AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W124.2177442.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl.: XXXX ,
I. zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. den Beschluss gefasst:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: Bundesamt) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF über Familienangehörige in der Stadt XXXX in der Region Gedo verfüge und mit seiner Mutter in Kontakt stehe. Allerdings könne diese Stadt von Mogadischu oder Hargeysa aus nicht sicher erreicht werden. Die Sicherheitslage in der Region Gedo sei unzureichend. Eine Rückkehr nach Somaliland komme ebenso wenig in Frage. Zwar handle es sich hierbei um ein vergleichsweise sicheres Gebiet; aufgrund der Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye würde ihm dort jedoch der notwendige Rückhalt bzw. ein Unterstützungsnetzwerk fehlen. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Gedo, den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in einem hinreichend sicheren Gebiet Somalias sowie der vorherrschenden Dürrekatastrophe drohe ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte.
Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheids erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis zum XXXX verlängert.
1.2. Gegenständliches Verfahren
1.2.1. Mit Aktenvermerk vom XXXX wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet, da sich aus einer dem Bundesamt übermittelten Meldung des LKA Wien vom XXXX ergab, dass der BF verdächtigt werde, Suchtgifthandel betrieben zu haben.
1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.2.3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt, im Rahmen welcher er anführte, gesund zu sein und keine Drogenersatzstoffe mehr zu konsumieren. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse führte er an, er beherrsche nur Somali. Auf Nachfrage erklärte er, wenig Deutsch zu sprechen.
Zu seiner Person gab er zu Protokoll, dem Minderheitenclan der Gabooye, Subclan Madhiban, anzugehören. Den Herkunftsstaat habe er wegen der Miliz Al-Shabaab verlassen. Seitens des Leiters der Amtshandlung wurde daraufhin angemerkt, dass der Grund für die Zuerkennung des Schutzstatus der Mangel von familiären Anknüpfungspunkten in Verbindung mit der damaligen Sicherheits- und Versorgungslage gewesen sei.
Der BF gab in der Folge zu Protokoll, dass seine Fluchtgründe bzw. die Gründe für die Zuerkennung des Schutzstatus nach wie vor aufrecht seien. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Somaliland. Im Jahr XXXX sei er mit seiner Familie von dort weggezogen. Aktuell lebe seine Familie in der Stadt XXXX , Bezirk Gedo. Konkret würden in Somalia seine Mutter, seine zwei Schwestern sowie weitere Verwandte leben. Seine Mutter verkaufe Obst und Gemüse, während seine Schwestern nichts machen würden. Zwischen seiner Mutter und ihm bestehe drei- bis viermal im Monat telefonischer Kontakt. In Hargeysa bzw. in Somaliland könne er nicht leben, da er einem Minderheitenclan angehöre und er davon ausgehe, dass Al-Shabaab dort noch immer aufhältig sei. Hinsichtlich seiner Ausbildung führte er an, dass er in zwei Jahren Matura machen hätte können. Betreffend die Finanzierung seines Lebensunterhaltes in Somalia gab er an, er sei nur Schüler gewesen.
Hinsichtlich seiner Beziehungen in Europa führte er an, dass sein Bruder in Österreich lebe. Der BF kenne dessen Wohnadresse jedoch nicht. Sein Bruder lebe in Wien, während der BF in Innsbruck wohne. Zuletzt habe er ihn vor einem Monat gesehen. Der BF sei von niemanden finanziell abhängig. Er habe somalische, türkische und österreichische Freunde. In seiner Freizeit spiele er Fußball. Einem Verein gehöre er jedoch nicht an. Er habe den Deutschkurs A1 gemacht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus staatlichen Mitteln.
In Bezug auf sein strafrechtliches Fehlverhalten führte er aus, dass er einen großen Fehler gemacht habe und es im sehr leidtue. Er habe gewusst, dass der Verkauf von Suchtmitteln verboten sei. Ihm sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass so eine große Sache daraus gemacht werde. Es sei das erste Mal gewesen und es tue ihm leid.
Abschließend verzichtete der Beschwerdeführer auf die Aushändigung des Länderinformationsblattes Somalia mit Stand 17.09.2019.
1.2.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem BF der mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn unter Spruchpunkt VII. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der gesunde und arbeitsfähige BF Staatsangehöriger von Somalia sei und dem Clan der Gabooye angehöre. Er sei in Somaliland geboren worden und habe von XXXX bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX in der Stadt XXXX in der Region Gedo gelebt. Ferner verfüge der BF über Schulbildung und sei mit den Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut. Seit XXXX befinde sich der BF in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Nach der Einschätzung der Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO) würde in weiten Teilen Somalias aktuell eine akute Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise bestehen (IPC Phase 3). XXXX , die Heimatregion des BF, habe sich im Februar 2020 in der IPC Phase 2 befunden, wobei für die Monate Juni bis September 2020 eine Verschlechterung auf IPC Phase 3 erwartet werde. Der BF verfüge in keinem sicheren Gebiet Somalias, in welchem die Versorgung grundlegend gewährleistet sei, über familiäre Anknüpfungspunkte. Folglich drohe ihm nach wie vor im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Abschließend wurde festgestellt, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX , wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX , zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Auf den Seiten 19 bis 117 des angefochtenen Bescheids wurden Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia getroffen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde unter anderem das strafrechtliche Fehlverhalten des BF näher dargestellt. Hinsichtlich seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Somalia wurde festgehalten, dass dem BF aufgrund des fehlenden familiären Netzwerkes sowie der damals vorherrschende Sicherheits- und Versorgungslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Als Grundlage seien im Bescheid vom XXXX die Länderinformationen vom 25.04.2016 mit letzter Kurzinformation vom 27.06.2017 herangezogen worden. Die Beurteilung der aktuellen Lage sei auf Basis des Länderinformationsblattes Somalia vom 17.09.2019 mit letzter Kurzinformation vom 20.11.2019 erfolgt. Daraus gehe zwar hervor, dass sich die Situation in Mogadischu verbessert habe. Diese Verbesserungen würden jedoch nicht die Annahme rechtfertigen, dass dem BF nunmehr eine Rückkehr nach Somalia möglich wäre. Eine Rückkehr in eine vergleichsweise sichere Region, wie etwa nach Somaliland oder Mogadischu, sei dem BF als alleinstehenden jungen Mann, welcher der berufsständigen Minderheit der Gabooye angehöre, aufgrund des fehlenden familiären Netzwerkes nicht möglich.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids erwogen, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Allerdings sei aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF gegenständlich der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt. Ihm sei daher gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen gewesen.
1.2.6. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF im Wege seiner Vertretung gegen diesen Bescheid vollinhaltlich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Begründend wurde hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, der Behörde sei vorzuwerfen, dass sie eine mangelhafte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen habe und die für die Strafzumessung maßgeblichen Gründe nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid lediglich Textbausteine wiedergegeben und sei ihrer Begründungspflicht sohin nicht nachgekommen. Weiter wurde ausgeführt, dass der BF in Bezug auf seine Straffälligkeit vollständige Reue zeige und ausnahmslos eingesehen habe, zu welchen Konsequenzen sein Verhalten führe. Dies habe er bereits vor dem Bundesamt angeführt. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und sei von nun an bemüht, sein Leben in den Griff zu bekommen, Deutschkurse zu besuchen und eine Arbeit zu finden.
1.2.7. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.2.8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur individuellen Situation des BF
1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Somalias, gehört dem Clan der Gabooye, Subclan Madhiban, an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Somali. Er ist ledig und leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Herkunftsstaat hat er Schulbildung erlangt. Eine Berufsausbildung hat er demgegenüber nicht absolviert.
Bis zum Jahr XXXX hat der BF in Somaliland gelebt. In der Folge ist er mit seiner Familie in die Stadt XXXX , Region Gedo, verzogen, wo sich die Mutter, die zwei Schwestern sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor aufhalten. Im Jahr XXXX hat der BF den Herkunftsstaat endgültig verlassen.
Die Mutter des BF bestreitet ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Obst und Gemüse. Seine Schwestern leben bei der Mutter und gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwischen dem BF und seiner Familie besteht nach wie vor regelmäßiger Kontakt.
1.1.2. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich durchgehend in Österreich auf.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. Für die Zuerkennung des Schutzstatus waren die damals vorherrschende Sicherheits- und Versorgungslage, die Zugehörigkeit des BF zu einem Minderheitenclan sowie das Fehlen eines familiären Netzwerks in einem sicheren Gebiet Somalias auschlaggebend.
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF wurde zuletzt vom Bundesamt mit Bescheid vom XXXX bis zum XXXX verlängert.
Abgesehen von seinem Bruder, zu welchem er gelegentlich Kontakt pflegt, verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der BF hat sich während seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Auf sonstige Weise hat er sich jedoch nicht aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich beteiligt. Zudem hat er sich lediglich geringe Deutschkenntnisse angeeignet. Von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX ist der BF einer Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen, während er ansonsten seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln bestritten hat.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF mit Bescheid vom XXXX , wesentlich und nachhaltig verändert haben.
1.1.3. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten
Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich XTC-Tabletten (Wirkstoff: MDMA) mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt in Straßenqualität auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in der Nähe des Lokals „ XXXX “ gegen Entgelt anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, wobei die Tat für zumindest zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar war, und zwar
a) einer verdeckten Ermittlerin zwei Stück um € 20 ,--;
b) weitere acht Stück, indem er diese zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an weitere Abnehmer an ebendieser Örtlichkeit bereithielt.
Als mildernd galten die geständige Einlassung, die bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb. Ein Erschwerungsgrund lag nicht vor.
In der Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX in Wien vorschriftswidrig Suchtgift an eine andere Person öffentlich, nämlich wahrnehmbar für zumindest 10 Personen, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gegen Entgelt überlassen hat, indem er ihr drei XTC-Tabletten (Wirkstoff MDMA) mit zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt in Straßenqualität im Nahebereich des Lokals „ XXXX “ zu einem Preis von € 20 ,-- verkaufte und übergab.
Als mildernd galten das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie der ordentliche Lebenswandel bis zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Als erschwerend wurden die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatbegehung während des laufenden Strafverfahrens gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss wurde vom Widerruf der dem BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX und der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert. Begründend wurde festgehalten, dass im Hinblick auf die nunmehr verhängte unbedingte Freiheitsstrafe der Vollzug dieser Strafen nicht zusätzlich notwendig ist und eine längere Verhaltenssteuerung zweckmäßig ist.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX in Wien vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar vor dem Lokal „ XXXX “ öffentlich anderen
a) überlassen hat, und zwar zwei Stück Ecstasy (Wirkstoff MDMA) zu einem Preis von € 40, --;
b) zu überlassen versucht hat, und zwar weitere 13 Stück Ecstasy (Wirkstoff MDMA) und 6,1 Gramm Speed (Wirkstoff Amphetamin) durch verkaufsfertiges Bereithalten an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Verkauf.
Der BF konsumierte selbst regelmäßig Suchtgift, nämlich zumindest Ecstasy (Wirkstoff MDMA), und war an dessen Konsum gewöhnt. Es kam ihm bei der Begehung der genannten Taten nicht zumindest vorwiegend darauf an, sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, sondern sich den Lebensunterhalt aufzubessern.
Als mildernd galten das teilweise reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten gewertet.
Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.
1.2. Zur allgemeinen Situation in Somalia
1.2.1. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31).
Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).
Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). […]
1.2.1.1. Bundesstaat Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba)
Nominell gehören zum Machtbereich von Jubaland die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Die Regierung von Jubaland verfügt aber nicht über die entsprechenden Kapazitäten, um ganz Jubaland kontrollieren zu können (BFA 8.2017, S.57ff). Viele der ländlichen Teile von Jubaland werden von al Shabaab kontrolliert (NLMBZ 3.2019, S.22). Angriffe der al Shabaab richten sich vor allem gegen Regierungskräfte und deren Alliierte (LIFOS 3.7.2019, S.27).
Lower Juba: Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vgl. PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019).
Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S.20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S.59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S.59; vgl. BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo – und damit der Regierung von Jubaland – wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S.58f; vgl. BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019).
Middle Juba: Die ganze Region und alle Bezirkshauptstädte (Buale, Jilib, Saakow) stehen unter Kontrolle der al Shabaab (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2; BS 2018, S.15). Die Region gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017, S.62). Gedo: Die Städte Baardheere, Belet Xaawo, Doolow, Luuq und Garbahaarey sowie die Orte Ceel Waaq und Buurdhuubo werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 8.2019). Faafax Dhuun und Buusaar wurden im März 2019 von kenianischen Truppen geräumt (BMLV 3.9.2019) und von al Shabaab übernommen (PGN 8.2019). Die Städte Luuq, Garbahaarey, Doolow und Baardheere können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019).
Die Grenzstadt Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vgl. PGN 8.2019). Die beiden genannten Städte werden als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Bilateral eingesetzte kenianische Truppen finden sich im Bereich zur Grenze, in Gherille und Bura Hacha (BMLV 3.9.2019). Trotzdem befinden sich weite Teile von Gedo im Bereich von al Shabaab. Dabei gilt Gedo als sicherer als Lower und Middle Juba. Dies kann mitunter auf die homogenere Bevölkerung und auf die starke Präsenz von Äthiopien und Kenia zurückgeführt werden (NLMBZ 3.2019, S.22). Der Konflikt in Gedo besteht v.a. zwischen jenen Marehan, die für oder gegen al Shabaab eingestellt sind. Klare Trennlinien lassen sich hier nicht erkennen – auch nicht entlang der Clans. Dies sorgt insbesondere entlang der Grenze zu Kenia für Probleme, wo die Sicherheitslage zusätzlich durch Schmuggler verschlechtert wird (ME 27.6.2019). In Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige Regierung Jubalands nur über schwachen Einfluss. Die dort stehenden Teile der somalischen Armee (teils ehemalige Kämpfer der Ahlu Sunna Wal Jama’a, teils von Marehan-Milizen rekrutiert) kooperieren aber zunehmend mit Jubaland. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017, S.63f; vgl. BMLV 3.9.2019). Die ASWJ ist in Gedo nicht mehr vorhanden (ME 27.6.2019). Im Dezember 2018 kam es im Grenzgebiet zu Kenia zu Kämpfen zwischen al Shabaab und IS (LWJ 14.1.2019).
Vorfälle: In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 41 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 24 dieser 41 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 28 derartige Vorfälle (davon 20 mit je einem Toten). […]
1.2.1.2. Benadir / Mogadischu
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).
Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42).
Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).
Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21).
Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35).
Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019).
Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f).
2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten).
Auch der sogenannte Islamische Staat (IS) hat in Mogadischu Anschläge und Attentate verübt, die eigene Präsenz ausgebaut (LIFOS 3.7.2019, S.25).
Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). […]
1.2.2. Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation
Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung. Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v.a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S.14ff).
Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe auf oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S.43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potentiell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S.3).
Zur Diskriminierung berufsständischer Kasten trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S.44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S.44ff).
Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S.49).
[…]
1.2.3. Grundversorgung/Wirtschaft
1.2.3.1. Wirtschaft und Arbeit
Generell erholt sich die somalische Wirtschaft weiterhin von der Dürre der Jahre 2016 und 2017. Das Wirtschaftswachstum lag 2017 bei 2,3% (UNSC 21.12.2018, S.4), 2018 bei ca. 2,8% (UNSC 15.8.2019, Abs.22) und wird vom Internationalen Währungsfonds für 2019 und 2020 auf jeweils 3,5% prognostiziert. Das Wachstum hat sich also erholt, die Inflation wurde gebremst und das Handelsdefizit reduziert. Zur wirtschaftlichen Erholung beigetragen haben gute Regenfälle und wachsende Remissen (BLO 27.2.2019), die Erstarkung des Agrarsektors, die Konsolidierung von Sicherheit und die Zunahme privater Investitionen und von Geldflüssen aus Geberländern (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Entwicklung ist also die Diaspora, welche begonnen hat, in Somalia (v.a. Mogadischu und die Hauptstädte der Bundesstaaten) zu investieren (BS 2018, S.5). Auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) sind tatkräftig dabei das Land wiederaufzubauen (ÖB 9.2016, S.23).
