BVwG I413 2190237-1

BVwGI413 2190237-15.4.2021

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2190237.1.00

 

Spruch:

I413 2190237-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg) vom 22.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2021 zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

1. Mit Bescheid vom 22.01.2018 entschied die belangte Behörde wie folgt:

„1. XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , haftet für nachstehende Sozialversicherungsbeiträge der Firma XXXX GmbH, in der Höhe von: Beitragsprüfungsnachverrechnung vom 08.04.2014 (Beitragszeitraum 06/2013 - 08/2013) […] Haftungssumme € 36.422,44

2. XXXX , geb. am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , ist verpflichtet, den Betrag in der Höhe von 36.422,44 € zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach § 59 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) jeweils ergebenen Höhe (derzeit 3,38 %), berechnet aus 36.422,44 €, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen, an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu bezahlen.“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH im Zeitraum Juni bis August 2013 mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2016, XXXX zweifelsfrei festgestellt worden sei. Über diese Gesellschaft sei mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 13.02.2014, XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und am 12.02.2015 wieder geschlossen worden. Die Sozialversicherungsbeiträge seien daher als uneinbringlich anzusehen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 06/2013 bis 08/2013 Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet und hafte daher gemäß § 67 Abs 10 ASVG als faktischer Geschäftsführer der XXXX GmbH für schuldhafte Meldepflichtverletzungen aus der Nachverrechnung vom 08.04.2014.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.02.2018. Zusammengefasst führt der Beschwerdeführer darin aus, dass er für die XXXX GmbH nicht verantwortlich gewesen sei. Er habe keinerlei Kenntnisse oder Einsichten in die Akten der Firma gehabt und sei deshalb nicht Teilhaber der Schuld. Verantwortlich seien XXXX und XXXX gewesen.

3. Mit Schriftsatz vom 23.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete zur Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers ein ergänzendes Vorbringen.

4. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.

5. Am 04.03.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht XXXX um Übermittlung des Strafaktes GZ XXXX . Dieser Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2021 übermittelt.

6. Am 01.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und XXXX befragt. Der Zeuge XXXX erschien trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Zudem wird weiters als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt:

Die XXXX GmbH war eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft, welche am 01.05.2015 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht wurde.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer war zunächst bis März 2011 XXXX und seit 08.03.2011 XXXX im Firmenbuch eingetragen. Letzterer vertritt die Gesellschaft seit 03.03.2011 selbstständig. Der Beschwerdeführer scheint im Firmenbucheintrag der XXXX GmbH nicht auf. Der Beschwerdeführer fungierte aber im Zeitraum Juni bis August 2013 als faktischer Geschäftsführer der XXXX GmbH

Auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH haftet eine Forderung von EUR 36.422,44 zzgl. Verzugszinsen und Nebengebühren betreffend den Beitragszeitraum 06/2013 bis 08/2013 unberichtigt aus.

Die Sozialversicherungsbeiträge der XXXX GmbH im Beitragszeitraum 06/2013 bis 08/2013 in Höhe von EUR 36.422,44 wurden nicht ordnungsgemäß abgerechnet.

Über das Vermögen der der XXXX GmbH wurde am 13.02.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 12.02.2015 wieder aufgehoben. Die Sozialversicherungsbeiträge im 06/2013 bis 08/2013 in Höhe von EUR 36.422,44 sind uneinbringlich.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2016, XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Finanzvergehen der teils gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit b, 38 Abs 1 FinStrG sowie wegen der Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach § 153d Abs 1 und 3 erster und zweiter Fall StGB betreffend der XXXX GmbH verurteilt. Der Verurteilung lag spruchgemäß zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken mit einem Mittäter gewerbsmäßig in Bezug auf eine größere Zahl von Personen, Anmeldungen zur Sozialversicherung, in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vorgenommen, vermittelt und in Auftrag gegeben, wobei die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge zum Nachteil der VGKK tatsächlich nicht vollständig geleistet wurden, nämlich unter der Firma XXXX GmbH als de facto Geschäftsführer für den Zeitraum Juni bis August 2013 Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.

Der Beschwerdeführer war als faktischer Geschäftsführer im Beitragszeitraum 06/2013 bis 08/2013 verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen und zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Der vorstehend genannte Beitrag wurde jedoch nicht ordnungsgemäß abgerechnet und musste im Rahmen der Beitragsprüfung vom 08.04.2014 nachverrechnet werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorlegelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem angefochtenen Bescheid.

Die Feststellungen zur XXXX GmbH und deren Löschung im Firmenbuch sowie zur Eintragung der jeweiligen Gesellschafter gründen auf dem eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni bis August 2013 als faktischer Geschäftsführer für die XXXX GmbH fungierte, ergibt sich zweifelsfrei aus den Tatsachenfeststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2016, XXXX , auf welchen sein Schuldspruch beruht. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vermeinte, die XXXX GmbH gar nicht zu kennen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass zum einen das Strafgericht konträre Feststellungen zu dieser Aussage getroffen hatte, die nicht bekämpft worden sind und zum anderen, dass nach der Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung die XXXX GmbH sehr wohl mit dem Beschwerdeführer Kontakt hatte, ua als Lohnverrechner, und die Dienstnehmer einer österreichischen GmbH, die für den Beschwerdeführer und dessen Gesellschaft Aufträge ausführte. Damit erscheint die Angabe des Beschwerdeführers, nichts von der XXXX GmbH gewusst zu haben („Ich kenne diese Firma überhaupt nicht.“ Verhandlungsprotokoll S 3) nicht glaubhaft.

Das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2016, XXXX liegt im Verwaltungsakt ein. Die diesbezüglichen Feststellungen ergeben sich aus diesem Urteil und aus dem vorgelegten Strafakt.

Die übrigen Feststellungen, insbesondere die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge sowie deren nicht ordnungsgemäße Abrechnung, sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer der XXXX GmbH war ergibt sich zweifelsfrei aus den Tatsachenfeststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2016, XXXX , auf welchen sein Schuldspruch beruht. In der mündlichen Verhandlung am 01.04.2021 stellte der Beschwerdeführer dieses Urteil letztlich als Justizirrtum dar, was jedoch angesichts der Rechtskraft dieses Urteils nicht aufgegriffen werden kann und auch vor dem Hintergrund des vorgelegten Strafaktes, insbesondere des ergangenen Strafurteils, gegen das kein Rechtsmittel seitens des Beschwerdeführers erhoben wurde, nicht glaubhaft erscheint. Dass er als solcher verpflichtet war, die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen und zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten, ergibt sich zweifelfrei aus den vom ASVG dem Dienstgeber vorgeschriebenen Pflichten, die im Falle einer GmbH deren Geschäftsführer – hier der Beschwerdeführer – wahrzunehmen hatte. Die Feststellung, dass die Sozialversicherungsbeiträge im 06/2013 bis 08/2013 in Höhe von EUR 36.422,44 nicht ordnungsgemäß abgerechnet und im Rahmen der Beitragsprüfung vom 08.04.2014 nachverrechnet werden mussten, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Zu den Geschäftsführern auferlegten Pflichten zählen die gemäß § 111 ASVG iVm § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflichten und die Verpflichtung zur Abfuhr von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen (VwGH 12.12.2000, 98/08/0101).

In der Beschwerde wird lediglich die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der XXXX GmbH bestritten. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass das Landesgericht XXXX im Urteil vom 10.10.2016, XXXX , mit welchem der Beschwerdeführer (und andere) wegen des Finanzvergehens der teils gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit b, 38 Abs 1 FinStrG sowie wegen des Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung nach § 153d Abs 1 und 3 erster und zweiter Fall StGB betreffend der XXXX GmbH verurteilt wurde, festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum faktischer Geschäftsführer der XXXX GmbH gewesen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl etwa VwGH 27.03.2018, Ra 2018/16/0043, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch in allgemeiner Form festgehalten, dass die Bindungswirkung verurteilender strafgerichtlicher Entscheidungen im Fall einer freisprechenden Entscheidung nicht zum Tragen kommt (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0157; vgl VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0033).

Dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.10.2016, XXXX , auf welchen sein Schuldspruch beruht, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni bis August 2013 als faktischer Geschäftsführer für die XXXX GmbH fungierte. An diese Feststellung ist das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der obigen Rechtsprechung gebunden. Es steht deshalb schon aus der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zweifelsfrei fest, dass dieser im betreffenden Zeitraum der faktische Geschäftsführer der XXXX GmbH war und es sich bei dem völlig unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe nie etwas mit der XXXX GmbH zu tun gehabt, um eine reine Schutzbehauptung handelt.

Der Beschwerdeführer war demgemäß erwiesenermaßen im maßgeblichen Zeitraum Juni 2013 bis August 2013 der (faktische) Geschäftsführer der XXXX GmbH. Es kann ihn somit grundsätzliche eine Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG treffen. Es ist daher zu prüfen ob die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG vorliegen.

Vorauszuschicken ist, dass primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ( XXXX GmbH) ist. Nach § 67 Abs 10 ASVG kann ein (potentiell) Haftungspflichtiger jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann.

Die Beiträge sind bei der Primärschuldnerin im vorliegenden Fall nicht einbringlich. Dies ist im Hinblick auf die am 12.02.2015 verfügte Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die daran anschließende Löschung der Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit (§ 40 FBG) zu bejahen und somit zutreffend von der belangten Behörde festgestellt worden sowie überdies unstrittig.

Weitere Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Die Beitragsschuld beläuft sich im konkreten Fall auf EUR 36.422,44 zzgl. Zinsen und ist somit ziffernmäßig der Höhe nach von der belangten Behörde bestimmt worden.

Zudem ist die Meldepflichtverletzung auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass bereits eine Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge gegeben war. Die Insolvenzeröffnung erfolgte vielmehr erst weit über ein Jahr nach der bereits eingetretenen Fälligkeit der Beiträge.

Ferner ist zu prüfen, ob die Nichtmeldung der Sozialversicherungsbeiträge rechtswidrig war bzw ob der Beschwerdeführer als Vertreter seiner gesetzlichen Verpflichtung, nämlich für die rechtzeitige Meldung zu sorgen, rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Diese Frage ist ebenfalls zu bejahen:

Der Beschwerdeführer war als (faktischer) Geschäftsführer der XXXX GmbH zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (§ 58 Abs 5 ASVG), kam aber seiner Verpflichtung nicht nach. Die sozialversicherungsrechtliche Pflicht, die Sozialversicherungsbeiträge für geleistete Stunden von Dienstnehmern an die belangte Behörde zu melden, liegt im Grundwissen eines vertretungsbefugten Geschäftsführers einer GmbH. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, qualifizierte der VwGH als „Verpflichtung“ im Sinne von § 67 Abs 10 ASVG insbesondere das früher nach § 114 ASVG und nun nach § 153c StGB sanktionierte nichtabführen von einbehaltenen Dienstnehmerbeiträgen (ARD 6560/6/2017; VwGH 22.05.2014, 2013/08/0038). § 153d StGB sanktioniert das betrügerische Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Dienstgeber, wobei diese Bestimmung - anders als § 153c StGB (früher §114 ASVG) - nicht auf einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge beschränkt ist. Im Ergebnis erweitert sie daher jene spezifische sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen des Vertreters, die sich zuvor (nur) aus § 114 ASVG (§153c StGB) ergeben hatten. Daraus folgt, dass auch § 153d StGB die Haftung des Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG begründet (OGH 27.04.2017, 2 Ob 36/17h; ARD6560/6/2017). Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers steht daher im gegenständlichen Fall schon aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen der Verbrechen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung gemäß § 153d Abs 1 und 3 erster und zweiter Fall StGB betreffend die XXXX GmbH im fraglichen Zeitraum zweifelsfrei fest.

Da somit alle Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers nach § 67 Abs 10 ASVG gegeben sind, haftet der Beschwerdeführer nach dieser Bestimmung für die aus dem Titel der Meldepflichtverletzung vorgeschriebenen Beiträge.

Der Höhe nach wurde die Haftungssumme nicht bekämpft. Es ergaben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine Unrichtigkeit der bestimmten Haftungssumme.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles handelt es sich um einen Einzelfall, der für sich gesehen nicht reversibel ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte