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§ 78 SchUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

17. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Schulversuche

§ 78.

Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40196970