BFA-VG §34 Abs1 Z2
BFA-VG §40 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W154.2248310.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , auch XXXX , auch XXXX , geb. XXXX StA. Tunesien alias Libyen, vertreten durch RA Dr. Klammer, gegen die Festnahme vom 16.11.2021 und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 2 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tunesiens, reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 22.3.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 23.3.2021 von den Grenzbehörden beim Versuch der illegalen Weiterreise nach Deutschland betreten und an die österreichischen Behörden zurückgestellt.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer gemäß § 39 FPG festgenommen und am 24.3.2021 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, im Bundesgebiet keinen Asylantrag stellen und nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Angehörige habe er im Bundesgebiet nicht.
Nachdem eine EURODAC Abfrage einen Treffer für Rumänien ergeben hatte, wurde der Beschwerdeführer mittels Mandatsbescheid vom 24.3.2021 gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 57 AVG in Schubhaft genommen und am selben Tag ein Wiederaufnahmeersuchen an die rumänische Dublin-Behörde übermittelt.
Am 26.3.2021 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte im Rahmen seiner daraufhin stattfindenden Erstbefragung, keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu haben. Zudem brachte er vor, den im Spruch erstgenannten und nicht den zuvor angegebenen Aliasnamen zu führen. Die falsche Identität hätte er deshalb verwendet, weil er dies auch in Rumänien und Deutschland so getan habe. Nochmals bestätigte er, im Bundesgebiet keine Personen zu haben, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehe, es gebe nur Freunde.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.4.2021 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 18 Abs. 1d der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht zuerkannt.
In weiterer Folge musste die für den 18.6.2021 terminisierte Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien abgebrochen werden, weil dieser mit der Begründung, unter keinen Umständen abgeschoben werden zu wollen, den von Seiten der rumänischen Behörden geforderten PCR-Test verweigerte.
In der folgenden, mit den rumänischen Behörden abgesprochenen, 14-tägigen quarantäneähnlichen Separierung zwecks Durchführbarkeit der Überstellung trotz verweigertem PCR-Test trat der Beschwerdeführer noch am 18.6.2021 im Stande der Schubhaft in den Hungerstreik, den er am 6.7.2021 freiwillig beendete. Die für den 16.7.2021 neu terminisierte Überstellung nach Rumänien musste ebenfalls abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer massiven Widerstand leistete und der Pilot daraufhin nicht bereit war, die Verantwortung für ihn zu übernehmen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer wegen des Wegfalls des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen und zur Unterkunftnahme in die Betreuungsstelle Ost verwiesen bzw. alternativ auf die Verpflichtungen nach dem Meldegesetz hingewiesen. Diesen Verpflichtungen kam der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht nach.
Am 26.7.2021 verständigte die belangte Behörde die rumänische Dublin-Behörde von der Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO.
Ebenfalls am 26.7.2021 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer den Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG - unrechtmäßiger Aufenthalt, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1276201102/210402893. Der Fremde halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und falle nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Am 16.11.2021 wurde der Beschwerdeführer einer Identitätsfeststellung gemäß § 35 SPG unterzogen und im Zuge der Kontrolle eine IAP Anfrage durchgeführt. Da diese einen Festnahmeauftrag gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BVA-VG ergab, wurde der Journaldienst des Bundesamtes kontaktiert, der Beschwerdeführer anschließend um 9:30 Uhr gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG vorläufig festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
Am selben Tag wurde er um 16:00 Uhr von der belangten Behörde zur allfälligen Erlassung einer Schubhaft niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, bei einer Freundin Unterkunft genommen zu haben. Nachdem dies seitens der Behörde telefonisch verifiziert wurde, wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel verhängt und er um 19:00 Uhr aus der Anhaltung entlassen.
Am 16.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde ein.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass derzeit ein Beschwerdeverfahren (Dublinverfahren) bezüglich der Abschiebung nach Rumänien anhängig sei. Seit seiner Entlassung aus der Schubhaft versuche der Beschwerdeführer, einen Meldezettel zu erhalten, weil er eine österreichische Lebensgefährtin habe, mit der er an einer näher genannten Adresse eine Lebensgemeinschaft führe. Beim Meldeamt sei er deswegen abgewiesen worden, weil er keinen Ausweis habe, weshalb er gemäß dem Rat eines Hilfsvereines schließlich am 16.11.2021 in Begleitung seiner Lebensgefährtin das Bundesamt aufgesucht habe, um für die Meldung einen „Screenshot“ zu machen. Dort sei er umgehend festgenommen worden, obwohl seine Lebensgefährtin für ihn interveniert und die Absicht, gerade eben einen Meldezettel „zu machen“, um jederzeit greifbar zu sein, deutlich kundgetan habe.
