B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2187418.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 19.01.2018, Zl. Jv 50010-33a/18, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"Der am 02.01.2018 eingelangte Antrag der zahlungspflichtigen Partei XXXX , geb. XXXX , die im Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts St. Pölten geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von EUR 756,70 gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen, wird zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Lastschriftanzeige vom 18.07.2017 wurden der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) Gebühren in Höhe von EUR 756,70 vorgeschrieben.
2. Mit am 25.08.2017 eingelangtem Schreiben ersuchte die BF um Nachlass der Gebühren, weil sie Mindestsicherung beziehe.
3. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 04.12.2017 den Antrag ab und bezog sich in der Begründung darauf, dass die BF Mindestsicherung beziehe, aber in einem Verlassenschaftsverfahren einen Reinnachlass von EUR 11.652,71 erhalten habe.
Dem Verwaltungsakt liegt der entsprechende Einantwortungsbeschluss vom 09.02.2017 inne. Aus der ebenfalls inneliegenden Vermögenserklärung im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens ist ersichtlich, dass die Bestattungskosten in Höhe von EUR 2.809,63 bereits als Passiva bei der Berechnung des Reinnachlasses berücksichtigt wurden.
4. Am 02.01.2018 langte ein weiteres Schreiben der BF bei der belangten Behörde ein, in welchem sie auf "ihr Schreiben" Bezug nimmt und mitteilt, dass von der Verlassenschaft nichts übrig geblieben sei und sie nicht in der Lage sei, die Gebühren zu zahlen. Sie beziehe Mindestsicherung. Von dem Geld habe sie Bestattungskosten bezahlt und EUR 8.500 für eine "Klage für Wohnung" ausgegeben. Angeschlossen war eine Auftragsbestätigung über die Zahlung von EUR 8.500, datiert 29.01.2016.
Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und erließ abermals einen abweisenden Bescheid betreffend den Nachlass der Gebühren in Höhe von EUR 756,70.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass auch die EUR 8.500 vom Erbe der Mutter bezahlt worden seien. Auch habe sie die Gutachten nicht in Auftrag gegeben.
6. Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 (eingelangt am 27.02.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Verfahren XXXX sind Gebühren i.d.H. von EUR 756,70 angefallen, für die BF zahlungspflichtig ist.
1.2. Einem Nachlassantrag der BF betreffend diese Gebühren wurde mit Bescheid vom 04.12.2017 nicht stattgegeben. Die belangte Behörde berücksichtigte bei ihrer Entscheidung den Umstand, dass BF 1972 geboren ist, eine Mindestsicherung bezieht und ihr ein Reinnachlass von EUR 11.652,71 eingeantwortet wurde.
Aus der von BF vorgelegten Auftragsbestätigung der Raiffeisenbank geht hervor, dass EUR 8.500 am 29.01.2016 überwiesen wurden.
1.3. Am 02.01.2018 langte ein Schreiben der BF bei der belangten Behörde ein, in welchem sie abermals vorbringt, dass sie die Gebühr in Höhe von EUR 756,70 nicht bezahlen könne. Als Gründe werden die Bestattungskosten, die Mindestsicherung und die EUR 8.500 angeführt. Bei diesen Gründen handelt es sich um Umstände, welche bereits im Zeitpunkt der (ersten) Entscheidung der belangten Behörde am 04.12.2017 vorhanden waren.
1.4. Die belangte Behörde erließ den nun hier angefochtenen Bescheid, mit welchem sie abermals den Nachlass der Gebühren in Höhe von 756,70 versagte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Nachlass einer Gebühr in Höhe von EUR 756,70 versagt, dabei jedoch übersehen, dass darüber bereits entschieden wurde (Bescheid vom 04.12.2017).
Wenn bereits der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, gebietet es § 28 VwGVG - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG - "keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen", also die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts zu machen, wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hervorkommt, dass es schon bei der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 824; VfGH 18.06.2014, G 5/2014).
Gemäß § 233 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gerichte ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen. Nach dem Eintritte der Streitanhängigkeit kann der Beklagte, wenn die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des Gerichtsstandes der Widerklage vorhanden sind, bei dem Gerichte der Klage solange eine Widerklage anbringen, als nicht die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen ist.
Gemäß § 6b GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG), mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.
Das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd § 233 ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, dass die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus § 66 Abs. 4 AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage, kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe (vgl. VwGH vom 24.3.1988, 87/09/0166; 21.09.05, 2003/12/0026; 17.05.91, 89/06/0087; 21.10.2009, 2009/09/0165).
3.2.3. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die belangte Behörde zweimal über den Nachlass der Gerichtsgebühren aus demselben Grundverfahren entschied. Dem hier angefochtenen Bescheid liegt im Vergleich zum Bescheid vom 04.12.2017 kein neuer Sachverhalt (iS von "nova producta") zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde den Antrag auf Nachlass wegen res iudicata zurückweisen hätte müssen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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