BVwG W114 2174289-1

BVwGW114 2174289-130.10.2017

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2174289.1.00

 

Spruch:

W114 2174289-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages vom 09.06.2017 über die Beschwerde vom 02.02.2017 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383014010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht entschieden:

 

A)

 

I.) Der Beschwerde wird stattgegeben.

 

II.) Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, wird behoben.

 

III.) Der angefochtene Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383014010, wird insofern abgeändert, als die darin enthaltene Tabelle "ZA" wie folgte zu lauten hat:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

IV.) Die AMA hat gemäß nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 29.03.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016.

 

2. Am 06.05.2016 beantragten XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer im Wege der Bezirksbauernkammer XXXX eine Übertragung von Zahlungsansprüchen 2016 im Rahmen der Basisprämienregelung auf der Grundlage eines Pachtvertrages für 0,78 Zahlungsansprüche.

 

Diesem Antrag wurde von der AMA die lfd. Nummer XXXX zugewiesen.

 

Im Zuge der Überprüfung dieses Antrages konnte bei einem Flächenabgleich zwischen den Flächen im MFA 2015 der Übergeberin und den Flächen im MFA des Beschwerdeführers nur eine Flächenweitergabe von 0,7587 ha nachvollzogen werden.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383014010, wurden dem Beschwerdeführer – auf der Grundlage von 24,7438 Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, davon EUR XXXX als Basisprämie und EUR XXXX als Greeningprämie.

 

Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht) mit der lfd. Nr. XXXX wurde nur teilweise stattgegeben und 0,6106 Zahlungsansprüche übertragen. Begründend wurde in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass lt. Antrag in Summe mehr Zahlungsansprüche übertragen werden sollten, als zur Verfügung standen und daher die Anzahl anteilmäßig zu kürzen gewesen wäre. Zudem habe zwischen Übergeber und Übernehmer eine Flächenübertragung im beantragten Ausmaß nicht nachgewiesen werden können.

 

Diese Entscheidung wurde von der AMA am 05.01.2017 versendet und am 09.01.2017 an den Beschwerdeführer zugestellt.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.02.2017 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass am 06.05.2016 0,78 Zahlungsansprüche übertragen worden wären. Diese Beantragung sei auch bei einer Vor-Ort-Kontrolle bestätigt worden. Daher sei nicht erklärbar, warum lediglich 0,6106 Zahlungsansprüche übertragen und ausbezahlt worden wären.

 

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, wies die AMA im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer 24,7385 Zahlungsansprüche zu und gewährte Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 in Höhe von EUR XXXX , davon EUR XXXX als Basisprämie und EUR XXXX als Greeningprämie.

 

Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht) mit der lfd. Nr. XXXX wurde weiterhin nur teilweise stattgegeben. Begründend wurde in der angefochtenen Entscheidung erneut ausgeführt, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2015 und 2016 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß hätte nachgewiesen werden können, sowie, dass lt. Antrag in Summe mehr Zahlungsansprüche übertragen werden sollten, als zur Verfügung standen und daher die Anzahl anteilmäßig zu kürzen gewesen wäre.

 

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:

 

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

 

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

 

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen.[...]"

 

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 26.05.2017 zugestellt.

 

6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090226010, hat der Beschwerdeführer am 09.06.2017 einen Vorlageantrag gestellt.

 

Begründend führte er aus, dass noch immer nur 0,6053 Zahlungsansprüche an ihn übertragen worden wären. Diese Berechnung sei falsch; bei ordnungsgemäßer Berechnung wären ihm ca. 0,75 Zahlungsansprüche zuzuweisen.

 

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

 

In einer beiliegenden Aufbereitung für das erkennende Gericht führte die AMA ergänzend Folgendes aus:

 

"1. Direktzahlungen 2016

 

Mit Bescheid vom 05.01.2017 für das Antragsjahr 2016 wurden Herrn XXXX 24,7438 ZA zugewiesen und die Direktzahlungen (DIZA) in der Höhe von EUR XXXX gewährt.

 

Gegen diesen Bescheid wurde am 02.02.2017 eine Beschwerde eingebracht.

 

Die Beschwerde betrifft die Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 (Eingangsdatum 06.05.2016) mit der lfd. Nr. XXXX von BNr. XXXX XXXX an BNr. XXXX XXXX.

 

Mit dem Bescheid vom 05.01.2017 wurde der Übertragung teilweise stattgegeben:

 

Im Zuge der Übertragung sollten 0,78 ZA nach automatischer Reihenfolge mit Flächenweitergabe übertragen werden.

 

Nach dem Flächenabgleich konnte nur eine Flächenweitergabe von 0,7587 ha nachvollzogen werden. Außerdem kam es zu einer anteilsmäßigen Kürzung der Zahlungsansprüche, da in Summe vom Übergeber XXXX (BNr. XXXX) mehr ZA übertragen werden sollten (16,0487 ZA), als tatsächlich vorhanden sind. (15,8446 ZA). Bei der Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX wurden nur 0,6106 ZA berücksichtigt.

 

Mit Abänderungsbescheid vom 12.05.2017 für das AJ 2016 kam es zu einer geringfügigen Änderung der Zahlungsansprüche. Dem BF wurden mit diesem Bescheid nur 24,7385 ZA zugeteilt. Diese Änderung hatte jedoch keine Auswirkungen auf die Auszahlung. Bei der Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX wurden nur 0,6053 ZA berücksichtigt.

 

Gegen den Abänderungsbescheid hat der BF am 09.06.2017 einen Vorlageantrag eingebracht. Der Vorlageantrag betrifft die Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX, welcher bereits teilweise stattgegeben wurde.

