BVwG W101 2125718-1

BVwGW101 2125718-12.2.2018

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §26 Abs1
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2125718.1.00

 

Spruch:

W101 2125718-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 07.03.2016, Zl. 100 Jv 20/16x-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG behoben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Saalfelden (im Folgenden: BG) die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu 1.158.022/1.668.390 Anteilen an der Liegenschaft EZ 38 GB 57307 XXXX aufgrund der am 19.12.2013 erfolgten Erteilung des Meistbotzuschlages (Zwangsversteigerung).

 

Mit Beschluss des BG vom 14.11.2014, Zl. TZ 2899/14, war die Einverleibung des Eigentumsrechtes zugunsten des Beschwerdeführers antragsgemäß bewilligt worden.

 

Mit daraufhin ergangener Lastschriftanzeige vom 28.11.2014 schrieb das BG dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 17.027,00 vor. Für diese Bemessung waren € 1.547.833,00 (1.158.022/1.668.390 Anteile des Beschwerdeführers gemessen am Meistbot iHv €

2.230.000,00) als Bemessungsgrundlage herangezogen worden.

 

Mit Schreiben vom 04.12.2014 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass bei Bemessung der Eintragungsgebühr mit Lastschriftanzeige vom 28.11.2014 nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Versteigerung bereits zu 6/16 Anteilen Miteigentümer dieser Liegenschaft gewesen sei. Die Eintragungsgebühr könne nur hinsichtlich des Differenzbetrages von €

1.547.833,00 und € 836.250 (Wert der 6/16 Anteile gemessen am Meistbot iHv € 2.230.000,00), sohin aufgrund einer Bemessungsgrundlage im Wert von € 711.583,00, anfallen und betrage daher € 7.828,00. Diese Eintragungsgebühren iHv € 7.828,00 waren folglich am 19.12.2014 entrichten worden.

 

In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg (im Folgenden: LG) am 07.07.2015 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 1 E 26/13m – VNR 4, mit welchen der Beschwerdeführer nunmehr zur Zahlung der laut Lastschriftanzeige vom 28.11.2014 noch aushaftenden Eintragungsgebühr iHv € 9.199,00 gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 9.207,00, verpflichtet worden war.

 

Diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bekämpfte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in offener Frist mit am 27.11.2013 eingebrachter Vorstellung, in welcher er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Versteigerung bereits zu 6/16 Anteilen Miteigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft gewesen. Der 6/16 Anteil gemessen am Meistbot von € 2.230.000,00 betrage daher € 836.250,00. Die Eintragungsgebühr könne nur hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen € 1.547.833,00 und € 836.250, sohin aufgrund einer Bemessungsgrundlage iHv € 711.583,00, anfallen. Die diesbezügliche Eintragungsgebühr betrage dann € 7.828,00. Dieser Betrag sei bereits als Zahlung geleistet worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung einer Eintragungsgebühr bestehe nicht.

 

In weiterer Folge war die Vorstellung dem Präsidenten des LG zur Entscheidung vorgelegt worden.

 

Mit Bescheid vom 07.03.2016, Zl. 100 Jv 20/16x-33, schrieb der Präsident des LG dem Beschwerdeführer Eintragungsgebühren iHv €

9.199,00 gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG sowie eine Einhebungsgebühr iHv €

8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG (Bemessungsgrundlage iHv € 1.547.833,00 nach Abzug der Zahlung des Beschwerdeführers vom 19.12.2014 iHv €

7.828,00), somit insgesamt die Zahlung eines Betrages iHv €

9.207,00, vor.

