BVwG W128 2145609-1

BVwGW128 2145609-11.3.2018

B-VG Art.133 Abs4
SchOG §7 Abs1
SchOG §7 Abs2
SchOG §7 Abs5
SchOG §7 Abs5a
SchUG §71 Abs1
SchUG §71 Abs2
SchUG §71 Abs2a
SchUG §71 Abs9
SchUG §78
VerG §7
VerG §8
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2145609.1.00

 

Spruch:

W128 2145609-1/8E

 

Im NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , vertreten durch GPLS Rechtsanwälte, 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Landesschulrats für Niederösterreich vom 12.12.2016, Zl. I/S-302046/62-2016, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) sowie § 71 Abs. 1, 2 und 9 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2015/2016 das Bundesoberstufenrealgymnasium (BORG) für Leistungssportler XXXX .

 

2. Mit Schreiben des Niederösterreichischen Sport-Leistungs-Zentrums (NÖ SLZ) XXXX vom 13.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Weiterverbleib im NÖ SLZ XXXX nicht gesichert sei und darüber eine endgültige Entscheidung am 23.06.2016 getroffen werde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin über eine alternative Schulausbildung informieren solle.

 

3. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 22.06.2016 sprach diese aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe (11. Schulstufe) nicht berechtigt sei, da sie in Spanisch ein "Nicht Genügend" erhalten habe und die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit c nicht vorlägen.

 

Weiters wurde ein Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2015/2016 über den Besuch der 10. Schulstufe vorgelegt.

 

4. In der Folge wurde bei der Weiterverbleibkonferenz am 23.06.2016 des NÖ SLZ XXXX vom Vorstand beschlossen, dass ein Weiterverbleib der Beschwerdeführerin im NÖ SLZ XXXX nicht vorgesehen und daher auch ein weiterer Besuch des BORG für Leistungssportler XXXX nicht möglich sei. Davon wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2016 in Kenntnis gesetzt.

 

5. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30.08.2016 im Wesentlichen Folgendes vor:

 

Aufgrund einer Zahnfehlstellung habe sie im Juli 2015 eine fixe Zahnspange aus Nickel erhalten. Seit etwa September 2015 habe sie häufig über akute Atemnot, Kurzatmigkeit, Schwindel, Kopfschmerzen sowie Übelkeit geklagt. Nach zahlreichen Arztbesuchen sei schließlich eine Metallunverträglichkeit und Nickelvergiftung festgestellt worden. In der Folge sei die fixe Zahnspange im März 2016 entfernt worden, woraufhin sich ihr Gesundheitszustand in den darauffolgenden Wochen und Monaten wieder gebessert habe. Die Schulärztin sei zu jeder Zeit über ihren Gesundheitszustand informiert gewesen. Am 08.03.2016 sei der Beschwerdeführerin per E-Mail mitgeteilt worden, dass der Termin für die jährlich stattfindende sportmedizinische Untersuchung des NÖ SLZ XXXX am 04.05.2016 angesetzt sei. Aufgrund dieser E-Mail sei mit den zuständigen Ausbildnern ( XXXX [Ausbildungskoordinator], Mag. XXXX [Sportkoordinator des NÖ SLZ XXXX ], XXXX [Verantwortliche des Niederösterreichischen (NÖ) Pferdesportverbandes als Ausbildungsleiterin der Reiter]) ein Besprechungstermin für den 31.03.2016 vereinbart worden. Der Termin habe sohin am 31.03.2016 stattgefunden, zu dem anstelle von Frau XXXX , Frau XXXX erschienen sei. Zunächst seien die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin erörtert worden. Es sei explizit vereinbart worden, dass wenn sie "Turnierergebnisse erzielen würden, man über die Nichtteilnahme am Schulsportes -hinwegesehen' könne und dies auch tun werde". Außerdem solle sie versuchen sich am Schulsport zu beteiligen und an den beiden verpflichtenden Sporttests teilzunehmen. Sie habe sohin die am 04.05.2016 angesetzte, sportmedizinische Untersuchung absolviert und positiv abgeschlossen. Mit Abschluss dieser Untersuchung sei sie nunmehr wieder zur wettkampfmäßigen Teilnahme an Turnieren berechtigt (gewesen). Sodann habe sie einmal im Mai und zweimal im Juni an Wettkämpfen teilgenommen und jedes Mal eine Platzierung erreicht. Weiters sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vom A-Bundeskader im Westernreiten des Österreichischen Pferdesportverbandes mit der Begründung entlassen worden sei, dass sie die Teilnahme am Schulsport verweigere und ihre Krankheit nur erfunden habe. Diese Entlassung aus dem A-Bundeskader im Westernreiten stelle nicht nur eine Entmutigung einer hoffnungsvollen Nachwuchssportlerin dar, sondern sei auch mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden, da diese Turniere vom Österreichischen Pferdesportverband bezahlt würden. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um Auskunft, weshalb tatsächlich eine Schulplatzabsage erfolgt sei, zumal sie alle erforderlichen Kriterien erfüllt habe.

