GehG §13a
RGV §22 Abs1
RGV §22 Abs8
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2011368.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des Klaus INAMA gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 14.07.2014, Zl. P6/8437/2014-PA, betreffend Dienstzuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV, den Beschluss:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 22.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Anweisung einbehaltener Zuteilungsgebühren für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014, und im Falle der Ablehnung die bescheidmäßige Erledigung. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er im März 2014 mündlich darüber informiert worden sei, dass der Anspruch auf Zuteilungszuschuss aufgrund der Überschreitung von 180 Tagen entfalle und die bereits angewiesene Gebühr für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 mit dem Gehalt 2014 als Übergenuss einbehalten worden sei.
Die Dienstbehörde veranlasste in der Folge ein Ermittlungsverfahren und gewährte dem Beschwerdeführer zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör. In der Stellungnahme vom 23.06.2014 vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass die Überschreitung der Zuteilungsgrenze von 180 Tagen in der "Natur des Dienstes" gelegen sei und der Beschwerdeführer daher Anspruch auf die volle Zuteilungsgebühr bis Ablauf Jänner 2014 habe. Selbst für den Fall, dass der Rechtsanspruch gemäß § 22 Abs. 8 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) nicht bestünde, wäre seiner Meinung nach eine Rückforderung wegen Empfangs im guten Glauben unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragte, die einbehaltene Gebühr wiederum zur Auszahlung zu bringen. Sollte die Dienstbehörde seiner Rechtsansicht nicht beitreten, werde der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit bzw. die Rückersatzpflicht unter Berufung auf rechtmäßigen Bezug sowie auf den guten Glauben aufrechterhalten.
Mit Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 14.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anweisung des Zuteilungszuschusses für seine Zuteilung zum KKD (Koordinierter Kriminaldienst - KKD) XXXX für die Monate Dezember 2013 und Jänner 2014 gemäß § 13a GehG 1956 iVm § 22 Abs. 8 RGV als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass § 22 Abs 8 RGV nicht auf die Zuteilung des Beschwerdeführers zum KKD XXXX angewandt werden könne, weil die Tätigkeit beim KKD im Zuständigkeitsbereich der LPD XXXX üblicherweise nicht über einen Zeitraum von 180 Tagen erfolge und es auch nicht in der "Natur des Dienstes" liege, eine Zuteilung über diesen Zeitraum hinaus aufrecht bestehen zu lassen. Im Zuständigkeitsbereich der LPD XXXX zeichne sich das System des KKD durch einen, üblicherweise nicht über 6 Monate hinausgehenden, rotierenden Mitarbeiterwechsel aus, bei dem BeamtInnen der Polizeiinspektionen beim örtlich zuständigen KKD Dienst im Rahmen der Spurensicherung und des Erkennungsdienstes ableisten würden. Durch diese Rotation werde ein Wissenstransfer von der Spurensicherung auf die Dienststellen, als auch ein Wissenstransfer über Straftaten und taktische Gegebenheiten zu den KKDs ermöglicht. Auch sei die Bildung von kurzfristigen Ermittlungsgruppen oder schlagkräftigen Einheiten zur Bekämpfung von Seriendelikten möglich. Die Eingrenzung auf Zuteilungen von üblicherweise maximal 6 Monaten ermögliche den betroffenen Dienststellen eine hohe Rotationsquote, wodurch eine hohe Anzahl von BeamtInnen die Möglichkeit erhalte, diesen Dienst bei der Spurensicherung abzuleisten. Auch werde dadurch die Flexibilität sowohl auf den Inspektionen, als auch beim KKD, gewährleistet, auf kurzfristige kriminalitätsrelevante Phänomene zu reagieren, Zuteilungen kurzfristig abzuändern oder aufzunehmen, und so bestehende Ressourcen bestmöglich und effizient einzusetzen. Der KKD zeichne sich somit durch eine hohe Flexibilität der Personalfluktuation aus, die nur durch Zuteilungen, und keinesfalls durch Versetzungen von BeamtInnen ermöglicht werden könne. Somit sei durch die starke Einbeziehung von Personal der Inspektionen beim KKD eben kein Zwang gegeben, Zuteilungen zum KKD als in der "Natur des Dienstes" zu betrachten, dass diese über 180 Tage gehen würden. Dies schließe aber nicht aus, dass in Einzelfällen eine solche Zuteilung über 180 Tage hinaus andauere. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim KKD sei unter Berücksichtigung des Personalstandes seiner Stammdienststelle oder seines Qualifikationsprofils nicht als unersetzbar einzustufen. Ein Abbruch seiner Dienstzuteilung nach 180 Tagen wäre mit keinerlei Reduzierung von Qualität oder Quantität der Tätigkeit des KKD XXXX einhergegangen, weil ohne jegliches Problem eine neuerliche Rotation von Personal stattfinden hätte können. Somit sei die Verrechnung des Zuteilungszuschusses mit Ablauf des 180. Tages der Zuteilung nach § 22 Abs 1 RGV nicht mehr der RGV entsprechend und deshalb durch die Dienstbehörde im April 2014 zurückzufordern gewesen. Auch ein gutgläubiger Empfang gemäß § 13a GehG 1956 sei nicht anzunehmen, da mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 17.06.2011, GZ: BMI-PA1000/1014-I/1/e/2011 betreffend die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 8 RGV, der an alle Polizeidienststellen im Lande XXXX verlautbart worden sei, hervorginge, dass lediglich eine Dienstzuteilung zur EGS beim Landeskriminalamt XXXX eine Weiterverrechnung von Zuteilungsgebühren über den 180. Tag hinaus in der "Natur des Dienstes" gelegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte hiezu im Wesentlichen aus, dass die Überschreitung der Zuteilungsgrenze von 180 Tagen in der "Natur des Dienstes" gelegen sei und er daher Anspruch auf die volle Zuteilungsgebühr bis Ablauf Jänner 2014 habe. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, das die Behörde jedoch unterlassen habe, wäre hervorgetreten, dass ein Abbruch der Dienstzuteilung nach 180 Tagen unmöglich bzw. untunlich gewesen wäre, da ein Wechsel in der Person des Dienstzugeteilten nicht möglich gewesen wäre bzw. die Verrichtung der vorzunehmenden Tätigkeiten untunlich erschwert hätte. Für den Fall, dass die Zuteilungsgebühr tatsächlich zu Unrecht bezogen worden wäre, habe es sich dabei um einen Empfang im guten Glauben gehandelt, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes guter Glaube immer dann angenommen werden müsse, wenn es sich um eine auslegungsbedürftige Rechtsnorm handle, die erst durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw. näher determiniert werden müsse. Bei dem Terminus in der "Natur des Dienstes" handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der erst durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erschlossen werden müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 13.02.2015, W106 2011368-1/2E, der Beschwerde keine Folge.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2018, 2015/12/0015, hob dieser das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Zunächst wurde festgehalten, dass der mehrfach angeführte Erlass des BMI weder Rechte von Beamten zu begründen noch nach der RGV bestehende Rechte einzuschränken vermöge. Der Erlass stelle somit keine verbindliche Rechtsquelle dar. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass nach den Gesetzesmaterialien zu prüfen sei, ob die Dauer der konkret vorliegenden, vorübergehenden Dienstzuteilung, aus im betroffenen Dienstbereich in der "Natur des Dienstes" liegenden Gründen 180 Tage überschreite. Weiter sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 13a GehG 1956 beim Empfang des Übergenusses als gutgläubig anzusehen gewesen wäre.
Der Akt wurde in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX in XXXX .
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Dienstbehörde vom 22.05.2013 zum Bezirkspolizeikommando XXXX (KKD) mit Wirksamkeit vom 03.06.2013 bis 30.09.2013 zur Unterstützung und Dienstverrichtung zugeteilt. Mit Verfügung vom 20.09.2013 wurde die Zuteilung bis 31.12.2013 verlängert und erfolgten weitere Verlängerungen zunächst bis 31.03. und schließlich bis 30.06.2014.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
§ 22 Abs. 1 und 8 RGV lautet:
"Dienstzuteilung
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) - (7) [...]
(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem den vorliegenden Fall betreffenden Erkenntnis vom 08.03.2018, 2015/12/0015, ausgeführt, dass es in bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung in der Natur der Dienstleistung liegen kann, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Nach den Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde kann die hohe Flexibilität der Personalfluktuation des Dienstes beim KKD nur durch Zuteilung und keinesfalls durch Versetzungen von Beamtinnen und Beamten ermöglicht werden. Nach den Gesetzesmaterialien ist zu prüfen, ob die Dauer der konkret vorliegenden, vorübergehenden Dienstzuteilung, aus im betroffenen Dienstbereich in der Natur des Dienstes liegenden Gründen 180 Tage überschreitet. Dies zeigen schon die dort genannten Beispiele des z. B. für die Cobra notwendigen Einschreitens bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen bzw. für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bzw. Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamte nicht generell, sondern in ausgesucht schwierigen Kriminalfällen bei Ermittlungsverfahren, die mehr als 180 Tage andauern. Liegen daher im zu versehenden Dienst wurzelnde Umstände vor, die es zweckmäßig erscheinen lassen, dass ein Wechsel der dienstzugeteilten Person unterbleibt, und die vielmehr dafür sprechen, dass dieselbe Person weiterhin Dienst versieht (z.B. weil das Einarbeiten eines neuen Beamten äußerst zeitaufwändig wäre), ist im Verständnis der Gesetzesmaterialien, das im Gesetzeswortlaut gerade noch Deckung findet, davon auszugehen, dass gemäß § 22 Abs. 8 RGV die Zuteilungsgebühr während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung, und somit über 180 Tage hinaus, gebührt.
Im vorliegenden Fall hielt die belangte Behörde bloß in allgemeiner Weise fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Personalstandes seiner Stammdienststelle oder seines Qualifikationsprofils nicht als unersetzbar einzustufen sei, weshalb ein Abbruch seiner Dienstzuteilung nach 180 Tagen mit keinerlei Reduzierung von Qualität oder Quantität der Tätigkeit des KKD XXXX einhergehe. Jedoch sind weder im angefochtenen Bescheid Feststellungen hinsichtlich der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers enthalten, noch sind dem Akt des Beschwerdeverfahrens Ermittlungen der belangten Behörde zu entnehmen, die eine Beurteilung der Frage ermöglichen, ob eine in der "Natur des Dienstes" liegende 180 Tage überschreitende Dienstzuteilung iSd. § 22 Abs. 8 RGV vorliegt.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zuerst (im Rahmen des § 13 Abs. 3 AVG) die konkret vom Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit zu ermitteln und in weiterer Folge darauf aufbauend festzustellen haben, ob im zu versehenden Dienst wurzelnde Umstände vorliegen, die es zweckmäßig erscheinen lassen, dass ein Wechsel des dienstzugeteilten Beschwerdeführers unterblieb und die vielmehr dafürsprechen, dass dieser weiterhin Dienst versah.
Sollte die belangte Behörde in weiterer Folge zum Ergebnis kommen, dass keine Zuteilungsgebühr gebührt, wird sie weiters zu beachten haben, dass der Verwaltungsgerichthof im genannten Erkenntnis den Beschwerdeführer betreffend ausgesprochen hat, dass dieser im Sinne des § 13a GehG 1956 beim Empfang des Übergenusses als gutgläubig anzusehen gewesen wäre, da keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die Auslegung des § 22 Abs. 8 RGV keine Schwierigkeiten bereite.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts eines mit einer diesbezüglich vor dem Bundesverwaltungsgericht am Hauptsitz Wien durchzuführenden Beschwerdeverhandlung verbundenen erhöhten Aufwands - nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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