Beantragt wurde, die Festnahme vom 16.11.2021 um 9:30 Uhr sowie die Haft für rechtswidrig zu erklären. Gestellt wurde auch ein Antrag auf Zuspruch des Ersatzes der für diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des „gesetzlichen“ (gemeint wohl: anwaltlichen) Vertreters.
Im Rahmen ihrer Aktenvorlage nahm die belangte Behörde am 26.11.2021 zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass sich die Notwendigkeit der Erlassung eines Festnahmeauftrages und der darauf erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers aufgrund dessen unkooperativen Verhaltens ergeben habe. Bisher habe er erfolgreich versucht, sowohl europarechtliche als auch innerstaatliche fremden- und asylrechtliche Bestimmungen zu untergraben und sich der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu entziehen, die rumänischen, deutschen und österreichischen Behörden über seine wahre Identität getäuscht, eine PCR Testung verweigert, um eine Überstellung in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat Rumänien zu verhindern, sei in den Hungerstreik getreten, habe beim letzten Überstellungsversuch aktiven Widerstand geleistet und sei letztendlich in die Anonymität abgetaucht, sobald er aus der Schubhaft entlassen worden sei. Zum Zeitpunkt der Festnahme am 16.11.2021 um 9:30 Uhr sei weder für das Bundesamt noch für die amtshandelnden Exekutivorgane erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer einen, wenn auch nicht gemeldeten, Wohnsitz habe. Die durchgeführte Überprüfung des Sachverhaltes seitens des Bundesamtes unmittelbar nach dem Anruf einer Polizeibeamtin habe ergeben, dass er bis dato alle Überstellungsversuche verhindert habe, eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorgelegen sei und keine aufrechte Meldung bestehe. Eine Anmeldung des Beschwerdeführers bei der österreichischen Meldebehörde sei nicht erfolgt. Hinzu habe der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Schubhaft am 16.7.2021 keinerlei Kontakte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mit dem Bundesamt gesucht. Auch wenn man ihm Glauben schenken könne, dass sich eine Anmeldung bei der österreichischen Meldebehörde ohne entsprechende Personaldokumente als schwierig gestalte, so hätte er seinen Wohnsitz bzw. die Kontaktadresse bei der angeblichen Lebensgefährtin jedenfalls der Behörde zur Kenntnis bringen müssen. Die konkrete Prüfung, ob die Gründe für den Festnahmeauftrag vom 26.7.2021 zum Zeitpunkt der Festnahme am 16.11.2021 noch immer vorgelegen seien, hätten einer gewissen Zeit bedurft. Die erforderlichen Erhebungen seien von den zuständigen Akteuren (der Landespolizeidirektion Wien und des Bundesamtes) umgehend vorgenommen und nach Abschluss dieser Erhebungen, inklusive einer Einvernahme durch die Regionaldirektion Wien zur veränderten Sachlage bzw. dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, sei die Festnahme am selben Tag um 19:00 Uhr aufgehoben und unmittelbar daran anschließend das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Rumänien verhängt worden. In Asylverfahren mit einem Dublin-Sachverhalt würde ein erneutes Abtauchen in die Anonymität eine relativ leichte Umgehung der gemeinsamen europarechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-VO bedeuten. Bereits eine nicht fristgerechte Überstellung (sechs bzw. 18 Monate ab Zustimmung) würde einen unwiderruflichen Zuständigkeitsübergang auf Österreich zur Folge haben, weshalb die Verhältnismäßigkeit der gesetzten Maßnahme zweifelsfrei gegeben sei. Weiters wurde betont, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens trotz mehrerer Befragungen bzw. Einvernahmen zu keinem Zeitpunkt eine Beziehung zu einer Österreicherin erwähnt hatte.
Beantragt wurde, die Maßnahmenbeschwerde zurück- bzw. abzuweisen. Weiters wurde Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand für die belangte Behörde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens, kein österreichischer Staatsbürger, und somit Fremder im Sinne des FPG.
Am 26.3.2021 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.4.2021 gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 18 Abs. 1d der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und gemäß § 61 Abs. 2 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht zuerkannt.
Am 26.7.2021 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer den Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG - unrechtmäßiger Aufenthalt, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1276201102/210402893. Der Fremde halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und falle nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Am 16.11.2021 wurde der Beschwerdeführer um 9:30 festgenommen und in Verwaltungsverwahrungshaft überstellt.
Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 16.7.2021 war der Beschwerdeführer seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen, hatte keinerlei Kontakte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mit dem Bundesamt gesucht und war bis 16.11.2021 für die Behörde nicht greifbar gewesen. Eine Anmeldung bei der österreichischen Meldebehörde war nicht erfolgt.
Sowohl am 24.3.2021 als auch am 26.3.2021 war der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen worden und hatte ausdrücklich angegeben, im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und keine Personen zu haben, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehe, es gebe nur Freunde.
Zudem hatte er sowohl bei den österreichischen als auch den deutschen und rumänischen Behörden zunächst eine falsche Identität und ein falsches Herkunftsland genannt.
Die für den 18.6.2021 terminisierte Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien musste abgebrochen werden, weil dieser mit der Begründung, unter keinen Umständen abgeschoben werden zu wollen, den von Seiten der rumänischen Behörden geforderten PCR-Test verweigerte. Die für den 16.7.2021 neu terminisierte Überstellung nach Rumänien musste ebenfalls abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer massiven Widerstand leistete.
Der Beschwerdeführer trat am 18.6.2021 im Stande der Schubhaft in den Hungerstreik, den er am 6.7.2021 freiwillig beendete.
Noch am Tag seiner Festnahme am 16.11.2021 wurde der Beschwerdeführer um 16:00 vor der Behörde zwecks allfälliger Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen und – nachdem telefonisch verifiziert werden konnte, dass er tatsächlich mittlerweile über eine Unterkunft bei seiner nunmehrigen Lebensgefährtin an einer näher genannten Adresse verfügt – nach Verhängung des gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG um 19:00 entlassen.
Im Übrigen wird der Verfahrensgang, wie unter Punkt I. ausgeführt, festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung sowie das Zentrale Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme:
1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt gemäß § 6 BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung gemäß § 40 BFA-VG die belangte Behörde (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).
2. Gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Abs. 2 leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß Abs. 5 ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
3. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 26.7.2021 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG – unrechtmäßiger Aufenthalt erlassen. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge auf Basis dieses Festnahmeauftrages am 16.11.2021 um 9:30 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
Gegen den Beschwerdeführer bestand eine zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und der Festnahme sowie der Anhaltung eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung.
Sowohl am 24.3.2021 als auch am 26.3.2021 war der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen worden und hatte ausdrücklich angegeben, im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und keine Personen zu haben, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehe, es gebe nur Freunde. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 16.7.2021 war der Beschwerdeführer zudem seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen, hatte keinerlei Kontakte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mit dem Bundesamt gesucht und war bis 16.11.2021 für die Behörde nicht greifbar gewesen. Eine Anmeldung bei der österreichischen Meldebehörde war nicht erfolgt, sodass das Bundesamt zu Recht zunächst von der Gefahr des Untertauchens und der Notwendigkeit einer Anhaltung bis zur Klärung der geänderten Umstände ausgehen konnte, zumal sich der Beschwerdeführer im Vorfeld äußerst unkooperativ verhalten hatte:
Die für den 18.6.2021 terminisierte Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien musste abgebrochen werden, weil dieser mit der Begründung, unter keinen Umständen abgeschoben werden zu wollen, den von Seiten der rumänischen Behörden geforderten PCR-Test verweigerte. Die für den 16.7.2021 neu terminisierte Überstellung nach Rumänien musste ebenfalls abgebrochen werden, weil der Beschwerdeführer massiven Widerstand leistete. Zudem hatte der Beschwerdeführer sowohl bei den österreichischen als auch den deutschen und rumänischen Behörden zunächst eine falsche Identität und ein falsches Herkunftsland genannt und war überdies am 18.6.2021 im Stande der Schubhaft in den Hungerstreik getreten, den er am 6.7.2021 freiwillig beendete. Somit konnte die belangte Behörde wegen des insgesamt unkooperativenen Verhaltens des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung insgesamt zu Recht von einer Gefahr des Untertauchens ausgehen und war die Festnahme und Anhaltung bis zur genauen Abklärung des mittlerweile geänderten Sachverhaltes gerechtfertigt.
Wenn auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich eine Meldung im ZMR ohne entsprechende Personaldokumente schwierig gestalten kann, so ist doch der Ansicht des Bundesamtes zu folgen, dass der Beschwerdeführer zumindest verpflichtet gewesen wäre, die geänderten Umstände – die Unterkunftnahme bei seiner nunmehrigen Lebensgefährtin – umgehend dort bekannt zu geben und Kontakt mit der belangten Behörde aufzunehmen.
Noch am Tag seiner Festnahme wurde der Beschwerdeführer um 16:00 vor der Behörde zwecks allfälliger Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen und – nachdem verifiziert werden konnte, dass er tatsächlich über eine Unterkunft bei seiner nunmehrigen Lebensgefährtin an einer näher genannten Adresse verfügt – nach Verhängung des gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG um 19:00 entlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass es dabei zu Verzögerungen gekommen ist. Somit stößt auch die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers auf keinerlei Bedenken.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG. Da die Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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