Normen
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
WKG 1998 §2 Abs1;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
WKG 1998 §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat das Bezirksgericht M das mit Beschluss vom 20. März 2002 über das Vermögen der Beschwerdeführerin eröffnete Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des angenommenen Zahlungsplanes mit Beschluss vom 1. August 2005 aufgehoben.
Mit Bescheid vom 27. November 2006 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 16. August 1991 bis 30. September 2004 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlegen sei (gleichzeitig wurde auch eine beitragsrechtliche Entscheidung getroffen).
Der Landeshauptmann von Vorarlberg gab dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 21. Februar 2007 hinsichtlich der bekämpften Feststellung der Pflichtversicherung keine Folge.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 16. August 1991 im Besitz von drei (aufeinander folgenden) Einzelgewerbeberechtigungen lautend auf "Gastgewerbe" gewesen sei. Die Gewerbeberechtigung vom 16. August 1991 sei am 14. Februar 2000, jene vom 14. Februar 2000 am 13. Februar 2002 und diejenige vom 18. Jänner 2001 am 16. September 2004 erloschen. Bei der "Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer" handle es sich "um eine Pflichtmitgliedschaft", welche bei Vorliegen der in § 2 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintrete und erst mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder durch Löschung des Gewerbes ende. Die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin habe mit der rechtswirksamen Löschung des (letzten) Gewerbes zum 16. September 2004 geendet, womit die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG weggefallen sei. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GSVG ende diese Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen sei; dies sei hier somit der 30. September 2004.
Auf Grund der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin bestätigte die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid die Feststellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG.
In ihrer Bescheidbegründung verwies sie nach Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen für Eintritt und Dauer der strittigen Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG auf die Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides. Den Berufungseinwänden, wonach die Beschwerdeführerin ab Konkurseröffnung (20. März 2002) nicht mehr berechtigt gewesen sei - ohne Zustimmung ihres Masseverwalters (welche zu keiner Zeit vorgelegen sei) - das Gastgewerbe zu betreiben und die Zwangsmitgliedschaft zur Wirtschaftskammer mit Konkurseröffnung geendet habe, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Konkurseröffnung nicht die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners beseitige. Der Gemeinschuldner bleibe Eigentümer der Konkursmasse und "Zurechnungspunkt" aller die Masse betreffenden Rechtshandlungen. Der Masseverwalter sei nur gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner werde hinsichtlich der Konkursmasse verfügungsunfähig. Dies könne dazu führen, dass Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gegenüber dem Gläubiger unwirksam sein könnten. An einer bestehenden Mitgliedschaft nach dem Wirtschaftskammergesetz und damit an der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG ändere die Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners jedoch nichts.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, "für die Zeit vom 20.03.2002 (Konkurseröffnung/davor schon Einstellung der selbständigen Gewerbeausübung) bis 30.09.2004 nicht nach GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert zu sein", verletzt.
Soweit die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, dass sie bereits ab 1. September 2001 (mit Unterbrechungen durch Arbeitslosengeldbezug) Angestellte eines näher bezeichneten Restaurantbetriebes gewesen und sohin nicht (mehr) selbständig tätig gewesen sei, verkennt sie weiterhin, dass es zum Vorliegen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG nur auf die Kammermitgliedschaft der Beschwerdeführerin ankommt.
Die von der belangten Behörde zu Recht bejahte Erfüllung des Versicherungstatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum resultiert aus den unbekämpft gebliebenen Feststellungen zur Geltungsdauer der jeweiligen Gewerbeberechtigungen. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdeführerin hat aus den im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegten Gründen keine Auswirkungen auf das Weiterbestehen der Kammermitgliedschaft, sodass sich weitere diesbezügliche - wie in der Beschwerde begehrte - Erhebungen erübrigen. Soweit die Beschwerdeführerin dazu in der Beschwerde vorbringt, dass sie im gegenständlichen Zeitraum nicht mehr als Mitglied der Wirtschaftskammer geführt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 WKG genügt, dass die betreffende Person ein Unternehmen des Gewerbes "zu betreiben berechtigt" ist, auf die tatsächliche Ausübung kommt es demnach nicht an.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 16. Februar 2011
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