BVwG L525 2237265-1

BVwGL525 2237265-18.4.2022

AlVG §25 Abs2
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L525.2237265.1.00

 

Spruch:

 

L525 2237265-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX , vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Gerstnerstraße 8/EG gegen den Bescheid des AMS Linz vom 27.08.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 29.10.2020, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-001146-JK, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2020, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2020-0566-4-001146-JK ersatzlos behoben.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

Das erkennende Gericht weist zunächst darauf hin, dass der gegenständliche Fall jenem gleicht, der mit dem hg Erkenntnis vom 14.07.2021, L501 2237266-1 rechtskräftig entschieden wurde, nur der mitbeteiligte Betretene unterscheidet sich.

 

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 27.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 250,85 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX am 14.07.2020 im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Hilfsarbeiten bei einem Wohnungsumzug für das Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin angetroffen worden sei. Er sei nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen.

 

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie keine Einzelunternehmerin sei, sondern lediglich ihrem Sohn XXXX bei der Räumung seiner Wohnung in einer näher bezeichneten Straße in Linz geholfen habe, da dieser am 15.07.2021 die alte Wohnung übergeben hätte müssen. Sie habe ihren Neffen XXXX gefragt, ob er nicht beim Abbau behilflich sein könne. Der Abbau hätte nicht einmal drei Stunden gedauert und hätte ihr Sohn arbeiten müssen an diesem Tag.

 

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.10.2020 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass XXXX ohne Meldung zur Sozialversicherung bei Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin betreten worden sei. Eine fristgerechte Anmeldung sei nicht erfolgt.

 

Mit Schriftsatz vom 13.11.2020 Beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

 

Die belangte Behörde legte den vollständigen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Sohn der Beschwerdeführerin übersiedelte im Juli 2020 und war daher seine alte Wohnung in der XXXX , 4020 Linz, zu räumen. Die Beschwerdeführerin half ihm dabei und borgte sich von ihrem nunmehrigen Ehegatten, dem Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH &Co.KG, ein Firmenfahrzeug für den Transport der Möbel. Da ein Schlafzimmerkasten zum Entsorgen war, fragte sie ihren Neffen XXXX , ob er nicht einen Freund habe, der beim Abbau behilflich sein könne. So kam es, dass XXXX und ein Freund des Neffen, beim Abbau der Möbel freiwillig und aus Gefälligkeit beteiligt war. Die Mithilfe bei der privaten Wohnungsräumung erfolgte unentgeltlich.

 

Anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes am 14.07.2020 wurden XXXX und der Freund sodann bei Tätigkeiten im Rahmen der oben angeführten Räumung der Wohnung des Sohnes der Beschwerdeführerin angetroffen. Beide waren nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

 

Die ÖGK-OÖ nahm auf Basis der zur Verfügung stehenden Unterlagen von der Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht des XXXX Abstand, zumal es sich um eine private Wohnungsräumung ohne gewerblichen Hintergrund, sohin um eine innerfamiliäre Angelegenheit gehandelt hat. Ein Bescheid, dass kein Dienstverhältnis vorlag, erging nicht. Mit hg Erkenntnis vom 14.07.2021, Zl. L501 2237266-1 wurde der Beschwerde hinsichtlich XXXX , dem mithelfenden Freund von XXXX , als stattgegeben und wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2021 ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin zum Ergebnis, dass es sich um keine gewerbliche Tätigkeit handelte, sondern um eine unentgeltliche, kurzfristige Mithilfe.

 

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d - also im Rahmen eines Dienstverhältnisses (lit.a), einer selbständigen Erwerbstätigkeit (lit.b) oder ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Rahmen des Betriebes des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes (lit.d) - durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

 

§ 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG setzt voraus, dass ein Empfänger von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird.

 

Ausgehend von den rechtskräftigen Feststellungen des hg Erkenntnisses vom 14.07.2021, Zl. L501 2237266-1 ergibt sich, dass die Unterstützung der Beschwerdeführerin im Rahmen von familiärer Hilfestellung erfolgte. Diese Überlegungen sind auch auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, zumal der Sachverhalt sich als vergleichbar darstellt und die gleiche Beschwerdeführerin bei der gleichen Tätigkeit behandelte. Das erkennende Gericht kommt zum Ergebnis, dass diese Überlegungen auch auf das gegenständliche Verfahren umzulegen sind und wird auf die im hg Erkenntnis vom 14.07.2021 angeführten Entscheidungsgründe verwiesen (vgl. insbesondere II.3.3.1.).

 

Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

 

Gegenständlich ergibt sich, dass schon aufgrund der Aktenvorlage feststand, dass sich der angefochtene Bescheid rechtswidrig erweist, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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