AlVG §34
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §8
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2194205.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja PARZMAYR und den fachkundigen Laienrichter Matthias VOGES als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 08.01.2018, VSNR XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden "die Beschwerdeführerin") bezog ab 01.04.2010 mit Unterbrechungen bis 29.06.2011 Arbeitslosengeld. In der Folge stellte sie beim Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden "AMS") sieben Anträge auf Notstandshilfe, welche alle mangels Notlage abgelehnt wurden, da das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten die ihr ansonsten gebührende Notstandshilfe überstieg. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch gemäß § 34 Abs. 1 AlVG Anspruch auf Leistungen der Kranken- und Pensionsversicherung.
2. Aufgrund eines stationären Spitalsaufenthaltes der Beschwerdeführerin wurde der Anspruch von 09.12.2016 bis 15.12.2016 unterbrochen und ab 16.12.2016 wieder gewährt.
3. Die Beschwerdeführerin führte in der Folge wiederholt an, noch laufend im Krankenstand zu sein, weshalb sie aufgrund von Zweifeln des AMS betreffend ihre Arbeitsfähigkeit für 19.04.2017 zu einem Untersuchungstermin im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) geladen wurde. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Termin nicht erschien, wurde ein neuerlicher Untersuchungstermin für 24.05.2017 vereinbart, den die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht wahrnahm.
4. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 09.06.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 34, 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 24.05.2017 keine Notstandshilfe (hier auf die Versicherungsleistung) erhalte. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Termin bei der Begutachtungsstelle der PVA am 24.05.2017 nicht eingehalten habe. Es würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen.
Über die am 10.07.2017 eingelangte Beschwerde gegen diesen Bescheid ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur GZ W260 2165453-1/19E.
5. Am 22.11.2017 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS erneut einen Antrag auf Notstandshilfe.
6. Die Beschwerdeführerin wurde für 15.12.2017 zu einem Untersuchungstermin im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) geladen, den sie nicht wahrnahm.
7. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 08.01.2017 lehnte das AMS den Antrag auf Notstandshilfe vom 22.11.2017 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 34, 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab. Begründend führte die Behörde hiezu aus, dass die Beschwerdeführerin den Termin bei der Begutachtungsstelle der PVA am 15.12.2017 nicht eingehalten habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 07.02.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie betreffend ihre Arbeitsfähigkeit und das Nichterscheinen zur ärztlichen Untersuchung im Wesentlichen vor, ein triftiger Hindernisgrund für die Nichtwahrnehmung des Termins am 15.12.2017 sei, dass zu diesem Zeitpunkt kein Leistungsbezug und somit keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS gegeben gewesen sei. Betreffend die Ladung zu dieser ärztlichen Untersuchung würden Verfahrensmängel und Begründungs- und Formfehler vorliegen. Die Beschwerdeführerin sei bei der Antragsstellung beim AMS nicht belehrt worden, dass die ärztliche Untersuchung Voraussetzung für einen Leistungserhalt der Notstandshilfe sei. Die Frage eines AMS-Mitarbeiters, ob sie derzeit arbeitsfähig sei, habe sie am 22.11.2017 bejaht. Vor der Ladung zur ärztlichen Untersuchung bei der PVA hätte ein Parteiengehör zur Abklärung allfälliger gesundheitlicher Einschränkungen gewährt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Die Ladung zur ärztlichen Untersuchung selbst sei nicht als Bescheid oder formloses Schreiben, sondern nur mittels Informationsblatt erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe nach Beantragung der Notstandshilfe am 22.11.2017 vier Stellenangebote vom AMS bekommen, was gegen die Argumentation des AMS spreche, dass ihre Arbeitsfähigkeit amtswegig angezweifelt werden müsse. Gemäß der ständigen Judikatur sei die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch die Regionale Geschäftsstelle gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht bestehe, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliege. Die Beschwerdeführerin habe aber zu keiner Zeit dem AMS oder der PVA eine medizinische Diagnose oder Einschränkungen der Berufsfähigkeit mitgeteilt. Das im Betreuungsplan der Beschwerdeführerin festgehaltene Berufsbild der Sekretärin verlange auch keine besonderen körperlichen oder psychischen Voraussetzungen, als Akademikerin fühle sie sich auch nicht geistig überfordert.
