seiner Genesung abträglich ist und eine Therapie auch ärztlich indiziert ist, wie sich aus dem Gutachten ergibt. Auch wird im Gutachten explizit festgehalten, dass angesichts des bisherigen Krankheitsverlaufes und des Eindrucks, den der Betroffene bei der Sachverständigen hinterlassen hat, offenbleibt, ob er die Introspektionsfähigkeit zu einer Behandlung erlangen wird (Gutachten, S. 26).
Insoweit der Betroffene in der VH und in seiner E-Mail vom 13.12.2021 (Beilage ./A) anmerkt, dass – sollte das Bundesverwaltungsgericht dem Gutachten folgen – nicht davon ausgegangen werden könne, dass er prozessfähig sei und die Bestellung eines Erwachsenenvertreters anregt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Betroffene in der VH gezeigt hat, klar und orientiert zu sein und er imstande war, juristische Themen und Argumente in für den Verhandlungsgegenstand relevante Anträge zu fassen. Der Betroffene erweckte den Eindruck, den Verhandlungsgegenstand erfasst und Sinn und Wesen der in der VH erörterten Rechtsfragen verstanden zu haben. Von einer mangelnden Prozessfähigkeit des Betroffenen ist daher nicht auszugehen. Es ist aber zu betonen, dass diese Fähigkeit zur Teilnahme an einer Verhandlung nicht mit der Fähigkeit zur Führung bzw. Leitung einer Verhandlung als Landesverwaltungsrichter gleichgesetzt werden und somit aus der Prozessfähigkeit des Betroffenen nicht darauf geschlossen werden kann, dass er auch dazu in der Lage ist, den Vorsitz als Richter in einer von ihm zu leitenden mündlichen Verhandlung zu führen und die sonstigen festgestellten ihm als Richter obliegenden Aufgabenbereiche zu erfüllen. Dies geht auch eindeutig aus dem eingeholten Gutachten hervor.
Vom Betroffenen wurde kein Sachverständigengutachten auf dem gleichen fachlichen Niveau oder ein Gegengutachten vorgelegt. Die explizite diesbezügliche Nachfrage in der VH verneinte er (VH, S. 5) und gab er auch an, nie mit einem anderen Arzt über das Sachverständigengutachten vom 18.08.2021 gesprochen zu haben (VH, S. 8). Die Nachfrage, weshalb er – obwohl er dieses Gutachten als unschlüssig/fehlerhaft erachte – dieses nie mithilfe eines Arztes hinterfragt habe, beantwortete der Betroffene ausweichend und nicht nachvollziehbar damit, dass er dies erst hätte machen können, wenn er die kompletten Beweggründe der Gutachterin gekannt hätte. Auch gab er an, dass das Gutachten im Übrigen auch dem damaligen Senat nicht ausreichend für die Beurteilung gewesen zu sein scheint, was er auf Nachfrage nur vage damit begründete, dass es bei Gesprächen „gewisse Signale“ gegeben habe (VH, S. 8).
Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens konnte der Betroffene damit in keiner Weise wecken und unterstreicht auch die Tatsache, dass er kein Gutachten vorlegen konnte, welches seine Dienstfähigkeit und psychische Gesundheit belegt, die Richtigkeit der Schlussfolgerungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 18.08.2021, nämlich, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, die ihm als Verwaltungsrichter obliegenden hohen Anforderungen zu erfüllen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 23b Abs. 1 VGW-DRG geht die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 18. Novelle zum VGW-DRG (16.08.2021) bei dem nach der Geschäftsverteilung für Amtsenthebungen zuständigen Senat (§ 15 Abs. 4 in der Fassung vor der 18. Novelle zum VGW-DRG) anhängigen Verfahren, wenn sie auf Antrag eingeleitet wurden, auf die Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1 VGW-DRG) und in allen anderen Fällen auf das Dienstgericht über. Das Dienstgericht hat diese Verfahren neu durchzuführen.
Gemäß § 15 Abs. 4a VGW-DRG ist Dienstgericht das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Es liegt daher gegenständlich Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor. Der hier tätige Senat wurde gemäß § 7 iVm § 15 BVwGG (von der Geschäftsverteilung bestimmter Senat) tätig, da die für das Dienstgericht vorgesehene Senatsbestimmung des § 209 Z4 RStDG (gewählter Senat) nur für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden wäre. Die damit einhergehende Nichtanwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Sondernormen des RStDG (§§ 88 bis 93, 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165) zur Ruhestandsversetzung eines Richters samt deren die verfassungsgesetzlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit besonders schützende Funktion, erscheint durch die vollständige Trennung des Verfahrens von der Gebietskörperschaft Land, die Zuständigkeit eines (Bundes- ) Richtersenats und der Verfahrensnorm des VwGVG als verfassungsrechtlich unbedenklich.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VGW-DRG, LGBl. Nr. 84/2012, endet das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts unter anderem durch Amtsenthebung (Abs. 4). Gemäß Abs. 4 leg. cit. darf das Mitglied wider seinen Willen nur durch Erkenntnis des Dienstgerichtes seines Amtes enthoben werden. Neben der Amtsenthebung gemäß § 8 Abs. 2 VGWG ist das Mitglied gemäß § 15 Abs. 4 Z 2 VGW-DRG seines Amtes zu entheben, wenn es die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 Wiener Dienstordnung 1994 (DO) erfüllt. Gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 DO 1994 ist der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Gemäß der Legaldefinition des § 15 Abs. 4 Z 2 VGW-DRG ist das Mitglied dauernd dienstunfähig, wenn es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder es länger als ein Jahr dienstunfähig war. Bei Berechnung der einjährigen Dauer der Dienstunfähigkeit gelten dazwischenliegende, im Urlaub gemäß §§ 45 und 46 DO 1994 zugebrachte Zeiten oder Zeiten erbrachter Dienstleistungen im Ausmaß von weniger als vier zusammenhängenden Wochen nicht als Unterbrechung. Der Wortlaut des § 15 Abs. 4 Z 2 VGW-DRG ist eindeutig und verfassungsrechtlich unbedenklich.
Liegen nach Ansicht der Dienstbehörde (§ 4a Abs. 1 VGW-DRG) die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 4 VGW-DRG vor, hat sie gemäß § 15 Abs. 4a VGW-DRG das Dienstgericht zu verständigen. Mit dem Einlangen der Verständigung beim Dienstgericht ist das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet.
3.2.2. Die Legaldefinition der dauernden Dienstunfähigkeit laut § 15 Abs. 4 Z 2 VGW-DRG wurde mit der am 16.08.2021 kundgemachten 18. Novelle zum VGW-DRG, LGBl. Nr. 42/2021, eingeführt. Nach den Erläuterungen zur Übergangsbestimmung des § 23b VGW-DRG ist diese Legaldefinition aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt auch auf anhängige Verfahren anzuwenden.
Die Dienstfähigkeit ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Bedeutsam ist daher primär jener Arbeitsplatz, der zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031). Maßgeblich für die Klärung der Dienstfähigkeit sind die konkreten dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154).
Es wurde festgestellt, dass der Betroffene krankheitsimmanent seine dienstlichen Aufgaben als Landesverwaltungsrichter nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist. Es liegt daher ein Dauerzustand gemäß § 15 Abs. 4 Z 2 VGW-DRG und damit die Voraussetzung für die Versetzung des Betroffenen in den Ruhestand vor.
Insoweit der Betroffene aus der gesetzlichen Folge der zwingenden Ruhestandsversetzung ab einer Dienstunfähigkeit von mehr als einem Jahr Verfassungswidrigkeit vermutet, wird er auf die für Richter des Bundes geltende Regelung des § 83 Abs. 1 Z 1 RStDG verwiesen, wonach der Richter in den Ruhestand zu versetzen ist, wenn er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist. Von einer Anlassgesetzgebung ihm gegenüber kann entgegen seiner Auffassung nicht ausgegangen werden, da die entsprechende Regelung des § 15 Abs. 4 Z 2 VGW-DRG für alle Richter des Verwaltungsgerichts Wien gilt und die Gesetzesänderung nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2020, E 3442/2019, begründet erscheint. Dabei wurde nicht anhand individualisierter Merkmale auf die Person des Betroffenen sondern auf die Gruppe der Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichts abgestellt.
Dem Vorbringen des Betroffenen in der VH, dass lediglich auf die Grenze von einem Jahr abgestellt werde, ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzeswortlaut ebenso (als erste Voraussetzung) darauf abstellt, ob der Betreffende seine dienstlichen Aufgaben erfüllen kann und der Jahreszeitraum lediglich die „dauernde“ Dienstunfähigkeit im Sinne der Rechtssicherheit konkretisiert.
Dem Vorbringen des Betroffenen hinsichtlich der Anwendung des § 8a Behinderteneinstellungsgesetzes, wonach im Falle eines begünstigten Behinderten der Behindertenausschuss von Amts wegen zu verständigen ist, soweit in dienstrechtlichen Vorschriften für Bedienstete einer Gebietskörperschaft die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, was bis dato nicht erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass dies nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist. Vom Betroffenen werden einerseits die Anforderungen an das Richteramt nicht mehr erfüllt und liegt andererseits ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor, das nicht ex lege sondern aufgrund einer Gerichtsentscheidung endet.
Im Falle einer Amtsenthebung bzw. Versetzung in den Ruhestand, so wie konkret, endet das Dienstverhältnis – im Gegensatz zur Endigung des Dienstverhältnisses eines Vertragsbediensteten gemäß § 24 Abs. 9 VBG, wonach bei Dienstverhinderung wegen durchgehender Krankheit von einem Jahr das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist und somit ex lege endet – nicht „kraft Gesetzes“ im Sinne des § 8a Behinderteneinstellungsgesetz.
Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, es sei auf seine Dienstleistung verzichtet worden und er sei nicht krank gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er tatsächlich krank war und ist, sich nicht gesund gemeldet hat und er gegen die – im Sinne der Genesungsförderung nachvollziehbare - Weisung nicht zu arbeiten sondern nach Hause zu gehen, remonstrieren hätte können, wenn er sie für rechtswidrig gehalten hätte.
Die Frage der Alternativprüfung stellt sich konkret nicht, da abgesehen vom gegenständlichen Richterberuf keine Alternative für die Verwendung des Betroffenen gesetzlich zur Verfügung steht und § 15 Abs. 4 Z 2 VGW-DRG – im Gegensatz zu § 68a Abs. 2 DO 1994 – eine solche Sekundärprüfung auch nicht vorsieht.
Gemäß § 15 Abs. 6 leg. cit. gilt die Amtsenthebung gemäß Abs. 4 Z 2 als Ruhestandsversetzung gemäß § 68a DO 1994. Die Ruhestandsversetzung wird mit Ablauf des der Rechtskraft des Erkenntnisses folgenden Monatsletzten wirksam.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 14.11.2012, 2012/12/0094; 21.03.2017, Ra 2017/12/0002; 14.01.2020, Ra 2018/12/0047) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
