AVG §59
BDG 1979 §137 Abs1
BDG 1979 §143 Abs1
BDG 1979 §143 Abs6
B-VG Art. 133 Abs4
GehG §74
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2196380.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL. M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Schottenring 7-9, 1010 Wien, vom 10.04.2018, Zl. XXXX , betreffend die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 19.12.2017 stellte der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge kurz "BF") am 21.12.2017 einen Antrag, über die ihm ab 01.02.2011 gebührenden Bezüge, insbesondere auch die Funktionszulage, bescheidmäßig abzusprechen.
I.2. Mit Bescheid vom 10.04.2018 setzte die Landespolizeidirektion Wien, als belangte Behörde (in der Folge kurz "bB") das anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG aus. Spruchgemäß führte die bB aus, dass das bei ihr unter der Aktenzahl XXXX anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich des vom BF gestellten Antrages vom 19.12.2017 auf Zuerkennung einer Funktionszulage (§ 74 GehG 1956) gemäß § 38 AVG ausgesetzt werde.
In ihrer Begründung führte die bB aus, dass der BF seinen Antrag auf Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß § 74 GehG 1956 damit begründete, dass er seit 01.02.2011 auf einem Arbeitsplatz der eingerichteten Gruppe des Ermittlungsbereiches 04 - Wirtschaftskriminalität, E2a/6 im LKA verwendet worden sei, die Aufgaben eines Gruppenführers erfüllt habe und daher um Zuerkennung einer Zulage ab 01.02.2011 ersuche.
Für die Beurteilung des anhängigen Verfahrens sei die Bewertung des Arbeitsplatzes von ausschlaggebender Bedeutung. Gemäß § 143 BDG 1979 seien die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten, eine Verwendungsgruppe und innerhalb dieser einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Diese Frage stelle für das Verfahren des BF eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar und könne erst nach Bewertung der Arbeitsplätze durch den Bundeskanzler über besoldungsrechtliche Ansprüche abgesprochen werden.
Der vom BF behauptete Sachverhalt sei zuständigkeitshalber dem XXXX zur Weiterleitung an das Bundesministerium für Inneres zur Antragstellung auf Organisationsänderung bzw. Organisationsanpassung vorgelegt worden.
Da der Ausgang des Verfahrens gemäß § 143 BDG 1979 für die hier zutreffende Entscheidung, nämlich, ob eine Funktionszulage (§ 74 GehG 1956) zuerkannt werden könne, eine wesentliche Vorfrage darstelle, sei das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch den Bundeskanzler gemäß § 38 AVG auszusetzen.
I.3. Gegen den Bescheid der bB erhob der BF fristgerecht Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Begründend führte der BF aus, dass er weder die Zuerkennung einer Funktionszulage nach § 74 GehG 1956 beantragt habe, noch, dass es um eine solche gehen könne. Die Funktionszulage stehe - bei Erfüllung der im Gesetz genannten Voraussetzungen - unmittelbar aufgrund des Gesetzes zu. Der Anspruch auf sie werde also nicht erst durch einen konstitutiven Akt, wie ihn eine Zuerkennung darstelle, geschaffen. Es stelle daher einen ganz grundsätzlichen Fehler der rechtlichen Beurteilung dar, dass die bB vom Erfordernis einer Zuerkennung ausgehe. Dieser Rechtsirrtum sei im Spruch des Bescheides selbst enthalten.
