BVwG W260 2155181-1

BVwGW260 2155181-125.1.2018

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2155181.1.00

 

Spruch:

W260 2155181-1/18E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja PARZMAYR und den fachkundigen Laienrichter Mag. Reinhold WIPFEL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch FREIMÜLLER/OBEREDER/PILZ RechtsanwältInnen GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.01.2017, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2017, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

 

"Der Bezug der Notstandshilfe wird vom 15.12.2015 bis 31.12.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG von € 29,57 auf € 21,31, vom 1.1.2016 bis 31.1.2016 von € 29,90 auf € 22,15, vom 1.2.2016 bis 29.2.2016 von €

29,90 auf € 21,46, von 1.3.2016 bis 31.5.2016 von € 28,93 auf €

20,49, von 1.6.2016 bis 31.8.2016 von € 28,93 auf € 11,34, von 1.9.2016 bis 30.11.2016 von € 28,93 auf € 12,31 täglich berichtigt,

 

Der unberechtigt bezogene Betrag in der Höhe von € 1.927,62 für den Zeitraum 15.12.2015 bis 30.11.2016 wird gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid der belangten Behörde, des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden AMS), vom 10.01.2017 wurde gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers für den Zeitraum 15.12.2015-30.11.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 4.887,95 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem AMS nicht gemeldet, dass sein Sohn XXXX (im Folgenden "A") keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und damit keinen Anspruch auf Familienzuschlag bzw. aufgrund der Höhe seines Einkommens keine Freigrenze mehr für ihn gewährt werden könne bzw. hätte dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 15.12.15-31.01.16 auffallen müssen, dass bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen nicht der volle Anspruch gebühre. Aus diesem Grund müsse im o.g. Zeitraum der Leistungsbezug korrigiert werden und es sei eine offene Forderung in der Höhe von € 4.887,95 entstanden. Es seien bereits € 168,48 einbehalten worden.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.02.2017, am selben Tag eingelangt, fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, es sei richtig, dass für A seit 15.12.2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestünde. Der Wegfall der Familienbeihilfe habe aber keine Auswirkungen auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Freigrenze für Unterhaltspflichtige im Sinne des § 36 AlVG. Sein Sohn würde in seinem Haushalt leben. Im Zeitraum 15.12.2015 bis 02.03.2016 hätte er keinerlei Einkommen gehabt und hätte sich auf Arbeitsuche befunden. Der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten daher seinen Unterhalt bestritten. Für diesen Zeitraum bestehe somit Anspruch auf den Unterhaltsfreibetrag ebenso wie für seine Tochter. Sein Sohn A habe am 03.03.2016 ein Dienstverhältnis aufgenommen, das bis 13.10.2016 gedauert habe. Im Anschluss daran sei er wieder ohne Einkommen gewesen und habe sich ab Dezember 2016 arbeitslos gemeldet. Sein Anspruch betrage ca. € 450 pro Monat und liege daher unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Somit sei er seit 14.10.2016 wieder nicht selbsterhaltungsfähig und bestreite der Beschwerdeführer seinen Unterhalt. Es gebühre ihm daher wieder ab 14.10.2016 die Freigrenze für Unterhaltsberechtigte. Es bestehe Anspruch auf Berücksichtigung der Unterhaltsfreigrenze für zwei Kinder und während der Dauer des Dienstverhältnisses seines Sohnes für ein Kind. Dieser Umstand ab Oktober 2016 sei vom AMS nicht berücksichtigt worden und sei der im Bescheid genannte Betrag, soweit überhaupt nachvollziehbar, zu hoch.

 

Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beiziehung eines Dolmetschers für die armenische Sprache.

 

3. Niederschriftlich am 23.02.2017 vom AMS befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine drei Kinder würden gemeinsam mit ihm und seiner Frau in der Wohnung wohnen. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden die gesamten Wohn- und Lebenshaltungskosten für sich und ihre drei Kinder zur Gänze tragen. Die Kinder würden keinen Beitrag zu den monatlichen Fixkosten leisten. Seine Frau habe seit Jahren Bluthochdruck und werde medikamentös behandelt.

