AlVG §17
AlVG §44
AlVG §46 Abs5
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W269.2240768.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Marc GOLLOWITSCH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 22.01.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021, GZ: XXXX , betreffend die Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 09.01.2017 bis 04.09.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Ab dem 05.09.2020 wurde ihm vom Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden als AMS bezeichnet) Arbeitslosengeld zuerkannt.
2. Am 29.10.2020 meldete der Beschwerdeführer dem AMS seine Arbeitsunfähigkeit, woraufhin der Leistungsbezug mit 01.11.2020 eingestellt wurde. Von 01.11.2020 bis 30.11.2020 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld.
3. Mit Bescheid des AMS vom 22.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab dem 11.01.2021 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Wegfall des Krankengeldbezuges (bis 30.11.2020) nicht fristgemäß beim AMS gemeldet, sondern erst mit 11.01.2021.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er sei bei der Österreichischen Gesundheitskasse von 29.10.2020 bis 30.11.2020 krankgemeldet gewesen. Über das Onlineportal der Österreichischen Gesundheitskasse sei die Option gewählt worden, dass sowohl er selbst als auch der Dienstgeber, in diesem Fall das AMS, seitens der Österreichischen Gesundheitskasse verständigt werden. Der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass mit selbiger Post vom 01.12.2020 sowohl er als auch das AMS über das Ende des Krankenstandes mit 30.11.2020 informiert wurden und dass er für Dezember 2020 wieder Arbeitslosengeld erhalten würde.
Aufgrund der COVID-19-Maßnahmen sei ein persönliches Vorsprechen beim AMS nicht möglich gewesen. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem AMS sei daran gescheitert, dass er nur über die allgemeine Telefonnummer habe anrufen können und nach geschätzten 15 Minuten in der Warteschleife aus der Leitung geworfen worden sei. Am 11.01.2021 habe er schließlich über die Onlineplattform nachgefragt. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Leistungsentgelt ab dem 01.12.2020 bestehe.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass auf jedem Antragsformular und in jeder Mitteilung über den Leistungsanspruch auf das Erfordernis der Wiedermeldung nach einer Bezugsunterbrechung hingewiesen werde. Gegenständlich sei die Krankenstandbescheinigung dem AMS von der Österreichischen Gesundheitskasse am 02.12.2020 übermittelt worden. Da die Benachrichtigung durch die Österreichische Gesundheitskasse nach Ende des Krankenstandes erfolgt sei, wäre kein Aviso an die AMS-MitarbeiterInnen erfolgt. Über die Einspielung einer Krankenstandbescheinigung durch die Österreichische Gesundheitskasse während eines aufrechten Krankenstandes würde hingegen ein Aviso an die AMS-MitarbeiterInnen erfolgen.
Am 11.01.2021 habe sich der Beschwerdeführer beim AMS telefonisch wieder gemeldet, weshalb das Arbeitslosengeld ab diesem Tag erneut angewiesen worden sei. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer das AMS telefonisch davor nicht erreicht habe, werde entgegengehalten, dass die Wiedermeldung auch per E-Mail oder eAMS-Konto hätte erfolgen können. Aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sei keine Möglichkeit für eine rückwirkende Zuerkennung ab 01.12.2020 gegeben.
6. Mit Schreiben vom 18.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Am 25.03.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Am 31.08.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihm daraufhin Arbeitslosengeld ab 05.09.2020 in Höhe von täglich EUR 37,84 zuerkannt.
Am 29.10.2020 meldete der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto einen Krankenstand per 29.10.2020, ein voraussichtliches Ende gab er nicht bekannt. Daraufhin wurde sein Leistungsbezug ab 01.11.2020 eingestellt. Von 01.11.2020 bis 30.11.2020 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld.
Am 02.12.2020 erfolgte eine Überspielung der Krankenstandbestätigung durch die Österreichische Gesundheitskasse an das AMS. Damit wurde dem AMS das Ende des Krankenstandes (30.11.2020) erstmals zur Kenntnis gebracht.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes, sondern erst am 11.01.2021 beim AMS wiedergemeldet hat.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Antragsformular auf Arbeitslosengeld (Seite 4) sowie in den erhaltenen Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 14.09.2020 und 15.10.2020 auf seine Meldepflichten hingewiesen wurde:
„Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung), müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung. Bei Unterbrechungszeiträumen länger als 62 Tage besteht frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung ein Leistungsanspruch. Eine telefonische Wiedermeldung ist hier nicht ausreichend.“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes und des Krankengeldes ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS.
Die Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum von 29.10.2020 bis 30.11.2020 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Krankenstandbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse.
Dass der Beschwerdeführer seinen Krankenstand per 29.10.2020 über sein eAMS-Konto bekannt gab, sich jedoch nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes, sondern erst am 11.01.2021 beim AMS wieder meldete, ergibt sich aus dem Akteninhalt und bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mehrmals über seine Meldepflichten nach einer Bezugsunterbrechung informiert wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Wie dem Verfahrensakt des AMS zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars einen schriftlichen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt und dabei mit seiner Unterschrift auch bestätigt, dass er über die Verpflichtungen, die ihn treffen, informiert wurde. So ist dem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Antragsformular zu entnehmen, dass er – sollte der Leistungsbezug durch zB Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen werden – die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen muss. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (und eine solche wurde dem Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge nicht vorgeschrieben), kann diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto geschehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b) – q) …
(2) – (5) …
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) …
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) – (4)
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) – (4) …
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.“
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Grundsätzlich bewirkt der Bezug von Krankengeld das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer von 01.11.2020 bis 30.11.2020 im Krankengeldbezug, es ruhte der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher für den Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 30.11.2020.
Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 5 leg.cit. betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der in § 46 Abs. 5 AlVG verwendete Begriff „im Vorhinein“ dann erfüllt, wenn das Ende des Krankengeldbezuges dem AMS noch vor Ablauf des Ruhenszeitraumes durch den Versicherten oder durch anderweitige Quellen bekannt wird (vgl. VwGH 29.04.2016, Ro 2016/08/0007).
Die Überspielung der Krankenstandbestätigung durch die Österreichische Gesundheitskasse an das AMS erfolgte im vorliegenden Fall am 02.12.2020, somit erst nach Ablauf des verfahrensgegenständlichen Ruhenszeitraumes. Dass das Ende des Krankengeldbezuges dem AMS im Vorhinein, also noch vor dem Ende des Krankengeldbezuges bekannt gewesen wäre, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Krankengeldbezug betrug weniger als 62 Tage. Im gegenständlichen Fall hätte der Beschwerdeführer daher, um unmittelbar im Anschluss an seinen Krankenstand Arbeitslosengeld beziehen zu können, gemäß § 46 Abs. 5 AlVG innerhalb einer Woche nach dem Ende seines Krankenstandes (30.11.2020) eine Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vornehmen müssen.
Eine solche Wiedermeldung ist allerdings nicht erfolgt; eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem AMS fand erst am 11.01.2021 statt. Da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes dem Antragsprinzip unterliegt, wäre eine Wiedermeldung für das neuerliche Aufleben der Leistung erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht hingegen kein Spielraum.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, er habe über das Onlineportal der Österreichischen Gesundheitskasse die Option gewählt, dass auch das AMS seitens der Österreichischen Gesundheitskasse über das Ende seines Krankenstandes verständigt wird.
Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen; die Krankenstandbescheinigung wurde dem AMS durch die Österreichische Gesundheitskasse übermittelt. Da die Übermittlung jedoch erst am 02.12.2020 – somit nach dem Ende des Krankenstandes – stattgefunden hat, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 5 AlVG zur Wahrung des Fortbezuges des Arbeitslosengeldes seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb einer Woche nach dem Ende des Krankenstandes erneut beim AMS in Form einer Wiedermeldung geltend machen müssen.
Zur Frage der Gründe für die Unterlassung einer rechtzeitigen Wiedermeldung gilt es auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. In seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, 2010/08/0103, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält, und diese abschließende Normierung es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen ist.
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur vermag das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer offenbar davon ausgegangen ist, dass mit der Auswahl der Option, dass das AMS durch die Österreichische Gesundheitskasse über das Ende des Krankenstandes informiert werde, der Fortbezug des Arbeitslosengeldes sichergestellt sei, nichts zu ändern. Darüber, dass im Fall einer Unterbrechung des Leistungsbezuges (zB wegen Krankheit) die Weitergewährung der Leistung binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich zu beantragen ist, wurde der Beschwerdeführer sowohl im Antragsformular als auch in den Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 14.09.2020 und 15.10.2020 hingewiesen.
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine persönliche Vorsprache beim AMS aufgrund der COVID-19-Maßnahmen nicht möglich gewesen und auch eine telefonische Kontaktaufnahme gescheitert sei, ist entgegenzuhalten, dass eine Wiedermeldung auch über die Online-Services des AMS (eAMS) hätte vorgenommen werden können, zumal der Beschwerdeführer zu dieser Zeit über ein aufrechtes eAMS-Konto verfügte.
Zusammenfassend ergibt sich: Im vorliegenden Fall wurde dem AMS das Ende des verfahrensgegenständlichen Ruhenszeitraumes erst nach seinem Ende bekannt. Da der Beschwerdeführer beim AMS nicht binnen einer Woche nach dem Ende seines Krankenstandes eine Wiedermeldung vornahm, gebührt ihm Arbeitslosengeld erst ab dem Tag seiner später erfolgten Wiedermeldung. Dies war der 11.01.2021. Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld (erst) wieder ab dem 11.01.2021 gebührt. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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