BVwG G302 2135901-1

BVwGG302 2135901-113.11.2017

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2135901.1.00

 

Spruch:

G302 2135901-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 06.07.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid vom 04.05.2016, Zl.XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass Frau XXXX, geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), als Geschäftsführerin der Firma XXXX GmbH (in der Folge: K GmbH) mit Sitz in XXXX, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG den zu entrichten gewesenen Beitrag samt Nebengebühren in Höhe von EUR 100.093,51 schulde und dass sie verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die K GmbH aus den Beiträgen April 2011 bis Februar 2012 EUR 70.593,24 einschließlich Verzugszinsen (berechnet bis 21.06.2012) schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der K GmbH sei amXXXX2012 vor dem Landesgericht für ZRS XXXX zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet und am XXXX2015 gemäß § 139 IO mit einer Quote von 9,39% aufgehoben worden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen soweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten. Zu den in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen würden die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehören. Der Geschäftsführer hafte daher nach dieser Gesetzesstelle im Rahmen seiner, Dritten gegenüber unbeschränkten Vertretungsmacht, auf Grund derer der Geschäftsführer einer Gesellschaft jedenfalls verhalten sei, die der Gesellschaft obliegenden Pflichten zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Meldung bzw. Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu erfüllen und hafte er insoweit, als diese Beiträge aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig gemeldet bzw. bei Fälligkeit entrichtet würden. Als schuldhaft gelte jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Gemäß der übereinstimmenden und ständigen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung nicht möglich war, widrigenfalls anzunehmen sei, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Da trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt oder Einwände erhoben worden seien, sei der BF im Lichte der Judikatur das Verschulden, den ihr auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei. Als Reaktion auf den Insolvenzantrag der belangten Behörde seien von der BF über den Zeitraum von 21.11.2011 bis 30.12.2011 insgesamt EUR 105.062,35 an die belangte Behörde bezahlt worden. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtungsklage im Insolvenzverfahren hätten die im genannten Zeitraum geleisteten Zahlungen von der belangten Behörde an den Masseverwalter überwiesen werden müssen. Die Leistungspflicht gegenüber der belangten Behörde sei somit nicht erfüllt und die geleisteten Zahlungen aufgrund der erfolgreichen Anfechtung gegenüber der belangten Behörde unwirksam. Um eine Aussage über den Umfang der Haftung der BF im Hinblick auf den Nachweis der Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern treffen zu können, sei am 26.01.2016 die Einleitung der Haftungsprüfung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG bekannt gegeben worden. Der Nachweis der Gleichbehandlung sei nicht vorgelegt worden.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die sie mit dem Antrag verband, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben sowie in eventu den Haftungsbetrag auf EUR 70.593,24 herabzusetzen. Begründend führt sie aus, dass im Falle einer erfolgreichen Anfechtung durch den Masseverwalter die Haftung der Geschäftsführerin entfalle, da sie ja die Beiträge rechtszeitig und ordnungsgemäß entrichtet habe. Weiters werde die Höhe des Haftungsbetrages bestritten, da laut der dem Bescheid beigefügten Rückstandsaufstellung nur ein Kapitalbeitrag von EUR 70.593,24 unberichtigt und die Vorschreibung von Verzugszinsen unzulässig sei.

 

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde der BF als unbegründet ab und führt im Wesentlichen aus, dass mit einer erfolgreichen Anfechtung die Zahlungen für unwirksam erklärt würden, die Forderung wieder auflebe und der Gemeinschuldner als Folge seine Verpflichtung nicht erfüllt habe. Erst nach tatsächlich erfolgter Insolvenzabweisung seien die Zahlungen den Beiträgen April bis Oktober 2011 zugewiesen worden. Diese Zahlungen seien daher somit weder vor Fälligkeit noch vor Beginn des jeweiligen Verzugszinslaufes erfolgt. Unterlagen, aufgrund derer eine Gleichbehandlungsprüfung durchgeführt hätte werden können seien - trotz mehrmaliger Aufforderung - jedoch nicht vorgelegt worden. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde sinngemäß aus, dass die Anerkennung der gesamten Forderung der belangten Behörde in der Insolvenz der Primärschuldnerin dem Insolvenzakt zu entnehmen sei.

 

4. Gegen die ihr zu Handen ihrer Rechtsvertretung am 08.07.2016 zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.07.2016 erhob die BF fristgerecht am 13.07.2016 einen zum 08.07.2016 datierten Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband die Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

 

5. Am 28.09.2016 legte die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde, den gegen die Beschwerdevorentscheidung fristgerecht erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.