 

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 29.03.2017, zugestellt am 31.03.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der angefochtene Bescheid wie folgt abändert wurde:

 

"Der Bezug der Notstandshilfe wird vom 15.12.2015 bis 31.12.2015 gemäß § 24 Abs. 2 ALVG von € 29,57 auf € 21,31, vom 1.1.2016 bis 31.1.2016 von € 29,90 auf € 22,15, vom 1.2.2016 bis 29.2.2016 von €

29,90 auf € 12,31, von 1.3.2016 bis 31.5.2016 von € 28,93 auf €

11,34, von 1.6.2016 bis 31.8.2016 von € 28,93 auf € 2,19, von 1.9.2016 bis 30.11.2016 von € 28,93 auf € 12,31 täglich berichtigt,

 

Der unberechtigt bezogene Betrag in der Höhe von € 6.481,55 für den Zeitraum 15.12.2015 bis 30.11.2016 wird gemäß § 25 Abs. 1 ALVG zum Rückersatz vorgeschrieben."

 

Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und der Feststellung des Sachverhalts führte das AMS in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass sowohl A, als auch seine Schwester XXXX (im Folgenden "O") über eine abgeschlossene Berufsausbildung (HTL- und HAK-Matura) verfügen würden. A sei durch seine mehrmonatige Tätigkeit durch die er auch Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe, selbsterhaltungsfähig. O habe von Februar 2016 bis August 2016 keine Ausbildung absolviert. Sie habe eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz ausgeübt und keine Anstrengungen unternommen ihre Arbeitszeit und damit ihr Einkommen aufzustocken.

 

Die belangte Behörde legte die Berechnung des Notstandshilfeanspruches umfassend rechnerisch dar.

 

5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht am 12.04.2017 einen Vorlageantrag und brachte u.a. ergänzend vor, der Familienzuschlag für seine Tochter für den Zeitraum Juli 2015 bis August 2016 falle zwar weg, jedoch sei die Freigrenze für seine Tochter bei der Berechnung der Notstandshilfe durchgehend zu berücksichtigen. Auch im Zeitraum Februar 2016 bis August 2016. Für seinen Sohn gebühre jedenfalls bis Februar 2016 der Familienzuschlag und müsse die Freigrenze jedenfalls bis Mai 2016 berücksichtigt werden. Ab November 2016 müsse die Freigrenze für seinen Sohn wieder berücksichtigt werden. Er habe weder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht, noch vorsätzlich Tatsachen verschwiegen und er habe auch nicht erkennen können, dass ihm die Notstandshilfe in der ausbezahlten Höhe nicht zustehe. Daher würden die für eine Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG notwendigen Tatbestände nicht vorliegen und sei, wenn überhaupt, nur ein Widerruf der Leistung gerechtfertigt. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beiziehung eines Dolmetschers für die armenische Sprache.

 

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme vom 02.05.2017 vorgelegt. Ergänzend brachte das AMS vor, bei rechtzeitiger Meldung, dass O das Studium abgebrochen habe, wäre es zu keiner Überzahlung durch das AMS gekommen. Die Gewährung des Zusatzbetrages würde den Beschwerdeführer einerseits besser stellen, als einen Arbeitslosen in gleicher Situation, der seiner Meldepflicht nachgekommen sei. Die Gewährung des Zusatzbetrages für ein Kind, dass bereits 21 Jahre alt ist, über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und keiner Ausbildung nachgeht, bedeute andrerseits ein Überwälzen des Risikos der eigenen Lebensgestaltung auf die Versichertengemeinschaft. Zum Einwand, dass A ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz erziele und er deshalb unterhaltspflichtig wäre und ihm deshalb ein Zusatzbetrag zustünde, halte das AMS entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst einen Notstandshilfeanspruch unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz erhalte und seiner eigenen Argumentation folgend, demnach ebenfalls nicht selbsterhaltungsfähig wäre. Betrachte man die durchschnittlichen Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe erziele eine große Anzahl von Leistungsbezieher beim AMS ein Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz. All diesen Personen werde jedoch die Selbsterhaltungsfähigkeit per se nicht abgesprochen. Das Institut, das für diese Personengruppe eine Aufzahlung leistet, sei die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die Weitergewährung des Zusatzbetrages für A stelle eine unzulässige Überwälzung von finanziellen Aufwendungen auf die Versichertengemeinschaft dar.

