ASVG §225 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W237.2249365.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.11.2021 betreffend die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18b und § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.11.2021 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Ehemannes.
2. Mit Bescheid vom 17.11.2021 erkannte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Ehemanns ab dem 01.11.2020 an. Konkret hielt die PVA fest, dass ab 01.11.2020 auf Basis der Pflegegeldstufe 4 und der monatlichen Beitragsgrundlage von 1.922,59 € der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung 438,35 € betrage; ab 01.01.2021 betrage auf Basis der Pflegegeldstufe 4 und der monatlichen Beitragsgrundlage von 1.986,04 € der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung 452,82 €. Begründend führte die PVA aus, dass für die Dauer, während der Angehörige zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 beziehe und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben sei, der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen werde.
3. Die Beschwerdeführerin erhob am 16.12.2021 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Inhaltlich führte sie aus, dass sie ihren Ehemann, der seit 01.08.2012 auf Pflegestufe 3 eingestuft und bei dem im Jahr 1999 ein bösartiger Prostatakrebs diagnostiziert worden sei, seit dem Jahr 1999 gepflegt habe. Sie sei seit dem Jahr 1999 in keiner Weise darauf hingewiesen worden, dass sie bereits seit damals Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Ehemanns gehabt habe. Der Beschwerdeführerin sei daher der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen ab dem 01.01.1999 anzuerkennen.
4. Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 13.01.2022 vor.
In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte die PVA zusammengefasst aus, dass – trotz der Tatsache, dass die Versicherte als Zeitpunkt des Beginns einer freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen könne – sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, dass aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden könne. In einem näher genannten Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf zwölf Monate klargestellt. Nachdem der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung am 09.11.2021 bei der PVA eingelangt sei, habe eine frühestmögliche Zuerkennung mit 01.11.2020 stattfinden können.
5. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme der PVA mit Schreiben vom 19.01.2022 zur Kenntnis und räumte eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein.
In ihrer Stellungnahme vom 03.02.2022 replizierte die Beschwerdeführerin, dass die zwölfmonatige Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten nur gelte, „wenn der Betroffene überhaupt von der Pensionsversicherungsanstalt aufgeklärt wird, ‚dass es so etwas gibt‘ wie einen Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Ehepartners“. Die PVA habe aber nicht einmal behauptet, die Beschwerdeführerin jemals diesbezüglich aufgeklärt zu haben. Sie habe folglich bereits seit dem Jahr 1999 Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege ihres Ehegatten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Ehemann seit dem Jahr 2001 verheiratet. Bei diesem wurde im Jahr 1999 ein bösartiger Prostatatumor diagnostiziert; seither ist die Beschwerdeführerin in die Pflege ihres Mannes eingebunden. Der Ehemann bezog seit dem 01.08.2012 Pflegegeld der Stufe 3 und bezieht seit dem 01.04.2015 Pflegegeld der Stufe 4.
Am 09.11.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der PVA einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Ehemanns gemäß § 18b ASVG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind zur Gänze unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann seit dem Jahr 2001 verheiratet ist, ist aus ihren eigenen Angaben in ihrem Antrag vom 09.11.2021 ersichtlich. Die Diagnose eines Prostatatumors im Jahr 1999 und die Pflegeunterstützung der Beschwerdeführerin für ihren Mann sind anhand ihrer unbedenklichen Angaben in der Beschwerde festzustellen. Der Bezug des Pflegegelds seit den festgestellten Stichtagen ergibt sich sowohl aus ihren Angaben im Antrag vom 09.11.2021 als auch aus einer im Verwaltungsakt aufliegenden Pflegegeldübersicht; ebenso liegt im Akt der Pflegegeldbescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 21.04.2015 auf, wonach dem Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 01.04.2015 Pflegegeld der Stufe 4 gebührt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.11.2021 zugestellt. Die bei der belangten Behörde am 16.12.2021 eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) […]
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) – (6) […]
[…]
Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
1. – 2a. […]
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
4. – 8. […]
(2) – (5) […]“
3.2. Die PVA erkannte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Ehemannes ab dem 01.11.2020 an. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist nun darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab dem 01.01.1999 anerkannt werde, weil sie ihren Ehemann schon seit dem Jahr 1999 pflege und seitens der Behörde nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sie bereits seit dem Jahr 1999 Anspruch auf eine entsprechende Selbstversicherung gehabt habe.
3.2.1. Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung – und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG – nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.
Die Berechtigung einer Person, sich nach § 18b Abs. 1 und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit iSd § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich gemäß § 18b ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) für die von ihm (von ihr) entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der (die) Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022 mwN).
3.2.2. Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung (erst) am 09.11.2021. Demnach besteht für die vor dem 01.11.2020 liegenden Zeiten kein Anspruch auf Selbstversicherung.
3.2.3. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach unabhängig von der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres nahen Angehörigen ab dem 01.01.1999 bestehe, weil sie von der PVA nicht auf die Möglichkeit einer solchen Versicherung hingewiesen bzw. aufgeklärt worden sei, ist nicht zu folgen:
Bei der in § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG genannten Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, weil die Selbstversicherung bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb des dort genannten Zeitraums geltend gemacht werden muss (vgl. zur Definition materiellrechtlicher Fristen insb. VfGH 28.06.2013, B 324/2011). Materiellrechtliche Fristen sind grundsätzlich – d.h. sofern nicht gesetzlich anderes angeordnet ist – nicht restituierbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 32, Rz 5). Schon aus diesem Grund geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere.
Aber selbst bei Annahme einer verfahrensrechtlichen Frist würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Wurde die Beschwerdeführerin nämlich durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert, so würde dies entgegen dem aus der Beschwerde abzuleitenden Vorbringen nicht zu einer Verlängerung der Frist bzw. Ausdehnung des Rückwirkungszeitraumes führen. Derartige Umstände könnten lediglich im Rahmen eines – hier ohnedies nicht gestellten – Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG geltend gemacht werden (vgl. u.a. VwGH 05.10.1990, 90/18/0026).
Ergänzend ist festzuhalten, dass das ASVG auch keine Verpflichtung der Behörde normiert, Versicherungsnehmer persönlich über etwaige Möglichkeiten zur Selbstversicherung aufzuklären.
3.3. Ausgehend von der eindeutigen Rechtslage und der unstrittigen Antragstellung am 09.11.2021 wurde seitens der PVA der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Mannes mit 01.11.2020 bereits ab dem weitestmöglich zurückliegenden Zeitpunkt anerkannt.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt (s. Pkt. II.1) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten bzw. wird ihren Angaben gefolgt und warf sie mit ihrem Beschwerdevorbringen lediglich rechtliche Fragen auf. Im vorliegenden Fall liegen angesichts der obigen Ausführungen keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Trotz Antrags auf Durchführung einer Verhandlung konnte daher von einer solchen Abstand genommen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits explizit mit der verfahrensgegenständlich aufgeworfenen Fragestellung hinsichtlich der Berechtigung, sich gemäß § 18b ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, iVm den in § 225 ASVG normierten Beitragszeiten auseinandergesetzt (vgl. VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022); die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist also im Lichte des Falles klar und kohärent.
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