B-VG Art. 133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
GehG §83c
VwGVG §28 Abs2
WHG §9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2187053.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von BezInsp XXXX, vertreten durch PALLAUF MEISSNITZER STAINDL & PARTNER, Rechtsanwälte, 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 14.12.2017, Zl. P6/21280-2017/PA, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Mit Schreiben vom 08.05.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 9 WHG, sowie einen Antrag gemäß § 83c GehG. Begründend führte sie an, dass sie am 18.09.2014 an einer Fachausbildung E2a teilgenommen habe, bei der eine Outdoor Gruppenübung durchgeführt worden sei. Im Rahmen dieser Übung habe sie eine Kollegin auf die Schultern nehmen wollen, damit diese über die Absperrung gelangen könne. Dabei habe sie sich in die Position einer Hocke knien wollen, sodass sich die Kollegin auf die Schultern setzen könne. Die Beschwerdeführerin habe aufstehen wollen, dabei habe sie das Gleichgewicht verloren und die Kollegin sei auf die Beschwerdeführerin gefallen. Dabei habe sich die Beschwerdeführerin im Bereich des Lendenwirbels verletzt.
Der Unfall sei von der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter als Dienstunfall anerkannt worden. Die belangte Behörde habe den dadurch erlittenen Verdienstentgang (laut Schreiben vom 28.04.2017 mit EUR 9.031,77 brutto berechnet. Dies ergebe sich aus einem Tagessatz von EUR 30,41 multipliziert mit den durch den Unfall hervorgerufenen Krankenstandstage (297 Tage). Darüber hinaus mache die Beschwerdeführerin Heilungskosten in der Höhe von EUR 2.009,34 geltend.
3. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde über den Erlass des BM.I vom 16.10.2017, GZ: BMI-145932/0001-I/1/c/2017 in Kenntnis gesetzt.
Demnach habe der Bund gemäß § 4 Abs. 3 die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleide, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterziehe, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1). Als Ausbildungsunfälle im Sinne des WHG würden solche Dienstunfälle als anspruchsbegründende Unfälle angesehen, die über eine Grundausbildung in diesem Bereich hinausgingen und ein besonderes Maß an Fertigkeit (Spezialausfertigung) erforderten und diese Ausbildung ein effizientes, zielgerichtetes und gefahrenminderndes Einschreiten im Einzelfall gewährleisten würde. Weiters müsse die Ausbildung unter Einsatzähnlichen Bedingungen durchgeführt werden.
Der Dienstunfall am 18.09.2014 sei während der Fachausbildung E2a - Outdoor Gruppenübung als Gruppenführer geschehen, somit handle es sich aus Sicht des BMI um keine Ausbildung im Sinnes des § 4 Absatz 3 des WHG.
Hinsichtlich der beantragten Ansprüche von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GG 1956 werde mitgeteilt, dass auch hierfür kein Anspruch bestehe.
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin über den Anspruch in Bescheidform abzusprechen.
4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge am 14.12.2017; Zl. P6/21280-2017/PA den nunmehr bekämpften Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Verdienstentgang und Heilungskosten gemäß § 9 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG) sowie Schmerzensgeld gemäß § 83 c GehG 1956 aufgrund des Dienstunfalles vom 18. September 2014 abgewiesen wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass sich der Dienstunfall vom 18.09.2014 nicht im Zuge einer Ausbildung im Sinne des § 4 Abs 3 WHG ereignet habe. Es sei unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzung im Rahmen eines Dienstunfalls zugezogen habe und ein Schmerzensgeldanspruch nicht gerichtlich durchgesetzt werden könne, weil kein Fremdverschulden vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin habe sich ihre Verletzung anlässlich einer Ausbildung, allerdings ohne Fremdverschulden, zugezogen.
Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2014 GZ: 2011/12/0037 sei eine dem Dienstunfall vom 18.09.2014 entsprechende Konstellation (Eigenverletzung) gegeben, wodurch keine Schmerzensgeldansprüche gem. § 83 c Gehaltsgesetz bestehen würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23.01.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründet wurde ausgeführt, dass durch die Novelle BGBl. I. Nr. 87/2001 - dies gehe aus den Gesetzesmaterialien (ErlRV 636 BglNR XXI. GP, 87) eindeutig hervor - der Anwendungsbereich des § 4 WHG beträchtlich erweitert worden sei (2010/12/0178). Diese Änderung sei erforderlich gewesen, weil sich die Einschränkung auf Arbeits- und Dienstunfälle, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachbediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen, in Anbetracht des häufig unter besonders gefährlichen Umständen auszuübenden Exekutivdienstes als zu eng erwiesen habe (2010/12/0178). Es sei daher das Tatbestandselement dahin geändert worden, dass alle Dienstunfälle erfasst worden seien, die in Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erlitten worden seien und eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zur Folge hätten (2010/12/0178). Zu verweisen sei an dieser Stelle auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut (siehe § 4 Abs. 3 WHG):
"Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge der Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs 1 Z 1)."
Aufgrund des Bezugs einer Wachedienstzulage im Sinne des § 81 GehG zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Beschwerdeführerin als Wachedienstbeamte im Sinne des § 3 WHG zu qualifizieren. Aus dem Bescheid gehe hervor, dass es sich um einen Dienstunfall handle der sich im Zuge der Ausbildung ereignet habe.
Bei der Fachausbildung E2a handle es sich um eine verpflichtende Ausbildung, welche notwendig sei, um Exekutivbeamten mit den Gefahren des Diensteinsatzes zu konfrontieren, beziehungsweise mit diesen Gefahren umgehen zu lernen.
Aus der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst des BMI) gehe ausdrücklich hervor, dass diese Ausbildung auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung abziele. Maßgeblicher Telos des WHG sei die Schaffung einer Kompensation für entstandene Schäden auf Grund von mit dem Exekutivdienst einhergehender Gefahren. Die Teilnahme an der Fachausbildung E2a sei verpflichtend, es handelte sich daher jedenfalls um einen im Zuge der exekutivdienstlichen Pflichten erlittenen Dienstunfall. Zudem statuiere § 4 Abs 3 WHG explizit, dass auch Ausbildungen vom Anwendungsbereich erfasst seien. Eine gegenteilige Auslegung widerspreche daher sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch dem Zweck des WHG.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde 20.02.2018, eingelangt am 23.02.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Am 18.09.2014 hat die Beschwerdeführerin an der Fachausbildung E2a "Führen meine Rolle" teilgenommen, bei der eine Outdoor Gruppenübung durchgeführt wurde.
Im Rahmen dieser Übung hat die Beschwerdeführerin eine Kollegin auf die Schultern nehmen wollen, damit diese über eine Absperrung gelangen konnte. Dabei wollte sie sich in eine hockende Position begeben, damit sich die Kollegin auf ihre Schultern setzen konnte. Als die Beschwerdeführerin aufstehen wollte, verlor sie das Gleichgewicht und die Kollegin fiel auf die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat sich dabei im Bereich des Lendenwirbels verletzt und war dadurch 279 Tage an der Ausübung ihres Dienstes verhindert.
Es liegt kein Fremdverschulden vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde. Der maßgebliche Sachverhalt ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß Art. 30 der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018 wird "das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz -WHG, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. I Nr. 35/2012, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017", mit Ablauf des 30. Juni 2018 aufgehoben.
§ 23a und § 23b Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 60/2018 lauten:
"Besondere Hilfeleistungen
§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1. eine Beamtin oder ein Beamter
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung
§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.
(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.
(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über."
3.2.2. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (siehe VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).
Mit der Dienstrechtsnovelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018 erfolgte eine Gleichstellung der übrigen Bundesbediensteten mit Wachebediensteten bei schweren Dienstunfällen. Im Zuge dessen erfolgte die Eingliederung der Kernbestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes - WHG, BGBl. Nr. 177/1992, in die §§ 23a ff GehG und wurde ebenso der bisherige § 83c GehG in diese Bestimmungen eingearbeitet. Auch wenn in den erläuternden Bestimmungen (196 dB, XXVI. GP, S.27) ausgeführt wird, dass bei Anlassfällen bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 noch das WHG zur Anwendung kommt, lässt sich dies aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Ebenso wenig handelt es sich gegenständlich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Demnach ist die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.
2.2.3. Die Beschwerdeführerin hat sich gegenständlich im Rahmen der dienstlichen Fort- und Weiterbildung bei einem Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG verletzt und war dadurch 279 Tage an der Ausübung ihres Dienstes verhindert. Es ist daher zu prüfen, ob der Bund im Sinne des § 23a (f) GehG als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen hat.
Gemäß § 23b GehG leistet der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
Beides liegt unstrittig gegenständlich nicht vor. Auch in ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, dass Fremdverschulden vorliegt.
Mangels eines Anspruches der Beschwerdeführerin auf Verdienstentgang und Heilungskosten war die Beschwerde daher abzuweisen.
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung zur mit BGBl. I Nr. 60/2018 erfolgten Neugestaltung der "besonderen Hilfeleistung" gemäß § 23a ff GehG.
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