 

6. Zeitgleich mit der Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde auch einen zum 26.09.2016 datierten Vorlagebericht vor, in dem sie im Kern auf das im Bescheid vom 04.05.2016 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.07.2016 enthaltene Vorbringen verwies.

 

7. Mit Eingabe vom 02.10.2017 brachte der Rechtsvertreter der BF einen Fristsetzungsantrag ein und führt aus, dass die Beschwerde lediglich Rechtsfragen umfasse. Es stelle sich die Frage, ob eine Haftung der Sozialversicherungsbeiträge bestehe und ab wann die Verzugszinsen zu laufen beginnen würden, diese könnten aus seiner Sicht lediglich ab tatsächlicher Rücküberweisung der von der BF an die belangte Behörde geleistete Zahlung an den Masseverwalter bestehen. Die Untätigkeit des Bundesfinanzgerichtes (gemeint wohl: Bundesverwaltungsgericht) verletze die Antragstellerin in ihrem Recht auf fristgerechte Entscheidung.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die BF war von 19.10.2007 bis 10.04.2012 als selbständig vertretungsbefugte, handelsrechtliche Geschäftsführerin der K GmbH tätig. Die amtswegige Löschung der von der BF innegehabten Funktion wurde am XXXX2016 im Firmenbuch eingetragen.

 

Am XXXX2013 wurde vor dem LGZ Graz zu Zl. XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet, das gemäß § 139 IO am XXXX2015 mit einer Quote von 9,4% rechtskräftig aufgehoben wurde.

 

Am XXXX2016 wurde über das Vermögen der BF das Schuldenregulierungsverfahren zu

 

Zl. XXXX des BG XXXX eröffnet, wobei die belangte Behörde ihre Forderung im anhängigen Verfahren angemeldet hat.

 

Von November 2011 bis Dezember 2011 wurden von der BF Zahlungen in der Höhe von EUR 105.145,90 geleistet und von der belangten Behörde angenommen. Dieser Betrag ist vom Masseverwalter der Primärschuldnerin erfolgreich angefochten worden und die belangte Behörde gemäß Erkenntnis des OGH Zl. 3 Ob 82/14a vom 20.05.2015 verpflichtet worden, den angefochtenen Betrag an die Insolvenzmasse zu refundieren.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin über die Eröffnung des Haftungsprüfungsverfahrens gemäß § 67 Abs. 10 ASVG informiert und aufgefordert wurde, einen rechnerischen Entlastungsbeweis zu führen, oder Einwände zu erheben, die gegen eine persönliche Haftung sprechen.

 

In der mit 17.02.2016 datierten Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der BF wurde ausgeführt, dass die BF lediglich bis einschließlich 10.04.2012 Geschäftsführerin der

 

K GmbH gewesen ist.

 

Mit Schreiben vom 15.03.2016 führte die belangte Behörde aus, dass die Dauer der Geschäftsführertätigkeit der BF geprüft, anerkannt und der Haftungszeitraum um die Beitragsmonate März 2012 bis Mai 2012 verkürzt wurde. Die BF wurde nochmals aufgefordert, das beigelegte Berechnungsblatt für den Zeitraum April 2011 bis Februar 2012 ausgefüllt samt geforderter Beilagen zu übermitteln.

 

In der ergänzenden Stellungnahme vom 17.03.2016 wurde die bisherige Rechtsmeinung durch die Beschwerdeführerin aufrechterhalten. Ein Nachweis der Gleichbehandlung wurde nicht vorgelegt.

 

Auf dem Beitragskonto der K GmbH bestand auf Grund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer am 04.05.2016 für die Beitragsmonate April 2011 bis Februar 2012 ein Rückstand in der Höhe von EUR 70.593,24 samt weiteren Zinsen in Höhe von EUR 29.500,27.

 

Daher ergibt sich der Haftungsbetrag aus der Rückstandsaufstellung über EUR 70.593,24 und den weiteren Zinsen über EUR 29.500,27 von insgesamt EUR 100.093,51.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

 

Die Feststellungen über die Geschäftsführertätigkeit der BF bei der

K GmbH stützen sich auf den amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug

XXXX.

 

Die Feststellungen über das Insolvenzverfahren der K GmbH (LG für ZRS XXXX, Zl. XXXX) sowie über das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der BF (BG XXXX, Zl. XXXX) ergeben sich aus der Ediktsdatei.

 

Das offene Debetsaldo der K GmbH gründet sich auf das bei der belangten Behörde geführte Beitragskonto mit der Nummer XXXX.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers. Gemäß

 

§ 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu Spruchteil A):

 

3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, trotz Aufforderung zur Vorlage eines rechnerischen Entlastungsnachweises keinerlei Unterlagen vorgelegt oder Einwände erhoben zu haben, weshalb ihr gegenüber das Verschulden, den ihr auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten und gemäß

 

§ 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei. Als Reaktion auf den Insolvenzantrag überwies die BF über den Zeitraum von 21.11.2011 bis 30.12.2011 insgesamt EUR 105.062,35 an die belangte Behörde. Nach erfolgreicher Anfechtungsklage im Insolvenzverfahren übermittelte die belangte Behörde den genannten Betrag an den Masseverwalter.

 

In der Beschwerdeschrift wandte die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Wesentlichen kurz zusammengefasst ein, dass die BF durch die ursprüngliche Bezahlung ihre Verpflichtung gegenüber der belangten Behörde erfüllt habe, weshalb eine Haftung hierfür auszuschließen sei.

 

Gegenständlich ist die Uneinbringlichkeit der Forderungen bei der K GmbH unstrittig, das Insolvenzverfahren betreffend der K GmbH wurde mit XXXX2012 unter XXXX eröffnet und der Konkurs am XXXX2015 mit einer Schlussverteilungsquote von 9,4 % aufgehoben. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge ist damit im Sinne der Judikatur nachgewiesen.

 

Die maßgebliche Haftungsgrundlage eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. eines Obmannes eines Vereines in der jeweiligen Eigenschaft als Dienstgeber für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83

ASVG.

 

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden.

 

Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

 

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

 

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

 

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Uneinbringlichkeit ist in der Regel bei einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren gegeben. Den angefochtenen Haftungsbescheiden ist jeweils ein Rückstandsausweis beigefügt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese fest steht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 22.09.2004 Zl. 2001/08/0141; VwGH vom 22.09.2004 Zl. 2001/08/0211).

 

Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag) wird befriedigt werden können. Diese Grundsätze sind auch bei der Auslegung des § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).

 

Die Zahlungen über EUR 105.062,35 wurden vom Rechtsvertreter der BF als Masseverwalter der K GmbH erfolgreich angefochten. Wesentliche Begründung des OGH war, dass für die belangte Behörde als institutionelle Großgläubigerin ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist und diese auch im Falle der Abweisung eines Insolvenzantrages dazu verpflichtet ist, Informationen über die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin einzuholen.

 

Die Rechtsansicht des VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.1994 (Zl. 93/08/0146), wonach eine erfolgreiche Anfechtung von Beitragszahlungen keine Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Entrichtung der Beiträge begründe, weil die Beitragsforderungen zunächst provisorisch erfüllt worden seien, wurde in der jüngeren Rechtsprechung in der Entscheidung Zl. 2012/08/0227 vom 29.01.2014 nunmehr revidiert. Der VwGH sprach darin aus, dass mit der (erfolgreichen) Anfechtung die Zahlung den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt wird (§ 27 IO); die Forderung lebt wieder auf und ist als Insolvenzforderung geltend zu machen (§ 41 Abs. 2 IO). Der Gemeinschuldner hat als Folge der Rechtsunwirksamkeit seiner Leistung seine Verpflichtung nicht erfüllt (vgl. näher Rebernig in Konecny/Schubert, aaO, §41 KO Rz 16). Insoweit liegt daher keine im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung zu berücksichtigende wirksame Zahlung vor. Durch die Nichtberücksichtigung erfolgreich angefochtener Zahlungen wird insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte. Der Betrag aus der erfolgreich angefochtenen Zahlung kommt letztlich auch dem haftenden Vertreter insoweit zu Gute, als dieser Betrag dann im Rahmen der Quote an alle Gläubiger - sohin auch an den Zahlungsempfänger - ausgeschüttet wird und damit der Haftungsrahmen reduziert wird.

 

Nach der - auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur amtswegigen Ermittlungspflicht im Haftungsverfahren hat die Behörde bzw. das Gericht den Vertreter, wenn er nicht nur ganz allgemeine sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß ihn eine Haftung trifft (VwGH vom 07.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0040).

 

Entsprechend der Judikatur des VwGH ist daher nicht zu prüfen, ob die Zahlung anfechtbar gewesen wäre. Wurde sie jedoch erfolgreich angefochten, so ist die Zahlung rückwirkend unwirksam und als nicht geleistet anzusehen. Absichtlichkeit ist jedenfalls nicht gefordert. "Durch die Nichtberücksichtigung erfolgreich angefochtener Zahlungen wird insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte." Die höhere Quote ist ohnehin auf den Haftungsbetrag anzurechnen, was auch vorgenommen wurde.

