AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2211961.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten von RA Dr. Amhof und
Dr. Damian GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schloßhofer Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 29.08.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.08.2018 bis 07.10.2018 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat eine ihm von der belangten Behörde zugewiesene zumutbare Stelle als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 27.08.2018 anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen den Bescheid vom 29.08.2018 richtete sich die, am 10.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, dass er von der belangten Behörde am 10.08.2018 ein Stellenangebot bei der XXXX für den 22.08.2018 erhalten hätte. Der darin angeführte Verdienst würde pro Tag € 2,00 mehr als die Mindestsicherung betragen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er am 21.08.2018 von der belangten Behörde ein weiteres Stellenangebot bei der Firma XXXX , mit einem Monatsverdienst von € 1.235,00 und der Bereitschaft zur Überzahlung, erhalten hätte. Natürlich hätte er an dieser Stelle mehr Interesse gehabt.
Er hätte jedoch den Termin am 22.08.2018 wahrgenommen. Im Gespräch mit XXXX ( XXXX Personalaufnahme) sei mündlich vereinbart worden, dass sich der Beschwerdeführer am nächsten Tag, nachdem er sich bei der belangten Behörde erkundigen habe wollen, wie er es handhaben solle, damit er sich den Job in der XXXX zumindest anschauen könne, melden würde. Anschließend habe er die Teilnahmebestätigung unterschrieben, welche er leider nicht wirklich durchgelesen habe und auf welcher irrtümlicherweise "abgelehnt" stehe.
Dies habe der Beschwerdeführer erst am nächsten Tag bei seiner Vorsprache in der belangten Behörde erfahren. Er habe daraufhin XXXX von der XXXX angerufen und den Job mit Arbeitsbeginn 03.09.2018 um 06.30 Uhr zugesagt. Am nächsten Tag wäre ihm von der XXXX mitgeteilt worden, dass er die Arbeit einstellen und sich bei der belangten Behörde melden solle. Daraufhin sei der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gewesen und habe vom Einstellungsbeschluss erfahren, welcher er auch per Post am selben Tag erhalten habe.
Er habe folglich nicht nur seinen Job bei der XXXX verloren, sondern hätte sich darüber hinaus auch nicht bei der XXXX bewerben können, wegen seiner Arbeit bei der XXXX bzw. dem Termin bei der belangten Behörde.
Mit Bescheid vom 06.11.2018 wurde die Beschwerde vom 10.09.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Mit Schreiben vom 22.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Schreiben vom 26.11.2018, eingelangt am 14.12.2018, langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich am 29.08.2018 wieder bemühte, die Wiedereingliederungsmaßnahme zu absolvieren. Der Kursträger sei damit einverstanden gewesen und habe ihn ab dem 03.09.2018 in das Arbeitstraining aufgenommen. Nach der positiven Beendigung des Trainings hätte er die Chance gehabt, ein befristetes Dienstverhältnis aufzunehmen. Der Kursträger sei jedoch von der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, das Arbeitstraining mit sofortiger Wirkung zu beenden, da es nicht möglich wäre, während einer Sperre des Bezugs ein Arbeitstraining zu absolvieren. Gerade das Verhalten der belangten Behörde habe dazu geführt, dass er das Arbeitstraining nicht absolvieren konnte und in weiterer Folge kein Dienstverhältnis zu Stande kam.
Es bleibe daher zu prüfen, ob der nachträgliche Beginn des Arbeitstrainings und die damit verbundene Begründung eines Dienstverhältnisses einen Nachsichtsgrund gem. § 10 Abs. 3 AlVG darstelle. Sowohl der Beschwerdeführer also auch die XXXX wären dazu bereit gewesen, die Zusammenarbeit zu beginnen. Nur durch das Verhalten der belangten Behörde sei die Absolvierung des Arbeitstrainings sowie das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vereitelt worden.
Am 02.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt., welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie der Schriftführer Melvin BOLIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), die bevollmächtigte Rechtsvertreterin Mag. Dr. Ulrike DAMIAN (RV), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) sowie die Zeuginnen Mag. XXXX (Z1) und XXXX (Z2) teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte
(§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab.
Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. RV legt ein Schreiben des AMS vom 20.08.2018 vor, dieses wird in Kopie zum Akt genommen.
VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
Verhandlungsfähigkeit ist gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor:
Der BF meine, er habe das Schreiben bzgl. der Ablehnung der Teilnahme am SÖB unterschrieben, aber den Inhalt nicht gelesen. Am nächsten Tag habe er der Z1 mitgeteilt, dass er doch beim SÖB anfangen möchte, weil er mit dem AMS Probleme habe.
Der BF gibt an, bei dem Gespräch am 22.08.2018 auf das Schreiben und die Ladung des AMS hingewiesen zu haben, wonach er sich am 04.09.2019 bei der XXXX vorstellen solle.
Bezüglich der Terminkollision, ob der BF beim SÖB oder beim Stellenvorschlag XXXX zusagen sollte, gibt der BF an, er wollte dies mit seiner Beraterin am 23.08.2018 abklären. Dies habe er auch mündlich der Z1 mitgeteilt. Die Z1 sei laut BF ausdrücklich einverstanden gewesen.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:
Die Z1 gibt an, es habe ein Bewerbungsgespräch am 22.08.2018 mit dem Ergebnis stattgefunden, dass der BF unschlüssig gewesen sei, ob dieser beim SÖB beginnen möchte, weil ihm das Entgelt nicht gereicht hätte, um seine laufenden Kosten zu begleichen. Am nächsten Tag habe sie mit dem BF telefoniert, wo dieser mitgeteilte, aufgrund einer drohenden Bezugssperre doch beim SÖB beginnen zu wollen. Sie habe mit ihm einen Termin für die Unterzeichnung des Mobilitätsbegehrens für den 28.08.2018 ausgemacht, bei welchem der BF das Begehren mit Eintrittstermin 03.09.2018 unterfertigt habe. Nach Antritt des Trainings sei ihr von der SÖB-Kontaktperson Frau XXXX mitgeteilt worden, dass das Arbeitstraining sofort zu beenden sei, weil ein Arbeitstraining während einer Bezugssperre nicht möglich sei.
Der Z1 sei nicht bewusst gewesen, dass ein Arbeitstraining während einer Bezugssperre nicht möglich sei.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) folgendes hervor:
Die Z2 gibt an, es sei am 23.08.2018 mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen worden in der der BF angegeben habe, aufgrund des geringen Einkommens beim SÖB die Beschäftigung abgelehnt zu haben. Der BF sei über eine mögliche Bezugseinstellung von der Z2 informiert worden. Des Weiteren erklärt die Z2, dass der BF ihr sagte, dass er beim SÖB nichts abgelehnt habe und er an der Jobbörse am 04.09.2018 teilnehmen wolle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist seit 12.02.2013 arbeitslos vorgemerkt und steht seit 16.03.2014 im laufenden Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 27,11 täglich.
Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 24.01.2018 bis 21.02.2018 im Rahmen des Sozialökonomischen Betriebes " XXXX ". Mit kurzen Unterbrechungen war der Beschwerdeführer von 24.02.2018 bis 05.12.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter bei " XXXX ".
In den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein."
In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle gemäß § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.
Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag zum Bewerbungstag für Männer beim SÖB XXXX am 10.08.2018 per Post zugesendet. Im Einladungsschreiben war festgehalten, dass nach absolviertem Arbeitstraining (Einschulungszeit maximal zwei Monate, Teilzeitarbeit in gewähltem Arbeitsbereich) ein auf sechs Monate befristetes Dienstverhältnis möglich wäre. Zur Auswahl standen die Arbeitsbereiche Reinigungsservice, Schneiderei, Secondhand-Vertreib, Transport und Räumung, Unternehmenskooperation sowie kommunale Dienste. Die Entlohnung würde nach dem SWÖ-KV erfolgen. Möglicher Arbeitsbeginn war der 27.08.2018.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die möglichen Folgen einer Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung hingewiesen, welche - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen.
Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22.08.2018 zum Bewerbertag anwesend war, ein Bewerbungsgespräch geführt und die angebotene Beschäftigung mit der Begründung "Verdienst für die laufend zu bestreitenden Kosten sind nicht ausreichend" abgelehnt hat.
Am selben Tag wurde der belangten Behörde bezüglich der Vorsprache des Beschwerdeführers und dem vom SÖB XXXX gemachten Stellenangebot, die Teilnahmebestätigung, welche die unterschriebene Ablehnung des angebotenen Arbeitstrainings beinhaltet, übermittelt.
Aufgrund dieser Rückmeldung wurde von der belangten Behörde ein Verfahren gemäß
§ 10 AlVG eingeleitet.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.08.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, die Angaben des Dienstgebers würden überhaupt nicht stimmen.
Mit Bescheid vom 29.08.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 27.08.2018 bis 07.10.2018 verloren hat.
Am Freitag den 31.08.2018 hat der Beschwerdeführer abermals bei der belangten Behörde vorgesprochen und ein Informationsblatt zum Eintritt ins Arbeitstraining der XXXX ab 03.09.2018 abgegeben.
Am Montag den 03.09.2018 informierte die belangte Behörde den SÖB XXXX , dass keine Teilnahme des Beschwerdeführers mehr an der geförderten Beschäftigung möglich sei.
Am 04.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt von der belangten Behörde erklärt und nochmals mitgeteilt, dass eine Teilnahme beim SÖB XXXX nun nicht mehr möglich sei und er auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen wurde.
Gegen den Bescheid vom 29.08.2018 richtete sich die, am 10.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde von der belangten Behörde mit der SÖB XXXX betreffend den Angaben des Beschwerdeführers nochmals Rücksprache gehalten. XXXX ( XXXX SÖB Personalaufnahme) meldete der belangten Behörde zurück, dass der Beschwerdeführer sich am Bewerbertag am 22.08.2018 bei der XXXX SÖB beworben habe und im Zuge des Bewerbungsgesprächs mit XXXX die Teilnahmebestätigung unterschrieben und ein Arbeitstraining mit der Begründung des zu geringen Verdienstes abgelehnt habe. Auf Grund der Ablehnung wäre seitens der belangten Behörde der Bezug eingestellt worden. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer dann bereit erklärt das Arbeitstraining im Bereich Straßenreinigung anzutreten und sei am 29.08.2018 in der Zentrale in der Holzmanngasse gewesen, um für das Arbeitstraining zu unterschreiben. Am 03.09.2018 hat der Beschwerdeführer das Arbeitstraining angetreten. Im Zuge der Rückmeldung des Antrittes an die belangte Behörde sei die XXXX SÖB darauf hingewiesen worden, das Arbeitstraining mit sofortiger Wirkung zu beenden, da es nicht möglich wäre, während einer Sperre des Bezuges in ein Arbeitstraining einzusteigen. Davon wurde der Beschwerdeführer informiert und das Arbeitstraining mit 04.09.2018 beendet.
Mit Bescheid vom 06.11.2018 wurde die Beschwerde vom 10.09.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 22.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Mit Schreiben vom 26.11.2018, eingelangt am 14.12.2018, langte eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
Am 02.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 14.02.2019 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zum Bewerbungstag für Männer beim SÖB XXXX am 10.08.2018 per Post zugesendet bekommen hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet ebenso wenig, dass er am 22.08.2018 zum Bewerbungstag anwesend war, ein Bewerbungsgespräch geführt und die Teilnahmebestätigung eigenhändig unterschrieben hat.
Aus dieser - unterschriebenen - Teilnahmebestätigung geht unzweifelhaft hervor, dass vom Beschwerdeführer das Angebot des Eintritts in ein Arbeitstraining (Fachbereich Koop. MA48, Verpackungstätigkeiten) nicht angenommen wurde. Die darauf angeführte Begründung lautet, dass der Verdienst für die laufend zu bestreitenden Kosten nicht ausreichend ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, es sei irgendetwas ins Protokoll geschrieben worden und die Ausführungen mit dem Geld würden nicht stimmen, kann nicht gefolgt werden.
In seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.08.2018 führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass dieser € 2,00 mehr als die Mindestsicherung ausgemacht hätte und er infolge dessen mehr Interesse am Stellenangebot der belangten Behörde vom 21.08.2018 mit einer Entlohnung von € 1.235,00 und der Bereitschaft zur Überzahlung gehabt hätte.
Darüber hinaus kann seinen Angaben, er habe nicht gelesen, was er unterschrieben habe, nicht gefolgt werden. Dazu ist auszuführen, dass auf der Teilnahmebestätigung direkt über seiner Unterschrift der Ablehnungsgrund angeführt ist, sodass bereits aufgrund der direkten Nähe seiner Unterschrift zum Ablehnungsgrund fast auszuschließen ist, dass er dies nicht gelesen hat. Darüber hinaus dient die Unterschrift der Bestätigung des Inhaltes und kann somit davon ausgegangen werden, dass er dies nicht ungelesen unterzeichnet.
Wenn der Beschwerdeführer im ergänzenden Vorlageschreiben vermeint, dass er sich am 29.08.2018 wieder bemühte, die Wiedereingliederungsmaßnahme zu absolvieren, der Kursträger damit einverstanden gewesen sei und ihn ab dem 03.09.2018 in das Arbeitstraining aufgenommen hätte, so ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer am 22.08.2018 die Möglichkeit gehabt hätte, ein Dienstverhältnis beim SÖB XXXX anzutreten und seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Dies hat der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass der Verdienst zu gering sei, abgelehnt. Es ist deshalb für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer erst nach einer wahrscheinlich absehbaren Sanktion gemäß
§ 10 AlVG dazu entschlossen hat, das Dienstverhältnis beim SÖB XXXX anzutreten.
Bezugnehmend auf den Einwand des Beschwerdeführers, er hätte auf Grund des Verhaltens der belangten Behörde nicht nur sein Dienstverhältnis beim SÖB XXXX verloren, sondern auch den Termin bei der XXXX am 04.09.2018 nicht wahrnehmen können, ist auszuführen, das es sich beim SÖB XXXX um einen Sozialökonomischen Betrieb handelt, dessen Ziel es ist, langzeitarbeitslose Menschen bei der beruflichen und sozialen Rückkehr in das Arbeitsleben zu unterstützen. Ausdrücklich wird im Einladungsschreiben für den 22.08.2018 das Arbeitstraining als Wiedereinstiegshilfe in den regulären Arbeitsmarkt beschrieben. Da im Zuge des Dienstverhältnisses beim SÖB XXXX (2. Arbeitsmarkt), der Eintritt in den 1. Arbeitsmarkt ein Ziel ist, wäre eine Bewerbung bei der Firma XXXX nach Absprache mit dem SÖB XXXX nicht nur möglich, sondern auch gewünscht gewesen. Die Unterlassung der Bewerbung liegt somit in der Sphäre des Beschwerdeführers, der dafür hätte Sorge tragen müssen, dass er an diesem Bewerbungsgespräch teilnehmen hätte können, indem er bei der belangten Behörde anruft und mitteilt, dass er erst nach dem Bewerbungsgespräch vorstellig werden könne.
Der Beschwerdeführer hat jedoch an der Jobbörse am 04.09.2018 nicht teilgenommen. Im Inserat zur Jobbörse war das Datum und der Tag nicht übereinstimmend. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder am Dienstag den 04.09.2018 noch am Donnerstag den 06.09.2018 bei der Firma XXXX erschienen.
Auch wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde am 10.09.2018 selbst vorgebracht, dass er am 04.09.2018 um 09:00 Uhr vom SÖB XXXX über die Arbeitseinstellung informiert wurde und daraufhin um 13:00 Uhr bei der belangten Behörde gewesen sei. Im Stellenvorschlag für die Firma XXXX im Zuge einer Jobbörse am 04.09.2018 wurde der Zeitraum einer möglichen Bewerbung von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr eingegrenzt. Der Beschwerdeführer hätte am 04.09.2018 somit genügen Zeit gehabt bei der Jobbörse teilzunehmen bzw. sich bei der Firma XXXX vorzustellen.
Der Beschwerdeführer wurde ihm Rahmen seiner Antragsstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bereits mehrfach darüber informiert, dass ihm bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird.
Darüber hinaus wurde in sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer seit Beginn des Notstandshilfebezuges insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Dabei heißt es weiter, dass auch von seitens der belangten Behörde eine Vermittlung in alle gemäß § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden kann.
Im verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag wird zudem auf Seite 5 detailliert auf den Verlust des Anspruchs als mögliche Folgen der Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung hingewiesen.
Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.
Unter den genannten Gesichtspunkten ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ablehnung des Arbeitstrainings und der angeführten Begründung eines zu geringen Verdienstes, nicht nur das Arbeitstraining beim SÖB XXXX , sondern in weiterer Folge auch die Aufnahme eines regulären Dienstverhältnisses durch sein Verhalten vereitelt hat.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer das Arbeitstraining beim SÖB XXXX nachträglich unter Eigeninitiative aufgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat erst nach Eintritt der Sanktion am 03.09.2018 beim SÖB XXXX das Arbeitstraining begonnen. Mittels Bescheid vom 29.08.2018 wurde jedoch bereits eine Ausschlussfrist ab dem 27.08.2018 verhängt. Der Beschwerdeführer hat zudem erst nachdem er von einer möglichen Einstellung erfahren hat, Bemühungen gesetzt, doch noch am SÖB teilnehmen zu können. Für den erkennenden Senat steht daher fest, dass der Beschwerdeführer dies lediglich zum Zwecke der Nichteinstellung seiner Leistung gemacht hat.
Die Beschwerdeführervertreterin führte im Rahmen der mündlichen Einvernahme aus, dass dem Beschwerdeführer das Dienstverhältnis aufgrund der Dauerhaftigkeit und der höheren Entlohnung bei der XXXX wichtiger gewesen sei, als die Zuweisung zum SÖB, wo er sich jedoch nicht mehr beworben hat.
Aus der glaubhaften und nachvollziehbaren Einvernahme der Zeugin XXXX geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber angegeben habe, dass er die Jobbörse betreffend des Dienstverhältnisses bei der XXXX abwarten wolle. Für den erkennenden Senat geht auch daraus das Desinteresse des Beschwerdeführers am SÖB hervor. Anzumerken ist noch, dass ein Beginn beim SÖB der Jobbörse am 04.09.2018 nicht entgegengestanden wäre, hätte er für die Jobbörse früher gehen können, zumal eine Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitsmarkt immer bevorzugt werde.
Aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Zeugin XXXX geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem angebotenen Entgelt nicht einverstanden gewesen wäre. Sie brachte auch glaubhaft vor, dass der Beschwerdeführer sich erst nach Androhen der Leistungseinstellung wieder gemeldet habe und sich lediglich aus dem Grund der Leistungseinstellung bereit erklärt hat, am SÖB teilzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
1. Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 27.08.2018 bis 07.10.2018.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).
Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).
Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).
Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen
(§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es könne ihm eine Nachsicht gewährt werden, da er sich selbständig wieder um die Teilnahme am Arbeitstraining bemüht hat, so ist dem entgegen zu halten, dass lediglich die nachhaltige Arbeitsaufnahme einen Nachsichtsgrund darstellt. Da der Beschwerdeführer aufgrund der Sperre jedoch nicht am SÖB teilnehmen konnte, liegt der Nachsichtsgrund nicht vor. Die bloße Bemühung um Arbeitsaufnahme stellt keinen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne von § 10 Abs. 3 AlVG dar.
Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Darüber hinaus wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 13.02.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.
Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241).
Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Erfolg der Maßnahme zunichte gemacht, d.h. vereitelt, indem er das Angebot, einer durch die belangte Behörde geförderten Beschäftigung, im Rahmen des SÖB XXXX aufgrund des ihm zu gering erscheinenden Verdienstes abgelehnt und somit das Scheitern der diesbezüglichen Bemühungen um seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Kauf genommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde demzufolge gesetzeskonform die verfahrensgegenständliche Sanktion ausgesprochen.
Der vom Beschwerdeführer nachträgliche, ohne Absprache mit der belangten Behörde, Versuch am 29.08.2018 doch die geförderte Beschäftigung beim SÖB XXXX anzutreten, ist nicht geeignet eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen, da dieser Versuch ohne Absprache mit der belangten Behörde erfolgt ist und auch erst nachdem für den Beschwerdeführer ersichtlich bzw. vorhersehbar war, dass es zu einer Sanktion gemäß
§ 10 AlVG kommen wird. Des Weiteren war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Vorsprache am 29.08.2018 seitens der belangten Behörde nicht mehr für die geförderte Stelle vorgesehen, da er mit seiner Ablehnung am 22.08.2018, vom SÖB XXXX abgebucht wurde.
Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer bereits mit der Zubuchung für den Termin am 22.08.2018 beim SÖB XXXX , die Möglichkeit gegeben seine Arbeitslosigkeit zu beenden und seine Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen in dem er eine zumutbare und kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung aufnimmt, diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, dass ihm der Verdienst zu gering sei, vereitelt.
In der mit dem Beschwerdeführer am 23.08.2018 aufgenommen Niederschrift gemäß § 10 AlVG gab dieser an, dass die Rückmeldung des SÖB XXXX nicht stimmen würde.
Dem ist entgegen zu halten, dass die der belangten Behörde vom Beschwerdeführer unterschriebene übermittelte Teilnahmebestätigung, eben diesen Grund aufweist bzw. auch in der von ihm eingebrachten Beschwerde der Beschwerdeführer die Verdienstmöglichkeit eines anderen Stellenvorschlags aufzeigt und er an diesem, auf Grund der Verdienstmöglichkeit, mehr Interesse hatte.
Wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge zu der Jobbörse in der Zeit von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr am 04.09.2018, des von ihm genannten anderen Stellenvorschlag für die Firma " XXXX ", nicht teilgenommen bzw. erschienen ist, obwohl der Beschwerdeführer die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Das Wahrnehmen eines Bewerbungstermins für eine andere Beschäftigung wäre im Zuge der geförderten Beschäftigung in Absprache mit dem SÖB XXXX erwünscht und auch möglich gewesen.
Geförderte Beschäftigungen werden aus Steuergeldern finanziert und sollen arbeitswilligen aber arbeitsmarktfernen Personen die Möglichkeit bieten wieder am 1. Arbeitsmarkt einsteigen zu können.
Diese Möglichkeit wurde vom Beschwerdeführer mit der Zubuchung für den Termin am 22.08.2018 gegeben.
Gemäß § 9 AlVG, hat eine arbeitslose Person daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit von sich aus möglichst rasch zu beenden.
Aufgrund der seit Februar 2013 andauernden Arbeitslosigkeit und den Bestimmungen der
§§ 9 und 10 AlVG wäre es die Verantwortung des Beschwerdeführers gewesen die angebotene geförderte Beschäftigung bereits bei der ersten angebotenen Möglichkeit anzunehmen und nicht erst nach Androhung bzw. vorhersehbarer Sanktion gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Eine anderweitige Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt welche die Arbeitslosigkeit ausschließt wurde innerhalb der relevanten Nachsichtsfrist nicht aufgenommen.
Durch das Verhalten des Beschwerdeführers hat dieser den Erfolg der Maßnahme gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vereitelt, da er die Teilnahme an einem Arbeitstraining beim SÖB XXXX aufgrund des zu geringen Verdienstes abgelehnt hat.
Die zugewiesene Maßnahme war dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde vom Beschwerdeführer die Zumutbarkeit auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, an dieser Maßnahme teilzunehmen und diese auch abzuschließen. Der Beschwerdeführer hat durch die Ablehnung der Teilnahme an der Maßnahme ohne triftigen Grund bzw. mit der Begründung des zu geringen Verdienstes jedoch eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 erster Satz AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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