BVwG W213 2242789-1

BVwGW213 2242789-121.3.2022

Auskunftspflichtgesetz §1
BDG 1979 §44
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2242789.1.00

 

Spruch:

W213 2242789-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Martin DERCSALY, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen Spruchpunkt 2 und 3 des Bescheides des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen vom 23.04.2021, GZ. 2020-0.712.386, betreffend Zurückweisung der Anträge vom 30.03.2020 und 03.11.2020, zu Recht erkannt:

 

A)

 

In Stattgebung der Beschwerde werden Spruchpunkt 2 und 3 des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt XXXX einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schreiben vom 30.03.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter vor in seinen Rechten aus seinem Dienstverhältnis verletzt zu sein:

Er beantragte in diesem Zusammenhang, ihm bekannt zu geben, ob der Leiter der Justizanstalt XXXX – zu welchem Zeitpunkt auch immer – Strafanzeigen oder Sachverhaltsdarstellungen wegen des Verdachts der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer eingebracht habe.

Es bestehe der (auf einen anonymen Brief gegründete) Verdacht, dass eine von bislang unbekannter Seite aufgelegte Unterschriftenliste, die von angeblich mehr als 120 Bediensteten der Justizanstalt XXXX unterzeichnet und an das Justizministerium übermittelt worden sei, mit welcher dem Beschwerdeführer wahrheitswidrig unterstellt werde, er habe gegenüber Medien die Situation in der Justizanstalt XXXX falsch, nämlich negativ, dargestellt. Zur Wahrung seiner Rechte aus dem Dienstverhältnis begehre der Beschwerdeführer, ihm bekannt zu geben, ob die Dienstbehörde den oben skizzierten anonymen Brief und/oder die Unterschriftenliste erhalten habe und wenn ja, wer diese aufgelegt/initiiert und wer diese unterzeichnet habe. Weiters, ob diese Unterschriftenliste bereits Gegenstand dienstbehördlicher Untersuchungen sei. Letztlich begehre der Beschwerdeführer die Übermittlung dieser Unterschriftenliste in Kopie.

Mit eMail-Nachricht vom 18.03.2020 habe der Leiter der Justizanstalt XXXX dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass auf der mitunter von Beschwerdeführer betriebenen Facebookseite „Wirsindexekutive – Justizwache und Strafvollzug“ den Anstaltsleiter insultierende Zeitungsartikel geteilt und sogar unterstützend kommentiert worden seien, wofür der Beschwerdeführer als Betreiber verantwortlich sei. Angesichts dessen müsse von einem massiven Vertrauensverlust ausgegangen werden, der seine weitere Verwendung als Vertreter des Anstaltsleiters im Nachtdienst leider nicht mehr zulassen würde, weswegen ihm mitgeteilt werde, dass er beginnend mit 01.04.2020 von der Leistung des Inspektionsdienstes befreit sei und aliquot mit seiner prozentualen Dienstfreistellung zu Nachtdiensten eingeteilt werde. Die Befreiung sei bereits mit 23.03.2020 umgesetzt worden.

Zur Wahrung seiner Rechte aus dem Dienstverhältnis begehre der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde, ihm bekannt zu geben, welche Inhalte der Facebookseite „Wirsindexekutive – Justizwache und Strafvollzug“ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien. Der Beschwerdeführer dürfe in diesem Zusammenhang als Personalvertreter ex lege keine Beschränkungen und Benachteiligungen durch den Dienstgeber erfahren.

I.3. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.05.2020 mit, dass Anfragen um Auskünfte hinsichtlich etwaiger Ermittlungsverfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft zu richten seien. Seitens des Dienststellenleiters sei bis dato weder eine Strafanzeige, noch eine Sachverhaltsdarstellung gegen den Beschwerdeführer eingebracht worden.