 

7. Mit Schreiben vom 30.05.2017 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vollmacht bekannt.

 

8. Am 12.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin, eine Dolmetscherin für die Sprache Armenisch und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Sohn des Beschwerdeführers A wurde als Zeuge einvernommen, die Tochter des Beschwerdeführers blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die belangte Behörde verzichtete auf die Einvernahme der Zeugin, der Rechtsvertreterin wurde eine einwöchige Frist zur Stellung eines Beweisantrages bzgl. der Einvernahme der Zeugin gestellt, welche er ungenutzt verstreichen ließ.

 

9. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht erstattete das AMS mit Schreiben vom 18.10.2017 weiteres Vorbringen zur Berechnung des Rückforderungsbetrages. Mit Schreiben vom 30.10.2017 erstattete die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls eine Stellungnahme.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer bezieht seit 19.3.2011 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 24.8.2011 Notstandshilfe.

 

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 15.12.2015 bis 30.11.2016 war der Beschwerdeführer verheiratet und lebte mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern, XXXX geb. 30.01.1990, A geb. 13.10.1992 und O geb. 08.08.1995, im gemeinsamen Haushalt.

 

Der Beschwerdeführer beantragte am 13.12.2015 (Datum der Geltendmachung: 15.12.2015) beim AMS die Zuerkennung von Notstandshilfe. Im Antrag gab er an, seine Ehefrau verdiene €

1.460,- sein Sohn XXXX verdiene € 1.000,- iZm einer Bildungskarenz. Zum Einkommen des Sohnes A und der Tochter O machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Im Antragsformular wurde er über die Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG belehrt: Auf Seite 4 des Antragformulars findet sich unter dem Punkt: "Welche Verpflichtung muss ich erfüllen" unter dem Vermerk "Wichtig", folgender Hinweis:

"Bitte lesen Sie folgende Hinweise und bestätigen Sie uns den Inhalt mit Ihrer Unterschrift". Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz sind Sie verpflichtet spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisse jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen zu melden."

 

Der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers war bis 14.12.2015 befristet, bis dahin erhielt der Beschwerdeführer einen Tagsatz von € 22,80 nach Anrechnung des Partnereinkommens. Das AMS wies ab dem 15.12.2015 einen Tagsatz von € 29,57 ohne Anrechnung des Partnereinkommens an. Dies aufgrund der Tatsache, dass das AMS zwar den Anrechnungsbetrag ermittelte, jedoch unterließ ihn in das EDV-System des AMS einzuspielen wodurch es zu einem Überbezug von täglich € 7,29 kam.

 

Zum Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers:

 

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hatte die Ehegattin des Beschwerdeführers ein gleichbleibendes Einkommen von € 1.923,38 brutto bzw. von € 1.482,93 netto pro Monat.

 

Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand für ihren Sohn A bis 29.2.2016 und für ihre Tochter O bis 30.6.2015 und wieder ab 1.9.2016.

 

Sie war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wegen Hypertonie in Behandlung.

 

Zum Einkommen des Sohnes A:

 

A hat die HTL-Matura abgeschlossen und war von 03.05.2016 bis 15.10.2016 bei der Firma XXXX beschäftigt.

 

Von Mai bis September 2016 erhielt er ein Bruttoeinkommen von €

2.250,02 pro Monat und für Oktober 2016 ein Einkommen von brutto €

1.125,11. A bezieht seit 28.11.2016 Arbeitslosengeld in der Höhe von € 17,93 täglich.

 

Anm.: Eventuell kann man noch feststellen, dass A nichts zum Haushaltseinkommen beitragen hat und sein Geld für sich verwendet hat (Verhandlung S. 11).

 

Seit 25.08.2016 studiert A im Studiengang "Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung" in der berufsbegleitenden Form an der Fachhochschule des BFI Wien.

 

Zum Einkommen der Tochter O:

 

O hat die HAK-Matura abgeschlossen. O hat im Wintersemester 2015/2016 an der Wirtschaftsuniversität Wirtschaftsrecht inskribiert und im Jänner 2016 abgebrochen.

 

O war von 16.10.2015 bis 12.12.2015 als vollversicherte freie Dienstnehmerin und von 17.12.2015 bis 16.3.2016 bei der Firma XXXX als vollversicherte Angestellte beschäftigt. O war vom 1.4.2016 bis 30.6.2016 geringfügig, vom 1.7.2016 bis 31.8.2016 vollversichert mit einem Einkommen iHv € 717,63 brutto bei der Firma XXXX beschäftigt. Seit 1.9.2016 ist sie wieder geringfügig beschäftigt.

 

Das monatliche Einkommen von O von Dezember 2015 bis März 2016 betrug:

 

 

Monat

Brutto

Dezember 2015

€ 613,20

Jänner 2016

€ 770,87

Februar 2016

€ 721,13

März 2016

€ 397,87

  

 

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat sich O beim AMS nicht arbeitslos gemeldet.

 

Im August 2016 hat O an der Fachhochschule des BFI Wien das Studium Arbeitsgestaltung und HR Management begonnen.

 

Der Beschwerdeführer unterließ es dem AMS den Studienabbruch der O und den damit einhergehenden Verlust der Familienbeihilfe sowie die Tatsache, dass A von Mai bis Oktober 2016 ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz erzielte, zu melden.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

 

Die Feststellungen zum Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosversicherung ergeben sich aus dem Bezugsverlauf vom 02.05.2017.

 

Die Feststellungen zum Familienstand und der Wohnsituation des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus dem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom 13.12.2015, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der ZMR- Meldeauskünfte vom 01.09.2017, woraus sich ergibt, dass A und O in der Wohnung der Ehegattin des Beschwerdeführers ab 2009 gemeldet waren.

 

Der Antrag auf Notstandshilfe vom 13.12.2015 liegt im Akt ein.

 

Die Feststellungen zur Höhe des Bezugs des Beschwerdeführers bis 14.12.2015 und dann ohne Anrechnung des Partnereinkommens ab 15.12.2015 ergeben sich dem Bezugsverlauf vom 02.05.2017 und dem Vorbringen des AMS in der Stellungnahme vom 18.10.2017. Bis 14.12.2015 ist darin ein Tagsatz ("Tags") von € 22,80 vermerkt unter Anrechnung von € 206,00 ("Anrech FZ") und ab 15.12.15 ein Tagsatz von € 29,57 mit Anrechnung "0,00".

 

Die Feststellungen zum Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich der dem Antrag vom 13.12.2015 beigelegten Lohnbescheinigung aus der das gleichbleibende Einkommen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hervorgeht und wurden sie auch vom AMS den Berechnungen zugrunde gelegt.

 

Die Feststellungen zum Anspruch auf Familienbeihilfe für A und O ergeben sich aus den EDV-Datensätzen des AMS vom 01.10.2015 und vom 23.11.2016 sowie insbesondere aus dem EDV-Datensatz des AMS "Familienbeihilfe-BRZ-Finanz Abfragen" vom 10.02.2017 mit Abfragedatum 01.02.2015 bis 01.12.9999, wo vermerkt ist, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers für A von 01.02.2015 bis 30.09.2015 und von 01.10.2015 bis 29.02.2016 und für O von 01.02.2015 bis 30.06.2015 und von 01.09.2016 bis 30.09.2017 Familienbeihilfe bezogen hat. Weiters ergeben sie sich aus dem Aktenvermerk vom 28.03.2017 über ein Telefonat des AMS mit dem Finanzamt: "Die Familienbeihilfe für O wurde rückwirkend aberkannt, da sie ihr Studium abgebrochen hat, die FB wurde bis Juli 2015 zurückgefordert. Die FB für A wurde ab März 2016 eingestellt, weil der Studienerfolg nicht nachgewiesen wurde." In diesem Zusammenhang ist die Bestätigung des Studienerfolges der TU Wien vom 05.12.2016 zu sehen, aus der hervorgeht, dass A im Zeitraum 05.12.15 bis 05.12.16 keine Prüfung für das Studium Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement abgelegt hat.

 

Die Feststellungen zur Hypertonie ergeben sich dem gemeinsamen übereinstimmenden Parteienvorbringen und es liegt eine Bestätigung eines Facharztes für Innere Medizin vom 01.03.2017 im Akt ein, in der festgehalten wird, dass die Ehegattin seit 2008 in Behandlung mit der Diagnose: Art. Hypertonie, Kardiovask. Risikofakt. ist. Weiters liegt eine ärztliche Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 27.02.2017 über die Dauermedikation "Blopress 16mg 1-0-0-0, Bisostad 10mg ¿-0-0-0" im Akt ein.

 

Einkommen Sohn A:

 

Dass A die HTL-Matura abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des AMS in der Beschwerdevorlage und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

Die Feststellung zur Beschäftigung des A bei der Firma XXXX ergeben sich aus der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und werden nicht bestritten.

 

Die Feststellungen zum Einkommen des A aus seiner Beschäftigung bei der Firma XXXX ergeben sich aus dem Vorbringen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung und wurden nicht bestritten. Das AMS legte seine Berechnungen offen und waren diese nicht zu beanstanden.

 

Die Feststellung zum Bezug des A von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem HV-Versicherungsdatenauszug vom 02.05.2017 sowie dem Bezugsverlauf vom 02.05.2017.

 

Die Feststellung zum berufsbegleitenden Studium des A ab August 2016 ergibt sich aus dem Schreiben des Studiengangs Koordinators der Fachhochschule des BFI vom 27.03.2017.

 

Einkommen Tochter O:

 

Dass O die HAK-Matura abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

Die Feststellung, dass O im WS 2015/2016 an der WU Wirtschaftsrecht inskribiert und im Jänner 2016 abgebrochen hat, ergibt sich aus der mit dem Beschwerdeführer aufgenommen Niederschrift vom 23.02.2017 und dem Studienblatt der WU vom 21.02.2017.

 

Die Feststellung zur Beschäftigung des O bei der Firma XXXX und bei der Firma XXXX ergeben sich aus der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Stand: 23.02.2017 und werden nicht bestritten.

 

Die Feststellungen zum Einkommen der O von Dezember 2015 bis März 2016 sowie Juli und August ergeben sich aus dem Vorbringen des AMS in der Stellungnahme vom 18.10.2017, welches auf die beim HV der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten verweist. Damit überstimmend ist im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Vorlageantrag: "In den Sommermonaten hat sie dort 20 Stunden gearbeitet und ca. € 600,- verdient").

 

Dass O im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos gemeldet war, ergibt sich aus dem HV-Datenauszug vom 23.02.2017.

 

Die Feststellung zur Inskription der O im August 2016 ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Fachhochschule des BFI Wien, in der festgehalten wurde, dass O im Wintersemester 2016 als ordentlicher Hörerin für die Studienrichtung: Arbeitsgestaltung und HR-Management (Bachelor) mit Aufnahmetag 08.08.2016 zugelassen ist.

 

Dass der Beschwerdeführer es unterließ dem AMS den Studienabbruch der O und den damit einhergehenden Verlust der Familienbeihilfe sowie die Tatsache, dass A von Mai bis Oktober 2016 ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz erzielte, zu melden, ergibt sich aus dem gemeinsamen übereinstimmenden Parteienvorbringen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2 Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

 

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

 

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

 

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

 

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

 

Notstandshilfe

 

Voraussetzungen des Anspruches

 

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

 

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

 

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

 

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

 

Ausmaß

 

§ 36. (1) ( )

 

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

 

(3) Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

 

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

 

( )

 

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

 

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a)-Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

 

b)-- d) ( )

 

(4) ( )

 

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

 

(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

 

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

 

(7) ( )

 

(8) ( )

 

Einkommen

 

§ 36a. (1) - (2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

 

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

 

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1.-Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

 

2.-die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

 

3.-Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

 

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

 

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

 

----------

 

1.-bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

 

2.-bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

 

3.-bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

 

4.-bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

 

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

 

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

 

Anzeigen

 

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."