Ein wesentlich schwerer wiegender Mangel dieses Spruches sei allerdings seine Unvollständigkeit. Nach § 38 AVG könne eine Behörde als Alternative zur Beantwortung einer entscheidungsrelevanten Vorfrage durch sie selbst das bei ihr dazu anhängige Verwaltungsverfahren, "bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen". Der Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides enthalte nur die Erklärung, dass das Verfahren ausgesetzt werde, nicht jedoch die Angabe darüber, bis zur rechtskräftigen Entscheidung welchen Verfahrens die Aussetzung gelten solle. Dies sei ein unsanierbarer Mangel, der die Entscheidung wirkungslos mache. Ein derart schwerer Mangel des Spruches könne durch keinerlei Begründungsausführungen saniert werden. Nach der Judikatur sei die Begründung einer Entscheidung immer nur als Hilfsmittel für die Interpretation des Spruches geeignet. Sie stelle nie einen eigenen selbständigen Entscheidungsteil dar. Darüber hinaus sei auch die Bescheidbegründung nicht geeignet, zur Behebung des gegenständlichen Mangels beizutragen: In dieser werde kein anhängiges Verwaltungsverfahren benannt, bis zu dessen Beendigung die Aussetzung wirksam sein solle. Auch werde die Anhängigmachung eines solchen Verfahrens nicht dargestellt. Die in der Bescheidbegründung dargestellte Arbeitsplatzbewertung durch das Bundeskanzleramt, sei ein Vorgang, der nicht den Charakter eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des AVG bzw. des anzuwendenden § 38 AVG habe.
Insgesamt liege eine Entscheidungsweigerung vor, die im Übrigen auch aus einem sachlich-einheitlichen Grund gesetzwidrig sei: Der BF sei mit 01.10.2017 explizit mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz betraut worden und zwar mit der Wertigkeit E2a/6. Dies habe unzweifelhaft Bescheidcharakter und es sei ab diesem Zeitpunkt jedenfalls davon auszugehen, dass der BF einen Arbeitsplatz mit dieser Wertigkeit innehabe, ganz unabhängig davon, was das Bundeskanzleramt mitteilen werde. Auch aus diesem Grund sei eine Aussetzungsberechtigung nicht mehr vorgelegen.
Der BF beantragt mit gegenständlicher Beschwerde den angefochtenen Bescheid ("Aussetzungsbescheid") ersatzlos zu beheben.
I.4. Die bB legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") mit Beschwerdevorlage vom 25.05.2018 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Verfahrensgang:
Der unter Punkt 0. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zum Spruch bzw. zur Begründung des Aussetzungsbescheides:
Aus dem Spruch bzw. der dazugehörigen Begründung des gegenständlichen Aussetzungsbescheides, Zl. XXXX ist nicht zu entnehmen, bis zur Rechtskraft welcher Entscheidung in welchem konkreten Verfahren, das anhängige Verwaltungsverfahren des BF ausgesetzt wird.
II.1.3. Zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung:
Ein Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht gestellt. Auch erfolgte kein Beweisanbot.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zum Spruch bzw. zur Begründung des Aussetzungsbescheides:
Aus dem Spruch aus der Begründung des Aussetzungsbescheides ist nicht zu entnehmen, bis zur Rechtskraft welcher Entscheidung in welchem konkreten Verfahren, ausgesetzt wurde.
Der Begründung des gegenständlichen Bescheides ist zwar zu entnehmen, dass der vom BF behauptete Sachverhalt zuständigkeitshalber XXXX zur Weiterleitung an das Bundesministerium für Inneres zur Antragstellung auf Organisationsänderung bzw. Organisationsanpassung vorgelegt worden sei. Aus der Begründung des Bescheides ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Angelegenheit des BF bereits dem Bundeskanzleramt (jetzt: Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) übermittelt wurde und dort bereits - unabhängig vom Charakter des Verfahrens - ein Verfahren zur Bewertung gemäß § 143 BDG 1979 eingeleitet wurde bzw. durchgeführt wird. Daher kann auch aus der Begründung des gegenständlichen Aussetzungsbescheides nichts dahingehend gewonnen werden, bis zur Rechtskraft welcher Entscheidung in welchem konkretem Verfahren, das anhängige Verwaltungsverfahren des BF ausgesetzt wurde.
II.2.3. Zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung:
In der Beschwerde beantragte der BF keine Beschwerdeverhandlung. Auch wurden Beweise nicht angeboten. Sohin konnte dies festgestellt werden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 38 AVG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 135a BDG 1979 nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.1. Zu A)
II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 38 AVG lautet:
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 143 Abs. 1 und 6 BDG 1979 lautet:
(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Exekutivdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
[...]
(6) Der Beamte des Exekutivdienstes darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Gemäß dem Gebot der ausreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Spruchs (§ 59 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG) hat das Verwaltungsgericht in einem Aussetzungsbeschluss gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG präzise zum Ausdruck zu bringen, bis zur Entscheidung in welchem konkreten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Aussetzung verfügt wird (VwGH 14.03.2018, Ra 2017/17/0722, zur vergleichbaren Rechtslage zu einem Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG. vgl. VwGH 23.11.1988, 88/01/0176). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit dessen Begründung zu verstehen, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0039, mwN). Die Begründung einer Entscheidung kann daher zur Auslegung eines Spruchs einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dessen Inhalt für sich allein betrachtet Zweifel offen lässt, herangezogen werden (vgl. VwGH 15.12.2010, 2010/12/0089).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (VwGH 29.8.2018, Ro 2017/17/0022).
Die gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich nur so weit, wie die Rechtskraft reicht, dh sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081).
Die Bewertung gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 durch das Bundeskanzleramt (nunmehr Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) stellt eine Beurteilung einer Sachfrage und nicht einer Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0123 mwN).
II.3.1.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Grundsätzlich ist im Spruch eines Aussetzungsbescheides, um dem Gebot der Bestimmtheit zu entsprechen (§ 59 AVG), präzise zum Ausdruck zu bringen, bis zur Rechtskraft welcher Entscheidung in welchem konkreten Verfahren die Aussetzung verfügt wird (vlg. VwGH 23.11.1988, 88/01/0176). Dahingehend ist dem Spruch des gegenständlichen Aussetzungsbescheides nichts zu entnehmen. Aber auch der Begründung des gegenständlichen Aussetzungsbescheides sind präzise Angaben dahingehend, bis zur Rechtskraft welcher Entscheidung in welchen konkreten Verfahren die Aussetzung verfügt wurde, nicht zu entnehmen. Auch wenn die Begründung einer Entscheidung zur Auslegung eines Spruchs einer rechtskräftigen Entscheidung herangezogen werden kann (vgl. VwGH 15.12.2010, 2010/12/0089), sind im vorliegenden Fall die Angaben in der Begründung nicht geeignet, die Unvollständigkeiten des Spruches im gegenständlichen Aussetzungsbescheides zu beseitigen. Es wurde in der Begründung bloß ausgeführt, dass die Angelegenheit zuständigkeitshalber dem XXXX zur Weiterleitung an das Bundesministerium für Inneres zur Antragstellung auf Organisationsänderung bzw. Organisationsanpassung vorgelegt wurde. Präzise Angaben dahingehend, bis zur Rechtskraft welcher Entscheidung in welchen konkreten Verfahren die Aussetzung verfügt wurde, kann auch aus der Begründung des Bescheides nichts gewonnen werden.
Darüber hinaus kann der vorliegenden Begründung nicht entnommen werden, ob das zuständige Bundeskanzleramt (nunmehr Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) im Zeitpunkt des gegenständlichen Aussetzungsbescheides überhaupt eine Bewertung gemäß § 143 BDG 1979 eingeleitet bzw. bereits durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist gemäß § 38 AVG letzter Satz zu beachten, dass eine Aussetzung nur dann möglich ist, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren zumindest gleichzeitig anhängig gemacht wurde (siehe dazu auch VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0050). Da auch dahingehend Ausführungen im Spruch bzw. in der Begründung des gegenständlichen Aussetzungsbescheides fehlen bzw. nicht entnommen werden können, verstößt der Bescheid auch aus diesem Grund dem Gebot der Bestimmtheit bzw. kann von einer Zulässigkeit des Aussetzungsbescheides nicht ausgegangen werden. Bereits aus diesen Gründen ist der vorliegende Aussetzungsbescheid daher zu beheben.