Eine Unterschriftenliste sei anonym an die Generaldirektion übermittelt worden. Diese bringe allerdings nur zum Ausdruck, dass in der Justizanstalt XXXX „KEIN vergiftetes Betriebsklima“ vorherrsche und beklage in ihrer Überschrift im Wesentlichen „die negativen und vor allem nicht der Wahrheit entsprechenden“ Informationen von zwei Personalvertretern gegenüber den Medien. Sie sei offenbar von 122 Personen unterzeichnet worden. Weitere Informationen hierzu könnten nicht erteilt werden. Es werde allerdings festgehalten, dass der Kontakt zu Medien nicht zu den Aufgaben eines Personalvertreters iSd PVG zähle, weshalb Äußerungen gegenüber Medien bzw. in sozialen Medien als Privatperson getätigt würden und folglich dadurch Rechte aus dem Dienstverhältnis nicht berührt sein könnten.

Zu dem Betrieb der Facebook-Seite "Wirsindexekutive- Justizwache und Strafvollzug" werde ausgeführt, dass das Betreiben einer Facebook-Seite ebenso nicht zu den Aufgaben eines Personalvertreters iSd PVG zähle und demnach derartige Tätigkeiten - mangels Konnex zur gesetzlich geregelten Personalvertretungstätigkeit - auch nicht den Schutz des PVG genießen würden. Die Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht mehr zum Inspektionsdienst einzuteilen, sei aufgrund des durch die negative Stimmungsmache gegen den Anstaltsleiter der JA XXXX auf der FB-Seite "Wirsindexekutive - Justizwache und Strafvollzug" miteinhergehenden massiven Vertrauensverlustes des Beschwerdeführers gegenüber dem Anstaltsleiter erfolgt.

Die Entscheidung des Anstaltsleiters der JA XXXX , wonach der Beschwerdeführer beginnend mit 01.04.2020 von der Leistung des Inspektionsdienstes befreit sei, sei seitens der Dienstbehörde nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer zuletzt am 31.08.2019 Dienst in der Justizanstalt XXXX versehen habe, was eine Vertretung des Anstaltsleiters unmöglich mache, und zudem seiner Verpflichtung zur jährlichen Teilnahme am Übungs- und Wertungsschießen mit der Dienstpistole (Glock 17) bereits seit 2017 nicht mehr nachgekommen sei, was mit einer derartig verantwortungsvollen Vorgesetztenfunktion ebenfalls unvereinbar sei.

Zum Antrag auf bescheidmäßige Erledigung, sollte die Dienstbehörde den Anträgen des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich entsprechen wollen, werde unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass kein subjektiv-öffentliches Recht auf bescheidmäßige Erledigung dieser Angelegenheit bestehe.

I.4. Der Beschwerdeführer bestand mit Schreiben vom 03.11.2020 auf der bescheidmäßige Absprache über seine Anträge vom 30.03.2020 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er seit 23.03.2020 nicht mehr zum Inspektionsdienst eingeteilt worden sei. Die Dienstpläne für 09. und 27.04.2020 führten den Beschwerdeführer aber auch nicht als Nachtdienstkommandant bzw. stellvertretender Nachtdienstkommandant, sondern als Nachtdienstposten! Er sei daher zu Tätigkeiten bestimmt worden, die von sogenannten „eingeteilten“ (E2b) Justizwachebeamten im Rang „Insp“, „RevInsp“ oder (E2b-)„GrInsp“ und teilweise auch jüngeren bzw. noch nicht diensterfahrenen „dienstführenden“ (E2a) Justizwachebeamten zu besorgen seien. Die damit einhergehende und allen Bediensteten der Justizanstalt XXXX in die Augen fallende, weil offen zur Schau gestellte bewusste Herabsetzung des Beschwerdeführers sei willkürlich und in vollständiger Missachtung von Ausbildung, Erfahrungen und Kenntnissen des Beschwerdeführers erfolgt.

Am 03.04.2020 sei der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn geführten Mobbings erkrankt. Seither sei der Beschwerdeführer aus diesem Grund trotz adäquater ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung dienstunfähig.

Die Dienstbehörde möge daher seinen Anträgen vom 30.03.2020 gänzlich entsprechen und sohin bekannt geben, ob sie – neben der anonymen Unterschriftenliste – auch einen anonymen, auf den Antragsteller abzielenden Brief erhalten habe, wer die anonyme Unterschriftenliste initiiert und unterzeichnet habe und ob diese anonyme Unterschriftenliste Gegenstand dienstbehördliche Ermittlungen sei sowie dem Beschwerdeführer diese Unterschriftenliste in Kopie übermitteln. Auch möge die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer bekannt geben, welche Inhalte der Facebookseite „Wirsindexekutive – Justizwache und Strafvollzug“ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst gewesen seien.

Darüber hinaus möge die Dienstbehörde im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Befreiung des Antragstellers vom Inspektionsdienst und die Einteilung des Beschwerdeführers als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebookseite „Wirsindexekuti-ve – Justizwache und Strafvollzug“ die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt bzw. verletzt habe.

 

I.5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.04.2021 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers zurück. Der Spruch lautet wie folgt:

1. Der Antrag von ChefInsp XXXX vom 30.03.2020 eingeschränkt durch Schreiben vom 3.11.2020, die Dienstbehörde möge dem Antragsteller bekannt geben, ob sie – neben der anonymen Unterschriftenliste – auch einen anonymen, auf den Antragsteller abzielenden Brief erhalten hat, wer die anonyme Unterschriftenliste initiiert und unterzeichnet hat und ob diese anonyme Unterschriftenliste Gegenstand dienstbehördliche Ermittlungen ist sowie dem Antragsteller z.H. seines Vertreters diese Unterschriftenliste in Kopie übermitteln, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag von ChefInsp XXXX vom 30.03.2020 wiederholt durch Schreiben vom 3.11.2020, die Dienstbehörde möge bekannt geben, welche Inhalte der Facebookseite „Wirsindexekutive – Justizwache im Strafvollzug“ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst waren, wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag von ChefInsp XXXX vom 3.11.2020 die Dienstbehörde möge im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Befreiung des Antragstellers vom Inspektionsdienst und die Einteilung des Antragstellers als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebookseite „Wirsindexekutive – Justizwache und Strafvollzug“ die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt bzw. verletzt hat, wird zurückgewiesen.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit dem Begleitschreiben zu diesem Bescheid unter anderem mitgeteilt worden sei, dass eine anonyme Eingabe bei der Dienstbehörde mit 03.03.2020, welche den Antragsteller betraf, eingelangt sei.

Betreffend die Unterschriftenliste wurde auf das Schreiben vom 22.05.2020 verwiesen. Da somit die begehrte Auskunft bereits erteilt worden sei (vgl. hiezu auch VwGH vom 23.02.2003, 2001/11/0090) sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Zum Spruchpunkt 2. wurde - in Wiederholung des Schreibens vom 22.05.2020 - ausgeführt, dass Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht mehr zum Inspektionsdienst einzuteilen, aufgrund des durch die negative Stimmungsmache gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt XXXX auf der FB-Seite "Wirsindexekutive - Justizwache und Strafvollzug" miteinhergehenden massiven Vertrauensverlustes des Antragstellers gegenüber dem Anstaltsleiter erfolgt sei. Weiters sei mit dem Begleitschreiben zu diesem Bescheid an den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers unter anderem mitgeteilt worden, dass es sich um Zeitungsartikel in der Tiroler Tageszeitung vom 28. und 29. Februar 2020 und der Kronen Zeitung vom 1. und 6. März 2020 gehandelt habe. Da somit die begehrte Auskunft bereits erteilt worden sei (vgl. hiezu auch VwGH vom 23.02.2003, 2001/11/0090) sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Zu Spruchpunkt 3. wurde ausgeführt, dass im Dienstrechtsverfahren ist nur zu prüfen sei, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zähe. Ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen bestehe nur dann, wenn durch diese Dienstaufträge die aus dem Dienstrecht entspringenden Rechte und Pflichten des Beamten berührt würden. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung könne aus Art 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. (Vgl. hierzu bitte VwGH vom 04.02.2009; 2007/12/0062) Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten sei es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen seien bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen worden seien, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt worden sei. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung könne aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. (Vgl. hierzu bitte VwGH vom 27.09.2011; 2010/12/0184)

Der Antrag zu diesem Spruchpunkt, habe nicht zum Inhalt Feststellungen hinsichtlich der Befolgungspflicht einer Weisungserteilung zu treffen, sondern ziele darauf ab ein Verhalten einer Gesetzmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Mangels subjektiver Berechtigung hierzu, sei dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

I.6. Gegen die Spruchpunkte 2 und 3 dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen vor, dass der mit Schreiben vom 03.11.2020 seine Anträge vom 30 03.2020 modifiziert habe.

Er habe beantragt, die Dienstbehörde möge seinen Anträgen vom 30.03.2020 gänzlich entsprechen und sohin dem Beschwerdeführer bekannt geben, ob sie – neben der anonymen Unterschriftenliste – auch einen anonymen, auf den Beschwerdeführer abzielenden Brief erhalten habe, wer die anonyme Unterschriftenliste initiiert und unterzeichnet habe und ob diese anonyme Unterschriftenliste Gegenstand dienstbehördliche Ermittlungen sei sowie dem Beschwerdeführer diese Unterschriftenliste in Kopie zu übermitteln. Auch möge die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer bekannt geben, welche Inhalte der Facebook-Seite „Wirsindexekutive – Justizwache und Strafvollzug“ Anlass für die Entbindung vom Inspektionsdienst gewesen seien.

Darüber habe der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 03.11 2020 beantragt, die Dienstbehörde möge im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Entbindung des Beschwerdeführers vom Inspektionsdienst und die Einteilung des Beschwerdeführers als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebook-Seite „Wirsindexekutive – Justizwache und Strafvollzug“ die dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt bzw. verletzt habe.

Die belangte Behörde habe diese Anträge zu Unrecht ohne meritorische Prüfung zurückgewiesen.

Es werde daher beantragt,

 eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

 den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen

 sowie festzustellen

o dass die belangte Behörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt habe, weil sie dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt habe, wer die anonyme Unterschriftenliste initiiert und unterzeichnet habe, sofern ihr die Erteilung dieser Auskünfte unter Anspannung der der belangten Behörde zu Gebote stehenden Mittel möglich gewesen sei

o dass die belangte Behörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt habe, weil sie es unterlassen habe, dem Beschwerdeführer die anonyme Unterschriftenliste in Kopie zu übermitteln;

o dass die belangte Behörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt habe, weil sie dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben habe, welche Inhalte der Facebook-Seite „Wirsindexekutive – Justizwache und Strafvollzug“ Anlass für seine Entbindung vom Inspektionsdienst gewesen seien;

o dass die belangte Behörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt habe, weil sie es unterlassen habe, bescheidmäßig festzustellen, dass die Entbindung des Beschwerdeführers vom Inspektionsdienst aufgrund nicht konkret bezeichneter Inhalte der Facebook-Seite „Wirsindexekutive – Justizwache und Strafvollzug“ den Beschwerdeführer in seinen dienstlichen Rechten verletzt habe.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache im Bereich der Justizanstalt XXXX einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit E-Mail des Anstaltsleiters vom 18.03.2020 wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die mitunter von ihm betriebene Facebookseite „Wirsindexekutive – Justizwache und Strafvollzug“ auf der den Anstaltsleiter insultierende Zeitungsartikel geteilt und sogar unterstützend kommentiert worden seien, beginnend mit 01.04.2020 von der Leistung des Inspektionsdienstes befreit werde. Der Beschwerdeführer sei als Betreiber dafür verantwortlich. Angesichts dessen müsse von einem massiven Vertrauensverlust ausgegangen werden, der seine weitere Verwendung als Vertreter des Anstaltsleiters im Nachtdienst nicht mehr zulassen würde. Er werde daher von Inspektionsdienst befreit und aliquot mit seiner prozentualen Dienstfreistellung zu Nachtdiensten eingeteilt.

Mit Schreiben vom 30.03.2020 stellte der Beschwerdeführer nachstehend angeführte Anträge:

„1. Der Antragsteller begehrt zur Wahrung seiner Rechte aus dem Dienstverhältnis, ihm bekannt zu geben, ob der Leiter der Justizanstalt XXXX – zu welchem Zeitpunkt auch immer – Strafanzeigen oder Sachverhaltsdarstellungen eingebracht hat, die sich auf den Verdacht der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen des Antragstellers gründen.