 

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.1973, BGBl. Nr. 352/1973, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) idgF lauten:

 

"Beurteilung der Notlage

 

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

 

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

 

B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

 

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

 

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

 

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

 

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

 

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

 

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

 

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

 

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

 

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

 

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

 

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (§ 36 Abs. 5 AlVG) lauten:

 

"II. BERÜCKSICHTIGUNGSWÜRDIGE UMSTÄNDE IM SINNE DES § 36 Abs. 5

AlVG:

 

Umstände die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind:

 

[ ]

 

7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung etc.).

 

[ ]

 

III. ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FREIGRENZENERHÖHUNG:

 

Nach fixen Sätzen vorzunehmende Erhöhungen durch die regionale

 

Geschäftsstelle bei:

 

[ ]

 

4. Darlehen:

 

Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, können zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II 7 dieser Richtlinie zutrifft. In den übrigen Fällen finden während eines Leistungsbezuges aufgenommene Darlehen keine Berücksichtigung, erst nach Erfüllung einer neuen Anwartschaft können diese Rückzahlungsverpflichtungen bei nachfolgenden Bezügen berücksichtigt werden. Die tatsächlichen Zahlungen können zur Hälfte durch eine Freigrenzenerhöhung abgedeckt werden. Aufwendungen, die für Zweitwohnsitze getätigt werden, finden keine Berücksichtigung. Aufwendungen für Privatdarlehen (von Angehörigen) sind wie Bankdarlehen zu behandeln, wenn ein vergebührter Darlehensvertrag vorliegt und auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden.

 

Darlehen, deren Verwendungszweck nicht nachgewiesen wurde, sowie Darlehen, die zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurden, sind nicht geeignet, eine Freigrenzenerhöhung zu begründen."

 

Zu A)

 

3.3. Zur Berichtigung des Notstandshilfebezugs:

 

3.3.1. Gemäß § 20 Abs. 1 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen und einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Gemäß § 20 Abs. 2 AlVG sind zum Grundbetrag des Arbeitslosengeldes Familienzuschläge für Kinder zu gewähren, wenn die arbeitslose Person die zum Unterhalt des Kindes tatsächlich wesentlich beiträgt und für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

 

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bestand bis 29.2.2016 Anspruch auf Familienbeihilfe für A und für O bis 30.6.2015 und wieder ab 1.9.2016. Für andere Zeiträume ist -wie das AMS richtig ausführte- kein Familienzuschlag zu gewähren und war der Notstandshilfeanspruch gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu berichtigen.

 

3.3.2. Gemäß § 6 Abs 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage von dem Einkommen ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze).

 

Gemäß § 6 Abs 2 NH-VO beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

 

Diese Personengruppe umfasst im wesentlichen Kinder und zwar in erster Linie solche, die noch unterhaltsberechtigt sind, weil sie (noch) nicht selbsterhaltungsfähig sind. Das wird regelmäßig - und zwar unabhängig vom Bestehen eines Familienbeihilfeanspruchs- dann angenommen, wenn das Kind noch keine Ausbildung abgeschlossen hat und/oder kein Einkommen erzielt, das über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende liegt (Pfeil in AlV-Komm § 36 AlVG Rz 35 mit Verweis auf VwGH Zl. 97/08/0436, 2000/08/0176).

 

Mit der in § 6 Abs 2 bis Abs 4 NH-VO jeweils erwähnten rechtlichen Pflicht, für den Unterhalt des Ehepartners (Lebensgefährten) beizutragen, wird auf das Unterhaltsrecht verwiesen (VwGH vom 18.02.2004, Zl. 2000/08/0176 mwN).

 

Für den Zeitraum 15.12.2015 bis 31.05.2016 gewährte das AMS mit Verweis auf die Einkommenslosigkeit und laufende Inskription des A einen Freibetrag (siehe Beschwerdevorentscheidung S. 8, 11f).