 

6. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 07.09.2016 ersuchte dieser den Landesschulrat für Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) um Mitteilung, inwieweit hier eine rechtsverbindliche Erklärung über den Weiterverbleib der Beschwerdeführerin in der genannten Schule vorliege.

 

7. Weiters ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.09.2016 das BORG für Leistungssportler XXXX um unverzügliche Bewilligung zum Fortbesuch in der 7. Klasse (11. Schulstufe). Für den Fall, dass dieser verweigert werde, werde um eine förmliche Mitteilung gebeten.

 

8. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 04.10.2016 ersuchte dieser die belangte Behörde - bezugnehmend auf das Schreiben vom 07.09.2016 - erneut um Stellungnahme zur gegenständlichen Rechtssache.

 

9. In der Folgte teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.10.2016 der Beschwerdeführerin mit, dass die von ihr besuchte Schule aufgrund der engen Verknüpfung von schulischer und sportlicher Ausbildung als Schulversuch gemäß § 7 SchOG geführt werde. Eine Aufnahme könne nur dann erfolgen, wenn der Aufnahmebewerber Leistungssportler sei und die sonstigen Voraussetzungen vorlägen. Dies werde vom Vorstand des Leistungsmodells festgestellt. Zudem habe der Prüfungskandidat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den Nachweis zu erbringen, dass er als Leistungssportler aktiv tätig sei bzw. bis zum Abschluss der 8. Klasse aktiv tätig gewesen sei. Hinsichtlich des Weiterverbleibes im Leistungsmodell und in der Schule sehe der Schulversuch vor, dass der Vorstand des Leistungsmodells jährlich am Ende des Schuljahres über den Weiterverbleib aller Sportler der 9., 10., und 11. Schulstufe zu entscheiden habe. Die Beschwerdeführerin sei bereits mit Schreiben des NÖ SLZ XXXX vom 13.05.2016 darüber informiert worden, dass ein Weiterverbleib im NÖ SLZ XXXX nicht vorgesehen sei und gleichzeitig sei ihr auch mitgeteilt worden, dass somit ein weiterer Besuch im BORG für Leistungssportler XXXX nicht möglich sei. Eine zusätzliche Entscheidung der Schulleitung über die Beendigung des Schulbesuchs sei im Schulversuch nicht vorgesehen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin das BORG XXXX besuche. Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus - entgegen dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 08.09.2016 - die 10. Schulstufe nicht positiv abgeschlossen, weshalb sie zum Austeigen in die nächste Schulstufe (11. Schulstufe) nicht berechtigt sei.

 

10. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.10.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Ausfertigung des "Bescheides über den Weiterverbleib" im BORG für Leistungssportler XXXX für das Schuljahr 2016/2017. Weiters wurde ausgeführt, dass es nicht der Realität entspreche, dass sie keine aktive Leistungssportlerin mehr (gewesen) sei. So habe sie an näher bezeichneten Turnieren in den Jahren 2015 und 2016 teilgenommen und dabei zahlreiche Erfolge erzielt.

 

Dem Akt wurde eine Aufstellung über die von der Beschwerdeführerin absolvierten Turniere, inklusive Ergebnisse, beigelegt.

 

11. Mit Schreiben vom 11.11.2016 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die belangte Behörde (erneut) um Ausstellung eines "Bescheides über den Ausschluss" im Bundesoberstufenrealgymnasium für Leistungssportler XXXX , da bis dato kein Antwortschreiben von Seiten der belangten Behörde eingegangen sei.

 

12. Der erweiterte Vorstand des NÖ SLZ XXXX hat in seiner außerordentlichen Sitzung am 28.11.2016 beschlossen, dass die Nichtgenehmigung des Weiterverbleibes der Beschwerdeführerin im NÖ SLZ XXXX unter Einhaltung der Formalvoraussetzungen im Sinn des Punktes 8 "Regelung des Weiterverbleibes im Leistungsmodell und in der Schule", des für das Schuljahr 2015/2016 von der belangten Behörde geprüften und vom Bundesministerium für Bildung am 29.02.2016 genehmigten Schulversuchs, erfolgt sei. Zudem seien auch die inhaltlichen Voraussetzungen für den Ausschluss gegeben. So habe die Beschwerdeführerin sportwissenschaftliche Leistungsparameter nicht erfüllt und sei ungerechtfertigt vom Training fern geblieben. Vom NÖ Pferdesportverband wurde zudem angemerkt, dass auch an verbandseigenen Spezialtrainings keine Teilnahme erfolgt sei. Die vorgebrachten sportlichen Erfolge seien nach vorliegender Fachexpertise des NÖ Pferdesportverbandes zu relativieren und würden sohin ins Leere gehen. Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass die sportfachlichen Betreuungsleistungen, die dieses Modell den teilnehmenden Sportlern biete, aus Sportmitteln des Bundes und des Landes Niederösterreich finanziert würden und dies nur unter der Voraussetzung der Einhaltung von standardisierten Trainingsumfängen, Intensitäten und nachgewiesenen Leistungssportparametern. Eine ergebnis- und wirkungsorientierte Betrachtung pro Sportler sei daher schon aus fördertechnischen Gründen eine unbedingte Notwendigkeit.

 

13. In der Folge nahm das NÖ SLZ XXXX zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.08.2016 Stellung. Der Termin der sportmedizinischen Untersuchung sei vom NÖ SLZ XXXX kurzfristig organisiert und auch finanziert worden, da die Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch hin an einem Turnier in Wels am 08.05.2016 teilnehmen wollte. Aufgrund der langen Trainingspause sei eine Freigabe durch einen Sportmediziner in Absprache mit dem NÖ Pferdesportverband die Voraussetzung für die Teilnahme. Dem NÖ SLZ

XXXX sei übermittelt worden, dass aus medizinischer Sicht kein Einwand gegen eine intensive Trainingsbelastung bestehe. Weiters habe die Beschwerdeführerin trotz Vereinbarung erst ab 24.05.2015 am Schulsport wieder teilgenommen. Aufgrund der sportmedizinischen Freigabe am 03.05.2016 und der Turnierteilnahme am 08.05.2016 habe nichts gegen die Teilnahme der Beschwerdeführerin bei der sportartspezifischen sportmotorischen Testung am 18.05.2016 gesprochen. Der standardisierte Test habe eine negative Tendenz gezeigt und sei aufgrund der Gesamtpunkte negativ bewertet worden. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Schulärzte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert gewesen seien, wurde ausgeführt, dass diese kein Sportverbot oder eine Sportbefreiung ausgesprochen hätten. Jedoch sei aufgrund der negativen sportmotorischen Entwicklung und der nicht zufriedenstellenden sportartspezifischen Wettkampfergebnisse der Weiterverbleib der Beschwerdeführerin im NÖ SLZ XXXX nicht genehmigt worden.

 

14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2016, I/S-302046/62-2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass sie im Schuljahr 2016/2017 weiterhin Schülerin des BORG für Leistungssportler XXXX sei, als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen dargelegt, dass das BORG für Leistungssportler XXXX als Schulversuch gemäß § 7 SchOG geführt werde. Weder § 70 SchUG, welcher in Abs. 1 bestimme, dass soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen seien, die allgemeinen Verfahrensvorschriften des AVG keine Anwendung fänden noch § 71 SchUG, welcher gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 SchUG sowie gegen in Abs. 2 taxativ aufgezählte Entscheidungen ein Widerspruchsverfahren eröffne, sähen eine Entscheidung schulischer Organe über den Weiterverbleib eines Schülers vor. Gemäß § 71 Abs. 9 SchUG sei aber gegen andere als in Abs. 1 und Abs. 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig. Weites sei ein Ausschlussverfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 49 SchUG nicht eingeleitet worden.

 

Mit Schreiben vom 01.06.2010, Zl. BMUKK-30.028/0002-I/2/2010, habe das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Durchführung des Schulversuches "Oberstufenrealgymnasium für Leistungssportler/innen" gemäß § 7 SchOG am BORG für Leistungssportler XXXX angeordnet und den dazu gehörigen Schulversuchsplan erlassen. Eine Kundmachung dieser Genehmigung sei im Gesetz nicht vorgesehen, eine solche habe jedoch gemäß § 7 Abs. 2 SchOG hinsichtlich der Schulversuchspläne zu erfolgen. Die besondere Kundmachungsvorschrift sei erforderlich, da der Schulversuchsplan für öffentliche Schulen zumindest zum Teil Verordnungscharakter habe. Dass eine solche Publikation im BORG für Leistungssportler XXXX nicht erfolgt sei und die in § 7 Abs. 5a SchOG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorlägen, sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Punkt 7. des Bezug habenden Schulversuchsplanes ("Projektbeschreibung") regle den Weiterverbleib im Leistungsmodell der Schule. So entscheide der Vorstand des Leistungsmodells jährlich am Ende des Schuljahres über den Weiterverbleib aller Sportler der 9., 10., und 11. Schulstufe. Auf Verlangen des Leistungsmodells oder der Schule trete auch während des Schuljahres der Vorstand zusammen und würde über den Weiterverbleib oder den Ausschluss einzelner Sportler entscheiden. Ein Ausschluss aus der Schule nach § 49 SchUG sei auch alleine durch die Schule möglich. Die unter Punkt 8. des Schulversuchsplanes vorgesehene Entscheidung betreffe den Weiterverbleib sowohl im Leistungsmodell als auch in der Schule. Dies resultiere aus der engen Verknüpfung von schulischer und sportlicher Ausbildung, woraus sich auch die um ein Jahr längere Dauer des Schulbesuches ergebe. Eine zusätzliche Entscheidung der Schulleitung über die Beendigung des Schulbesuches sei im Schulversuch nicht vorgesehen. Da das NÖ SLZ XXXX in der Rechtsform eines Vereines errichtet worden sei, werde hinsichtlich der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen und der Streitschlichtung auf die §§ 7 und 8 des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) verwiesen. Zudem entscheide gemäß § 14 Abs. 1 der Statuten des Vereines NÖ SLZ XXXX in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen ein Schiedsgericht, welches eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des VerG und kein Schiedsgericht nach den §§ 557 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) sei, dessen Einrichtung jedoch möglich sei.

 

Weiters seien nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Behörden außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Erlassung von im privaten oder öffentlichen Interesse gelegenen Feststellungbescheiden berechtigt. In diesem Sinn sei auch jene Behörde zur Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zuständig, die durch die Rechtsordnung zur Gestaltung des betreffenden Rechts(verhältnisses) berufen sei. Aufgrund des angeordneten Schulversuches und des erlassenen Schulversuchsplanes werde die Entscheidung über den Weiterverbleib im Leistungsmodell und in der Schule am Ende des Schuljahres vom Vorstand des Leistungsmodells getroffen. Da die Gültigkeit des Vorstandbeschlusses eine Vorfrage darstelle und diese Entscheidung nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde falle, könne eine Absprache in Form eines Feststellungsbescheides nicht erfolgen, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen sei.

 

15. Dagegen richtet sich die fristgerecht im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde verpflichtet sei über eine allfällige Vorfrage selbst zu entscheiden, da bisher kein Bescheid ergangen sei. Es sei nicht zulässig, dass Rechtsfragen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Schulrechts einer Schiedsstelle oder einem Gerichtsverfahren übertragen würden. Darüber hinaus sei die Behörde von sich aus verpflichtet alle rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Demnach behaupte sie, dass eine Publikation des Schulversuchsmodells nicht erfolgt sei.

 

16. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2017, eingelangt am 25.01.2017, wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

17. Mit Schreiben vom 13.12.2017 wurde die belangte Behörde beauftragt dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, wie die Kundmachung der dem Schulversuch am BORG für Leistungssportler XXXX zu Grunde liegenden Schulversuchspläne, insbesondere im verfahrensgegenständlichen Schuljahr 2015/2016 erfolgt sei. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, welche Schule die Beschwerdeführerin derzeit besuche.