 

Das Argument des Rechtsvertreters der BF, wonach die BF durch die ursprüngliche Bezahlung ihre Verpflichtung gegenüber der belangten Behörde erfüllt habe, weshalb eine Haftung hierfür auszuschließen sei, hält im Sinne der obig zitierten Judikatur daher einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

 

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die angefochtenen und von der belangten Behörde an die Insolvenzmasse der Primärschuldnerin refundierten Zahlungen die Sozialversicherungsbeiträge April bis Oktober 2011 betrafen und diese somit auch nicht etwa vor Fälligkeit bzw. vor Beginn des jeweiligen Verzugszinsenlaufes geleistet wurden. Aus diesem Grund war daher die Gleichbehandlung für den durch die erfolgreiche Anfechtung wiederaufgelebten Zeitraum von der belangten Behörde zu überprüfen. Unterlagen, aufgrund derer eine Gleichbehandlungsprüfung hätte durchgeführt werden können, wurden von der BF bzw. ihre Rechtsvertretung jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt.

 

Die BF war unstrittig bis 10.04.2012 Geschäftsführerin der K GmbH und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden.

 

Haftungsbegründend gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solches (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (VwGH vom 08.10.2010, Zl. 2009/08/0215).

 

Diesbezüglich blieb die BF substantiierten Angaben und Vorlage von entsprechenden Nachweisen schuldig. Als schuldhaft im Sinne der Rechtsprechung des VwGH gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Die BF hatte der belangten Behörde Gründe und Beweise anbieten können, warum aus ihrer Sicht kein Verschulden und somit keine Haftung für die rückständigen Beiträge vorliegen würde.

 

3.3. Was die Haftung für Verzugszinsen betrifft, so kommt es auf den Rechtsgrund an: Liegt dieser vor Insolvenzeröffnung, so ist es für die Vertreterhaftung unentscheidend, ob auch die Zinsen in einem angenommenen Fälligkeitszeitraum aus Verschulden des Vertreters nicht entrichtet worden sind. Daher besteht die Haftung für Verzugszinsen unabhängig davon, ob der Vertreter für den (gesamten) Zeitraum des Zinsenlaufs über Geldmittel der Gesellschaft verfügungsberechtigt war und ob sich der Beitragschuldner in einem bestimmten Zeitraum in einem Insolvenzverfahren befunden hat. Maßgebend ist nur, ob und in welchem Umfang gegen den Beitragsschuldner Zinsen laufen. Dem Umstand, dass der Haftende nach Konkurseröffnung über keine Mittel mehr verfügen kann, kommt daher für den Lauf der Verzugszinsen keine Bedeutung zu. Die auf den verstärkten Senat des VwGH 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rsp, wonach - unbeschadet § 83 - im Rahmen des § 67 Abs. 10 für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird (VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2003/08/0158) ist seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG obsolet.

 

Dem Einwand der Rechtsvertretung der BF, wonach eine Belastung der Verzugszinsen nicht zulässig gewesen sei, ist daher zu entgegnen, dass aufgrund der Gesetzesänderung des § 58 Abs. 5 ASVG die vom Rechtsvertreter angezogene Rechtsprechung nicht mehr anwendbar ist (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 141). Die Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG bietet hierfür die eindeutige Rechtsgrundlage, dies wird vom Rechtsvertreter der BF jedoch übersehen.

 

Die Verpflichtung zu Verzugszinsen ist eine schlichte Rechtsfolge des Verzuges bei der Beitragsentrichtung. Die Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält. Die Verzugszinsen beruhen auf einem bereicherungsrechtlichen Gedanken und fallen verschuldensunabhängig an (Resch in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 59 ASVG, Rz 11f).

 

Eine Leistungsverpflichtung des Haftenden für Verzugszinsen kommt insoweit in Frage, als solche gegen ihn wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung des ihm zur Zahlung auferlegten Haftungsbetrages auflaufen (Derntl in Sonntag, ASVG8 2017, § 67 ASVG Rz 103).

 

Der ausständige Haftungsbetrag ergibt sich aus der Rückstandsaufstellung inklusive Zinsstaffel. Mit der Beschwerdeschrift wurde kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich der Berechnung nachgewiesen.

 

Mit dem Beschwerdevorbringen vermag der Rechtsvertreter der BF daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal diese Behauptung nicht rechtskonform ist.

 

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

 

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde vom Rechtsvertreter der BF im Rahmen des Fristsetzungsantrages selbst angeführt, dass es sich lediglich um Rechtsfragen handeln würde. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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