GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §4
GSVG §7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2126595.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUNBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Dipl.Ing. H XXXX S XXXX vom 25.01.2016 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich vom 04.01.2016, betreffend des Antrages auf Feststellung, dass für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.08.2008 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegeben ist, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschwerdevorentscheidung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich vom 04.01.2016, wurde der Antrag des BF auf Feststellung, dass im Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.08.2008 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehe, abgewiesen.
Nach Darlegung des Verfahrensganges wurde die Abweisung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.01.2016 im Wesentlichen dem Vorbringen begründet, dass der BF mit Schreiben vom 14.08.2008 die Ruhendmeldung seiner Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik mit 08.08.2008 übermittelt habe und um Bestätigung der Pflichtversicherung mit 31.08.2008 ersucht habe.
Im Bescheidantrag vom 07.11.2015 habe der BF vorgebracht, dass er im Gerichtsverfahren vor dem Landesgericht W XXXX die Richtigstellung der Ruhendmeldung zum 15.08.2008 bzw. 30.04.2008 mit der Klagsrückziehung an das Gericht übermittelt habe.
Auch wenn das Schreiben vom 16.01.2012 bei der zuständigen Stelle - der Wirtschaftskammer - eingelangt wäre, hätte aufgrund der 18-Monatsfrist in § 4 GSVG die Pflichtversicherung nicht mit dem vom BF begehrten Datum beendet werden können. Es sei zwar richtig, dass im Zeitraum von Mai bis August 2008 keine Pensionsversicherungszeiten vorgelegen hätten, doch ändere dies nichts an der Feststellung der Pflichtversicherung, da für die Feststellung der Versicherungszeiten noch die Bezahlung der Beiträge erforderlich sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen als verfahrensrelevant vor,
- dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG falsch ausgelegt hätte und
- dass aufgrund der mittlerweile eingetretenen Zuständigkeit der PVA zur Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 129 Abs. 3 GSVG die belangte Behörde unzuständig gewesen.
Es wurden folgende Anträge gestellt:
- Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen des komplexen Sachverhaltes
- Entscheidung und Verhandlung durch einen Senat
- Überprüfung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an Stelle der Datenschutzbehörde, da es sich beim angefochtenen Bescheid eigentlich um die Verweigerung der Richtigstellung falsch gespeicherter Daten handle.
- ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit
- Auftrag an die belangte Behörde zur Richtigstellung ihrer gespeicherten Daten
- amtswegige Nichtigkeitserklärung des Bescheides des BMASK vom 12.11.2012 gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war vom 02.06.2006 bis 04.11.2014 Inhaber der Gewerbeberechtigung für "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik".
Mit Schreiben vom 14.08.2008 übermittelte der BF an die belangte Behörde die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung mit 08.08.2008 und dem Ersuchen um Bestätigung der Beendigung der Pflichtversicherung mit 31.08.2008. Ein Antrag auf Rückwirkung der Ruhendmeldung wurde nicht gestellt.
Die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung mit sofortiger Wirkung ohne Antrag auf Rückwirkung langte am 11.08.2008 bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich ein.
Mit Schreiben vom 26.09.2008 stellte der BF einen Antrag auf Bescheidausstellung hinsichtlich der Beendigung der Pflichtversicherung mit 31.08.2008.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.10.2008 wurde der BF informiert, dass die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit 31.08.2008 endet.
Mit Schreiben vom 21.10.2008 zog der BF den Antrag auf Bescheidausstellung zurück.
Mit Antrag vom 7.11.2015 meldete der BF die Richtigstellung seiner Ruhendmeldung vom 11.08.2008 mit Wirkung vom 30.04.2008 für die Beendigung der Pensionsversicherung und 31.08.2008 für Beendigung der Kranken- und Unfallversicherung und beantragte die Ausstellung eines Bescheides durch die belangte Behörde gemäß § 410 Abs. 1 Z7 ASVG. Zudem brachte der BF vor, seine gewerbliche Tätigkeit mit 30.04.2008 eingestellt zu habe.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Antrag auf Senatsentscheidung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden.
Gemäß 414 Abs. 2 erster Satz ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da diese Bestimmung in Verfahren nach dem GSVG nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2 Zur Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag des BF:
Gegenstand des Antrages und der darauf basierende Entscheidung der belangten Behörde ist die Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.08.2008.
Der BF bringt vor, dass die belangte Behörde aufgrund seines Pensionsantrittes unzuständig gewesen sei und die Pensionsversicherungsanstalt mit rechtskräftigen Bescheid vom 13.04.2011 die Versicherungszeiten unter Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG bereits festgestellt hätte.