2. Es besteht der (auf einen anonymen Brief gegründete) Verdacht, dass eine bislang unbekannte Person bzw. bislang unbekannte Personen vor wenigen Wochen eine Unterschriftenliste aufgelegt hat bzw. aufgelegt haben, die von angeblich mehr als 120 Bediensteten der Justizanstalt XXXX unterzeichnet und angeblich – auch – an das Justizministerium übermittelt wurde, mit welcher dem Antragsteller wahrheitswidrig unterstellt wird, er habe gegenüber Medien die Situation in der Justizanstalt XXXX falsch, nämlich negativ, dargestellt.

Zur Wahrung seiner Rechte aus dem Dienstverhältnis begehrt der Antragsteller, ihm bekannt zu geben, ob die Dienstbehörde den oben skizzierten anonymen Brief und/oder die Unterschriftenliste erhalten hat und wenn ja, wer diese aufgelegt/initiiert und wer diese unterzeichnet hat. Weiters, ob diese Unterschriftenliste bereits Gegenstand dienstbehördlicher Untersuchungen ist. Letztlich begehrt der Antragsteller die Übermittlung dieser Unterschriftenliste in Kopie.

3. Mit eMail-Nachricht vom 18. 3. 2020 hat der Leiter der Justizanstalt XXXX dem Antragsteller vorgehalten, dass auf der mitunter von Antragsteller betriebenen Facebookseite „Wirsindexekutive – Justizwache und Strafvollzug“ ihn (den Anstaltsleiter) insultierende Zeitungsartikel geteilt und sogar unterstützend kommentiert worden seien, wofür der Antragsteller als Betreiber verantwortlich sei. Angesichts dessen müsse von einem massiven Vertrauensverlust ausgegangen werden, der seine weitere Verwendung als Vertreter des Anstaltsleiters im Nachtdienst leider nicht mehr zulassen würde, weswegen ihm mitgeteilt werde, dass er beginnend mit 1. 4. 2020 von der Leistung des Inspektionsdienstes befreit sei und aliquot mit seiner prozentualen Dienstfreistellung zu Nachtdiensten eingeteilt werde. Die Befreiung wurde bereits mit 23. 3. 2020 umgesetzt.“

Mit Schreiben vom 03.11.2020 wurden diese Anträge wie folgt modifiziert:

“ Die Dienstbehörde möge seinen Anträgen vom 30. 3. 2020 gänzlich entsprechen und sohin dem Antragsteller bekannt geben, ob sie – neben der anonymen Unterschriftenliste – auch einen anonymen, auf den Antragsteller abzielenden Brief erhalten hat, wer die anonyme Unterschriftenliste initiiert und unterzeichnet hat und ob diese anonyme Unterschriftenliste Gegenstand dienstbehördliche Ermittlungen ist sowie dem Antragsteller z.H. seines Vertreters diese Unterschriftenliste in Kopie übermitteln. Auch möge die Dienstbehörde dem Antragsteller bekannt geben, welche Inhalte der Facebookseite „Wirsindexekutive – Justizwache und Strafvollzug“ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst waren.

Darüber hinaus möge die Dienstbehörde im Interesse einer Klarstellung für die Zukunft bescheidmäßig feststellen, dass die Befreiung des Antragstellers vom Inspektionsdienst und die Einteilung des Antragstellers als Nachtdienst-Posten aufgrund nicht näher bezeichneter Texte auf der Facebookseite „Wirsindexekutive – Justizwache und Strafvollzug“ die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt bzw. verletzt hat.“

 

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der –unstrittigen - der Aktenlage.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Zu A)

Zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides:

§ 1 Auskunftspflichtgesetz hat nachstehenden Wortlaut:

„§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.“

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2020 wiederholt durch Schreiben vom 3.11.2020, die Dienstbehörde möge bekannt geben, welche Inhalte der Facebookseite „Wirsindexekutive – Justizwache im Strafvollzug“ Anlass für die Befreiung vom Inspektionsdienst waren, zurückgewiesen. Begründend verwies sie auf das Schreiben vom 22.05.2020, wo festgestellt wurde, dass die Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht mehr zum Inspektionsdienst einzuteilen, aufgrund des durch die negative Stimmungsmache gegen den Anstaltsleiter der JA XXXX auf der FB-Seite "Wirsindexekutive - Justizwache und Strafvollzug" hervorgerufenen massiven Vertrauensverlustes des Antragstellers gegenüber dem Anstaltsleiter erfolgt sei. Danach habe sie anlässlich der Zustellung des bekämpften Bescheides im Begleitschreiben mitgeteilt, dass es sich um Zeitungsartikel in der Tiroler Tageszeitung vom 28. und 29. Februar 2020 und der Kronen Zeitung vom 1. und 6. März 2020 gehandelt habe. Da die verlangte Auskunft erteilt worden sei, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Soweit die belangte Behörde sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.02.2003, GZ. 2011/11/0090, bezieht, wonach die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Bescheiderlassung sei und der Antrag zurückzuweisen sei, wenn diese Voraussetzung nicht vorliege, weil etwa die Auskunft erteilt worden sei, ist festzuhalten:

Im vorliegenden Fall war das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf gerichtet, dass ihm bekannt gegeben werde, welche konkreten Inhalte auf der FB-Seite "Wirsindexekutive - Justizwache und Strafvollzug" für seine Entbindung vom Inspektionsdienst ausschlaggebend gewesen seien. Die pauschale Aussage der belangten Behörde im Schreiben vom 22.05.2020, dass diese Entscheidung mit der negative Stimmungsmache auf dieser FB-Seite begründet werde, stellt keine adäquate Beantwortung des vom Beschwerdeführer konkret umschriebenen Auskunftsbegehrens dar. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sein diesbezügliches Auskunftsbegehren mit der Erteilung der entsprechenden Auskunft beantwortet worden wäre und daher der Antrag auf Erlassung eines Bescheides unzulässig sei. Die Zurückweisung dieses Antrages erfolgte daher zu Unrecht und der Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides war daher aufzuheben.

Bemerkt wird allerdings, dass - wie unten zum Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides ausgeführt - ohnedies im Zusammenhang mit den entsprechenden Feststellungsbegehren und der daraus folgenden Überprüfung der sachlichen Rechtfertigung der Entbindung des Beschwerdeführers vom Inspektionsdienst die entsprechenden Sachverhalte zu ermitteln und rechtlich zu würdigen sein werden.

 

Zu Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides:

§ 44 BDG lautet wie folgt:

„Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“

 

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, Zl. 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH vom 22.05.2012, Zl. 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; VwGH vom 27.02.2014, Zl. 2013/12/0159).

 

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem unter Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides zurückgewiesenen Antrag eine bescheidmäßige Feststellung begehrt hat, ob die mit Weisung (E-Mail) vom 18.03.2020 verfügte Befreiung von Inspektionsdienst rechtswidrig in seine subjektiven Rechte eingegriffen hat. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen diesen Antrag inhaltlich zu prüfen und eine meritorische Entscheidung zu fällen. Dazu wäre es notwendig gewesen, die Gründe für diese Massenabnahme zu ermitteln, um überprüfen zu können, ob allenfalls Willkür vorgelegen haben könnte. Da dies unterblieben ist, war der Beschwerde insofern stattzugeben und der Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides aufzuheben.

 

Zu Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides:

Im vorliegenden Fall war das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf gerichtet, dass ihm bekannt gegeben werde, welche konkreten Inhalte auf der FB-Seite "Wirsindexekutive - Justizwache und Strafvollzug" für seine Entbindung vom Inspektionsdienst ausschlaggebend gewesen seien.

Bemerkt wird allerdings, dass - wie oben zu Spruchpunkt 3 des bekämpften Bescheides ausgeführt - ohnedies im Zusammenhang mit den entsprechenden Feststellungsbegehren und der daraus folgenden Überprüfung der sachlichen Rechtfertigung der Entbindung des Beschwerdeführers vom Inspektionsdienst die entsprechenden Sachverhalte zu ermitteln und rechtlich zu würdigen sein werden. Da also die Spruchpunkte 2und 3 des bekämpften Bescheides untrennbar miteinander verbunden sind, war auch Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides aufzuheben.

 

Da die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgewiesen hat, kam eine meritorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht. Die in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte 2 und 3 des bekämpften Bescheides waren daher ersatzlos aufzuheben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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