BVwG G309 2181064-1

BVwGG309 2181064-123.7.2018

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §2 Z1 litc
GGG Art.1 §31 Abs1
GGG Art.1 §32 TP2
GGG Art.1 §4 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G309.2181064.1.00

 

Spruch:

G309 2181064-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, etabliert XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 07.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Am 09.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bezirksgericht XXXX eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) vom 30.11.2016, GZ: XXXX ein. Diesem Verfahren liegt ein von der BF als Klägerin angestrengtes Verfahren mit einem Streitwert von EUR 13.950,00 zugrunde. Dabei wurde im Schriftsatz Folgendes ausgeführt:

 

"kein Gebühreneinzug! Die Berufungswerberin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Berufungswerberin"

 

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.02.2017 wurde der BF die Zahlung einer Gebühr in der Höhe von EUR 1.088,00 sowie eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 und ein Mehrbetrag nach § 31 GGG in der Höhe von EUR 21,00, somit ein Gesamtbetrag von EUR 1.117,00 vorgeschrieben.

 

2.1. Dagegen erhob die BF das Rechtsmittel der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg.

 

2.2. Mit Schriftsatz vom 23.02.2017 wurde die Eingabe der BF gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX weitergeleitet. Mit Schreiben vom 12.07.2017 wurde der BF schriftlich Parteiengehör gewährt und ihr im Hinblick auf die erhobene Vorstellung ein Verbesserungsauftrag erteilt.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017 wurde die BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 1.117,00 verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus den nach TP 2 GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.088,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 13.950,00) zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 (§ 6a Abs. 1 GEG) und des Mehrbetrages von EUR 21,00 nach § 31 GGG zusammen. Dazu wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Bürge und Zahler, zahlungspflichtig sei.

 

Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unterliege im Sinne des Gerichtsgebührengesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr des zivilgerichtlichen Verfahrens zweiter Instanz entstehe mit Überreichung der Rechtsmittelschrift, zahlungspflichtig sei der Rechtsmittelwerber. Der Pauschalgebühr würden nach TP 2 GGG u.a. Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) (TP 2 GGG Anmerkung 1) unterliegen und betrage diese EUR 1.088,00 für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Rechtsmittelinteresse über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00. Die Gebührenpflicht werde vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt, dies gelte auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden werde. Wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehres eingebracht werde, so seien jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung oder Eingabe begründet werde, durch Abbuchung oder Einziehung zu entrichten. In diesem Fall dürfe ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Liege die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde, so habe diese unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

 

Unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur wurde im Weiteren ausgeführt, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Es sei auch nicht unsachlich, wenn das Gesetz die Gebühren in einem Hundertsatz des jeweiligen Streitwerts festlege, sodass sich ihre Höhe linear mit steigerndem Streitwert bewege und dementsprechend für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze bestehe. Eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemesse, sei nicht schon aufgrund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 EMRK vereiteln würde. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungswidrig. Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren würden keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise sei als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet. Für die Gebührenpflicht sei der (formale) rechtliche Gehalt und nicht die wirtschaftliche Auswirkung des gebührenpflichtigen Ereignisses maßgebend. Das Gerichtsgebührengesetz knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Darüber hinaus wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass der Zahlungsauftrag gem. § 7 Abs. 2 GEG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei.

 

4. Mit Schriftsatz vom 12.12.2017 erhob die BF seitens ihres rechtsfreundlichen Vertreters binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren grundsätzlich zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife in unzulässiger Weise in den Zugang der Rechtsunterworfenen zu den Gerichten ein. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Art. 18 B-VG umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen, Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden würden. Art. 6 EMRK sehe vor, dass jede Person unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Gebühr stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Unter Wiederholung der in der Vorstellung vorgebrachten Argumente führte die BF aus, das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei daher verfassungswidrig. Aus diesem Grund werden die Anträge auf Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf Vorlage gem. Art 267 AEUV und auf eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Systems der Gerichtsgebühren gestellt.

 

5. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 28.12.2017 beim erkennenden Gericht ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

1.1. Die BF brachte am 09.01.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bezirksgericht XXXX eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes ein. Dem Verfahren liegt eine Klage der BF (Streitwert: EUR 13.950,00) zu Grunde. Die BF begehrte eine direkte Vorschreibung der Gebühren.

 

1.2. Der von der belangten Behörde erlassene Mandatsbescheid vom 02.02.2017 trat durch die dagegen fristgerecht erhobene Vorstellung außer Kraft.

 

1.3. Für die Einbringung des Berufungsschriftsatzes ist die BF aufgrund von TP 2 GGG in der zeitraumrelevanten Fassung zur Zahlung von Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.088,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 13.950,00) zuzüglich eines Einhebungsbetrages in der Höhe von EUR 8,00 sowie des Mehrbetrag nach § 31 GGG von EUR 21,00, verpflichtet. Für den Einhebungsbetrag und den Mehrbetrag haftet die rechtsfreundliche Vertretung der BF zur ungeteilten Hand.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

2.1. Die Feststellungen zu dem die Gebührenvorschreibung auslösenden Verfahren gründen sich auf das aktenkundige Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, GZ: XXXX, vom 30.11.2016. Die Feststellungen zu dem die Gebühr begründenden Schriftsatz vom 09.01.2017 ergeben sich aus dem aktenkundigen Schriftsatz und aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2017 denen seitens der BF im Wesentlichen nicht entgegengetreten wurde.

 

2.2. Die Feststellung, dass die Gebühr nicht entrichtet wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Seitens der BF wurde die Entrichtung der Gebühr auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Höhe des Streitwertes des Grundverfahrens ergibt sich aus dem Urteil des BG vom 30.11.2016, der von der BF erhobenen Berufung vom 09.01.2017 und den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, denen in Bezug auf die konkrete Höhe des Streitwertes nicht entgegengetreten wurde.

 

Das Vorbringen der BF beschränkt sich im Wesentlichen auf die Monierung des Systems der Gerichtsgebühren im Allgemeinen und war nicht geeignet, die Höhe des Streitwertes des Grundverfahrens oder der Gerichtsgebühr in Zweifel zu ziehen.

 

Die Feststellung, dass die Ursache der unterbliebenen Gebührenentrichtung nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde lag, stützt sich auf den Bescheid der belangten Behörde, als auch auf die Ausführungen der BF in der Beschwerde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

 

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat.

 

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

 

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 in der zeitraumbezogen relevanten Fassung vor der Beitragsanpassung mit BGBl. II Nr. 152/2017) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes und des diesem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

 

Nach § 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr zu dem in § 2 Z 1 bis 9 GGG für die jeweilige Gebühr festgelegten Zeitpunkt. Hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz entsteht der Gebührenanspruch des Bundes mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.

 

Zahlungspflichtig ist gem. § 7 Abs 1 Z 1 GGG im zivilrechtlichen Verfahren der Antragsteller, also der Kläger oder der Rechtsmittelwerber.

 

Gemäß § 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.

 

Nach § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige nach § 6a Abs. 2 GEG aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen (§ 13 Abs 2 AEV (Abbuchungs- und Einziehungs- Verordnung)). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen, die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.

 

Gegen den Zahlungsauftrag steht dem Verpflichteten das Rechtsmittel der Vorstellung zu. Zur Erhebung der Vorstellung gemäß § 7 Abs. 1 GEG ist derjenige befugt, der sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages objektiv beschwert erachten kann (VwGH 10.03.1988, Zl. 87/16/0119). Zuständige Behörde ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Gegen Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das BVwG zulässig.

 

Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden:

 

In der Tarifpost (TP) 2 des GGG sind die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz festgelegt. Die Höhe der Pauschalgebühr bemisst sich gemäß TP 2 GGG am Rechtsmittelinteresse. Bei einem Berufungsinteresse in der Höhe von EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 betrug die Höhe der Pauschalgebühr im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung der BF 1.088,00. Da der Streitwert fallgegenständlich bei EUR 13.950,00 liegt, war die Pauschalgebühr mit EUR 1.088,00 zu bemessen. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

 

Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. § 4 Abs. 4 GGG bestimmt hinsichtlich der Art der Gebührenentrichtung, dass wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG (Gerichtsorganisationsgesetz)) eingebracht wird, jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

 

Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, die unterbliebene Gebührenentrichtung jedoch nicht in die Sphäre der Vorschreibungsbehörde fiel, war ein Zahlungsauftrag zu erlassen und durfte § 6a GEG ein Betrag von EUR 8,00 erhoben werden. Da die Gebühr nicht beigebracht worden ist, konnte zudem nach § 31 Abs. 1 GGG ein Mehrbetrag von EUR 21,00 erhoben werden.

 

Die Vorschreibung einer Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.117,00 besteht demnach der Höhe nach zu Recht.

 

Die BF bringt nicht vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet. Es wird auch nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG bzw. der Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Es wir in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die Gebühr zu Unrecht vorgeschrieben wurde oder dass die BF diese bereits entrichtet habe.

 

Vielmehr behauptet die BF im Allgemeinen, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.

 

Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten betreffend die Verfassungswidrigkeit des Gebührenrechts im Allgemeinen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes:

 

Der VfGH erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es dem Gesetzgeber daher freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfGH 30.06.2012, G14/12; 13.12.2011, G85/11; VfGH. 22.06.1988, B633/87 ua). Dem Gesetzgeber steht es demnach auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34/11 ua).

 

Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren, da dies ganz im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren liegt. Darüber hinaus würden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht bestehen (VfGH 01.03.2007, B301/06). Wie sich aus der Judikatur des VfGH ergibt, ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall dahingehend, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12 ua, mit Verweis auf VfGH 22.06.1988, B633/87; 01.03.2007, B301/06). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen im Allgemeinen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E6 zu § 1 GGG).

 

Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E9 zu § 1 GGG).

 

Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechtes abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl VfGH 30.06.2012, G14/12). Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH daher zu unterbleiben.

 

Sofern die BF überdies eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrechtes anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechtes ergangen sei.

 

Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).

 

Das erkennende Gericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist.

 

Die Beschwerde der BF war daher als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte