SchUG §19 Abs2
SchUG §70 Abs1
SchUG §71 Abs1
SchUG §71 Abs2
SchUG §71 Abs9
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2218780.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX (auch: XXXX ), vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 14. März 2019, Zl. 200.002/0069-AHS/2019, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2018/2019 die XXXX -Klasse (9. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Wien XXXX .
In der Schulnachricht der Beschwerdeführerin, ausgestellt vom Klassenvorstand am 1. Februar 2019, wird als deren Religionsbekenntnis "IGGÖ" (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) angeführt.
2. Gegen diese Schulnachricht erhob die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung am 6. Februar 2019 (per Fax) einen mit "Widerspruch Beschwerde Antrag" titulierten Widerspruch an das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Wien XXXX .
Begründend führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes aus:
Die Beurkundung des Religionsbekenntnisses der Beschwerdeführerin in der Schulnachricht sei rechtswidrig. Das Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin sei nicht "IGGÖ", sondern islamisch. Die Beurkundung des Religionsbekenntnisses der Beschwerdeführerin beruhe auf dem "Rundschreiben Nummer 25/2018" des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, GZ. BMWBF-10.014/0025-11/4/2018. In diesem Rundschreiben würden die Adressaten angewiesen, "in Entsprechung des Bescheides des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich vom 26.2.2016, BKAKA9. 070/0004-Kultusamt/2016, die Kurzbezeichnung ,IGGÖ' zu verwenden". Damit greife dieses Rundschreiben als rechtswidrige, außenwirksame Verordnung in grundrechtliche Positionen der Beschwerdeführerin, insbesondere in ihr Recht auf richtige Beurkundung ihres Bekenntnisses, ein. Die Beurkundung beruhe in diesem Fall auf einer rechtswidrigen Verordnung.
Ohne jeden Zweifel sei die von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vertretene Religion der Islam und das von dieser vertretene Religionsbekenntnis das Islamische, was auch schon aus ihrem bloßen Namen ("Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich"), aber auch aus Art. 3 Abs. 1 Verfassung der IGGÖ 2015/16 abzuleiten sei. Mit der Beurkundung des Religionsbekenntnisses "IGGÖ" in der Schulnachricht der Beschwerdeführerin habe der Klassenvorstand § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Zeugnisformularverordnung einen gesetz- und verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Der Klassenvorstand habe in der Schulnachricht weder das Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin noch das von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich vertretene Religionsbekenntnis ("islamisch") angegeben. Der Klassenvorstand habe damit zwar dem Rundschreiben des BMBWF entsprochen, allerdings mit der falschen Beurkundung des Religionsbekenntnisses in die Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise eingegriffen.
Ein Widerspruch gemäß § 71 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sei zulässig, weil der Verweis in § 71 Abs. 1 SchUG sämtliche in § 70 Abs. 1 SchUG genannte Angelegenheiten - und nicht bloß jene in der Aufzählung lit. a bis lit k - miteinbeziehe. Für letztere, taxativ aufgezählte Angelegenheiten würden ausdrücklich die Abs. 2 bis 4 des § 70 SchUG gelten. Abgesehen davon umfasse § 70 Abs. 1 SchUG alle Verfahren "anderer Organe als der Schulbehörden des Bundes". Damit sei auch die gegenständliche Angelegenheit, die keiner Schulbehörde des Bundes zuzurechnen sei, eine Angelegenheit des § 70 Abs. 1 SchUG.
Für den Fall, dass die Schulbehörde ein Widerspruchsverfahren nach § 71 Abs. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 SchUG als unzulässig erachte, gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beurkundung des Religionsbekenntnisses auf der Schulnachricht, da es sich um eine "individuelle, hoheitliche Erledigung einer Verwaltungsbehörde" handle, als Bescheid zu qualifizieren sei. Der vorliegende Widerspruch werde daher für den Fall, dass die Schulbehörde die Unzulässigkeit annehme, als Beschwerde gegen den Bescheid zu deuten sein, der die der Bezeichnung des Bekenntnisses in der Schulnachricht zugrundeliegende Entscheidung zum Ausdruck bringe.
