BVwG L519 2150883-2

BVwGL519 2150883-28.3.2022

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L519.2150883.2.00

 

Spruch:

 

L519 2150883-2/3E

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2021, Zl. 1071456202-181216600, zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer ( im Folgenden: BF) stellte nach schlepperunterstützter unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 31.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 02.06.2015 gab der Beschwerdeführer zum Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass der Islamische Staat das Gouvernement XXXX angegriffen und ihm sein Haus und sein Geschäft weggenommen hätte.

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.01.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, in XXXX gelebt zu haben und aus einer sunnitischen Familie zu stammen. Er sei gemeinsam mit seinem älteren Bruder von schiitischen Milizen bedroht worden. Sie hätten sich daraufhin nach Bagdad begeben und bei ihrer Tante gewohnt. Währenddessen hätten schiitische Milizen das Haus seiner Eltern durchsucht und seinen Vater geschlagen. Für die Rückkehr seines Bruders und seiner Person hätten die Milizen eine Frist von 24 Stunden gesetzt. Daraufhin habe er sich für die Ausreise entschieden.

I.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung im Irak keiner individuell konkreten Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak und sei ihm eine Rückkehr zumutbar und möglich.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechte sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.

I.4. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2018, L521 2150883-1/6E, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

I.5. Das belangte Bundesamt erhob gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 22.02.2018 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab der Revision mit Erkenntnis vom 06.09.2018, Ra2018/18/0115, Folge und behob den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

I.6. Am 17.12.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Am Ende der mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Eingabe vom 19.12.2018 die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Die schriftliche Ausfertigung erging am 05.02.2019.

I.7. Der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise bis 31.12.2018 kam der BF bis dato nicht nach.

I.8. Mit Eingabe vom 10.01.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus den Gründen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte er aus, dass er im Dezember 2018 den Versuch unternommen habe, ein Reisedokument bei der irakischen Botschaft in Wien zu beantragen. Die Botschaft habe dem jedoch nicht entsprechen können, weil sie über kein Reisepasssystem verfüge. Ein diesbezügliches Schreiben der Botschaft wurde dem Antrag beigelegt. Weil somit ein tatsächlicher, vom Antragsteller nicht zu vertretender Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung vorliege, sei der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nach dessen Ansicht zu dulden.

I.9. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2020 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, zwecks Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum Bundesamt zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Im Mitwirkungsbescheid wurde eine Beugehaft in der Dauer von 14 Tagen angedroht.

I.10. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 21.10.2020 wurde zum Bescheid vom 14.10.2020 Stellung genommen. Nach Wiederholung seiner vermeintlichen Asylgründe führt der BF an, dass ihm bewusst sei, dass sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und dass ihn eine Ausreiseverpflichtung treffe. Der BF verwies abermals darauf, dass die irakische Botschaft in Wien keine Reisepässe ausstelle und ihm deshalb wegen der nicht erfüllten Ausreiseverpflichtung kein Vorwurf gemacht werden könne. Zudem sei er in Österreich ordnungsgemäß gemeldet, besuche Deutschkurse und sei bestens integriert. Auch würde er die österreichischen Gesetze respektieren.

I.11. Am 04.05.2021 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesamt mitgeteilt und ausgeführt, dass sein Antrag auf Duldung abgewiesen werden wird und bei weiterer Ausreiseunwilligkeit eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen wird. Weiter wurde dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.

I.12. Die Stellungnahme des BF langte am 21.05.2021 beim Bundesamt ein. Im Wesentlichen wurde mitgeteilt, dass der BF einen Reisepass nur im Irak oder bei der Botschaft in Berlin beantragen könne. Es sei dem BF nicht vorzuwerfen, dass er nicht ausgereist ist, dies sei ohne Reisepass nicht möglich. Der BF wohne jetzt mit seiner Lebensgefährtin in einem Haushalt und müsse die Lage insofern neu beurteilt werden, ob die Rückkehrentscheidung nicht bereits ihre Wirksamkeit verloren habe.

I.13. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z. 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der BF im vollen Bewusstsein seines unrechtmäßigen Aufenthaltes seit 31.12.2018 weiterhin im Bundesgebiet aufhält. Die Bestätigung der irakischen Botschaft, dass die Ausstellung eines neuen Reisepasses nur in Deutschland oder im Irak möglich sei, beziehe sich zudem lediglich auf einen Reisepass und nicht auf ein für die Rückkehr ausreichendes Heimreisezertifikat. Der BF stelle weiter eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe und Sicherheit dar, weil er gegen die österreichischen Gesetze verstoße.