Die vom BF zitiert Bestimmung des § 129 Abs. 3 GSVG regelt allerdings lediglich die Frage der Leistungszuständigkeit der Pensionsversicherungsträger innerhalb der verschiedenen Zweige der Pensionsversicherung und zwar dahingehend, dass ein nicht nur nach dem GSVG, sondern auch nach dem ASVG oder BSVG versicherter Pensionswerber Leistungen nur aus jener Pensionsversicherung erhalten kann, in der er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größere Anzahl von Pensionsmonaten erworben hat. Eine Zuständigkeit der PVA auch über die Pflichtversicherung abzusprechen lässt sich daraus nicht begründen.
§ 355 ASVG regelt in Z 1 eindeutig, dass als Verwaltungssache die Feststellung der Versicherungspflicht sowie Beginn und Beendigung der Versicherung als Verwaltungssache gilt. Da in Anwendung des § 194 die Bestimmungen des Siebten Teils des ASVG anzuwenden sind, gilt dies auch im Verfahren nach dem GSVG und war die belangte Behörde zur Entscheidung über den Antrag des BF auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.08.2008 auch zuständig.
3.3 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 194 GSVG iVm. § 414 Abs. 1 kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zu Entscheidung über den angefochtenen Bescheid zuständig.
3.4 Zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
3.4.1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens ausgenommen; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
Der BF war als Inhaber der Gewerbeberechtigung für Dienstleitungen in der Datenverarbeitung und automationsunterstützter Informationstechnik Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.
Mit dort am 11.08.2008 eingelangten Schreiben meldete der BF die Ruhendlegung des Gewerbes mit 08.08.2008. Eine Rückwirkung wurde zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt.
Erst mit Schreiben vom 16.01.2012 gerichtet an das Landesgericht Wr. Neustadt, neuerlich beantragt mit Schreiben vom 07.11.2015 an die belangten Behörde, beantragte der BF die Rückwirkung seiner Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung für die hier relevante Pensionsversicherung mit dem 30.04.2008.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Nr. 215 zur 21. GSVG-Novelle wird zu § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG ausgeführt:
"Da die Wirtschaftskammern mit dem Hinweis, es handle sich bloß um eine Ordnungsvorschrift, auch über die dreiwöchige Meldefrist des § 93 Gewerbeordnung hinaus rückwirkende Meldungen des Ruhens des Gewerbebetriebes zulassen, hat auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft rückwirkende Ausnahmen von der Pflichtversicherung vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12. April 1994, Z 91/008/0090, entschieden, daß eine über die dreiwöchige Anzeigefrist des § 93 Gewerbeordnung zurückreichende Nichtbetriebsmeldung keine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG für die Vergangenheit begründen kann. Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes führt in der Praxis jedoch zu ungewünschten Ergebnissen. Demgegenüber ergeben sich durch die Anerkennung einer rückwirkenden Ruhendmeldung als Ausnahmegrund für die Pflichtversicherung nach dem GSVG insbesondere in den Fällen eines gewerblichbäuerlichen Mischbetriebes Durchführungsschwierigkeiten im Verhältnis der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Es wurde daher die Möglichkeit der rückwirkenden Ruhendmeldung durch eine achtzehnmonatige Frist eingeschränkt. Weiters soll die Rückwirkung auch auf jene Fälle beschränkt sein, in denen keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung bezogen wurden, um eine nur schwer durchführbare Rückabwicklung auszuschließen."
Ausgehend von der erstmaligen Meldung der rückwirkenden Ruhendlegung mit Schreiben vom 16.01.2012, die auch nicht bei der zuständigen Wirtschafskammer eingebracht wurde, kann auch unter Einbeziehung der 18-Monatsfrist eine Ruhendlegung der Gewerbeberechtigung und somit Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit 30.04.2008 - wie vom BF begehrt - nicht erfolgen.
Die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 2 Z 1 GSVG, wonach bei den in § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist, endet.
Der BF meldete die Ruhendlegung der Gewerbeberechtigung mit dem 08.08.2008 an die Wirtschaftskammer Niederösterreich. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet somit mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Ruhendmeldung erfolgte, sohin dem 31.08.2008.
Zum Vorbringen, dass bereits seit dem 30.04.2008 keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausgeübt wurde, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft - und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit - eintritt (VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0025, vom 16.02.2011, Zl. 007/08/0137).
3.5. Zum Antrag auf amtwegige Nichtigerklärung des Bescheides des BMASK vom 12.11.2012, GZ BMASK 421888/0001-II/A/3/2011:
Über diesen Antrag wurde gesondert im Verfahren zu W156 2005176-3 mit Beschluss vom xx.03.2018 entschieden.
3.6 Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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