AlVG §49
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W121.2194877.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX (vormals: XXXX ), vertreten durch RA Mag. Wolfgang Ruckenbauer, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Das AMS ersuchte die XXXX (in der Folge: XXXX ), ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seiner Terminfähigkeit zu erstellen.
Die XXXX übermittelte ein Gutachten einer XXXX sowie eine XXXX Stellungnahme am XXXX , wonach Terminfähigkeit laut psychischem Gutachten gegeben sei.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des XXXX (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses für die Zeit vom XXXX keine Notstandshilfe erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen im Spruch ausgewiesenen Sachwalter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er an einer psychischen Erkrankung leide, die ihm die Einhaltung von Terminen verunmögliche. Die Terminversäumnis sei durch die psychische Beeinträchtigung bedingt und gelte als Nachlässigkeit. Diese Umstände seien beim Termin der XXXX vollkommen unberücksichtigt geblieben.
Das BVwG führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Sowohl der Beschwerdeführer und sein Sachwalter als auch das AMS wurden ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Der Beschwerdeführer ist XXXX nicht erschienen. Sein Sachwalter und ein Vertreter des AMS nahmen an der Verhandlung teil. Dem Sachwalter wurde im Wesentlichen das Ergebnis der gutachterlichen Einschätzung vorgehalten, wonach Terminfähigkeit beim Beschwerdeführer vorliegt. Im Wesentlichen gab er hierzu an, dass seines Erachtens keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei.
Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das BVwG die XXXX , das der XXXX Stellungnahme zugrundeliegende XXXX Gutachten zu übermitteln.
Mit Schreiben vom XXXX wurde das entsprechende Gutachten einer FA für XXXX vom XXXX übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stand vom XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und steht seit XXXX mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer seitens des AMS mit Einladungsschreiben aufgefordert, am XXXX an der Maßnahme "step2job" teilzunehmen. Ebenfalls wurde in diesem Schreiben angegeben, dass der oben angeführte Termin ein Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG ist.
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben neuerlich über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Diese Zuweisung zur Maßnahme wurde ebenfalls an seinen Sachwalter übermittelt.
Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet, weshalb der Leistungsbezug ab XXXX bis zum XXXX eingestellt wurde. Er gab dabei an, an diesem Tag krank gewesen zu sein, jedoch keine Krankenbestätigung zu haben.
Der Beschwerdeführer leidet an einer XXXX , XXXX . Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.
Der Beschwerdeführer hat den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht aus einem triftigen Grund versäumt, zumal Terminfähigkeit bei ihm gegeben ist und er in der Lage gewesen wäre, den Termin einzuhalten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der mündlichen Verhandlung.
Unstrittig ist, dass dem Beschwerdeführer und Sachwalter des Beschwerdeführers nachweislich die Maßnahme "step2job" übermittelt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass es sich um einen Kontrolltermin im Sinne des § 49 AlVG handelt und die Rechtsfolgen einer Säumnis erläutert wurden. Sofern der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme beim AMS angab, dass er den Kurs nicht besuchen habe können, da er krank gewesen sei, ist auszuführen, dass er diesbezüglich keinerlei Krankenbestätigung vorlegen konnte und es sich mangels Nachweises und Glaubhaftmachung einer Arbeitsunfähigkeit um keinen triftigen Grund handelt, der ihn gehindert hätte, den Termin einzuhalten.
Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer den in den Feststellungen genannten Kontrolltermin unter Rechtsfolgenbelehrung nicht wahrgenommen hat und erst am XXXX persönlich beim AMS vorgesprochen hat.
Der Beschwerdeführer behauptet jedoch im Wesentlichen, dass eine Entschuldigung des Kontrollmeldeversäumnisses aus triftigen Gründen (mangelnde Terminfähigkeit aufgrund psychischer Beeinträchtigung) vorliege.
Hierzu ist festzuhalten, dass eine mangelnde Terminfähigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Das AMS ersuchte aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers die XXXX , ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere seiner Terminfähigkeit zu erstellen. Die XXXX übermittelte ein Gutachten einer XXXX sowie eine XXXX Stellungnahme, wonach Terminfähigkeit laut psychischem Gutachten gegeben sei. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das BVwG die XXXX , das der XXXX Stellungnahme zugrundeliegende XXXX Gutachten zu übermitteln. Mit Schreiben vom XXXX wurde das entsprechende Gutachten einer FA für XXXX vom XXXX übermittelt. Diesem Gutachten lässt sich unter anderem zweifelsfrei entnehmen, dass die Pünktlichkeit des Beschwerdeführers willensabhängig ist. Somit geht auch der erkennende Senat zweifelsfrei davon aus, dass Terminfähigkeit beim Beschwerdeführer gegeben ist. Dass er an einer XXXX , XXXX , leidet und das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht, ergibt sich ebenfalls aus den vorliegenden Gutachten. Die Angaben des Sachwalters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach seines Erachtens keine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben sei, können somit nicht nachvollzogen werden. Insbesondere trat der Beschwerdeführer den seitens der XXXX eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene und somit nicht substantiiert entgegen. Den seinerseits vorgelegten ärztlichen Sachverständigengutachten aus den Jahren XXXX , XXXX und XXXX mangelt es zudem an Aktualität. Dem Vorbringen des Sachwalters, wonach die Terminfähigkeit des Beschwerdeführers bloß aufgrund eines Gutachtens einer XXXX festgestellt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass das AMS bzw. die XXXX auch ein Gutachten einer XXXX eingeholt hat, auf dem die XXXX Stellungnahme beruht. Dem Vorbringen des Sachwalters in der Beschwerde, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer regelmäßig säumig sei und Termine nicht einhalten könne, beim Termin bei der XXXX vollkommen unberücksichtigt geblieben sei, ist entgegenzuhalten, dass der Untersuchungsauftrag der XXXX vom XXXX sich - ganz im Gegenteil - auch auf die Einschätzung der Terminfähigkeit bezog.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hatte, hat der Beschwerdeführer den Kontrolltermin daher ohne triftigen Grund nicht eingehalten. Dieser Kontrolltermin wurde ihm nachweislich rechtskonform vorgeschrieben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet:
"Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."
Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, Jänner 2017, § 49, Rz. 828).
Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer "unverzüglichen Nachholung" des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs 1 erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vgl. auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 49, Rz. 828).
Solche triftigen Gründe iSd Judikatur hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist der Kontrollmeldetermin dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und hat eine Nichteinhaltung auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen.
Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senates zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbst verschuldet nicht eingehalten hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Ein triftiger Grund lag nicht vor, zumal Terminfähigkeit, wie sich aus den eingeholten schlüssigen Gutachten ergibt, gegeben ist. Eine Erkrankung am fraglichen Tag konnte der Beschwerdeführer mangels Erbringen eines Nachweises ebenfalls nicht glaubhaft machen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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