BEinstG §14 Abs2
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2151401.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.01.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 von Hundert.
Der Beschwerdeführer gehört ab 07.03.3016 dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz an.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2016 einen Antrag auf auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Befundberichten vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Neurologie auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen ein. In dem, beide Gutachten zusammenfassenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.08.2016 wurde zusammengefasst nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) medizinisch festgestellt
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad seiner Behinderung 30 v.H. betrage. Die Gutachten wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.03.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt er darin zusammengefasst aus, seine massiven psychischen Probleme und Depressionen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Seit 2013 seien aufgrund mehrmaliger depressiver Episoden mehrere Langzeitkrankenstände und auch ein REHA-Aufenthalt erforderlich gewesen. Seine Senk- und Spreizfüße seien ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch das Zusammenwirken seiner Leidenszustände sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer ersuchte um nochmalige Begutachtung. Der Beschwerde legte er einen weiteren aktuellen neurologisch/psychiatrischen Facharztbefund bei.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde auf Grund der erhobenen Einwendungen eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie veranlasst.
Im Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.01.2018 kam diese nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers betreffend die Leiden aus ihrem Fachbereich zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung (paranoid, sensitiv) an einer Depression mit Angst und Panikstörung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50% (Positionsnummer 03.04.02, unterer Rahmensatz) leidet. Die weiteren Leidenszustände übernahm die Sachverständige aus dem, bereits von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 01.12.2016. Die Sachverständige stellte aus medizinischer Sicht einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% fest und begründete ihre Beurteilung eingehend.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2018 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab. Das aktuelle Gutachten wurde nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Der Beschwerdeführer brachte am 07.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein.
Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden:
1. Depression mit Angst und Panikstörung im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung (paranoid, sensitiv), mit deutlicher Symptomausprägung der Störung und Auswirkung auf sowohl das berufliche als auch das private Umfeld, aber größtenteils ambulant behandelbar;
2. Lumbalgie, Cervikalsyndrom, anhaltende Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der HWS und BWS bei mäßigen radiologischen Veränderungen und ohne sensomotorische Ausfälle;
3. Refluxösophagitis, vor allem im Liegen auftretend, aber medikamentöse Therapie erforderlich;
4. Gering ausgeprägtes Schlafapnoesyndrom;
5. Hypothyreose, unter medikamentöser Substitution gut eingestellt;
6. Zenker- Divertikel, keine maßgeblichen Schluckstörungen bei adipösem Ernährungszustand;
7. Ganglion des rechten Zeigefingers, bei Bewegungseinschränkung des 2. Fingers;
8. Tinnitus, kompensiert;
9. Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk;
10. Glaskörpertrübungen, Weitsichtigkeit und Alterssichtigkeit beidseits. mit normalem Sehvermögen beidseits;
11. Einschränkungen des Hörvermögens, rechts 6% und links 11%.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 07.03.3016 50 v.H.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine negative Leidensbeeinflussung besteht. Die Leiden 4- 9 erhöhen nicht, da diese aktuell ohne maßgebliche klinische Relevanz vorliegen und damit kein entscheidungserhebliches Zusammenwirken verursachen. Leiden 10 und 11 wurden neu aufgenommen und mit 0% eingeschätzt, weshalb sie nicht erhöhen.
Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Die aktuelle neuerliche Begutachtung auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie ergab eine um 2 Stufen höhere Einschätzung des psychiatrischen Leidens Nr. 1. als in den, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gutachten. Daraus resultiert auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf nunmehr 50 v.H. ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Eine Nachuntersuchung wurde seitens der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie für nicht erforderlich befunden.
Der Beschwerdeführer gehört somit ab 07.03.3016 (Zeitpunkt der Antragstellung) dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Hinsichtlich der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.01.2018 , welches hinsichtlich der Einstufungen der Leiden Nr. 2 bis 11 auf dem Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.12.2016 basiert, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Betreffend die Leiden Nr. 2 bis 11 werden somit die Beurteilungen in dem Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.12.2016 (Aktenseite 132) zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus.
Die Feststellung zum Dienstverhältnis gründet sich auf den aktuell eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, unbestritten gebliebenen medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.01.2018, welches hinsichtlich der Einstufungen der Leiden Nr. 2 bis 11 die Einschätzungen aus dem Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.12.2016 übernimmt. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen und dem Vorgutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.
Die Gutachterin weicht in ihrer Einschätzung von den erstinstanzlichen Vorgutachten nur hinsichtlich des - ihr Fachgebiet betreffenden - führenden Leidens Nr. 1 ab und begründet widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung dieser Funktionseinschränkung um 2 Stufen von 30% auf nunmehr 50%, was im Ergebnis einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% bewirkt. Die übrigen Leiden erhöhen mangels maßgeblichem ungünstigen Zusammenwirken und mangelnder Schwere der Funktionseinschränkungen nicht weiter. Leiden 2 und 3 erhöhen nicht, da keine negative Leidensbeeinflussung besteht. Die Leiden 4- 9 erhöhen nicht, da diese aktuell ohne maßgebliche klinische Relevanz vorliegen und damit kein entscheidungserhebliches Zusammenwirken verursachen. Leiden 10 und 11 wurden neu aufgenommen und mit 0% eingeschätzt, weshalb sie den Gesamtgrad der Behinderung ebenfalls nicht erhöhen.
Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen geführten, mit Einlagen behandelten Senk-/Spreizfüße haben aufgrund mangelnder Schwere der Funktionseinschränkung keine entscheidungsrelevante Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zur Folge.
In dem Gutachten wurde aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. angenommen.
Seitens beider Parteien wurden das Gutachten und der aktuell eingeschätzte Gesamtgrad der Behinderung von 50% nicht bestritten. Es wurden seitens beider Parteien keinerlei Einwendungen vorgebracht.
Auch sind die Parteien diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihnen durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 03.01.2018 und hinsichtlich der Leiden Nr. 2 bis 11 des Gutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.12.2016 (Aktenseite 132). Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 03.01.2018 und hinsichtlich der Leiden Nr. 2 bis 11 vom 01.12.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage - ab 07.03.3016 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten nicht mehr bestritten.
Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Z 1 bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt und er ab 07.03.3016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden aktuellen, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu jüngst die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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