 

Im Zeitraum 03.05.2016 bis 15.10.2016 war A - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt- bei der Firma XXXX beschäftigt und erhielt ein Bruttoeinkommen von € 2.250,02 pro Monat. Sein Einkommen überstieg den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit a bb ASVG für 2016 iHv € 882,78. Im Sinne der oben zitierten Judikatur war die Selbsterhaltungsfähigkeit des A ab Juni 2016 gegeben und die Unterhaltspflicht erloschen. Dies wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch nicht bestritten und vielmehr vorgebracht, dass die Freigrenze bis Mai 2016 und dann ab November 2016 wieder berücksichtigt werden solle.

 

Für den Zeitraum 16.10.16 bis 30.11.2016 ist weiterhin strittig, ob A selbsterhaltungsfähig war. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bezog A im Oktober 2016 ein Einkommen iHv € 954,99. Weiters steht A seit 28.11.2016 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 17,93 täglich. Seit 25.08.2016 studierte A im Studiengang "Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung" in der berufsbegleitenden Form bei der Fachhochschule des BFI Wien. Das AMS wies diesbezüglich zurecht auf die Judikatur des OGH (vom 25.05.2011, GZ 8Ob43/11y), dass sich im Fall eines berufsbegleitenden Studiums - eine Möglichkeit, die nicht nur beim hier zu beurteilenden Fachhochschulstudiengang bestünde, sondern auch bei nahezu allen Universitätsstudien - die Frage eines Unterhaltsanspruchs von vornherein nicht stellen würde.

 

Unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse des A, seiner bereits unter Beweis gestellten Fähigkeit am Arbeitsmarkt mit seiner Ausbildung ein Bruttoeinkommen von € 2.250,02 pro Monat zu erzielen, wie auch der Tatsache, dass er bloß berufsbegleitend studiert und er mit seiner Arbeitslosmeldung kund tat, dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung zu stehen, war in einer Gesamtbetrachtung seine Selbsterhaltungsfähigkeit in diesem Zeitraum weiterhin als gegeben anzusehen.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Höhe des Arbeitslosengeldes des A liege unter dem Ausgleichzulagenrichtsatz und A sei aus diesem Grund nicht selbsterhaltungsfähig, ist auf die Judikatur des OGH (vom 25.10.2016, GZ 8Ob92/16m) zu verweisen, wo ausgeführt wird, dass der Umstand, dass die Höhe des öffentlichrechtlichen Bezugs (Arbeitslosengeldes) nach den Feststellungen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz bzw. auch unter dem zuletzt festgesetzten Unterhaltsbetrag lag, für sich allein noch nicht das Wiederaufleben der erloschenen Unterhaltspflicht begründet.

 

Zusammengefasst war A im Zeitraum 01.06.2016 bis 30.11.2016 selbsterhaltungsfähig und wurde vom AMS zu Recht kein Freibetrag gewährt und war daher der Notstandshilfebezug gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu berichtigen.

 

3.3.3. Zum Vorbringen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung (Seite 7), O sei im Zeitraum 01.02.2016 bis 31.08.2016 selbsterhaltungsfähig gewesen, weil sie über eine HAK-Matura verfüge und von Oktober 2015 bis März 2016 vollversichert beschäftigt gewesen sei, ist auszuführen, dass laut der Rechtsprechung des OGH (17.02.2011, GZ. 2Ob126/10h) die Ablegung der Reifeprüfung allein noch keine bestimmte Berufsausbildung (6 Ob 87/99h; RIS-Justiz RS0047527) bedeutet, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Kind eine allgemeinbildende höhere Schule (AHS) oder eine berufsbildende höhere Schule (BHS) absolvierte (3 Ob 116/02h; 3 Ob 139/07y; RIS-Justiz RS0047625 [T2 und T3]).

 

Vielmehr ist auf die oben zitierte Judikatur zu verweisen und auszuführen, dass O -wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt- von Dezember 2015 bis August 2016 höchstens € 770,87 pro Monat erzielte. Ihr Einkommen lag damit durchgehend unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz. O war im genannten Zeitraum nicht selbsterhaltungsfähig und der Freibetrag daher zu gewähren.