 

18. Daraufhin brachte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.12.2017 bezugnehmend auf das Schreiben der Direktion des BORG für Leistungssportler XXXX vom 21.12.2017 vor, dass die jeweils aktuelle genehmigte Version der Schulversuchspläne an der Amtstafel der Schule dauerhaft ausgehängt sei, sodass die darin enthaltenen Informationen jederzeit öffentlich entnommen werden könnten. Weiters könne keine Angabe zum derzeitigen Schulbesuch der (nicht mehr schulpflichtigen) Beschwerdeführerin getätigt werden, da keine zentrale Schülerdatenevidenz geführt werde. Nach Rücksprache mit dem Direktor des BORG XXXX , könne jedoch mitgeteilt werden, dass die Beschwerdeführerin um eine dortige Aufnahme nicht angesucht habe.

 

Die Stellungnahme der belangten Behörde sowie das Schreiben der Direktion des BORG für Leitungssportler XXXX wurde der Beschwerdeführerin am 11.01.2018 zum Parteiengehör übermittelt.

 

19. In der Folge äußerte die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.01.2018 und vom 25.01.2018, dass die belangte Behörde sowie das BORG für Leistungssportler XXXX in ihrer Stellungnahme "wiederholt nur bekannte Umstände, die von der Beschwerdeführerin verworfen wurden", insbesondere hinsichtlich der Kundmachung der Schulversuchspläne vorgebracht hätten.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin war einschließlich des Schuljahres 2015/2016 (10. Schulstufe) Schülerin des BORG für Leistungssportler XXXX .

 

Das BORG für Leistungssportler XXXX wird seit dem Schuljahr 2009/2010, insbesondere im Schuljahr 2015/2016 als Schulversuch geführt. Der Schulversuch an gegenständlicher Schule wurde fortan jährlich, u.a. auch im Schuljahr 2015/2016 vom Bundesministerium für Bildung und Frauen genehmigt.

 

Der Schulversuch am BORG für Leistungssportler XXXX wurde ordnungsgemäß etabliert. Insofern lagen im verfahrensgegenständlichen Schuljahr 2015/2016 sowohl die für die Etablierung des gegenständlichen Schulversuches notwendige Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses als auch die erforderlichen Quoren betreffend die Zustimmung der Lehrer und Erziehungsberechtigten vor. Auch die Kundmachung der Schulversuchspläne erfolgte ordnungsgemäß durch Anschlag während (mindestens) eines Monates an der Amtstafel des BORG für Leistungssportler XXXX .

 

Mit Beschluss des Vorstandes des NÖ SLZ XXXX vom 23.06.2016 sprach dieser aus, dass ein Weiterverbleib der Beschwerdeführerin im NÖ SLZ XXXX nicht vorgesehen und daher auch ein weiterer Besuch des Bundesoberstufenrealgymnasiums (BORG) für Leistungssportler XXXX nicht möglich ist.

 

Mit Beschluss des erweiterten Vorstand des NÖ SLZ XXXX sprach dieser in seiner außerordentlichen Sitzung am 28.11.2016 aus, dass die Nichtgenehmigung des Weiterverbleibes der Beschwerdeführerin im NÖ SLZ XXXX unter Einhaltung der Formalvoraussetzungen im Sinn des Punktes 8. der dem Schulversuch zugrunde liegenden Projektbeschreibung erfolgte.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

 

Dass das BORG für Leistungssportler XXXX erstmals im Schuljahr 2009/2010 als Schulversuch geführt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 01.06.2010, Zl. BMUKK-30.028/0002-I/2/2010. Dass jährlich eine Genehmigung der Verlängerung des Schulversuches, insbesondere im Schuljahr 2015/2016 erfolgte, ergibt sich u.a. aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom 22.12.2015, BMBF-30.028/0029-I/2/2015.

 

Hinsichtlich der monierten rechtswidrigen Kundmachung des Schulversuchsplanes wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ohne substantiiertes Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Kundmachung aufgegriffen hat. Dieser Einwand wurde erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, als die belangte Behörde in den Ausführungen des bekämpften Bescheides dargelegt hat, dass eine Publikation gemäß § 7 Abs. 2 SchOG zu erfolgen habe und die Beschwerdeführerin eine solche nicht bestreiten würde. Daraufhin äußerte sie sich in der vorliegenden Beschwerde folgendermaßen: "Behauptet wird: Die hier genannte Publikation ist niemals erfolgt"; ohne eine nähere Begründung ihrer Bedenken darzulegen. Durch diese Behauptung hat sie jedoch weder die Rechtsmäßigkeit der Kundmachung der Schulversuchspläne der gegenständlichen Schule "verworfen" - wie sie in ihrem Schreiben vom 25.01.2018 vorbringt - noch ist sie damit den Stellungnahmen der belangten Behörde sowie des BORG für Leistungssportler XXXX , jeweils vom 21.12.2017, substantiiert entgegengetreten. Vielmehr wurde beim erkennenden Richter der Anschein erweckt, dass die Beschwerdeführerin durch Vorschieben neuer Behauptungen einen für sie günstigen Ausgang des Verfahrens bezwecken möchte.

 

Zumal die gegenständliche Schule jedoch bereits seit dem Schuljahr 2009/2010 als "BORG für Leistungssportler/innen" geführt wird und die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Aufnahme in das Schulversuchsmodell mit einer leistungssportspezifischen Aufnahmeprüfung konfrontiert war (vgl. Punkt 7. der Projektbeschreibung), kann sie nunmehr in der vorliegenden Beschwerde nicht zielführend, ohne nähere Ausführungen (es wurden weder neue Tatsachen noch Beweise erhoben) behaupten, dass eine Kundmachung des Schulversuchsplanes nicht rechtmäßig erfolgt sei. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der engen Verknüpfung von schulischer und sportlicher Ausbildung sehr wohl selbst zum Ziel hatte, ihre Ausbildung und Entwicklung als Leistungssportlerin zu fördern.

 

Zur Rechtmäßigkeit der Etablierung und Kundmachung der Schulversuchspläne am BORG für Leistungssportler XXXX wird im Übrigen auf Punkt 3.2.2.1. verwiesen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

 

3.2.1. § 7 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 idgF lautet:

 

"Schulversuche

 

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der zuständige Bundesminister oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

 

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

 

(3) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

 

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

 

(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

 

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen.

 

(6) Die Schulversuche sind von der zuständigen Schulbehörde, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen vom Landesschulrat, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beratende Tätigkeit zu.

 

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht."

 

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF lauten auszugsweise:

 

"Verfahren

 

§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:

 

a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),

 

b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),

 

c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),

 

d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),

 

e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,

 

f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),

 

g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),

 

h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),

 

i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),

 

j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),

 

k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).

 

(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.

 

(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.

 

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

 

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:

 

a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;

 

b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

 

c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

 

d) Datum der Entscheidung;

 

e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

 

f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird."

 

"Provisorialverfahren (Widerspruch)

 

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

 

(2) Gegen die Entscheidung,

 

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

 

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),

 

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

 

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

 

d) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

 

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

 

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

 

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist, ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

 

[...]

 

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."

 

"Schulversuche

 

§ 78. Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird.

 

Die dem Schulversuch zu Grunde liegende "Projektbeschreibung" des BORG für Leistungssportler St. Pölten lautet auszugsweise:

 

"7. Aufnahme

 

Für die Aufnahme in das Bundesoberstufenrealgymnasium für Leistungssportler in St. Pölten gelten grundsätzlich die im SCHUG festgelegten Bedingungen. Die SportlerInnen sollen überdies von den Verbänden aufgrund ihrer sportlichen Leistungen in ihrem sportlichem Potential gemeldet werden. Weiters müssen positive Ergebnisse vom sportmotorischen Eignungstest und vom sportmedizinischen Gutachten vorliegen. Über die endgültige Aufnahme in der Schule entscheidet der Direktor unter Berücksichtigung der oben genannten Ergebnisse. Es gelten die Aufnahmevoraussetzungen lt. SCHOG § 40.