Sollte die Schulbehörde die Rechtsposition vertreten, dass es sich bei der Schulnachricht um keine mit Widerspruch bekämpfbare Entscheidung im Sinne des § 70 Abs. 1 SchUG und auch um keinen Bescheid handle, so beantrage die Beschwerdeführerin in eventu die bescheidförmige Entscheidung über die Bezeichnung ihres Religionsbekenntnisses, um diese in Folge einer weiteren rechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bildungsdirektion für Wien sowohl den Widerspruch vom "13. Februar 2019" (gemeint: 6. Februar 2019) gegen die Schulnachricht vom 1. Februar 2019 (Spruchpunkt 1.) als auch den Antrag auf Änderung der Schulnachricht zurück (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die Bildungsdirektion für Wien zu Spruchpunkt 1. aus, dass in §§ 70f SchUG die Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel des Widerspruchs im Rahmen des schulrechtlichen Provisorialverfahrens offenstehe, abschließend aufgezählt seien. Gegen die Bezeichnung des Religionsbekenntnisses in der Schulnachricht stehe somit kein Widerspruch zu.
Zu Spruchpunkt 2. führte die Bildungsdirektion für Wien aus, dass für die Ausstellung sowohl von Schulnachrichten, bei denen es sich gemäß § 19 Abs. 2 SchUG um eine reine Information an die Erziehungsberechtigten handle, als auch von Zeugnissen die jeweilige Schule zuständig sei. Eine Zuständigkeit der Bildungsdirektion sei daher nicht gegeben. Außerdem werde auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch hingewiesen.
Darüber hinaus entspreche die Eintragung des Religionsbekenntnisses mit "IGGÖ" der geltenden Rechtslage, die durch das Rundschreiben 25/2018 des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung geschaffen worden sei.
Weiters müsse im Falle eines zurückweisenden Bescheides über den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung nicht gesondert abgesprochen werden.
4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird - zusätzlich zu den Ausführungen im Widerspruch - Folgendes vorgebracht:
Die Bezeichnung "IGGÖ" sei insofern irreführend, als die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich - ebenso wie etwa die Bischofskonferenz, eine Diözese, ein Pfarrgemeinderat oder dergleichen - selbst kein Glaubensbekenntnis sei, sondern eine Organisationsform einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft, die zur Verbreitung eines Glaubensbekenntnisses (bzw. "Lehre") gemäß Anerkennungsgesetz diene.
Die Beschwerdeführerin erblicke in der von der Bildungsdirektion für Wien gebilligten terminologischen Einschränkung ihres Glaubensbekenntnisses auf "IGGÖ" in ihrer Schulnachricht (anstatt der korrekten Bezeichnung mit "islam.") eine rechtswidrige Verkürzung und einen Eingriff in ihr Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit.
Die Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass zur rechtmäßigen Bezeichnung ihrer Religionszugehörigkeit/ihres Bekenntnisses ausschließlich die in ihrer Geburtsurkunde bezeichnete Religionszugehörigkeit ("islam.") anzuwenden sei. Sowohl der Klassenvorstand als Organ der Schulverwaltung als auch die Bildungsdirektion für Wien seien verpflichtet, die Bezeichnung des religiösen Bekenntnisses entsprechend dem Personenstandsgesetz und der Durchführungsanordnung des (einzig und allein) zuständigen Bundesministers für Inneres vorzunehmen. Eine andere Auslegung - etwa im Sinne einer Kreation neuer Bezeichnungen für Bekenntnisgemeinschaften durch andere Bundesminister wie den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung - stünde im Widerspruch zum Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung.
Entgegen der Annahme der Bildungsdirektion für Wien sei auch der Widerspruch der Beschwerdeführerin zulässig, weil eine verfassungskonforme, d.h. Art. 4 des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger berücksichtigende, Interpretation der schulrechtlichen Vorschriften einen Rechtsschutz gegen unrichtige Bezeichnung des religiösen Bekenntnisses gebiete.
Sofern man der Beschwerdeführerin das Recht auf Widerspruch (§ 71 SchUG) abspreche, müsse man ihr jedenfalls zur Verfolgung ihres berechtigten Interesses an einer korrekten Bezeichnung ihres Religionsbekenntnisses die Antragslegitimation zur Feststellung der korrekten Bezeichnung des Religionsbekenntnisses zuerkennen. Auch dies sei durch eine grundrechtskonforme Auslegung der geltenden Rechtslage, insbesondere im Lichte des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger, und der Glaubens- und Gewissensfreiheit geboten.
Weiters rege die Beschwerdeführerin an, den einschlägigen Erlass des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Rundschreiben 25/2018), der nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Verordnung mit unmittelbaren Rechtswirkungen für sie selbst darstelle, dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung in Hinblick auf seine materielle Rechtmäßigkeit, insbesondere auf seine Übereinstimmung mit dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit, auf die rechtmäßige Erfassung durch den zuständigen Minister für Personenstandsangelegenheiten und auf seine ordnungsgemäße Kundmachung vorzulegen.
Sollte tatsächlich kein Rechtsmittel gegen die unrichtige Bezeichnung des Religionsbekenntnisses im "Zeugnis" zur Verfügung stehen, so rege die Beschwerdeführerin an, die Einschränkung des Widerspruchsverfahrens, die durch § 71 Abs. 1 SchUG verfügt werde, auf ihre Verfassungskonformität, insbesondere ihre Übereinstimmung mit dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit und auf Sachlichkeit, zu überprüfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2018/2019 die XXXX -Klasse (9. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums Wien XXXX .
In der Schulnachricht der Beschwerdeführerin, ausgestellt vom Klassenvorstand am 1. Februar 2019, wird als deren Religionsbekenntnis "IGGÖ" angeführt.
Gegen diese Schulnachricht erhob die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2019 per Fax Widerspruch.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 70 Abs. 1 SchUG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),
d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),
h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),
k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
Gemäß § 70 Abs. 4 SchUG hat die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung zu enthalten:
a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
d) Datum der Entscheidung;
e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
Gemäß § 71 Abs. 2 SchUG ist gegen die Entscheidung,
a) dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d) dass die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder dass sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Gemäß § 71 Abs. 9 SchUG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz SchUG ist ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen.
Gemäß § 19 Abs. 2 dritter Satz SchUG hat die Schulnachricht die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 18) zu enthalten.
3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nur Angelegenheiten mittels Widerspruchs bekämpfbar, welche in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 m.w.H.). In dem genannten Erkenntnis setzte sich der Verwaltungsgerichtshof auch ausführlich mit dem Provisorialverfahren nach dem SchUG auseinander. Dabei erkannte er keine Verfassungswidrigkeit darin, dass das AVG in Verfahren, in denen andere schulische Organe als die Schulbehörden des Bundes zur Durchführung berufen sind, nicht anzuwenden ist, da einem Schüler, dem keine ordentlichen oder außerordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, durch das aufsichtsbehördliche Verfahren ausreichend Rechtsschutz gewährt wird.
Bei der Schulnachricht handelt es sich nicht um ein Zeugnis, sondern vielmehr um ein Dokument, das von der Schule auszustellen ist, und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 15 und 33a zu § 19 SchUG).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die Beschwerdeführerin geht fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der Schulnachricht um eine bekämpfbare schulrechtliche Entscheidung handelt. In der Schulnachricht findet sich weder eine Gesetzesstelle (§ 70 Abs. 4 lit. b SchUG) noch eine Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit (§ 70 Abs. 4 lit. f SchUG), weshalb bereits die in § 70 Abs. 4 SchUG dargelegten Formerfordernisse einer Entscheidung nicht erfüllt sind, um von einer schulrechtlichen Entscheidung ausgehen zu können.
Vielmehr handelt es sich um ein Dokument, das von der Schule auszustellen ist, und lediglich dazu dient, die Erziehungsberechtigten eines Schülers über den Leistungsstand nach Ablauf der Hälfte des Schuljahres zu informieren. Gegen eine solche Information an die Eltern ist folglich auch kein Widerspruch gemäß § 71 SchUG vorgesehen (vgl. wieder VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106 und die taxative Auflistung jener Entscheidungen gemäß § 71 SchUG, die einem Widerspruch zugänglich sind).
Da es sich bei der Schulnachricht nicht um eine Entscheidung handelt und damit auch nicht um einen "Bescheid", gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde ins Leere.
Eine Änderung der Schulnachricht in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn durch die zuständige Schule ist zwar nicht ausgeschlossen, es besteht aber kein im Instanzenzug durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein derartiges Vorgehen der Schule (vgl. dazu BVwG 04.06.2019, W203 2216367-1).
Die Bildungsdirektion für Wien hat somit den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Schulnachricht zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Da - wie oben ausgeführt - für eine Änderung der Schulnachricht die jeweilige Schule zuständig ist, hat die Bildungsdirektion für Wien auch zutreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung der Schulnachricht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Da sowohl über den Widerspruch gegen die Schulnachricht als auch über den Antrag auf Änderung der Schulnachricht abgesprochen wurde, erübrigt sich ein Abspruch über den in eventu gestellten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung (siehe wieder VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).
Die von der Beschwerdeführerin dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht - insbesondere auch vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/10/0106. Abgesehen davon trat das Rundschreiben Nr. 25/2018 des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit dessen Rundschreiben Nr. 14/2019 am 19. Juni 2019 außer Kraft.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.1.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe dazu auch VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0226 m.w.N.). Das Schulrecht ist außerdem nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 24.04.2018, Ra 2018/10/0019).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Widerspruch gegen eine Schulnachricht unzulässig ist, entspricht der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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