Weiters ist zu beachten, dass eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 letzter Satz AVG nur zugunsten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Betracht kommt, das mit einer für die Behörde bindenden Entscheidung der Vorfrage endet, wenn also die "Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage" gegeben ist (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0145). Sie setzt somit insbesondere voraus, dass die Entscheidung gegenüber allen Parteien wirksam werden soll (vgl. VfGH 14.06.2000, B708/00, VfSlg 15.808/2000). Im vorliegenden Fall entfaltet die Bewertung gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 durch das Bundeskanzleramt (nunmehr Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) nur Wirkung gegenüber dem zuständigen Ministerium des Exekutivdienstes, nicht jedoch unmittelbar gegenüber dem BF als Partei. Diesem kommt im Zuge der Bewertung gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 durch das Bundeskanzleramt (nunmehr Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) überhaupt keine Parteistellung zu. Die bescheidmäßige Feststellung der Arbeitsplatzbewertung obliegt der bB; die "Mitwirkung" des Bundeskanzleramtes (nunmehr Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) endet jedoch nicht mit einem eigenständigen Bescheid (vgl. VwGH 24.06.1998, 97/12/0421). Auch ist zu beachten, dass sich eine gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden gemäß § 38 AVG nur so weit erstreckt, wie die Rechtskraft reicht, das heißt, sie erfasst nur den Inhalt des Spruches (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081). Mangels spruchgemäßer Entscheidung kommt einer Bewertung gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 durch das Bundeskanzleramt (nunmehr Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) auch aus diesem Grund keine Bindungswirkung gemäß § 38 AVG zu.
Zudem geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Befassung der im § 137 Abs. 1 bzw. § 143 Abs. 1 BDG 1979 genannten Stellen rechtlich im Ergebnis keine andere Bedeutung zukommt, wie den auch in anderen Zusammenhängen im Dienstrecht vorgesehenen Zustimmungsrechten (vgl. VwGH 07.07.1987, Zl. 87/12/0084; 06.06.1990, 89/12/0183). Dabei stellt die erforderliche Zustimmung bzw. Bewertung nur ein Tatbestandserfordernis (vgl. im vorliegenden Fall, § 143 Abs. 6 BDG 1979) für die Entscheidung der zuständigen Dienstbehörde dar (vgl. VwGH 21.01.1998, 96/12/0001). Bei der Verifizierung eines Tatbestandsmerkmals handelt es sich nicht um die Lösung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG (vgl. VwGH 28.1.2016, 2013/07/0288).
Schließlich stellt die Bewertung gemäß § 137 Abs. 1 bzw. § 143 Abs. 1 BDG 1979 durch das Bundeskanzleramt (nunmehr Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) eine Beurteilung einer Sachfrage und nicht einer Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0123 mwN). Da im Ergebnis das Bundeskanzleramt (nunmehr Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) im Rahmen einer Bewertung gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 eine Sachfrage beurteilt, liegt sohin eine präjudizielle Rechtsfrage gemäß § 38 AVG nicht vor (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0145). Auch enthält § 143 BDG 1979 keine ausdrückliche Anordnung, welche die bB zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet (vgl. demgegenüber § 20 Abs. 1 ForstG).
Aus diesen Gründen hat die Bewertung gemäß § 143 Abs. 1 BDG 1979 durch das Bundeskanzleramt (nunmehr Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport) keinen Charakter eines relevanten Verwaltungsverfahrens gemäß § 38 AVG, welches eine Aussetzung der bB ermöglicht.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerde daher stattzugeben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.2.1. Zur Rechtslage:
§ 24 Abs. 1 - 4 VwGVG - Verhandlung lautet:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
II.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Schließlich wurde vom BF bzw. seinem Rechtsvertreter auch keine Beschwerdeverhandlung in der Beschwerde beantragt bzw. konkrete Beweisanbote gestellt. Daher konnte auch aus diesen Gründen von einer Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073).
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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