I.14. Gegen diesen am 05.07.2021 zugestellten Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass sich der BF sowohl persönlich als auch telefonisch um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe. Die irakische Botschaft in Wien könne jedoch mangels Reisepasssystem keine Pässe ausstellen. In weiterer Folge wurde auf diesbezügliche Einzelfallentscheidungen des VfGH und des UVS OÖ verwiesen. Zusätzlich bedürfe es – laut VfGH – eines konkreten Auftrages seitens der Behörde an den BF, der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 PFG nachzukommen, weil der BF ja nicht wissen könne, ob das BFA von einem amtswegigen Verfahren nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch macht. Bei Ausstellung einer Duldungskarte müsse der BF nicht jedes Mal bei einer Personenkontrolle den Sachverhalt erklären. Es würde jedenfalls der Antrag gestellt, festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, nicht vom BF zu vertretenden Gründen unmöglich ist.

I.15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

 

II.1.1. Der BF führt den im Betreff angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak und stammt aus XXXX . Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an.

II.1.2. Am 31.05.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 02.03.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.201 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.

Das Bundesamt erhob dagegen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser gab der Revision mit Erkenntnis vom 06.09.2018 Folge und behob den Beschluss des BVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

II.1.3. Am 17.12.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das Erkenntnis (Abweisung der Beschwerde als unbegründet) samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Die schriftliche Ausfertigung erging am 05.02.2019.

Der BF kam der Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise bis dato nicht nach. Der BF ist nicht ausreisewillig.

II.1.4. Mit Eingabe vom 10.01.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus den Gründen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.

II.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2020 wurde dem BF gemäß § 46a Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, zwecks Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum Bundesamt zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken.

II.1.6. Der BF hat sich erfolglos um die Ausstellung eines irakischen Reisepasses bemüht. Die Ausstellung eines Reisepasses ist aus technischen Gründen bei der irakischen Botschaft in Wien nicht möglich, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei beabsichtigter freiwilliger Rückkehr dessen ungeachtet schon. Durch die Weigerung des BF, nicht freiwillig in den Irak zurückzukehren zu wollen, ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus Gründen, welche er zu vertreten hat, nicht möglich.

 

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Der oben unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.

II.2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Feststellungen wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018 in dieser Form getroffen und besteht kein Grund daran zu zweifeln. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben.

Die rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 17.12.2018. Die (vom BF nicht genutzte) Frist zur freiwilligen Ausreise endete am 31.12.2018. Dass sich der BF seit seiner illegalen Einreise bzw. seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Dass sich der BF – erfolglos – um die Ausstellung eines irakischen Reisepasses bemüht hat, ergibt sich aus der Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien, der zufolge der BF die Ausstellung eines irakischen Reisedokuments beantragt hat, die Botschaft aber diesen Antrag mangels entsprechenden Reisepasssystems nicht annehmen konnte und weswegen der BF auf die Antragstellung im Irak oder bei der irakischen Botschaft in Berlin verwiesen wurde. Dass er die Botschaft in Berlin kontaktiert hätte, Kopien der ID-Card und des Staatsbürgerschaftsnachweises dorthin übermittelt hätte, um einen Reisepass zu beantragen, wies der BF nicht nach.

II.2.3. Der BF verabsäumte es, freiwillig in den Irak auszureisen. Die Frist für die freiwillige Ausreise begann mit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 17.12.2018 und endete am 31.12.2018. Trotz rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bezieht der BF bis dato Leistungen aus der Grundversorgung und meldete sich – laut ZMR Auszug – am 03.01.2019 bei seiner Lebensgefährtin polizeilich an.

Zudem war er bis dato nicht bereit, sich ernsthaft um ein Ersatzreisedokument bei der irakischen Botschaft zu bemühen. Er legte lediglich ein mit 21.12.2018 datiertes Schreiben der irakischen Botschaft vor, in dem mitgeteilt wird, dass eine Passausstellung mangels Passausstellungssystem in Wien nicht bewirkt werden kann. Ein Reisepass könne nur im Irak und in der Botschaft in Berlin ausgestellt werden.

Dieses Schreiben ist nicht geeignet, den behördlichen Auftrag zur Beschaffung eines Reisedokumentes nachzuweisen. Von der irakischen Botschaft wird nach wie vor die Ausstellung von Heimreisezertifikaten, die für die Rückkehr ausreichend sind, nicht verweigert. Diese Ausstellung erfolgt jedoch nur für Person, welche freiwillig zurückkehren wollen. Dies versucht der BF dessen ungeachtet mit allen Mitteln zu verhindern, indem er lediglich beharrlich auf seine vermeintliche Integration verweist.