Die Frage, ob Arbeitsfähigkeit gegeben sei, stelle eine Rechtsfrage dar, deren Beurteilung nicht dem ärztlichen Sachverständigen, sondern der Regionalen Geschäftsstelle des AMS obliege, das Attest des Kompetenzzentrums der PVA habe nur Hilfsfunktion. Die persönliche Beraterin der Beschwerdeführerin hätte eine allfällige Berufsunfähigkeit erkennen können. Die Beschwerdeführerin sei auch nie vom AMS gefragt worden, ob sie sich durch ihre Krankheit in ihrer Arbeitsfähigkeit als eingeschränkt betrachte. Es sei widersprüchlich, dass sie für den Erhalt der medizinischen Leistungen im krankenversicherungsrechtlichen Sinn ausreichend arbeitsunfähig sein müsse, andererseits in Bezug auf den pensionsversicherungsrechtlichen Begriff der Arbeitsfähigkeit für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der AMS-Leistung möglichst arbeitsfähig sein müsse.
Aufgrund der mit (nicht beschwerdegegenständlichen) Bescheid vom 09.06.2017 erfolgten rückwirkenden Leistungseinstellung ab 24.05.2017 sei sie gezwungen worden, bei ihrem Lebensgefährten bei der Wiener Gebietskrankenkasse mitversichert zu sein und könne dadurch nicht unmittelbar der Arbeitsvermittlung und der Vormerkung zur Arbeitssuche über das AMS zur Verfügung stehen. Das AMS habe die Beschwerdeführerin im laufenden Krankenstand und auch nach der sanktionsbedingten Abmeldung vom AMS-Leistungsbezug verpflichtet, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen und habe ihr per formlosen Schreiben ab 12.07.2017 und 17.01.2018 wegen Nichtwahrnehmung von AlVG-Kontrollterminen die Meldezeiten durch Vormerkung beim AMS entzogen. Es sei jedoch ausjudiziert, dass die verbindliche Verpflichtung arbeitsloser Personen, Kontrolltermine wahrzunehmen, einen Leistungsanspruch voraussetze, der bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben gewesen sei.
9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 09.04.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm. §§ 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 07.02.2018 abgewiesen wurde.
10. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht am 23.04.2018 einen Vorlageantrag.
11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2018 vorgelegt.
12. Mit Schreiben vom 23.05.2018 brachte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin bezog nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld am 29.06.2011 gemäß § 34 Abs. 1 AlVG Leistungen der Kranken- und Pensionsversicherung. Der Bezug von Notstandshilfe wurde seitens des AMS mangels Notlage abgelehnt, da das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten die ihr ansonsten gebührende Notstandshilfe überstieg.
Mit Bescheid des AMS vom 09.06.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 34, 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 24.05.2017 keine Notstandshilfe (hier auf die Versicherungsleistung) erhalte.
Am 22.11.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Notstandshilfe.
Aufgrund von Zweifeln an ihrer Arbeitsfähigkeit lud das AMS die Beschwerdeführerin für 15.12.2017 zu einem Untersuchungstermin im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Die Beschwerdeführerin erschien zu diesem Termin nicht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin der Untersuchungstermin ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den ihr vorgeschriebenen Untersuchungstermin aus einem triftigen Grund versäumt hat bzw. die Untersuchung aus einem triftigen Grund verweigerte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, den mehrmaligen bescheidmäßig abgewiesenen Anträgen auf Notstandshilfe mangels Notlage und den zugesprochenen Anspruch auf Leistungen der Kranken- und Pensionsversicherung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Die Feststellung über die Einstellung der Versicherungsleistung ab 24.05.2017 ergibt sich aus dem Bescheid des AMS vom 09.06.2017.