Allerdings hat sich das BIP pro Kopf seit 2013 von 316 US-Dollar auf 313 US-Dollar verringert, da die Bevölkerung schneller wächst als das BIP (UNSC 15.8.2019, Abs.22; vgl. UNSC 21.12.2018, S.4). Das Wirtschaftswachstum ist für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde (UNSC 21.12.2018, S.4). Außerdem behindern al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan und unterbinden die Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 13.3.2019, S.21). Folglich gehört Somalia auch weiterhin zu den ärmsten Ländern der Erde. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung (BSP, Lebenserwartung, Mütter- und Kindersterblichkeit) liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen. In Puntland ist die Situation besser (AA 5.3.2019a). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB 9.2016, S.2).
Staatshaushalt: Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen. Selbst für grundlegende Staatsausgaben ist das Land auf externe Geber angewiesen; ca. 46% der Staatsausgaben entfallen auf die nationale Sicherheit (BS 2018, S.36). Die staatlichen Steuereinnahmen nehmen zu, die Finanzverwaltung wird besser und das Vertrauen der Wirtschaft wächst (SRSG 13.9.2018, S.2; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5). Durch Verbesserungen bei der Finanzgebarung hat Somalia nunmehr das Potenzial, einen weiter positiven makroökonomischen Kurs einzuhalten und Raum für Investitionen über konzessionäre Darlehen zu schaffen (AA 5.3.2019a). Das Budget für 2019 wird mit 340 Mio. US-Dollar veranschlagt, im Jahr 2018 waren es ca. 277 Mio. 56% des Budgets stammen aus eigenen Einnahmen, 44% werden von Gebern beigesteuert (UNSC 21.12.2018, S.5).
Arbeit / Lebensunterhalt: Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 13.3.2019, S. 37). Zugang zu Bildung und Arbeit stellt in vielen Gebieten eine Herausforderung dar (ÖB 9.2016, S.18), auch wenn in Puntland und Teilen Südsomalias – insbesondere Mogadischu – der tertiäre Bildungsbereich boomt (BS 2018, S.32). Der Wirtschaft ist es nicht gelungen, ausreichend Beschäftigung zu schaffen – v.a. für Frauen und Junge (UNSC 21.12.2018, S.47). In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund ab (BS 2018, S.30). Aufgrund des Fehlens eines formellen Banksystems ist die Schulden-Kredit-Beziehung (debtcredit relationship) ein wichtiges Merkmal der somalischen Wirtschaft und Gesellschaft. Dabei spielen Vertrauen, persönliche und Clan-Verbindungen eine wichtige Rolle – und natürlich auch der ökonomische Hintergrund. Es ist durchaus üblich, dass Kleinhändler und Greissler anschreiben lassen (RVI 9.2018, S.4).
Die Mehrheit der Bevölkerung lebt von Subsistenzwirtschaft, sei es als Kleinhändler, Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar (BS 2018, S.26). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist direkt oder indirekt von der Viehzucht abhängig (UNOCHA 31.7.2019, S.2; vgl. OXFAM 6.2018, S.4). Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (14,1%). 6,9% arbeiten in bildungsabhängigen Berufen (etwa im Gesundheitsbereich oder im Bildungssektor), 4,8% als Handwerker, 4,7% als Techniker, 4,1% als Hilfsarbeiter und 2,3% als Manager (UNFPA 8.2016b).
Studien darüber, wie Menschen in Mogadischu ihren Lebensunterhalt bestreiten, haben sich auf die am meisten vulnerablen Gruppen der Stadt konzentriert: Auf IDPs und Arme (urban poor). Für diese Gruppen ist es charakteristisch, dass sie humanitäre Unterstützung erhalten. Sie stellen etwa 20% der Bevölkerung von Mogadischu. Diese Gruppen profitieren nur zu einem äußerst geringen Anteil von Remissen (2% der Befragten; somalische Gesamtbevölkerung: 30%). Die Männer dieser Bevölkerungsgruppen arbeiten oft im Transportwesen, am Hafen und als
Bauarbeiter; Frauen arbeiten als Hausangestellte. Eine weitere Einkommensquelle dieser
Gruppen ist der Kleinhandel – v.a. mit landwirtschaftlichen Produkten. Zusätzlich erhalten sie Nahrungsmittelhilfe und andere Leistungen über wohltätige Organisationen (LI 1.4.2016, S.10). NGOs und der Privatsektor bieten den Menschen grundlegende Dienste – vor allem in urbanen Zentren (OXFAM 6.2018, S.4).
Von in der Reintegrationsphase befindlichen ehemaligen Angehörigen der al Shabaab wurden im September 2017 folgende Berufe genannt: Köhler; Hilfsarbeiter am Bau in Dayniile (10 Tage pro Monat; 10 US-Dollar pro Tag); Koranlehrer am Vormittag in Dayniile (120 US-Dollar pro Monat); Rickshaw-Fahrer; Transporteur mit einer Eselkarre (10-12 US-Dollar pro Tag); Transporteur mit einer Scheibtruhe (Khalil 1.2019, S.30). Ärzte verdienen im Banadir Hospital 1.500-2.000 USDollar, Krankenschwestern 400-600 US-Dollar (FIS 5.10.2018, S.36). Generell hat die verbesserte Sicherheitslage in den Städten zu einem Bau-Boom geführt (OXFAM 6.2018, S.4).
Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen sind limitiert. So berichten Personen, die aus Kenia in Orte in Süd-/Zentralsomalia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 13.3.2019, S.22f). Eine Arbeit zu finden ist mitunter schwierig, verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben. Auch Unternehmensgründer sind auf den Clan angewiesen. Generell ist das Clan-Netzwerk vor allem außerhalb von Mogadischu von besonderer Relevanz (FIS 5.10.2018, S.22). Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen (DI 6.2019, S.22f; vgl.
OXFAM 6.2018, S.10). Die Zugezogenen tun sich schwer, eine geregelte Arbeit zu finden
(OXFAM 6.2018, S.10); außerdem wird der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Darum müssen gerade IDPs aus ländlichen Gebieten in die Lage versetzt werden, neue Fähigkeiten zu erlernen, damit sie etwa am informellen Arbeitsmarkt oder als Kleinhändler ein Einkommen finden. Dies geschieht auch teilweise (DI 6.2019, S.22f). Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen, Schuhputzen oder beim Khatverkauf eine Arbeit. Ein Großteil der Tätigkeiten ist sehr anstrengend und mitunter gefährlich. Außerdem wird von Ausbeutung und Unterbezahlung berichtet (OXFAM 6.2018, S.10).
Arbeitslose: Seitens der Regierung gibt es für Arbeitslose keinerlei Unterstützung (LI 1.4.2016, S.11). In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60%) und von Verwandten im Ausland (27%) versorgt zu werden (IOM 2.2016, S.42f). Insgesamt ist das traditionelle Recht (Xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S.5/32f; vgl. GIGA 3.7.2018) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (diya-zahlende Gruppe; auch Jilib) helfen sich bei internen Zahlungen – z.B. bei Krankenkosten – und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.9/32ff).
Arbeitslosenquote: Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch (USDOS 13.3.2019, S.23), wobei es zu konkreten Zahlen unterschiedlichste Angaben gibt: Laut einer Quelle liegt die Erwerbsquote (labour force participation) bei Männern bei 58%, bei Frauen bei 37% (UNSC 21.12.2018, S.4). Eine weitere Quelle erklärt im August 2016, dass 58% der männlichen Jugendlichen (Altersgruppe 15-35) ökonomisch aktiv sind, während drei von zehn Jugendlichen arbeitslos sind (UNFPA 8.2016a, S.4). In einer anderen Quelle wird die Arbeitslosenrate für 2016 mit 6,6% angeführt (BS 2018, S.25). Wieder eine andere Quelle nennt für 2012 eine Jugendarbeitslosigkeit von 67% bei 14-29jährigen (DI 6.2019, S.22). Eine weitere Quelle nennt bei 15-24jährigen eine Quote von 48% (OXFAM 6.2018, S.22FN8). Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben hingegen nur 14,3% der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6%, Kismayo 13%, Baidoa 24%) an, gegenwärtig arbeitslos zu sein. Dies kann auf folgende Gründe zurückzuführen sein: a) dass die Situation in diesen drei Städten anders ist, als in anderen Teilen Somalias; b) dass die wirtschaftliche Entwicklung seit 2012 die Situation verbessert hat; c) dass es nun mehr Unterbeschäftigte gibt; d) dass die Definition von „arbeitslos“ unklar ist (z.B. informeller Sektor) (IOM 2.2016).
In einer eingehenden Analyse hat UNFPA im Jahr 2016 Daten zur Ökonomie in der somalischen Gesellschaft erhoben. Dabei wird festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schüler/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 8.2016b) […].
Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4% der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4% gelten als Arbeitssuchende. 44,2% der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 8.2016, S.29) [Grafik entfernt]
In der gleichen Studie wurde der Status bzgl. Arbeit auch auf Geschlechter heruntergebrochen. Folglich sind in Puntland und Süd-/Zentralsomalia 13,8% der Männer und 9% der Frauen im Alter von 15-64 Jahren auf der Arbeitssuche wohingegen 55,8% der Männer und 32,9% der Frauen einer Arbeit nachgehen (UNFPA 6.2016, S.31) [Grafik entfernt]
Die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Puntland und Süd-/Zentralsomalia arbeitet in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (65,6%). Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet als Dienstleister oder im Handel (13,5%) (UNFPA 6.2016, S.36f) [Grafik entfernt].
Frauen: Der vor allem unter Männern vorherrschende Khat-Konsum, der im langjährigen Konflikt geforderte Blutzoll an der männlichen Bevölkerung und die hohe Scheidungsrate haben dazu geführt, dass Frauen immer mehr in ehemals männlich dominierte Wirtschaftsbereiche vorstoßen – etwa bei Viehzucht, in der Landwirtschaft und im Handel. Frauen tragen nunmehr oft den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (ICG 27.6.2019, S.10f). Gerade auch die Hungersnot von 2011 und die Dürre 2016/17 haben den Vorstoß von Frauen in männliche Domänen weiter vorangetrieben (DI 6.2019, S.22). In Süd-/Zentralsomalia und Puntland sind Frauen in 43% der Haushalte mittlerweile die Hauptverdiener (OXFAM 6.2018, S.10).
Trotzdem bietet sich für vom Land in Städte ziehende Frauen meist nur eine Tätigkeit als z.B. Wäscherin an, da es diesen Frauen i.d.R. an Bildung und Berufsausbildung mangelt. Allerdings können sie z.B. auch als Kleinhändlerin tätig werden. Sie verkaufen Treibstoff, Milch, Fleisch, Früchte, Gemüse oder Khat auf Märkten oder auf der Straße. 80%-90% des derart betriebenen Handels wird von Frauen kontrolliert. Außerdem arbeiten Frauen in der Landwirtschaft (FIS 5.10.2018, S.24f). Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin (OXFAM 6.2018, S.10) oder aber auch auf Baustellen (FIS 5.10.2018, S.24f; vgl. OXFAM 6.2018, S.10). All diese Tätigkeiten führen Frauen jenseits des ihnen traditionell zugeschriebenen Bereichs des eigenen Haushalts aus (OXFAM 6.2018, S.10). Natürlich gibt es für Frauen auch weiterhin kulturelle Einschränkungen bezüglich der Berufsausübung, z.B. können sie nicht Taxifahrer werden (FIS 5.10.2018, S.24f).
Remissen: Für viele Haushalte sind Remissen aus der Diaspora eine unverzichtbare Einnahmequelle (FIS 5.10.2018, S.22). Laut Schätzungen überweist die Diaspora pro Jahr ca. 1,2 (DI 6.2019, S.5), nach anderen Angaben 1,3 (UNSC 15.5.2019, Abs.20) bzw. 1,4 Milliarden USDollar in die Heimat (RVI 9.2018, S.1). Diese Remissen, die bis zu 40% eines durchschnittlichen Haushaltseinkommens ausmachen, tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei (BS 2018, S.30) und fördern die Resilienz der Haushalte (DI 6.2019, S.5). Nach einer Angabe empfangen nur 15% der Haushalte Remissen (UNSC 15.5.2019, Abs.20), nach einer anderen Angabe erhalten 40% der Bevölkerung Überweisungen. Städtische Haushalte erhalten viel eher regelmäßige monatliche Remissen, dort sind es 72%. Die durchschnittliche Höhe der monatlichen Überweisungen beträgt 229 US-Dollar (RVI 9.2018, S.1f). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S.28). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v.a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI 9.2018, S.2). Mindestens 65% der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise – etwa jener von 2017 – wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z.B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI 9.2018, S.2f).
UN-HABITAT führt ein Ausbildungsprogramm für Jugendliche in Somalia, namentlich in Kismayo, Garoowe und Mogadischu durch. 400 jungen Frauen und Männern der Altersgruppe 1535 sollen Kenntnisse im Bauwesen, Wirtschaft, Gründertum und Soft Skills vermittelt werden (UNHABITAT 16.8.2018). Auch der Bürgermeister von Mogadischu hat im Feber 2019 ein Projekt gestartet, bei welchem 400 Jugendliche aus Mogadischu, Baidoa und Kismayo eine Berufsausbildung erhalten sollen. Das Projekt wird von UNDP finanziert (AMISOM 28.2.2019). […]
1.2.3.2. Grundversorgung / Humanitäre Lage
Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit (SRSG 3.1.2019, S.4f). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 5.3.2019a; vgl. AA 4.3.2019, S.20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 4.3.2019, S.4; vgl. AA 5.3.2019a). Auch der bewaffnete Konflikt trägt seinen Teil dazu bei (SRSG 3.1.2019, S.4f).
Armut: Große Teile der Bevölkerung sind hinsichtlich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel. Eine Schätzung besagt, dass rund 77% der Bevölkerung mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen müssen und daher als extrem arm gelten – insbesondere in ländlichen Gebieten und IDP-Lagern (UNSC 15.5.2019, Abs.20). Nach anderen Angaben leben 69% der Bevölkerung in Armut (USDOS 13.3.2019, S.37), fast einer von drei Somalis lebt in extremer Armut. Dabei finden sich die höchsten Raten bei IDPs, in ländlichen Gemeinden und bei Nomaden (UNSC 21.12.2018, S.4). Es gibt viele IDPs und Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten (USDOS 13.3.2019, S.32). Die ländliche Bevölkerung und IDPs befinden sich in der am meisten vulnerablen Position. Erstere verfügen kaum über Mittel, um die durch die Dürre entstandenen Verluste wieder wettzumachen. Dadurch sind sie hinsichtlich neuerlicher Katastrophen wehrlos (UNSC 21.12.2018, S.14).