Die Abgabe der HRZ - Formblätter beim Bundesamt am 22.10.2020, demnach fast zwei Jahre später und auch erst unter Androhung einer 14-tägigen Beugestrafe, werden der Mitwirkungspflicht nicht gerecht. Durch die Unterlassung der Mitwirkungspflicht am Verfahren im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG und der Tatsache, dass die irakische Botschaft bis dato eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht verweigert, liegen noch keine Gründe für eine Duldung nach § 46a FPG vor. Der BF wirkt durch die Weigerung, nicht freiwillig in den Irak zurückzukehren, nach wie vor nicht an der möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikates mit.

Die behauptete Gefährdung bei einer Rückkehr in den Irak und die rechtskräftig negative Entscheidung im Verfahren hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz sind folgerichtig nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung zu bewirken.

II.2.4. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Umstände sind folgende Überlegungen maßgeblich: Wenn sich der BF jetzt auf einen langjährigen gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin beruft, relativiert sich dies dadurch, dass dieser gemeinsame Haushalt erst entstand, als er sich bereits rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt und sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden war. Auch erhellt sich dem Gericht nicht, dass der BF nicht wissen konnte, ob das Bundesamt von einem amtswegigen Verfahren nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch macht. Die Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Reisedokumentes obliegt in concreto dem BF selbst und kam er dieser Pflicht annähernd zwei Jahre nicht nach. Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des § 46 FPG setzen es ohnehin als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes nachkommt.

Auch kann nicht nachvollzogen werden, dass dem BF eine Karte für Geduldete auszustellen sei, weil er aktuell kein Identitätsdokument hat und sich bei einer Personenkontrolle daher nicht ausweisen könne. Ihm drohe bei jeglicher fremdenpolizeilichen Kontrolle umgehend die Festnahme und würde es einem enormen Aufwand erfordern, jedes Mal aufs Neue, den Sachverhalt zu erklären. Mit einer Duldungskarte würde der BF diesem Risiko jedenfalls entgehen, führt die rechtliche Vertretung weiter aus und verkannt dabei komplett, dass seit über drei Jahren eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht;

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Zu A)

II.3.2. Abweisung der Beschwerde

 

II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:

 

Abschiebung, § 46 (auszugsweise)

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

 

Duldung, § 46a FPG

(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.

 

II.3.2.2. Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).

 

Der BF führte im Beschwerdeverfahren dazu aus, dass ihm die irakische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausstellen könne und legte dazu auch eine Bestätigung der Botschaft vor.

Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft aber auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokumentes (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP).

 

Der BF ist gemäß § 46 Abs. 2 FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich allenfalls um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dass der BF sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ernsthaft bemüht hätte, konnte allerdings nicht festgestellt werden, eine Rückkehrwilligkeit des BF ist nicht im Ansatz zu erkennen.

 

Die fehlende Rückkehrwilligkeit bestätigt sich auch darin, dass sich der BF nicht rückkehrwillig zeigte und darüber hinaus über Jahre die rechtskräftige Rückkehrentscheidung missachtete und sich dann noch bei seiner Lebensgefährtin anmeldete, um einen gemeinsamen Haushalt als Zeichen gelungener Integration vorweisen zu können. Wie sich aus den Angaben des BF im Verfahren entnehmen lässt, ist dieser nachwievor nicht bereit, freiwillig in den Irak zurückzukehren. Nach rechtskräftiger Rückkehrentscheidung hatte der BF ausreichend Zeit, das Bundesgebiet zu verlassen. Wie das Bundesamt in weiterer Folge zutreffend festgestellt hat, umfasst die Bestätigung der irakischen Botschaft lediglich die Ausstellung eines Reisepasses und nicht die eines Heimreisezertifikates, welches durch eigenständigen Antrag erlangt hätte werden können. Dies lehnte der BF jedoch aufgrund mangelnder Rückkehrwilligkeit ab.

 

Damit hat er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt bzw. diese vereitelt, weshalb ein von ihm zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt. In weiterer Folge ist somit festzuhalten, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, weshalb die von der Rechtsprechung geforderte kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen und den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46a Abs 1 FPG vorliegt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).

 

Der BF hat somit mehrfach im Verfahren zu seiner Außerlandesbringung nicht kooperiert und keine geeigneten Schritte gesetzt, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Die Beschwerde zeigt keinen tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Grund auf, der eine Abschiebung verunmöglicht, weshalb diese abzuweisen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerden geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte