GEG §6a Abs1
GGG Art. 1 §32 TP 9 lita
GGG Art. 1 §32 TP 9 litb Z4
VwGVG §28 Abs2
WFG 1984 §53 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2130755.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 31.05.2016, Zl. 1 Jv 908-33/16s (929 Rev 728/16w), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 3 WFG 1984 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 05.02.2014 beim Bezirksgericht Bludenz (in der Folge: BG) eingelangtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer aufgrund der Kredit- und Pfandbestellungsurkunde vom 31.01.2014 ob der EZ 709 KG 90014 XXXX u.a. die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes für die Darlehensforderung iHv € 45.400,00 samt 4 % Zinsen, 12 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von € 4.540,00, zu seinen Gunsten. Darauf befand sich der Hinweis auf eine in Anspruch genommene Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984).
Mit Beschluss des BG vom 05.02.2014, Zl. TZ 553/14, war diese Eintragung antragsgemäß bewilligt und am selben Tag im Grundbuch vollzogen worden.
Im Zuge der Überprüfung durch den zuständigen Revisor war im Jänner 2016 festgestellt worden, dass die Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung wegefallen sei.
In weiterer Folge war am 25.02.2016 ein Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag), Zl. TZ 553/14, erlassen worden, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 600,00 (Bemessungsgrundlage: € 49.940,00), einer Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG iHv € 59,00 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von € 667,00, verpflichtet worden war.
Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung.
Mit Schreiben vom 17.03.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Wohnnutzfläche des Objektes mit € 139,20 m2 errechne, da auch die fünfseitig umbaute und nicht über die Baufluchtlinie hinausragende "Terrasse" im Obergeschoss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wohnnutzfläche zu zählen sei.
In der daraufhin mit Schreiben vom 08.04.2016 eingebrachten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Liegenschaftseigentümer vor, dass die "Terrasse" zwar nicht über die Baufluchtlinie hinausrage (aus architektonischen Gründen), sie aber bis zum Dachbalken offen und an keiner Seite gedämmt sei. Durch die Öffnung bis unter das Dach sei eine fünffache Umbauung in dem Sinne nicht gegeben. Die Brüstung liege an der Westseite, von wo in XXXX ständig der Wind wehe. Als Boden diene ein Holzrost. Unter einem waren Lichtbilder der Terrasse vorgelegt worden.
2. Mit Bescheid vom 31.05.2016, Zl. 1 Jv 908-33/16s (929 Rev 728/16w), (zugestellt am 03.06.2016) wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 25.02.2016 gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten sei, und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 600,00 (Bemessungsgrundlage: € 49.940,00), einer Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG iHv € 59,00 sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von €
667,00.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Im gegenständlichen Fall ergebe sich aus dem Schreiben der Liegenschaftseigentümer vom 08.04.2016 und den vorgelegten Lichtbildern, dass beim gegenständlichen Objekt die 5-fach umbaute Terrasse im Obergeschoss in die Wohnnutzfläche einzurechnen sei, da sie die Kriterien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfülle. Daher ergebe sich eine Wohnnutzfläche des gegenständlichen Objektes von € 139,20 m2 und übersteige diese somit die für die gebührenbefreite Eintragung des Pfandrechtes erforderliche Fläche von 130 m2, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 01.07.2016 fristgerecht eine Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes anführte:
Die belangte Behörde verkenne, dass Terrassen grundsätzlich von der Berechnung der Nutzfläche ausgenommen seien. Auch die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen zur Begrifflichkeit des fünffach umbauten Raumes könne die behauptete Gebührenpflicht nicht auslösen. Erheblich sei, ob die gegenständliche Fläche Wohnzwecken diene oder zumindest geeignet sei, den Wohnraum zu entlasten.
Dass die Terrasse nicht Wohnzwecken diene, sei offensichtlich. Zwar rage sie unbestrittenermaßen aus architektonischen Gründen nicht über die Gebäudeflucht hinaus, doch sei sie dank ihrer offenen Gestaltung gegen die Windseite für die Bewohnung ungeeignet. Sie sei weder beheizbar noch dazu geeignet, während des Kalenderjahres hinweg Mahlzeiten einzunehmen, Blumen anzusetzen oder zu pflegen oder sonstigen Aktivitäten nachzugehen. Die belangte Behörde habe auch gar nicht darauf abgestellt, dass die gegenständliche Fläche nicht für Wohnzwecke geeignet sei, sondern allein darauf, dass es sich bei der "Terrasse" um einen 5-fach umbauten Raum handle. Diese Begrifflichkeit werde von der belangten Behörde verwendet, da die Fläche zur Außenseite hin eine Brüstung aufweise (sie sei jedoch nach oben hin bis unter das Dach geöffnet). Das Vorhandensein einer Brüstung sei jedoch kein Kriterium, das für die von der Behörde gewählte Auslegung von § 53 Abs. 3 WFG maßgeblich sei. In welcher Weise die Fläche von den Hausbewohnern tatsächlich genutzt werden könne, habe die belangte Behörde gar nicht betrachtet.
Die gegenständliche Fläche diene weder Wohnzwecken noch sei sie zur Entlastung von Wohnraum geeignet. Allein der Umstand, dass die Terrasse aus architektonischen Gründen nicht über die Baufluchtlinie hinausrage und über eine Brüstung verfüge, begründe nicht die Zurechnung der Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984. Somit seien die Voraussetzungen für die gebührenbefreite Eintragung des Pfandrechtes nach Maßgabe von § 53 Abs. 3 WFG 1984 gegeben.
4. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.07.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss des BG vom 06.02.2014, Zl. TZ 553/14, ist ein Pfandrecht im Höchstbetrag von € 45.400,00 samt 4 % Zinsen, 12 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung von € 4.540,00, im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 709 KG 90014 XXXX zugunsten des Beschwerdeführers einverleibt worden.
Als maßgeblich wird festgestellt, dass die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes auf der EZ 709 KG 90014 XXXX 139, 20 m2 beträgt und somit jedenfalls 130 m² übersteigt.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Eine Einsichtnahme in den Bauplan hat ergeben, dass nach Zurechnung der als "Terrasse" mit 9,40 m2 ausgewiesenen Räumlichkeit die Gesamtwohnnutzfläche 139, 20 m2 beträgt.
Es wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, dass die in Rede stehende Gebührenschuld bereits entrichtet worden wäre, noch dass die belangte Behörde die Vorschriften des GGG unrichtig angewandt oder die vorgeschriebene Gebühr falsch berechnet hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Tarifpost (TP) 9 Gerichtsgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 156/2015 (im Folgenden nur GGG genannt) sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) iHV € 42,00 und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4) iHv 1,2 % vom Wert des Rechtes.
Gemäß Anmerkung 1a zu TP 9 lit. a GGG erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren sind auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG 1984), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S 324.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Nutzfläche" iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0323; VwGH 29.04.2014, Zl. 2012/16/0242).
Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es sohin nicht (ausschließlich) auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan an, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten und auf die tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder entstanden wäre (VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0323; 21.03.2012, Zl. 2009/16/0229; 12.10.2009, Zl. 2008/16/0050; 19.04.2007, Zl. 2004/16/0042; 15.03.2001, Zl. 2000/16/0625 mwN). Auf eine konkrete Verwendung kommt es nicht an (VwGH 17.05.2001, Zl. 98/16/0180 mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt die Bodenfläche einer Loggia (zumindest fünfseitig umbauter Raum mit einer freien Öffnung, der nicht über die Baufluchtlinie vorkragt) zur Wohnnutzfläche. Es liegt auch dann kein offener Balkon vor, wenn die Decke durch die Dachschräge des Hauses gebildet wird. Auf die Beschaffenheit des Fußbodens kommt es nicht an, sofern dieser als solcher verwendet werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, 2001/16/0230) (VwGH vom 24.01.2013, Zl. 2010/16/0091).
Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Einbeziehung der in den Bauplänen als "Terrasse" bezeichneten Fläche von 9,40 m2 in die Wohnnutzfläche und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, es handle sich bei der in Rede stehenden Fläche um einen offenen Balkon, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Wohnnutzfläche zu zählen sei, zumal diese zwar aus architektonischen Gründen nicht über die Baufluchtlinie hinausrage, aber bis zum Dachbalken offen und an keiner Seite gedämmt sei. Überdies würde sie weder zu Wohnzwecken dienen noch sei sie zur Entlastung von Wohnraum geeignet.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Bauplänen, dass die strittige Fläche einen zumindest fünfseitig umbauten Raum mit einer freien Öffnung, der nicht über die Baufluchtlinie vorragt, darstellt. Er ist sohin nur nach vorne offen, wobei diese Öffnung durch das Dach und die seitlichen Begrenzungen sowie die Brüstung eingefasst wird. Dass die Fläche dieses Raumes nicht über die Baufluchtlinie hinausragen würde, wird von dem Beschwerdeführer selbst eingeräumt. Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde diese Baulichkeit im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 17.10.2001, Zl. 2001/16/0230) als "Loggia" beurteilt und bei der Ermittlung der Nutzfläche berücksichtigt hat. Daran vermag auch der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass die Terrasse aufgrund klimatischer Bedingungen nur einer eingeschränkten Nutzung zugänglich ist und als Boden nur ein Holzrost diene, nichts zu ändern.
3.3. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 3 WFG 1984 abzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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