2.4. Die Feststellung, wonach das AMS die Beschwerdeführerin aufgrund von Zweifeln an ihrer Arbeitsfähigkeit für 15.12.2017 zu einem Untersuchungstermin im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ordnungsgemäß geladen hat, stützt sich auf das Schreiben des AMS vom 23.11.2017 mit Untersuchungsauftrag für den 15.12.2017, in welchem die Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen nach § 8 AlVG und die sich daraus ergebenden beidseitigen Verpflichtungen belehrt wurde und aus dem Verwaltungsakt. Diese Zweifel liegen zurecht vor, nicht nur aufgrund des Krankenstandes der Beschwerdeführerin, sondern auch aufgrund der im Verwaltungsakt erliegenden Aufenthaltsbestätigung der Beschwerdeführerin im Universitätsklinikum St. Pölten vom 09.12.2016, in welcher als Diagnose ein "akuter subendokoardialer Myokardinfarkt" angeführt wird.
2.5. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin zu zum Untersuchungstermin am 15.12.2017 nicht erschienen ist, stützt sich auf das E-Mail vom 08.01.2018, in welchem seitens der PVA bekanntgegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungstermin versäumt hat.
2.6. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin den ihr vorgeschriebenen Untersuchungstermin aus keinem triftigen Grund versäumt hat bzw. die Untersuchung aus keinem triftigen Grund verweigerte stützt sich darauf, dass die Beschwerdeführerin verkennt, dass gerade eine der Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen durch das AMS die Arbeitsfähigkeit ist, welche, durch den monatelangen Krankenstand der Beschwerdeführerin und ihre Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht feststellbar ist. Beweiswürdigend wird an dieser Stelle ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich seit Beginn des Jahres 2017 weigert, der angeordneten Untersuchung ohne triftigen Grund Folge zu leisten (vgl. hiezu auch hg. Erkenntnis vom selben Tag zu GZ W260 216 54531-1/19E). Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist ebenso ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.06.2017, die ihr vorgeschriebenen Termine bei der Begutachtungsstelle der Pensionsversicherungsanstalt ohne triftigen Grund nicht eingehalten hat. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass eine Beschwerdevorentscheidung einen angefochtenen Bescheid aufheben, abändern, oder wie im gegenständlichen Fall zurückweisen kann und der Behörde somit die Möglichkeit gegeben ist, den ursprünglichen Bescheid in jede Richtung abzuändern, sie kann auch in alle Richtungen Ermittlungen pflegen.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurden in der Beschwerdevorentscheidung auch aus Sicht des erkennenden Senates - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - zurecht die einzelnen Schritte, die das AMS setzte und die erfolgte zum Teil Nicht-Reaktion der Beschwerdeführerin vor dem Untersuchungsauftrag am 15.12.2017 in der Sachverhaltsdarstellung zusammengefasst, welche in die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes Eingang finden und sich aus dem Verwaltungsakt ergeben:
Am 04.04.2017 erging ein Schreiben des AMS an die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des AMS die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AlVG zu überprüfen samt Übermittlung eines Untersuchungstermines am 19.04.2017. Das AMS wurde am 19.04.2017 seitens der PVA darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin nicht erschienen ist. Am 03.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin seitens des BMASK darüber informiert, dass entgegen ihrem Vorbringen das AMS berechtigt und verpflichtet ist, die Arbeitsfähigkeit feststellen zu lassen. In der Folge wurden auch die Termine für den 08.05.2017 und 24.05.2017 nicht eingehalten, wobei im Schreiben des AMS vom 10.05.2017 eine Rechtsbelehrung samt Hinweis auf die Einstellung der Versicherungsleistung erfolgte. Am 19.05.2017 erreichte das AMS ein Antwortschreiben, dass die Beschwerdeführerin zusammengefasst den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen werde, dies wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Gerade hier zeigt sich für den erkennenden Senat deutlich, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich gar nicht daran gelegen ist ihre angegebene Erkrankung, zu deren Abklärung sie ja gerade auch zu den Untersuchungsterminen geladen wurde, auch im eigenen Interesse abklären zu lassen, sondern moniert umfassend - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliegende - Verfahrensmängel des AMS, die jedoch keine triftigen Gründe sind, die als entschuldigendes Fernbleiben gewertet werden können. Auf die Ausführungen zu einem auch hier bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegenden triftigen Grund, warum sie der Aufforderung zur Untersuchung auch am 15.12.2017 nicht Folge geleistet hat, wird auf das hg. Erkenntnis vom selben Tag zu GZ W260 2165453-1/19E verwiesen. Wie ebenfalls aus den Verwaltungsakten ersichtlich und zuletzt auch im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 zu GZ W209 2170678-1/4E festgestellt, hat die Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Antrag insgesamt sieben Mal Notstandshilfe beantragt, welche allesamt mangels Notlage abgewiesen wurden.
Die Zweifel der belangten Behörde über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen zurecht vor und werden auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin entkräftet, dass ihr nach Beantragung der Notstandshilfe am 22.11.2017 vier Stellenangebote vom AMS übermittelt wurden und sie ihre Arbeitsfähigkeit mündlich bestätigt hat, sich jedoch seit Anfang 2017 stets auf ihre Arbeitsunfähigkeit beruft und eine Untersuchung verweigert. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem nicht beschwerdegegenständlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte aus Sicht des erkennenden Senates unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 in der hier maßgeblichen Fassung lauten:
""Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[...]
Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
[...]
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch
34. (1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
(2) Der Anspruch weiblicher Versicherter auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG auf Grund der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geltenden Schutzfrist gemäß § 122 Abs. 2 und 3 ASVG wird durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 nicht beseitigt.
(3) Der Anspruch auf Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 besteht im Anspruch auf eine Versicherungszeit. Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, haben Anspruch auf eine Versicherungszeit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004. Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, haben Anspruch auf eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung.
(4) Für jede Person, die gemäß Abs. 3 eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung erwirbt, ist für jeden Tag eines solchen Anspruches ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe des Vorjahres als Abgeltungsbetrag gemäß § 617 Abs. 3 ASVG an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.2. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies:
Das AMS gelangte zu einer Abweisung der Beschwerde und ist aus folgenden Gründen im Recht:
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin den Bescheid des AMS im Wesentlichen mit dem Argument bekämpft, dass sie zu keiner Zeit über eine Vormerkung informiert worden sei. Einen Termin zur Abklärung hat sie jedoch, wie im Verwaltungsakt ersichtlich ist, nicht wahrgenommen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Kontrollmeldung und Vormerkung sind im gegenständlichen Verfahren rechtlich nicht relevant und ist den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2018 zu folgen.
Grundvoraussetzung für den wie von der Beschwerdeführerin begehrten Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG ist die Arbeitsfähigkeit, somit ist das Vorliegen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Notlage ebenfalls nicht verfahrensgegenständlich.
Zunächst ist festzuhalten, dass das AMS bei Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen auch verpflichtet ist, seine Arbeitsfähigkeit von Amts wegen zu prüfen, wofür eine medizinische Untersuchung in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.11.2016 Ra 2016/08/01 mit Hinweis auf VwGH 15.05.2013, 2011/08/0356).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat das AMS diese Zweifel gegenüber der Beschwerdeführerin auch offengelegt und konkretisiert und hatte sie die Möglichkeit sich hierzu zu äußern und wurde ordnungsgemäß zur Untersuchung geladen.
Für einen Verstoß gegen im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften insbesondere auf eine Verletzung des Parteiengehörs ergeben sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin durch das behauptete Fehlverhalten des AMS am Ruf geschädigt sei und ihr Rückzahlungsbegehren ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich allfälliger Fehler des AMS auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen ist.
Insoweit die Beschwerdeführerin wie in ihrem Vorlageantrag vom 23.04.2018 eine Ungleichbehandlung in Bezug auf Krankengeld und ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie erkennt, kann auf die Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis zu GZ W209 2170678-1/4E vom 15.03.2018 verwiesen werden, wo die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des AMS wegen Feststellung eines Anspruches auf Kranken- und Pensionsversicherung während des Bezuges von Notstandshilfe gemäß § 34 AlVG abgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin hat somit durch die Weigerung sich den angeordneten Untersuchungen zu unterziehen, den Tatbestand nach § 8 Abs. 2 AlVG erfüllt und war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig feststeht und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder
Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.3 und 3.4. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 24 und 25 AlVG.
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