Hintergrund: 60% der Somali sind zum größten Teil von der Viehzucht abhängig, 23% sind Subsistenz-Landwirte (OXFAM 6.2018, S.4). Zwei Drittel der Bevölkerung leben im ländlichen Raum. Sie sind absolut vom Regen abhängig. In den vergangenen Jahren haben Frequenz und Dauer von Dürren zugenommen. Deswegen wurde auch die Kapazität der Menschen, derartigen Katastrophen zu begegnen, reduziert. Mit jeder Dürre wurden ihre Vermögenswerte reduziert: Tiere starben oder wurden zu niedrigen Preisen verkauft, Ernten blieben aus; es fehlt das Geld, um neues Saatgut anzuschaffen (TG 8.7.2019). Zusätzlich verstärken Mangel an Bildung, übermäßige Abhängigkeit von einem Einkommen aus der Landwirtschaft, Arbeitslosigkeit, geringes Vermögen und eine große Personenzahl im Haushalt die Vulnerabilität im Fall eines Katastrophen (z.B. Naturkatastrophe) (UNSC 15.5.2019, Abs.20). Bereits 2016/17 wurden im Zuge der Dürre fast eine Millionen Somali vertrieben. Nur aufgrund großangelegter und erfolgreicher humanitärer Hilfe wurde eine Hungersnot verhindert (SLS 12.7.2019; vgl. SRSG 13.9.2018, S.1).
Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt (SRSG 3.1.2019, S.4f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.49). Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert (UNSC 21.12.2018, S.14; vgl. USDOS 13.3.2019, S.22) – nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (USDOS 13.3.2019, S.22). Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (SRSG 3.1.2019, S.4f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.14).
Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vgl. UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (AprilJuni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs 38ff).
Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5).
Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff) – etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 – 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a).
Die folgenden IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2018 bis September 2019 mit einer Prognose bis Dezember 2019; bemerkenswert ist, dass für die Stadtbevölkerung von Mogadischu auf beiden Karten IPC 1 vermerkt ist:
(FSNAU o.D.)
IPC für den Zeitraum 1/2017-12/2019 in Zahlen gefasst [10-12/2019 ist ein Ausblick]:
IPC | 10-12/2019 | 7-9/2019 | 1/2019 | 7/2018 | 1/2018 | 7/2017 | 1/2017 |
1 | 5.998.000 | 7.501.000 | 7.619.000 | 7.355.000 | 7.898.000 | 6.150.000 | 7.170.000 |
2 | 4.235.000 | 3.630.000 | 3.571.000 | 3.204.000 | 2.784.000 | 2.868.000 | 3.514.000 |
3 | 1.655.000 | 982.000 | 1.045.000 | 1.638.000 | 1.466.000 | 2.444.000 | 1.561.000 |
4 | 439.000 | 215.000 | 92.000 | 114.000 | 180.000 | 866.000 | 83.000 |
5 | 0 | 0 | 0 | 17.000 | 0 | 0 | 0 |
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3-5 | 2.094.000 | 1.197.000 | 1.137.000 | 1.769.000 | 1.646.000 | 3.310.000 | 1.644.000 |
2-5 | 6.329.000 | 4.827.000 | 4.708.000 | 4.973.000 | 4.430.000 | 6.178.000 | 5.158.000 |
(FSNAU o.D.)
Dabei ist die Stadtbevölkerung von IPC 3 oder 4 anteilig weit weniger betroffen als die Menschen in ländlichen Gebieten oder IDPs:
(FEWS 2.9.2019b, S.20)
Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vgl. UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vgl. FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).
Die Daten unten zeigen, dass IDPs in manchen Städten besonders von Unterernährung betroffen sind, in anderen weniger stark. Anfang September 2019 wird die Situation bezüglich Unterernährung wie folgt dargestellt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]:
Livelihood Zone | Landesteil (Z-Zentral, N-Nord, S-Süd etc.) | GAM | SAM |
Guban Pastoral | N-Awdal, Küste von W. Galbeed | 8,2 | 1,5 |
West Golis | Z-Awdal, Z-Woqooyi Galbeed, N-Togdheer | 10,4 | 1,6 |
Northwest Agropastoral | S-Awdal, S-Woqooyi Galbeed | 9,6 | 2,2 |
Hargeysa IDPs | Stadt, Woqooyi Galbeed | 11,6 | 1,8 |
Berbera IDPs | Stadt, Woqooyi Galbeed | 5,5 | 0,4 |
Burco IDPs | Stadt, Togdheer | 9,6 | 1,7 |
Laascaanood | Stadt, Sool | 9,8 | 2,8 |
Northern Inland Pastoral Northwest | S/Z-Sanaag, Sool, | 14,6 | 2,3 |
Hawd Pastoral Northwest | S-Woqooyi Galbeed, S/Z-Togdheer, S-Sool | 10,8 | 1,8 |
East Golis | N-Sanaag, N-Bari | 15,8 | 1,8 |
Bossaso IDPs | Stadt, Bari | 14,2 | 3,0 |
Northern Inland Pastoral Northeast | S/Z-Bari, N-Nugaal | 13,8 | 1,1 |
Hawd Pastoral Northeast | S-Nugaal, O-Mudug, N/O-Galgaduud | 17,4 | 3,2 |
Qardho IDPs | Stadt, Bari | 14,3 | 2,9 |
Coastal Deeh Northeast | Küste von Mogadischu bis Iskushuban | 6,9 | 1,2 |
Garoowe IDPs | Stadt, Nugaal | 9,4 | 1,3 |
Galkacyo IDPs | Stadt, Mudug | 20,2 | 3,8 |
Dhusamareb IDPs | Stadt, Galgadud | 8,3 | 0,9 |
Addun Pastoral | S/O-Nugal, Z/O-Mudug, Z-Galgaduud | 13,6 | 2,0 |
Belet Weyne District (Riverine) | Hiiraan | 19,6 | 4,1 |
Belet Weyne Urban | Stadt, Hiiraan | 17,4 | 4,2 |
Shabelle Riverine | Shabelle-Tal, W-M.Shabelle | 13,2 | 2,2 |
Shabelle Agropastoral | Z-Hiiraan | 15,9 | 2,4 |
Mogadishu Urban | Stadt, Benadir | 14,6 | 2,5 |
Mogadishu IDPs | Stadt, Benadir | 16,0 | 3,4 |
Bay Agropastoral | Bay, S-Bakool | 12,6 | 2,5 |
Baidoa IDPs | Stadt, Bay | 14,5 | 3,3 |
Doolow IDPs | Stadt, Gedo | 18,6 | 3,4 |
North Gedo Pastoral | N-Gedo | 16,4 | 2,5 |
North Gedo Riverine | N-Gedo | 17,9 | 2,7 |
Dobley IDPs | Stadt, Lower Juba | 14,4 | 2,7 |
Kismayo Urban | Stadt, Lower Juba | 11,7 | 1,1 |
Kismayo IDPs | Stadt, Lower Juba | 10,5 | 1,5 |
GESAMT |
| 13,8 | 2,3 |
(FSNAU 2.9.2019) (FSNAU 4.2015)
Bei gegebener humanitärer Hilfe gilt für die meisten ländlichen Gebiete im September 2019 IPC 2.
In Agrargebieten von Guban (Somaliland), Bay und Bakool sowie in Teilen von Hiiraan, Galgaduud, Lower und Middle Juba gilt IPC 3. Dahingegen haben stabile Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten in den meisten städtischen Gebieten dazu beigetragen, dass IPC 2 nicht überschritten wurde oder auch nur IPC 1 gilt. Lediglich in Städten in Sool, Sanaag und Hiiraan wird mitunter auch IPC 3 verzeichnet – bedingt durch hohe Lebenskosten und begrenzte Einkommensmöglichkeiten (FEWS 2.9.2019a).