 

Begründend führte der Präsident des LG im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit XXXX Miteigentümer der Liegenschaft EZ 38 GB 57307 XXXX gewesen. Am 19.12.2013 sei die Liegenschaft versteigert worden. Der Zuschlag sei zu 510.368/1,668.390 Anteilen an XXXX und zu 1,158.022/1,668.390 Anteilen an den Beschwerdeführer gegangen. Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung vermittle als einer der Fälle des originären Eigentumserwerbes demjenigen "unmittelbar" Eigentum, dem der Richter die versteigerten Sachen oder das Baurecht zuschlage. Der Eigentumserwerb des Erstehers in der Zwangsversteigerung an der ihm zugeschlagenen Sache sei definitiv nicht davon abhängig, ob der Verpflichtete selbst Eigentümer gewesen sei. Er erwerbe gerade nicht "derivativ", was bedeuten würde, dass dessen Eigentum iSd § 423 ABGB "durch Übergabe" auf ihn übergegangen sei. Unter originärem Eigentumserwerb verstehe man den ursprünglichen Erwerb des Eigentümers an einer Sache im Gegensatz zu einem Rechtserwerb kraft Rechtsgeschäft. Der Beschwerdeführer habe neben XXXX als Ersteher durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren originär Eigentum erworben, was bedeute, dass er nicht zum Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners werde. Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Versteigerung zu 6/16 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft und als solcher im Grundbuch eingetragen gewesen sei, sei für die Berechnung der Eintragungsgebühr nicht zu berücksichtigen, da er durch den Zuschlag originär Eigentum erwerbe. Aufgrund des originären Eigentumserwerbes sei daher der gesamte Betrag von € 1,547.833,00 als Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr heranzuziehen gewesen, sodass abzüglich der bereits am 19.12.2014 erfolgten Zahlung iHv €

7.828,00 und der noch festzusetzenden Einhebungsgebühr iHv € 8,00 ein Betrag iHv insgesamt € 9.207,00 aushafte.

 

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Realteilung, wonach Gegenstand der Gebührenpflicht immer nur die Rechtsänderung sein könne, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt werde, finde beim originären Eigentumserwerb keine Anwendung.

 

Gegen den o.a. Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 14.04.2016 eine Beschwerde ein. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass lediglich die Miteigentumsanteile, die rechnerisch über den bisherigen 6/16 Anteil des Beschwerdeführers hinausgehen würden, den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Eintragungsgebühr verpflichten würden. Der diesbezüglichen Zahlungsverpflichtung sei der Beschwerdeführer durch Zahlung von € 7.828,00 am 19.12.2014 nachgekommen. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht sei daher rechtswidrig.

 

Mit Schriftsatz vom 29.04.2016 legte der Präsident des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Bei einer Zwangsversteigerung am 19.12.2013 hat der Beschwerdeführer mit Meistbotzuschlag iHv € 2.230.000,00 zu insgesamt 1.158.022/1.668.390 Anteilen Eigentum an der Liegenschaft EZ 38 GB 57307 XXXX erworben.

 

Unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer bereits zu 6/16 Anteilen Eigentümer an dieser Liegenschaft gewesen.

 

Im gegenständlichen Fall ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG anhand des Differenzbetrages zwischen € 1.547.833,00 und €

836.250,00 – sohin anhand einer Bemessungsgrundlage iHv € 711.583,00 – zu berechnen und beträgt € 7.828,00.

 

Als maßgeblich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 7.828,00 bereits am 19.12.2014 entrichtet hat.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Erteilung des Meistbotzuschlages bereits zu 6/16 Anteilen Eigentümer an der Liegenschaft EZ 38 GB 57307 XXXX gewesen ist, ergibt sich insbesondere aus dem dem Verwaltungsakt beiliegendem Grundbuchsauszug vom 30.09.2013 und bleibt auch von der belangten Behörde unbestritten.

 

Der für die Bemessungsgrundlage maßgebliche Wert ergibt sich aus der Differenz zwischen den neu erworbenen Anteilen im Wert von €

1.547.833,00 (1.158.022/1.668.390 Anteile gemessen am Meistbot iHv € 2.230.000,00) und den bereits vor Zeitpunkt des Meistbotzuschlages im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Anteilen im Wert von €

836.250,00 (6/16 Anteile gemessen am Meistbot iHv € 2.230.000,00).

 

Dass der Beschwerdeführer die daraus errechnete Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 7.828,00 bereits am 19.12.2014 entrichtet hat, bleibt auch von der belangten Behörde unbestritten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zu A)

 

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2.2. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 lit. b Z 1).