 

Zusätzliche Kriterien für die mögliche Aufnahme in das Schulmodell:

 

Der Antragsteller muss Leistungssportler sein. Dies stellt der Vorstand des Leistungsmodells für Mitglieder des Leistungsmodells fest. Bewerber anderer Verbände können vom Vorstand des Leistungsmodells in Ausnahmefällen für die Aufnahme vorgeschlagen werden."

 

"8. Weiterverbleib

 

Regelung des Weiterverbleibs im Leistungsmodell und in der Schule:

 

Der Vorstand des Leistungsmodells entscheidet jährlich am Ende des Schuljahres über den Weiterverbleib aller Sportler der 9., 10., und

11. Schulstufe. Auf Verlangen des Leistungsmodells oder der Schule tritt auch während des Schuljahres der Vorstand zusammen und entscheidet über den Weiterverbleib oder den Ausschluss einzelner Sportler. Natürlich betritt diese Entscheidung nur den sportlichen Bereich. Ausschluss aus der Schule nach § 49 SchUG (z.B.: disziplinäre Gründe) ist auch alleine durch die Schule möglich."

 

§§ 7 und 8 des Vereinsgesetzes 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, idgF lauten auszugsweise:

 

"Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

 

§ 7. Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt."

 

"Streitschlichtung

 

§ 8. (1) Die Statuten haben vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO eingerichtet wird.

 

(2) Die Statuten haben die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren."

 

§ 14 der Statuten des Vereines NÖ SLZ XXXX vom 02.10.2013 lautet wie folgt:

 

"§ 14 Das Schiedsgericht

 

14.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen entscheidet das Schiedsgericht, welches eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung ist, dessen Einrichtung jedoch möglich ist.

 

3.2.2. Dem Bund kommt gemäß Art 14 Abs. 1 B-VG auf dem Gebiet des Schulwesens die ausschließliche Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz u. a. in Angelegenheiten der Schulorganisation als auch des Schulunterrichtsrechtes zu (vgl. etwa Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Anm. 5 zu Art. 14 Abs. 1 B-VG).

 

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, m.w.N.).

 

3.2.2.1. Zur Etablierung und Kundmachung des Schulversuchsplanes am BORG für Leistungssportler XXXX ist Folgendes auszuführen:

 

Die Etablierung des Schulversuchsplanes am BORG für Leistungssportler XXXX fußt auf § 7 SchOG, wonach soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, der zuständige Bundesminister oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen kann. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

 

An gegenständlicher Schule wurde der Schulversuch erstmals im Schuljahr 2009/2010 vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 7 Abs. 1 SchOG genehmigt (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 01.06.2010, Zl. BMUKK-30.028/0002-I/2/2010). Die Grundlage für die Durchführung des Schulversuches am BORG für Leistungssportler XXXX bildete der von der Schule erarbeitete und der belangten Behörde bzw. dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegte Schulversuchsplan ("Lehrplan Borgl_LETZT_MAI09" und "Projektbeschreibung_BORGL_mit BMUKK"). Ein Ansuchen auf Gewährung/Verlängerung des Schulversuches an gegenständlicher Schule wurde fortan jährlich an das Bildungsministerium herangetragen. Diesem Antrag lag insbesondere im einschlägigen Schuljahr 2015/2016 das Formularblatt "Schulversuche Formular A", in dem u.a. die Zustimmung des Schulgemeinschaftsausschusses und die Abstimmungsergebnisse gemäß § 7 Abs. 5a SchOG angeführt sind, bei.

 

Gemäß § 7 Abs. 5 SchOG ist vor der Durchführung eines Schulversuches an einer Schule der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Dem beigelegten Formularblatt, ist insbesondere zu entnehmen, dass der Schulgemeinschaftsausschuss den Schulversuch an gegenständlicher Schule befürwortete. Weiters ist auch § 7 Abs. 5a SchOG einschlägig, wonach Schulversuche an einer Schule nur durchgeführt werden dürfen, wenn mindestens zwei Drittel der Erziehungsberechtigten der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Aus dem Formblatt (Schulversuche Formular A) für das Schuljahr 2015/2016 ist zu entnehmen, dass sowohl die Lehrer (33 von 33) als auch Erziehungsberechtigten (142 von 142) einstimmig für den Schulversuch an gegenständlicher Schule gestimmt haben. Da sowohl die Formerfordernisse des § 7 Abs. 5 und § 7 Abs. 5a SchOG erfüllt sind und auch das Bundesministerium für Bildung und Frauen, den Schulversuch u.a. für das Schuljahr 2015/2016 (vgl. Schreiben vom 22.12.2015, BMBF-30.028/0029-I/2/2015) genehmigte, ist von einer ordnungsgemäßen Etablierung des Schulversuches am BORG für Leistungssportler XXXX im verfahrensgegenständlichen Schuljahr auszugehen.

 

In der Folge sind die Schulversuchspläne gemäß § 7 Abs. 2 SchOG in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Im gegenständlichen Fall wurden die Schulversuchspläne ordnungsgemäß kundgemacht, indem die jeweils aktuelle genehmigte Version des Schulversuchsplanes an der Amtstafel der Schule dauerhaft ausgehängt wurde (vgl. Schreiben des BORG für Leistungssportler XXXX vom 21.12.2017).

 

3.2.2.2. Zur mangelnden Feststellungskompetenz der belangten Behörde in gegenständlicher Rechtssache ist Folgendes festzuhalten:

 

Nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2004/10/0010, m.w.N.).

 

§ 78 SchUG sieht insbesondere vor, dass im Hinblick auf die Anwendbarkeit des SchUG bei Schulen, die als Schulversuche durchgeführt werden, von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen werden kann. Die Bestimmung des § 33 SchUG (normiert in Abschnitt 7), die Regelungen über die Beendigung des Schulbesuches beinhaltet, ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da in der dem Schulversuch des BORG für Leistungssportler XXXX zu Grunde liegenden "Projektbeschreibung" der Weiterverbleib im Leistungsmodell und in der Schule (v.a. hinsichtlich der 9., 10., und 11. Schulstufe) gemäß Punkt 8. gesondert geregelt ist.

 

Weiters ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall auch die Bestimmung des § 49 SchUG keine Anwendung findet, da weder eine schwerwiegende Pflichtverletzung noch eine dauernde Gefährdung durch das Verhalten der Beschwerdeführerin vorliegt.

 

Nach Punkt 8. der "Projektbeschreibung" entscheidet über den Weiterverbleib im Leistungsmodell und in der Schule der Vorstand des Leistungsmodells jährlich am Ende des Schuljahres über den Weiterverbleib aller Sportler der 9., 10. und 11. Schulstufe. Die Beschwerdeführerin befand sich im Schuljahr 2015/2016 in der 10. Schulstufe des BORG für Leistungssportler XXXX und war insofern auch von der jährlich stattfindenden Entscheidung über den Weiterverbleib im Leistungsmodell betroffen.

 

Die Überprüfung des Beschlusses vom Vorstand des NÖ SLZ XXXX über den Weiterverbleib bzw. Ausschluss aus dem Schulversuchsmodell, fällt jedoch mangels gesetzlicher Anordnung nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde. Dazu ist im Wesentlichen Folgendes festzuhalten:

 

Ein Widerspruch bzw. eine formelle Entscheidung der Schulbehörde über den Weiterverbleib bzw. Ausschluss aus dem Schulversuchsmodell sieht das Gesetz nicht vor. Dieser Vorgang (Weiterverbleib bzw. Ausschluss aus dem Schulversuchsmodell) ist im § 71 Abs. 1 und 2 SchUG nicht genannt, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde ist daher nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle nicht zulässig. Auch eine subsidiäre Anwendung ist nicht möglich, weil die dem Widerspruch unterliegenden Angelegenheiten in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind. Letztlich hat nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs die zuständige Schulbehörde gemäß § 71 Abs. 2a zweiter Satz SchUG ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen (vgl. zuletzt VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106, m.w.N.).

 

Somit hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin mangels gesetzlicher Anordnung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

 

Wenn die belangte Behörde auf § 7 und 8 VerG sowie auf § 14 der Statuten des Vereines NÖ SLZ XXXX verweist, wonach in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen das Schiedsgericht zu entscheiden hat, welches eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung ist, sei dies im gegenständlichen Fall dahingestellt bzw. ist ein solcher - im Wege des Vereinsrecht auszutragender - Rechtsstreit der Beschwerdeführerin (nach wie vor) vorbehalten.

 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

 

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

 

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

 

3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

 

Die - wie oben unter Punkt 3.2.2.2. - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

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