Humanitäre Hilfe: Die Bundesregierung und Hilfsorganisationen haben einen Drought Impact Response Plan (DIRP) auf die Beine gestellt, damit soll 4,5 Millionen Menschen kritisch notwendige lebenserhaltende Unterstützung zukommen (UNOCHA 31.7.2019, S.1; vgl. SLS 12.7.2019). Mit der Umsetzung wurde bereits begonnen. Die Kosten werden bis Dezember 2019 mit 686 Millionen US-Dollar beziffert. Insgesamt sind die Hilfsprogramme aber unterfinanziert, manche Agenturen müssen ihre Maßnahmen sogar zurückfahren (UNOCHA 31.7.2019, S.1f). Im September 2019 war der DIRP nur zu 50% ausfinanziert (UNOCHA 9.9.2019, S.2). So wurden z.B. im Juni 2019 nur 1,4 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, angepeilt wurden hingegen 2,2 Millionen (UNSC 15.8.2019, Abs.43). Hilfsprojekte von internationalen Organisationen oder NGOs erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen (AA 4.3.2019, S.20).
Organisationen wie Safe the Children versuchen der Krise mit Wasserversorgung, Behandlung unterernährter Kinder, Gesundheitsversorgung, Geld- und anderen Hilfen entgegenzutreten (STC 3.9.2019). Überhaupt wird Hilfe oft in Form von Geldhilfen mittels mobiler Überweisungen zur Verfügung gestellt. Bereits im Jahr 2017 erhielten ca. drei Millionen Menschen derartige Geldhilfen. 60% der Nahrungsmittelhilfe des WFP wurde schon 2017 über mobile Überweisungen ausgegeben (DEVEX 26.1.2018). Von den unterschiedlichen Programmen im Bereich Geldtransfers wurden schon damals mehr als drei Millionen Menschen erreicht (DI 6.2019, S.27). […]
Al Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure behindern die Leistung humanitärer Hilfe und die Lieferung von Hilfsgütern an vulnerable Bevölkerungsteile – speziell in Süd-/Zentralsomalia (USDOS 13.3.2019, S.15/21; vgl. SEMG 9.11.2018, S.5f/42; UNSC 15.5.2019, Abs.72). In den Gebieten unter Kontrolle der Gruppe wurden Aktivitäten humanitärer Organisationen gänzlich verboten. Eine Ausnahme davon gibt es für die der al Shabaab zugerechnete al Ihsaan (SEMG 9.11.2018, S.5f/42). Nach anderen Angaben erlaubt al Shabaab Hilfsorganisationen zunehmend, auf ihrem Gebiet tätig zu sein (ICG 27.6.2019, S.11). Es kam außerdem zur Plünderung humanitärer Hilfsgüter durch al Shabaab (USDOS 13.3.2019, S.16). Im Jahr 2018 gab es mindestens 110 gewaltsame Zwischenfälle mit Auswirkungen auf humanitäre Organisationen. Dabei kamen neun Mitarbeiter ums Leben, 13 wurden verletzt, 18 entführt und 17 vorübergehend verhaftet (UNSC 21.12.2018, S.145).
Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vgl. BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen – seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).
Generell stellt in (persönlichen) Krisenzeiten die Hilfe durch Freunde oder Verwandte die am meiste effiziente und verwendete Bewältigungsstrategie dar (DI 6.2019, S.17). 22% der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten, 28% bei institutionellen Pflegeeinrichtungen (7%) untergebracht. Weitere 28% schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn (OXFAM 6.2018, S.11f). In der somalischen Gesellschaft – auch bei den Bantu – ist die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Mit dem traditionellen Teilen werden in dieser Kultur der Gegenseitigkeit bzw. Reziprozität Verbindungen gestärkt. Folglich wurden auch im Rahmen der Dürre 2016/17 die über Geldtransfers zur Verfügung gestellten Mittel und Remissen mit Nachbarn, Verwandten oder Freunden geteilt – wie es die Tradition des Teilens vorsah (DI 6.2019, S.20f).
Die hohe Anzahl an IDPs zeigt aber, dass manche Clans nicht in der Lage sind, der Armut ihrer Mitglieder entsprechend zu begegnen. Vor allem, wenn Menschen in weit von ihrer eigentlichen Clan-Heimat entfernte Gebiete fliehen, verlieren sie zunehmend an Rückhalt und setzen sich größeren Risiken aus. Eine Ausnahme davon bilden Migranten, die ihren Familien und Freunden mit Remissen helfen können (DI 6.2019, S.12).
Andererseits liegen keine Informationen vor, wonach es gesunden jungen Männern im arbeitsfähigen Alter (15-29 Jahre; 14 % der Gesamtbevölkerung Somalias) an einer Existenzgrundlage mangeln würde, oder dass alle diese Männer keine Unterkunft haben würden (BFA 11.5.2018, S.18).
[…]
1.2.3.3. Rückkehrspezifische Grundversorgung
Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder – je nach Ausmaß – an untere Ebenen (z.B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S.5/31f). Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein (ÖB 9.2016, S.17; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63). Für Rückkehrer ohne Netzwerk oder Geld gestaltet sich die Situation schwierig. Im herausfordernden Umfeld von Mogadischu sind entweder ein funktionierendes Netzwerk oder aber genügend Eigenressourcen notwendig, um ein Auslangen finden zu können. Ein Netzwerk ist z.B. hinsichtlich Arbeitssuche wichtig [siehe Abschnitt 21.1] (FIS 5.10.2018, S.22). Eine andere Quelle gibt an, dass ein Netzwerk aus Familie, Freunden und Clan-Angehörigen für einen Rückkehrer insbesondere auf dem Land von Bedeutung sein wird, während dieses soziale Sicherheitsnetz in der Stadt weniger wichtig ist (NLMBZ 10.2017, S.73f).
Unterstützung extern: Außerdem haben Rückkehrer nach Mogadischu dort üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Hinzu kommen Remissen von Verwandten im Ausland. Hingegen erhalten IDPs vergleichsweise weniger Remissen (REDSS 3.2017, S.29). Für Rückkehrer aus dem Jemen (LIFOS 3.7.2019, S.63) und Kenia gibt es seitens UNHCR finanzielle Unterstützung. Bei Ankunft in Somalia bekommt jede Person eine Einmalzahlung von 200 US-Dollar, danach folgt eine monatliche Unterstützung von 200 US-Dollar pro Haushalt und Monat für ein halbes Jahr. Das World Food Programm gewährleistet für ein halbes Jahr eine Versorgung mit Nahrungsmitteln. Für Schulkosten werden 25 US-Dollar pro Monat und Schulkind ausbezahlt. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien wird für die Unterkunft pro Haushalt eine Summe von 1.000 US-Dollar zur Verfügung gestellt (UNHCR 30.9.2018, S.6; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.63), die etwa zur Organisation einer Unterkunft dienen können (LIFOS 3.7.2019, S.63). Rückkehrer aus Tansania erhielten Hilfe im Rahmen einer EU-IOM-Initiative (TC 7.10.2018). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 4.3.2019, S.20).
Unterkunft: Der Immobilienmarkt in Mogadischu boomt, die Preise sind gestiegen (BS 2018, S.29). Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung nicht inbegriffen und wird von den Rückkehrern selbst in die Hand genommen. Diesbezüglich auftretende Probleme können durch ein vorhandenes Netzwerk abgefedert werden (LIFOS 3.7.2019, S.63). Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (LIFOS 3.7.2019, S.63; vgl. AA 4.3.2019, S.20; USDOS 13.3.2019, S.22). Vom Returnee Management Office (RMO) der somalischen Immigrationsbehörde kann gegebenenfalls eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug organisiert und bezahlt werden, die Rechnung ist vom rückführenden Staat zu begleichen. Generell mahnen Menschenrechtsorganisationen, dass sich Rückkehrer in einer prekären Situation befinden (AA 4.3.2019, S.20f).
[…]
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Clanzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit), zu seinen Sprachkenntnissen, seinem Familienstand, seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung, seiner fehlenden Berufsausbildung, seinen Wohnorten in Somalia, seiner endgültigen Ausreise, seinen Angehörigen im Herkunftsstaat sowie zum bestehenden Kontakt zu diesen gründen sich auf die dahingehend nachvollziehbaren Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX , welche bereits dem angefochtenen Bescheid als Sachverhalt zugrunde gelegt wurden und vom BF unbestritten blieben.
2.2. Ferner stützen sich die Feststellungen zu seiner Einreise, zum Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz sowie zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom XXXX sowie auf die Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. XXXX .
Weiters gründen sich die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF, zu seinem Freundes- und Bekanntenkreis sowie zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich auf sein Vorbringen in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX . Hinweise, wonach er sich auf sonstige Weise aktiv am gesellschaftlichen Leben in Österreich beteiligt oder an Integrationsmaßnahmen teilgenommen hätte, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF während seines Aufenthalts in Österreich stützen sich überdies auf den vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX .
2.3. Die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF stützen sich auf den amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom XXXX in Verbindung mit den im Akt aufliegenden Strafurteilen, konkret dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX , dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX , sowie dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX . Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX ergibt sich überdies, dass sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet.
2.4. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Somalia“ vom 17.09.2019. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Festzuhalten ist weiter, dass der BF auf die Aushändigung des Länderinformationsblattes Somalia in der mündlichen Einvernahme am XXXX verzichtete und in weiterer Folge den darin enthaltenen Berichten, welche das Bundesamt dem nunmehr angefochtenen Bescheid als Sachverhalt zugrunde legte, auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegentrat.
Aus den herangezogenen Länderberichten lässt sich nicht ableiten, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. seit der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF wesentlich und nachhaltig verbessert hat. Zwar wird in Bezug auf die Stadt XXXX , dem Wohnort der Familie des BF, ausgeführt, dass sich diese Stadt unter der Kontrolle von Regierungskräften sowie AMISOM befindet und als sicher erachtet wird. Allerdings wird weiter festgehalten, dass sich weite Teile von Gedo im Bereich von Al-Shabaab befinden, sodass davon auszugehen ist, dass die Stadt XXXX nicht sicher erreicht werden kann.
Hinsichtlich der Grundversorgung ist den Länderberichten zu entnehmen, dass sich die somalische Wirtschaft von der Dürre der Jahre 2016 und 2017 erholt. Allerdings ist das Wirtschaftswachstum für die meisten Somalis zu gering, als dass sich ihr Leben dadurch verbessern würde. Hinzu kommt, dass Al-Shabaab und andere nichtstaatliche Akteure kommerzielle Aktivitäten in verschiedenen Regionen, so auch in Gedo, behindern und die Leistung humanitärer Hilfe unterbinden. Weiter wird hinsichtlich der aktuellen Lage ausgeführt, dass Somalia wieder vor einem großen humanitären Notfall steht und IDPs und marginalisierte Gruppen am meisten betroffen sind. Eine Stabilisierung der Versorgungslage kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Hinweise auf eine Verbesserung der Situation von Angehörigen des Clans der Gabooye im Allgemeinen und dem Subclan der Madhiban im Speziellen sind den Länderberichten ebenso wenig zu entnehmen.
Aus der Einsicht in das aktualisierte Länderinformationsblatt Somalia vom 21.10.2021, Version 3, ergibt sich überdies, dass seit Veröffentlichung des der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblattes keine verfahrenswesentlichen Änderungen in Bezug auf die allgemeine Situation in Somalia eingetreten sind, zumal auch das aktualisierte Länderinformationsblatt keinen Rückschluss auf eine maßgebliche Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage zulässt. Vielmehr wird darin festgehalten, dass die Region Gedo nach einer Quelle als eine der volatilsten Regionen Somalias gilt, wobei eine andere Quelle davon ausgeht, dass sich lediglich die Akteure geändert hätten (vgl. Länderinformationsblatt Somalia vom 21.10.2021, Kapitel „Sicherheitslage und Situationen in unterschiedlichen Gebieten - Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba)“. Eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage kann sohin nicht erkannt werden und bestehen auch keine sonstigen Hinweise, dass die Stadt XXXX nunmehr sicher erreicht werden könnte.
Eine nachhaltige Stabilisierung der Versorgungslage kann den aktuellen Länderberichten ebenso wenig entnommen werden. In Bezug auf die Grundversorgung in Süd-/ Zentralsomalia sowie in Puntland wird festgehalten, dass die humanitären Bedürfnisse weiter hoch bleiben, angetrieben vom anhaltenden Konflikt, von politischer und wirtschaftlicher Instabilität und regelmäßigen Klimakatastrophen sowie der dreifachen Belastung durch Covid-19, Heuschrecken und Überflutungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (Länderinformationsblatt Somalia vom 21.10.2021, „Kapitel Grundversorgung/ Wirtschaft – Süd-/Zentralsomalia, Puntland“). Hinsichtlich der Lage in Somaliland ist den Berichten zu entnehmen, dass es in Hargeisa den Menschen durchschnittlich bessergeht als in Süd-/ Zentralsomalia. Allerdings wird ebenso ausgeführt, dass ein hohes Maß an Armut herrscht und die erweiterte Familie und der Clan das soziale Sicherungsnetz bilden (Länderinformationsblatt Somalia vom 21.10.2021, „Kapitel Grundversorgung/ Wirtschaft – Süd-/Zentralsomalia, Somaliland“). Eine Verbesserung der Situation von Rückkehrenden, die über kein familiäres Netzwerk verfügen und einem Minderheitenclan angehören, liegt demnach nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. und II. A.)
3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) […]
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) […]
(6) […]
(7) […]
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
3.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 und ging sohin erkennbar davon aus, dass keiner der Tatbestände des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.
Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung, das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder eine (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde ausschlaggebend war.
Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
In Anlehnung an Art. 16 Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land, Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufes und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (vgl. „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, § 9 AsylG 2005, Anm. 11).
Gegenständlich liegen weder Hinweise dafür vor, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des BF für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch bestehen Anhaltspunkte dahingehend, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 liegt sohin nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt überdies in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dem Ergebnis, dass der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht erfüllt ist. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom XXXX bzw. seit Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX keine wesentliche und nachhaltige Verbesserung erfahren. Auch die individuelle Situation des BF hat sich zwischenzeitlich nicht geändert, handelt es sich beim BF doch nach wie vor um einen arbeitsfähigen, volljährigen Mann mit Schulbildung, welcher jedoch dem Minderheitenclan der Madhiban angehört und in Somalia außerhalb der äußerst volatilen Region Gedo über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, liegen sohin noch immer vor.
Hinweise auf das Vorliegen eines Tatbestands nach § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 AsylG 2005 sind im Übrigen nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nach wie vor in Österreich hat und auch hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit keine Änderung eingetreten ist.
3.1.3. Da sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht bereits aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen war, bleibt zu prüfen, ob gegenständlich ein Tatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der BF wurde insgesamt zweimal rechtskräftig von einem Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit einem weiteren ebenfalls rechtskräftigen Strafurteil wurde über ihn eine Zusatzfreiheitsstrafe verhängt. Diesen Strafurteilen liegen ausschließlich Vergehen zugrunde, sodass der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, der eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens gem. § 17 StGB verlangt, gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt.
Liegt der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vor, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005; § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mwN).
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/19 (VfSlg. 19591), aus, dass eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen. Zur Begründung verwies er darauf, dass § 9 Abs. 2 (Z 2) AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie seien Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände könne nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. (Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit eines Landes) nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a - c der Statusrichtlinie genannten Handlungen vorliegen müsse. Diese Sicht werde auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Bezug nehmen würden und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergebe, dass eine „Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes“ nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße vorlägen (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).
Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats“ angesehen werden könne (EuGH vom 24. Juni 2015, C-373/13, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, ECLI:EU:C:2015:413). Ausgehend davon schließt sich der Verwaltungsgerichtshof den zitierten rechtlichen Erwägungen an, wonach ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. erneut VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155 mwN.).
Fallbezogen hat der BF am XXXX in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich XTC-Tabletten (Wirkstoff: MDMA) mit zumindest durchschnittlichem Reinheitsgehalt in Straßenqualität auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in der Nähe eines Lokals gegen Entgelt anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht, wobei die Tat für zumindest zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar gewesen ist. Aufgrund dieser Handlungen wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a SMG, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei bei der Strafbemessung die geständige Einlassung, die bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd gewertet wurden. Ein Erschwerungsgrund lag nicht vor.
