BVwG W104 2220714-1

BVwGW104 2220714-19.9.2019

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2220714.1.00

 

Spruch:

W104 2220714-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit dem Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten XXXX, die Mutter der Beschwerdeführerin, als Übergeberin und die Beschwerdeführerin als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn 01.10.2016 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

 

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.03.2018 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Ein Ausbildungsnachweis wurde nicht beigelegt.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2019 gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.006,34. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 1.386,61 und auf die Greeningprämie EUR 619,73. Den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wies die belangte Behörde mit der Begründung, der vorgelegte Ausbildungsnachweis erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen, unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO ab.

 

Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.01.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Landwirtschaft als Betriebsführerin im Oktober 2016 aus gesundheitlichen Gründen ihrer Eltern vorzeitig übernommen. Daraufhin hätten sie die Hofübergabe in der LK XXXX vorbereitet. Die Ereignisse hätten sich in Hinblick auf die gesundheitliche Lage ihrer Eltern und die Arbeit am Hof überschlagen. Aus diesem Grund habe sie den Facharbeiterkurs erst im Winter 2018 besuchen können. Bei einem Termin in der LK XXXX im Frühjahr 2018 sei der Beschwerdeführerin versichert worden, dass die Anmeldebestätigung für den Facharbeiterkurs für die Top-Up-Zahlung ausreichend sei. Die Kursbestätigung habe sie im April vorgelegt. Zu ihrer Verwunderung sei die Fristverlängerung nicht wirksam geworden. Sie bitte daher um Gewährung des Verlängerungsjahres und um Auszahlung der Top-Up-Zahlungen. Den Facharbeiterbrief bekomme sie am 07.02.2019.

 

Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe den Betrieb mit 01.10.2016 übernommen und im Antragsjahr 2018 erstmals das Top-Up beantragt. In ihrer Beschwerde beziehe sich die Beschwerdeführerin auf die Berufsunfähigkeit ihrer Eltern und die damit verbundene vorzeitige Übernahme des Betriebs. In diesem Zusammenhang suche die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist für den Abschluss der landwirtschaftlichen Ausbildung aufgrund außergewöhnlicher Umstände an. Erst im Zuge ihrer Antragstellung 2019 habe die Beschwerdeführerin ihren Facharbeiterbrief übermittelt, aus dem ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung mit 25.01.2019 abgeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht innerhalb der eigentlichen Frist, nämlich innerhalb von zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn, um eine Fristerstreckung angesucht, weshalb diese nicht gewährt werden könne.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Mit 01.10.2016 übernahm die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung des Betriebs mit der Betriebsnummer XXXX .

 

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.03.2018 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Ein Ausbildungsnachweis wurde nicht beigelegt.

 

Am 25.01.2019 absolvierte die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX, ihre Berufsausbildung zur landwirtschaftlichen Facharbeiterin.

 

Die Gründe für den späten Abschluss der Fachausbildung liegen in der aufgetretenen Berufsunfähigkeit der Eltern der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen vorzeitigen Übernahme des Betriebs.

 

Ein Ansuchen um Fristverlängerung gemäß § 12 zweiter Satz der Direktzahlungs-Verordnung wurde von der Beschwerdeführerin erst im Zuge ihrer Beschwerde vom 29.01.2019 eingebracht.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die angeführten Feststellungen, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin erst mit ihrer Beschwerde vom 29.01.2019 ein Ansuchen um Fristverlängerung gemäß § 12 zweiter Satz der Direktzahlungs-Verordnung einbrachte, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die Gründe für den verspäteten Abschluss der Fachausbildung ergeben sich aus der nachvollziehbaren Beschwerde sowie aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen ihrer Eltern. Dass die Beschwerdeführerin ihre Fachausbildung mit 25.01.2019 absolviert hat, gründet auf dem im Zuge der Antragstellung 2019 vorgelegten Facharbeiterbrief.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

 

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 , lautet auszugsweise:

 

"Artikel 4

 

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

 

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

 

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

 

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

 

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

 

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

 

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

 

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

 

[...]."

 

"Zahlung für Junglandwirte

 

Artikel 50

 

Allgemeine Vorschriften

 

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

 

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

 

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

 

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

 

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

 

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

 

[...]

 

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

 

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

 

[...]."

 

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

 

"Zahlung für Junglandwirte

 

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

 

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

 

3.2. Rechtliche Würdigung:

 

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 ) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 ).

 

Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

 

Einen derartigen Nachweis hat die Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung nicht erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Beschwerdeführerin erfolgte mit 01.10.2016, sie hätte daher eine entsprechende Ausbildung bis spätestens Oktober 2018 abschließen müssen, um für die Zahlung für Junglandwirte anspruchsberechtigt zu sein. Aus dem von der Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung 2019 übermittelten Facharbeiterbrief ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung mit 25.01.2019 - und damit nach Ablauf der zweijährigen Frist - abgeschlossen hat.

 

§ 12 DIZA-VO ermöglicht eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände wurde zwar in der Beschwerde geltend gemacht (Erkrankung bzw. Berufsunfähigkeit der Eltern der Beschwerdeführerin), doch wurde vor Ablauf der Zweijahresfrist kein Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 12 DIZA-VO gestellt. Erst mit der vorliegenden Beschwerde vom 29.01.2019 beantragte die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung. Dieser Antrag erfolgte jedoch nach Ablauf der Zweijahresfrist und ist daher als verspätet zu werten.

 

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 18.11.2010 "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete -die künftigen Herausforderungen" (abrufbar unter:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52010DC0672&from=DE ) zu verweisen. Diese lautet auszugsweise:

 

"Innerhalb dieses Rahmens sollten Umwelt, Klimawandel und Innovation die Leitthemen sein, die mehr denn je die Richtung in dieser Politik vorgeben. Beispielsweise sollten Investitionen sowohl die wirtschaftliche Leistung als auch die Umweltleistung steigern, Umweltmaßnahmen sollten stärker auf den besonderen Bedarf der Regionen und selbst der lokalen Gebiete (z. B. Natura-2000-Gebiete und Gebiete mit hohem Naturwert) zugeschnitten sein, und bei den Maßnahmen zur Erschließung des Potenzials der ländlichen Gebiete sollte starker Wert auf innovative Ideen für Unternehmen und Kommunalbehörden gelegt werden.

 

Die neuen Chancen für die lokale Entwicklung (z. B. neue Vertriebskanäle, mit denen lokale Ressourcen aufgewertet werden) müssen genutzt werden. Der Ausbau von Direktverkäufen und lokalen Märkten sollte ebenfalls gefördert werden. Den Bedürfnissen von Junglandwirten und Marktneulingen sollte prioritär Aufmerksamkeit gewidmet werden."

 

Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 - 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können.

 

Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend.

 

Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts ergeben, was dafürsprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang mit § 12 DIZA-VO der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde.

 

Die Abweisung des Antrages auf eine Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte aus den angeführten Gründen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

 

3.3. Unzulässigkeit der Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).

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