 

3.3.4. Das AMS legte seine Berechnungen während des Verfahrens umfassend und nachvollziehbar offen. Da sich keine Hinweise ergeben, dass insbesondere die Berechnung in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.10.2017 unrichtig war, war der unten angeführten Berechnung des berichtigten Notstandshilfebezuges zu folgen und konnte sie der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ab 15.12.2015 bis 30.11.2016 gebührte somit dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe in folgender Höhe:

 

 

Von

Bis

Tage

Tagsatz alt

Tagsatz neu

Differenz tgl-

Rückforderungs-betrag

Summe

15.12.2015

31.12.2015

17

29,57

21,31

8,26

0,97

16,49

01.01.2016

31.01.2016

31

29,90

22,15

7,75

0,97

30,07

01.02.2016

29.02 .2016

29

29,90

21,46

8,44

0,97

28,13

01.03.2016

31.05.2016

92

28,93

20,49

8,44

0,97

89,24

01.06.2016

31.08.2016

92

28,93

11,34

17,59

10,12

931,04

01.09.2016

30.11.2016

91

28,93

12,31

16,62

9,15

832,65

 

 

 

 

 

 

Summe

1.927,62

        

 

3.4. Zur Rückforderung des Notstandshilfebezuges:

 

Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" des § 25 Abs. 1 AlVG liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0251, mwN).

 

Der Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgeblicher Tatsachen wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (vgl. Julcher in Pfeil [Hrsg] AlV-Komm, 11 Lfg., § 25 Rz. 9 unter Hinweis auf VwGH 2007/08/0150). Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

 

Beim Bezug des Familienzuschlags und des Freibetrags ist auch das Einkommen von Familienangehörigen von Bedeutung im Sinne einer für das Fortbestehen und Ausmaß des Anspruchs maßgebenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Änderung all jeder Tatsachen zu melden sind, über die schon bei der Antragstellung Auskunft zu geben war. Gem. § 50 AlVG sind jedoch nur tatsächliche Änderungen zu melden, die für die Leistungsbezieherin auch als solche erkennbar sind, nicht jedoch veränderte gesetzliche Regelungen. Den Arbeitslosen trifft sohin die Pflicht, sich sowohl hinsichtlich der eigenen Verhältnisse als auch hinsichtlich der Situation jener Personen, deren Einkünfte Auswirkungen auf ihren Anspruch haben können, in möglicher und zumutbarer Weise auf dem Laufenden zu halten. (vgl. dazu VwGH vom 7.8.2002, 2002/08/0049; VwGH vom 2010/08/0119; Pfeil,

Der AlV-Komm, § 50 Rz. 5 ff).

 

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, den Studienabbruch der O und den damit einhergehenden Verlust der Familienbeihilfe sowie die Tatsache, dass A von Mai bis Oktober 2016 ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz erzielte, – trotz Kenntnis des wahren Sachverhaltes- nicht mitgeteilt und hat somit eine Verletzung der Meldepflicht billigend in Kauf genommen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. z. B. VwGH vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0117).

 

Zum Vorbringen des AMS zur festgestellten Auszahlung der Notstandshilfe in ungekürzter Höhe ab 15.12.2015, dass der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mit einer Erhöhung der Notstandshilfe habe rechnen dürfen und den Überbezug hätte erkennen müssen, ist Folgendes auszuführen:

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037-5 mwH).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 30.10.2002, 97/08/0569).

 

Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120).

 

Der Sache nach ist somit zu beurteilten, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH 07.04.2016, RA 2016/08/0037 mHa VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017)

 

Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung der Notstandshilfe ab 15.12.2015 ohne Berücksichtigung des Anrechnungbetrags aufgrund eines Versehens der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat selbst den Überbezug der Leistung verursacht. Der Beschwerdeführer hat wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt das Einkommen seiner Ehegattin bekanntgeben und somit am Entstehen des Überzuges nicht mitgewirkt. Im Sinne der oben zitierten Judikatur war eine Rückforderung des Differenzbetrages von täglich € 7,29 nicht vorzunehmen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.3 und 3.4. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 24 und 25 AlVG.

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