Am XXXX , sohin noch während des laufenden Strafverfahrens zur GZ. XXXX und lediglich zwei Tage vor der in diesem Verfahren anberaumten Hauptverhandlung, hat der BF vor demselben Lokal öffentlich, nämlich wahrnehmbar für zumindest 10 Personen, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche einer Person vorschriftswidrig Suchtgift gegen Entgelt überlassen, indem er ihr drei XTC-Tabletten (Wirkstoff MDMA) mit zumindest durchschnittlichen Reinheitsgehalt in Straßenqualität im Nahebereich des Lokals zu einem Preis von € 20 ,-- verkauft und übergeben hat. Aufgrund dieses Fehlverhaltens wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt. Als mildernd wurden bei der Strafbemessung das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie der ordentliche Lebenswandel bis zum Zeitpunkt der Tatbegehung gewertet, während als Erschwerungsgründe die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatbegehung während des laufenden Strafverfahrens angeführt wurden.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX , GZ. XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des (versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am XXXX in Wien vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar vor dem Lokal „ XXXX “ öffentlich anderen
a) überlassen hat, und zwar zwei Stück Ecstasy (Wirkstoff MDMA) zu einem Preis von € 40, --;
b) zu überlassen versucht hat, und zwar weitere 13 Stück Ecstasy (Wirkstoff MDMA) und 6,1 Gramm Speed (Wirkstoff Amphetamin) durch verkaufsfertiges Bereithalten an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Verkauf.
Der Strafrahmen des § 27 Abs. 2a SMG reicht bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Auch wenn sich die verhängte Strafe im Ausmaß von neun Monaten unter Berücksichtigung des angedrohten Strafrahmens von zwei Jahren in der unteren Hälfte dieses Strafrahmens bewegt, ändert sich aus objektiver Sicht nichts an dem im Gesetz und der Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Unwert der Tat. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass von der Möglichkeit, zumindest einen Teil der Strafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachzusehen, nicht Gebrauch gemacht wurde. Vom Widerruf der dem BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX und der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten wurde zwar – unter Verlängerung der Probezeit auf jeweils fünf Jahre – abgesehen, zumal nach Ansicht des Strafgerichts der Vollzug dieser Strafen im Hinblick auf die nunmehr verhängte unbedingte Freiheitsstrafe nicht für erforderlich war. Ebenso wurde allerdings berücksichtigt, dass eine längere Verhaltenssteuerung im gegenständlichen Fall zweckmäßig ist. Hinzu kommt, dass die im Urteil angeführten Milderungsgründe, konkret das teilweise reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, an der Schwere der Straftat nichts zu ändern vermögen, stehen ihnen doch als Erschwerungsgründe die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten gegenüber.
In Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof - vor dem Hintergrund einer Verurteilung wegen eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG - bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562, Rz 23; mwN).
Es wird gegenständlich nicht verkannt, dass der BF nicht wegen Suchtgifthandels nach § 28a SMG, sondern wegen der Begehung mehrerer Vergehen nach § 27 Abs. 2a SMG rechtskräftig verurteilt wurde. Die Bestimmung des § 27 Abs. 2a SMG sieht eine Qualifikation für den Drogenhandel im öffentlichen Raum vor. Nach den Gesetzesmaterialien soll damit die Festnahme kleiner Drogendealer ermöglicht werden, denen zwar gewerbsmäßiges Handeln nicht nachgewiesen werden kann, die aber dennoch eine gewisse Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, indem sie in der Öffentlichkeit Suchtgifthandel betreiben (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0562, Rz 23; mVa Hinterhofer/Tomasits in Hinterhofer, SMG2 § 27 Rz 85).
Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass der BF innerhalb relativ kurzer Zeit zweimal wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG rechtskräftig verurteilt wurde und mit einem weiteren Strafurteil gegen ihn eine Zusatzfreiheitsstrafe – ebenso wegen der Begehung einer Straftat nach § 27 Abs. 2a SMG - verhängt wurde. Weder ein anhängiges Strafverfahren noch das infolge seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung verspürte Haftübel oder das vom Bundesamt eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten waren geeignet, ihn von der Begehung von Suchtmitteldelikten abzuhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass es dem BF bei der Begehung der Straftaten vorwiegend darauf ankam, sich den Lebensunterhalt aufzubessern.
Die Suchtgiftdelinquenz des BF erreicht mit dem mehrmaligen Verkauf von Suchtmitteln auf öffentlichen Verkehrsflächen mit Gewinnerzielungsabsicht insgesamt ein Maß, welches einem besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht. Folglich begründet das Fehlverhalten des BF eine Gefahr für die Allgemeinheit.
Eine Zukunftsprognose fällt überdies nicht zugunsten des BF aus, dies aus nachstehenden Gründen:
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; mwN). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; mwN).
Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft und kann daher keinesfalls von einem Wohlverhalten in Freiheit gesprochen werden. Dem Beschwerdevorbringen, wonach er die seiner (ersten) strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten bereue, ist überdies entgegenzuhalten, dass er während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sowie während zweier offener Probezeiten rückfällig wurde und neuerlich einschlägige strafbare Handlungen beging. Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht weiter, dass es dem BF bei der Begehung der Straftaten vorwiegend darauf ankam, sich den Lebensunterhalt aufzubessern. Der BF hat im Herkunftsstaat keine Berufserfahrung gesammelt, ist während seines Aufenthalts in Österreich lediglich für die Dauer von insgesamt drei Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse. Aufgrund seiner geringen Berufserfahrung, der fehlenden Sprachkenntnisse sowie seiner Vorstrafen hat er kaum Aussicht darauf, in naher Zukunft einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Im Übrigen hat er im Verfahren auch nicht dargetan, über sonstige soziale oder familiäre Bindungen in Österreich zu verfügen, welche geeignet wären, in künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Es haben sich somit keine bedeutenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände des Beschwerdeführers ergeben, die eine drastische Verbesserung seines Lebenswandels nach sich ziehen könnte.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, insbesondere der Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten, der Erfolglosigkeit aller bisher gesetzten Maßnahmen zur Herbeiführung eines rechtskonformen Verhaltens sowie des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes, ist festzustellen, dass der BF sowohl eine Gefahr für die Allgemeinheit als auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Dem Beschwerdeführer war daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 abzuerkennen (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.) zu entziehen.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids war sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheids
3.2.1. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar und hat folgenden Wortlaut:
„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).
3.2.2. Mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) folgende Frage der Auslegung von Unionsrecht dem EuGH vorgelegt:
„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
3.2.3. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall anders als in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Beschwerde war - wie unter Punkt II.3.1. ausgeführt - hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen, da der BF den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht hat.
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre allerdings vorliegend gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die oben zitierte Frage, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246) dem EuGH vorgelegt wurde, ist für das vorliegende Verfahren sohin präjudiziell, da das Bundesamt aufgrund der dargelegten nationalen Rechtslage auf dem Rechtsstandpunkt steht, zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots sowie zur amtswegigen Entscheidung über den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 und zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG verpflichtet gewesen zu sein. Alle diese Aussprüche hängen aber davon ab, dass in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen war, was vom EuGH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein wird (vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0351).
Das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VII. des Bescheides vom XXXX ist sohin bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen (vgl. VwGH 22.06.2020, Ra 2019/20/0248).
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.3.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Es wird im gegenständlichen Fall nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH vom 13.05.2020, Ra 2019/14/0612).
Aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens, insbesondere der Begehung von qualifizierter Suchtmitteldelinquenz, sowie aufgrund des nicht sonderlich ausgeprägten Privatlebens des BF in Österreich ist gegenständlich von einem eindeutigen Fall im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen.
Ferner ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.1. bis II.3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
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