 

TP 9 in der für den Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Fassung, BGBl. I Nr. 69/2014, legte die Gebühr bei 1,1 vH vom Wert des Rechtes fest.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 GGG in der für gegenständlichen Fall maßgebenden Fassung, BGBl. II Nr. 280/2013, ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189). Somit ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl. VwGH 22.10.2015, Zl. Ro 2014/16/0021; VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177).

 

Nach dem klaren Wortlaut der TP 9 lit. b Z 1 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums der Eintragungsgebühr. Gegenstand der Gebührenpflicht und damit auch allein maßgebend für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage kann immer nur die Rechtsänderung sein, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt wird (vgl. VwGH 13.12.1962, Zl. 1805/60, VwSlg 2.762/F).

 

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch Meistbotzuschlag im Rahmen einer Zwangsversteigerung am 19.12.2013 zu 1.158.022/1.668.390 Anteilen Eigentum an der Liegenschaft EZ 38 GB 57307 XXXX erworben. Unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Erteilung des Meistbotzuschlages ist der Beschwerdeführer bereits zu 6/16 Anteilen Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft gewesen.

 

Für die Gebührenbemessung hat die belangte Behörde die vollen 1.158.022/1.668.390 Anteile des Beschwerdeführers gemessen am Meistbot iHv € 2.230.000,00 – sohin im Wert vom € 1.547.833,00 – herangezogen und ihm folglich eine Eintragungsgebühr iHv € 17.027,00 vorgeschrieben.

 

Dieser Gebührenbemessung der belangten Behörde ist aus folgenden Gründen entgegenzutreten:

 

Die belangte Behörde hat in ihrer rechtlichen Beurteilung verkannt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Erteilung des Meistbotzuschlages bereits zu 6/16 Anteilen Eigentümer an der in Rede stehenden Liegenschaft gewesen ist. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich unsubstantiiert angeführt, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Realteilung – wonach Gegenstand der Gebührenpflicht immer nur die Rechtsänderung sein könne, die durch die vorgenommene bücherliche Eintragung bewirkt werde, – beim originären Eigentumserwerb (z.B. im Rahmen einer Zwangsversteigerung) keine Anwendung finde.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist diese Rechtsprechung jedoch sehr wohl auf den gegenständlichen Fall übertragbar, da eine Rechtsänderung nur hinsichtlich der zusätzlich erworbenen Liegenschaftsanteile stattfindet. Somit ist im vorliegenden Fall nach Meinung der zuständigen Richterin aufgrund der im Gerichtsgebührengesetz vorherrschenden Anknüpfung an formale äußere Tatbestände die Eintragungsgebühr anhand des Differenzbetrages zwischen den neu erworbenen Anteilen und den bereits vor dem Zeitpunkt des Meistbotzuschlages im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Anteilen zu bemessen.

 

Die belangte Behörde hatte somit keinerlei rechtliche Grundlage als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühren, den Wert sämtlicher 1.158.022/1.668.390 Anteile (gemessen am Meistbot iHv € 2.230.000,00) iHv € 1.547.833,00 heranzuziehen, sondern hätte unter Berücksichtigung des formalen äußeren Tatbestands die Differenz zwischen € 1.547.833,00 und € 836.250,00 (6/16 Anteile gemessen am Meistbot iHv € 2.230.000,00), sohin € 711.583,00, als Bemessungsgrundlage heranziehen und daher dem Beschwerdeführer eine Eintragungsgebühr iHv € 7.828,00 gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG vorschreiben müssen.

 

Da der Beschwerdeführer den Betrag iHv € 7.828,00 nach Erlassung der Lastschriftanzeige am 28.11.2014 bereits am 19.12.2014 entrichtet hat, ist er im angefochtenen Bescheid zu Unrecht zur Zahlung einer darüberhinausgehenden Eintragungsgebühr iHv € 9.199,00 nach TP 9 lit. b Z 1 GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet worden.

 

Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zu beheben.

 

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

 

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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