BVwG W136 2238996-1

BVwGW136 2238996-11.6.2021

BDG 1979 §112
BDG 1979 §43
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2238996.1.00

 

Spruch:

 

W136 2238404-1/8EW136 2238996-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am 23.03.2021 verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerden des GI XXXX gegen den 1) Bescheid der Landespolizeidirektorin für Kärnten vom 17.11.2020, GZ PAD/20/02088144/001/AA, betreffend die vorläufige Suspendierung und den 2) Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 17.12.2020, GZ 2020-0.0801.104, betreffend Suspendierung, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter und war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Streifenkommandant am Grenzübergang XXXX .

2. Mit Bescheid vom 17.11.2020 verfügte die Landespolizeidirektorin für Kärnten als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979, weil er im Verdacht stünde am 20.10.2020 als Streifenkommandant im Grenzkontrolldienst am Grenzübergang XXXX in der Zeit von 15:30 bis 16:30 ein DIN-A4 großes Blatt mit der Aufschrift „Für Jugos gesperrt, da Österreicher sich auch nicht frei bewegen dürfen!!!“ auf das Verkehrszeichen „Polizei-Grenzkontrolle“ angebracht zu haben, der mit ihm Dienst versehenden Polizeiaspiratin auf Nachfrage befohlen zu haben, das Blatt dort zu belassen und das Blatt, das die Polizeiaspiratin dennoch entfernt hatte, bei Dienstablöse etwa eine Stunde später neuerlich befestigt zu haben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals noch rechtfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsreicht und brachte im Wesentlichen vor, dass er das Blatt nicht geschrieben habe, das Anbringen ein unbedachter Scherz gewesen sei und außerdem keine subjektive Tatseite vorläge. Zudem sei der Bescheid schon deswegen unwirksam, weil er vom Bezirkspolizeikommandanten, mithin von einem unzuständigen Organ, ausgestellt worden sei.

3. Mit Bescheid vom 17.12.2020 verfügte die Bundesdisziplinarbehörde die näher begründete Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979, wegen des Verdachtes (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsreicht),

„1. Er habe am 20. Oktober 2020, in der Zeit von ca. 15:30 bis 16:30 Uhr, im Dienst und als Streifenkommandant, am österreichisch/slowenischen Grenzübergang XXXX , auf einem unmittelbar bei der Einreise nach Österreich befindlichen und für alle Einreisenden aus Slowenien deutlich sichtbaren Schild „Polizei-Grenzkontrolle“ ein DIN-A4 großes Blatt mit der formatfüllenden Aufschrift „Für Jugos gesperrt, da Österreicher sich auch nicht frei bewegen dürfen!!!“, angebracht und dort belassen und

2. Er habe der Polizeiaspirantin Insp XXXX , die das im Punkt 1. beschriebene Blatt um 16:30 Uhr entfernen wollte, die Weisung erteilt, es dort zu belassen.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals noch rechtfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsreicht und brachte im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden sei, weil der Beschwerdeführer zur (nicht vorliegenden) subjektive Tatseite nicht vernommen worden sei. Das Blatt sei stets versteckt gehalten worden und habe keine Außenwirkung entfaltet, weshalb keine Ansehensgefährdung aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit vorläge. Der Sachverhalt stelle sich als unbedachter Scherz dar, eine vorsätzliche Begehensweise, die Voraussetzung für eine Dienstpflichtverletzung sei, läge nicht vor.

4. Die oben unter 2. genannte Beschwerde sowie die Verwaltungsakte wurden von der belangten Behörde am 08.01.2021 und die oben unter 3. genannte Beschwerde sowie die Verwaltungsakte wurden von der belangten Behörde am 22.01.2021 dem Bundesverwaltungsreicht vorgelegt.

5. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.02.2021, GZ 2021-0.071.290, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil er im Verdacht stehe, (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)

„1. Er habe am 20. Oktober 2020, in der Zeit von ca. 15:30 bis 16:30 Uhr, im Dienst und als Streifenkommandant, am österreichisch/slowenischen Grenzübergang XXXX , auf einem unmittelbar bei der Einreise nach Österreich befindlichen und für alle Einreisenden aus Slowenien deutlich sichtbaren Schild „Polizei-Grenzkontrolle“ ein DIN-A4 großes Blatt mit der formatfüllenden Aufschrift „Für Jugos gesperrt, da Österreicher sich auch nicht frei bewegen dürfen!!!“, angebracht und dort belassen,

2. Er habe der Polizeiaspirantin Insp XXXX , die das im Punkt 1. beschriebene Blatt um 16:30 Uhr entfernen wollte, die Weisung erteilt, es dort zu belassen.3. Er habe es als verantwortlicher Streifenkommandant am 20. Oktober 2020, in der Zeit von ca. 18:15 Uhr bis ca.18:30 Uhr unterlassen, für eine weisungsgemäße Vollziehung der Grenzkontrolle am GÜG XXXX zu sorgen, indem er

a) den Grenzkontrolldienst um 18:15 Uhr abbrach und den Dienstort gemeinsam mit der Polizeischülerin Insp XXXX verließ, obwohl die ablösende Streife noch nicht eingetroffen war und

b) die Dienststelle (Abfertigungskojen) mit eingeschalteter EDV-Anlage, eingeschaltetem Funk, eingeschalteten dienstlichen Mobiltelefonen und dem Zentralschlüssel für sämtliche Grenzkontrollstellen Kärntens unversperrt und für jedermann zugänglich, ließ.“

Dieser Einleitungsbeschluss erwuchs in Rechtskraft.

6. Mit Mail vom 04.03.2021 übermittelte die Landespolizeidirektion Kärnten über Ersuchen dem Bundesverwaltungsgericht, die Organisation- und Geschäftsordnung der Bezirks- und Stadtpolizeikommandanten (OGO BPK/SPK), die mit Erlass der LPD Kärnten vom 02.07.2014, GZ P4/21138/2014-In, für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der LPD Kärnten in Kraft gesetzt wurde.

7. Am 23.03.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörden statt, an deren Ende gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

Der Beschwerdeführer hat fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Der oben unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

1.2. Der Beschwerdeführer steht im Verdacht, die oben unter Punkt I.5. dargestellte Pflichtverletzung begangen zu haben, nämlich als Streifenkommandant am Grenzübergang XXXX auf einem unmittelbar bei der Einreise nach Österreich befindlichen und für alle Einreisenden aus Slowenien deutlich sichtbaren Schild „Polizei-Grenzkontrolle“ ein DIN-A4 großes Blatt mit der formatfüllenden Aufschrift „Für Jugos gesperrt, da Österreicher sich auch nicht frei bewegen dürfen!!!“, angebracht und dort belassen zu haben und der Polizeiaspirantin Insp XXXX , die das Blatt um entfernen wollte, die Weisung erteilt zu haben, es dort zu belassen.

Diese Verdachtslage ergibt sich aus der Aktenlage und ist ein Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren zur gegenständlichen Verdachtslage bereits rechtkräftig ergangen. Im Übrigen gesteht der Beschwerdeführer den Sachverhalt dem Grunde nach zu, gibt jedoch an, dass es sich um einen Spaß gehandelt habe und das Blatt mit der Aufschrift immer durch ihn oder den mit ihm Dienst versehenden Soldaten verdeckt gewesen sei, sodass es niemand habe wahrnehmen können.

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet die dargestellte Verdachtslage in Frage zu stellen, zumal aufgrund der Anbringungsart an einem Hinweisschild am Fahrbahnrand unmittelbar im Abfertigungsbereich der Einreisekontrolle auszuschließen ist, dass niemand dieses Blatt habe wahrnehmen zu können.

Das angelastete Verhalten ist nach seiner Art geeignet, das Ansehen des Amtes zu schädigen (siehe dazu unten zu Punkt 2 Rechtliche Beurteilung).

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die rechtliche Beurteilung der Suspendierung entscheidungswesentliche Sachverhalt steht ausreichend fest, einer weiteren Ergänzung des Sachverhaltes bedurfte es für die Beurteilung im Verdachtsbereich nicht.

Zu A)

2.1 Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) ...

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,1. …2. …

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) ….

(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

…….“

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu unter anderem festgestellt:

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem Beschwerdeführer schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht („begründeter Verdacht“ iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 04.09.2003, 2000/09/0202).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.09.2009, 2009/09/0121).

Der Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit können für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 09.11.2009, 2008/09/0298).

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).

Verschulden bzw die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).

2.2. Zum konkreten Sachverhalt

Gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der BF im Dienst gefährdet.

Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

Im gegenständlichen Fall ist sowohl der Dienstbehörde, die die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers verfügte, als auch der Bundesdisziplinarbehörde, die die Suspendierung des Beschwerdeführers verfügte, zuzustimmen, wenn sie davon ausgehen, dass die gegenständlich angelastete Pflichtverletzung schwerwiegend und auch geeignet ist, das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Wie die Bundesdisziplinarbehörde zutreffend ausgeführt hat, ist das vom Beschwerdeführer auf dem Schild „Polizei-Grenzkontrolle“ angebrachte Blatt mit dem Text „Für Jugos gesperrt, da Österreicher sich auch nicht frei bewegen dürfen!!!“ jedenfalls diskriminierend und herabwürdigend, da der Begriff Jugo als umgangssprachliche Bezeichnung für Bürger des früheren Jugoslawien heute zum Teil als abwertend empfunden wird. Wenn eine derartige Aufschrift auf einem Polizeikontrollschild bei einem Grenzübergang von den Einreisenden wahrgenommen wird und zudem aufgrund des Anbringungsortes offenkundig ist, dass es entweder von einem Exekutivorgan angebracht wurde oder aber jedenfalls nicht entfernt wird, ist dies jedenfalls geeignet, das Ansehen des Amtes zu gefährden. Aus diesem Grund erscheint eine Suspendierung vom Dienst erforderlich, weil sonst der Eindruck entstünde, dass die Exekutive offen zur Schau gestellten Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit in den eigenen Reihen gleichgültig gegenübersteht oder gar billigt. Dem Beschwerdeeinwand, dass der Text gar nicht diskriminierend wäre, kommt nach dem Gesagten keine Berechtigung zu.

Auch der Einwand, dass das Blatt auf dem Hinweisschild immer durch den Körper des BF oder den Dienst versehenden Soldaten verdeckt gewesen wäre, führt nicht zum Erfolg. Zum einen ergibt sich schon aus den niederschriftlichen Angaben der Polizeiaspirantin XXXX bzw den im Assistenzeinsatz Dienst versehenden Soldaten des Bundesheeres XXXX , dass diese Angabe des BF unrichtig ist, zum anderen kommt es im gegenständlichen Fall auch nicht darauf an, wieviel Einreisende tatsächlich den Text wahrgenommen haben. Denn allein der Umstand, dass der BF diesen Text im Bereich der Grenzkontrolle anbringt, wo er grundsätzlich für jeden der diese passiert, wahrgenommen werden kann, und diesen dann belässt, bis die Polizeischülerin ihn entfernt, stellt eine gravierende Pflichtverletzung dar. Für die Rechtmäßigkeit einer Suspendierung ist auch nicht erheblich, ob der disziplinäre Vorfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden ist, es ist ausreichend, dass die Dienstpflichtverletzung geeignet ist, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036).

Im Suspendierungsverfahren hat auch keine (abschließende) Prüfung des Verschuldens oder des Grades des Verschuldens zu erfolgen (vgl. VwGH 16.11.2001, 2001/09/0111) (VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212), weshalb mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht vorsätzlich gehandelt, nichts gewonnen ist.

Im Übrigen werden die näheren Umstände der dem Beschwerdeführer angelasteten Pflichtverletzung im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären sein.

Dem Beschwerdevorbringen gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Suspendierung, dass ein unzuständiges Organ denselben genehmigt hätte, kommt keine Berechtigung zu. Denn aus dem Erlass GZ P4/21138/2014-In der LPD Kärnten vom 02.07.2014, der die Richtlinie OGO BPK/SPK des BMI vom 01.07.2014 umsetzt, ergibt sich, dass den Bezirkspolizeikommanden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Wahrnehmung einer vorläufigen Suspendierung „für den Landespolizeidirektor“ übertragen wurde. Dem für die Landespolizeidirektorin die vorläufige Suspendierung genehmigenden Bezirkspolizeikommandanten kam somit im Gegenstand Approbationsbefugnis zu.

Die Art der gegenständlich im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzung, nämlich das Anbringen eines fremdenfeindlichen, diskriminierenden Textes durch ein Exekutivorgan auf einem Polizeihinweisschild an der Grenze rechtfertigt auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Suspendierung vom Dienst, weshalb den bekämpften Bescheiden keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur wird verwiesen.

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