BVwG W120 2118146-1

BVwGW120 2118146-124.8.2018

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §83 Z2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W120.2118146.1.00

 

Spruch:

W120 2118146-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 23.10.2015, BMVIT-635.510/0246-III/FBL/2015, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit am 27.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 83 Z 2 TKG 2003 die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des beweglichen Landfunkdienstes unter XXXX, und zwar eines XXXX mit der Sende- und Empfangsfrequenz XXXX MHz, Senderausgangsleistung 1,5W, zum Zwecke der Hundeortung auf der Jagd.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

 

"Der Antrag des XXXX, auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des beweglichen Landfunkdienstes unter XXXX (Sender/Empfänger) Frequenz/-bereich XXXX MHz - 1,5W), beim Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg am 27.8.2015 eingegangen, wird gemäß § 83 Z 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I 70/2003 i.d.g.F, abgewiesen."

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

 

2.1. Es sei auszuführen, dass eine fernmeldebehördliche Bewilligung aufgrund der maßgeblichen Funkschnittstelle nur bei Verfügbarkeit der Frequenz im beabsichtigten Einsatzraum möglich sei und dies erst im Rahmen des Prüfungsverfahrens der belangten Behörde aufgrund eines konkreten Antrages festgestellt werde.

 

2.2. Laut den Angaben des Herstellerunternehmens der beantragten Funkanlage auf deren Webseite würden die für Österreich angebotenen Geräte nur im Ein-Frequenzbetrieb betrieben werden, was nicht dem österreichischen Kanalraster entspreche und somit zu einer

 

ineffizienten Nutzung des Frequenzpaares (XXXX MHz) aufgrund bereits bestehender Bewilligungen bzw. bewilligter Frequenznutzungen im Zwei-Frequenzbetrieb führe.

 

In Österreich würden für solche Anwendungen aber bewilligungsfreie Frequenzbereiche (169,4-169,475 MHz) mit der zugehörigen Funkschnittstelle FSB-LD081 (bis 500mW eirp) zur Verfügung stehen.

 

Da es sich letztlich bei der gegenständlich beantragten Funkanlage "nur" um einen Sender handle, der die Trackingdaten von einem Hund zu einem Display übermittle, wären andere VHF-Frequenzen (im Band der FSB-LS005) verfügbar, für die sowohl der Ein-Frequenzbetrieb als auch höhere Leistungen (als die FSB-LD081) verfügbar wären. Diese könnten aber nur von der belangten Behörde festgelegt werden bzw. wären diese durch das Vertriebsunternehmen in Österreich anzufragen, was bisher nicht erfolgt sei. Somit könne eine Bewilligung und ein Betrieb mit der Frequenz XXXX MHz in Österreich aus Effizienzgründen (Spektrums-Effizienz) nicht erteilt werden.

 

2.3. Gemäß § 83 Z 2 TKG 2003 sei die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage zu erteilen, es sei denn, die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet würden nicht zur Verfügung stehen oder könnten wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden.

 

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

 

3.1. Der Bescheid werde dem ganzen Inhalt nach angefochten. Im Einzelnen werde hierzu ausgeführt wie folgt:

 

Der Bescheid sei unzureichend bzw. überhaupt nicht begründet worden; im Wesentlichen sei das Gesetz abgeschrieben worden.

 

3.2. Bei dem Ortungssystem XXXX handle es sich um ein Hundeortungssystem, mit welchem die Position des Hundes alle fünf Sekunden an das XXXX Handgerät übertragen werden könne. Die Ortung eines Jagdhundes sei im Jagdbetrieb aus Tierschutzgründen unbedingt notwendig.

 

Der Beschwerdeführer habe das Ortungsgerät XXXX erworben, da sein Hund ein sogenannter Wachtelhund sei. Wachtelhunde seien Jagdhunde, die im Zuge des Jagdbetriebes zur Suche von Wild verwendet werden würden. Es handle sich dabei um sogenannte Stöberhunde. Stöberhunde seien Jagdhunde, die selbständig, planmäßig und gründlich in Dickungen oder im Schilf nach Hoch- und/oder Niederwild suchen würden, also in unübersichtlichem Gelände und außerhalb der Kontrolle des Hundeführers. Finde der Hund Wild, werde er spurlau und treibe das Wild auf die draußen wartenden Jäger zu. Da die Erteilung der Individualbewilligung für den Fortbetrieb des Jagdbetriebes notwendig sei, werde sohin der

 

"ANTRAG gestellt,

 

der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. In eventu wird beantragt, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des beweglichen Landfunkdienstes unterXXXX (Sender/Empfang) Frequenz/-bereich XXXX MHz -1,5 W), zu erteilen."

 

4. Mit hg am 04.12.2015 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer beantragte gemäß § 83 Z 2 TKG 2003 die Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des beweglichen Landfunkdienstes unter XXXX, und zwar eines XXXX mit der Sende- und Empfangsfrequenz XXXX MHz, Senderausgangsleistung 1,5W, zum Zwecke der Hundeortung auf der Jagd.

 

Diese Funkanlage wird nur im Ein-Frequenzbereich betrieben. Im österreichischen Kanalraster ist die Nutzung einer derartigen Funkanlage im Ein-Frequenzbereich nicht vorgesehen. Die Verwendung dieser Funkanlage im bundesweit vorgesehenen Einsatzgebiet mit der Frequenz XXXX MHz würde aufgrund bereits bestehender Bewilligungen bzw. bewilligter Frequenznutzungen im Zwei-Frequenzbetrieb zu einer ineffizienten Nutzung des Frequenzpaares XXXX MHz führen.

 

In Österreich stehen für solche Anwendungen bewilligungsfreie Frequenzbereiche (169,4-169,475 MHz) mit der zugehörigen Funkschnittstelle FSB-LD081 (bis 500mW eirp) zur Verfügung.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid vom 23.10.2015 - und in die vorliegende Beschwerde.

 

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Zu Spruchpunkt A)

 

3.2. § 83 TKG 2003 idF BGBl I Nr 134/2015 lautet folgendermaßen:

 

"§ 83. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen, wenn

 

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

 

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

 

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

 

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

 

(2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche

 

1. technische Parameter und

 

2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und

 

3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten Ziele

 

gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet."

 

3.3. Nach den in § 83 Z 2 TKG 2003 normierten Gründen kann eine Funkanlage dann nicht bewilligt werden, wenn die beantragten Funkfrequenzen nicht zur Verfügung stehen oder bereits anderweitig genutzt werden. Die Beurteilung erfolgt durch die belangte Behörde, welche - soweit diese für die Frequenzzuteilung zuständig ist -, gleichzeitig mit der Bewilligung zur Errichtung und Betrieb einer Funkanlage auch die Frequenzzuteilung vorzunehmen hat (VwSlg 17.318 A/2007; § 81 Rz 16). Ob Frequenzen zur Verfügung stehen, ist allerdings nicht nur nach technischen Voraussetzungen zu beurteilen, sondern auch unter Berücksichtigung der festgelegten Frequenznutzungen. Eine Bewilligung kann nicht erteilt werden, wenn die vorgesehenen Frequenzen bereits anderweitig benutzt werden (Tobisch, in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] § 83 Anm 5).

 

3.4. Im angefochtenen Bescheid wird die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der maßgeblichen Funkschnittstelle eine fernmeldebehördliche Bewilligung nicht möglich sei, da die gegenständliche Funkanlage nur im Ein-Frequenzbetrieb betrieben werde und dies zu einer ineffizienten Nutzung des Frequenzpaares XXXX MHz führen würde. Somit könne eine Bewilligung und ein Betrieb mit der Frequenz XXXX MHz in Österreich aus Effizienzgründen (Spektrums-Effizienz) vorliegend nicht erteilt werden, jedoch stünden in Österreich für solche Anwendungen bewilligungsfreie Frequenzbereiche zur Verfügung.

 

3.5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde gegen die Abweisung des vorliegenden Antrages lediglich vor, dass der angefochtene Bescheid "unzureichend bzw. überhaupt nicht begründet" worden sei und es sich beim gegenständlichen Ortungssystem um ein Hundeortungssystem handle, welches die Position des Hundes alle fünf Sekunden an das Handgerät übertrage. Eine weitere konkrete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde nicht vorgebracht.

 

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0011, mwN). Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden. Vielmehr darf und muss es seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (vgl. jüngst VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0204).

 

In der vorliegenden Beschwerde wird lediglich auf die mangelnde bzw. unzureichende Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen und keine weitere Rechtswidrigkeit in Bezug auf den angefochtenen Bescheid substantiiert ins Treffen geführt. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb der beantragten Funkanlage XXXX mit der Sende- und Empfangsfrequenz XXXX MHz, Senderausgangsleistung 1,5W, im bundesweit vorgesehenen Einsatzgebiet vorliegen würden. Dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung zum Betrieb der gegenständlichen Funkanlage im bundesweit vorgesehenen Einsatzgebiet gegeben wären, konnte auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.

 

Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall -mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

 

Zu Spruchpunkt B)

 

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Nach Art 133 Abs 4 B-VG idF BGBl I Nr 22/2018 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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