 

2. Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde vom 02.02.2017 und des Vorlageantrages vom 09.06.2017:

 

Der Beschwerde kann von der AMA stattgegeben werden. Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würde sich eine Änderung zur nächsten Berechnung ergeben.

 

Sachverhalt:

 

Vom Übergeber XXXX (BNr. XXXX) wurden 4 Übertragungsanträge gestellt. Es sollen alle ihrer ZA übertragen werden.

 

Die Übertragungen wurden wie folgt beantragt:

 

 

Lfd. Nr

Übergeber

Übernehmer

Anzahl der ZA beantragt

Flächenabgleich in ha

Zusatzinfo

XXXX

XXXX

XXXX

0,7800

0,7587

UEB mit Fläche

XXXX

XXXX

XXXX

1,3200

1,3238

 

XXXX

XXXX

XXXX

11,3000

10,3642

Zusätzlich UEB ohne Fläche

XXXX

XXXX

XXXX

2,6700

2,6735

 

Summe

 

 

16,0487

 

 

      

 

Nach

dem Flächenabgleich würde eine Summe von 16,0487 ZA vom Übergeber wegübertragen werden.

 

Beim Übergeber ist jedoch nur eine Anzahl von 15,8446 ZA vorhanden, das bedeutet, dass mit einem Faktor von 0,9873 aliquotiert werden muss. (15,8446/16,0487 = 0,9873)

 

Mit Bescheid vom 05.01.2017 und mit Abänderungsbescheid vom 12.05.2017 kam es zu einem Fehler bei der Aliquotierung der Zahlungsansprüche.

 

Die richtige Kürzung der Zahlungsansprüche muss manuell in der AMA durchgeführt werden.

 

Wäre die AMA für die Erlassung eines neuen Bescheides noch zuständig, würden die Übertragungen nun wie folgt berücksichtigt werden:

 

 

Lfd. Nr.

Übergeber

Übernehmer

Anzahl übertragen

XXXX

XXXX

XXXX

0,7491

XXXX

XXXX

XXXX

1,3032

XXXX

XXXX

XXXX

11,1563

XXXX

XXXX

XXXX

2,6360

SUMME

 

 

15,8446

    

 

In Summe würden 15,8446 ZA

übertragen werden."

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

1.1. Am 29.03.2016 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2016, wobei er Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 24,8915 ha beantragte.

 

1.2. Die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX hat im Antragsjahr 2016 an die vier Betriebe mit den BNr. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX 16,0487 Zahlungsansprüche übertragen, obwohl sie zum Zeitpunkt der Übertragung nur über 15,8446 Zahlungsansprüche verfügte.

 

1.3. Die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX und der Beschwerdeführer haben am 06.05.2016 eine Übertragung von 0,78 Zahlungsansprüchen aufgrund eines abgeschlossenen Pachtvertrages beantragt, wobei jedoch von der Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX an den Beschwerdeführer lediglich eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,7587 weitergegeben wurde, welche vom Beschwerdeführer in seinem MFA 2016 als beihilfefähige Fläche beantragt wurde.

 

1.4. Dem Antrag auf Übertragung von 0,78 Zahlungsansprüchen wurde von der AMA im angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383014010, nur teilweise stattgegeben und nur 0,6106 Zahlungsansprüche übertragen.

 

Diese Entscheidung wurde von der AMA am 05.01.2017 versendet und am 09.01.2017 dem Beschwerdeführer zugestellt.

 

1.5. Ausgehend von einer Beschwerde vom 02.02.2017 hat die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit mit Abänderungsbescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer aus dem Titel der Zahlungsanspruchsübertragung vom Betrieb mit der BNr. XXXX nur 0,6053 Zahlungsansprüche übertragen.

 

Diese Entscheidung wurde von der AMA am 22.05.2017 versendet und am 26.05.2017 dem Beschwerdeführer zugestellt.

 

1.6. Ausgehend von der festgestellten Flächenübertragung im Zuge des angestellten Flächenabgleiches zwischen dem MFA 2015 der Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX und dem MFA 2016 des Beschwerdeführers sind - unter Berücksichtigung, dass die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche nur über 15,8446 Zahlungsansprüche verfügte - 0,7491 Zahlungsansprüche zu übertragen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

 

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm

 

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

 

3.2. Beschwerdegegenstand:

 

Die AMA hat ihren Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383014010, nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass sie eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. erlassen hat.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m.

§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

 

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

 

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

 

Allerdings ist die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der viermonatigen Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen (Der angefochtene Bescheid ist mit 05.01.2017 datiert und wurde am 09.01.2017 dem BF zugestellt; die Beschwerdevorentscheidung ist mit 12.05.2017 datiert, wurde am 22.05.2017 versandt und dem BF am 26.05.2017 zugestellt.) Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig (vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).

 

Im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin - wie im gegenständlichen Fall - im Vorlageantrag, nicht geltend gemacht hat. Bescheide unzuständiger Behörden sind aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der §§ 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. 19 Abs. 7 MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung verspätet erlassen hat, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-7090228010, aufzuheben war.

 

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit der Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5383014010, gegen den Beschwerde erhoben wurde.

 

3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

 

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lautet auszugsweise:

 

"Artikel 4

 

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

 

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

 

[...]

 

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

 

"Artikel 21

 

Zahlungsansprüche

 

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

 

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

 

[...]."

 

"Artikel 34

 

Übertragung von Zahlungsansprüchen

 

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

 

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

 

(2) Machen Mitgliedstaaten von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so dürfen Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

 

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in der Region aktiviert werden, in der sie zugewiesen wurden.

 

(3) Mitgliedstaaten, die nicht von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, können beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden dürfen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge.

 

Diese Regionen werden auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bestimmt.

 

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

 

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die genauen Vorschriften für die den nationalen Behörden von den Betriebsinhabern zu übermittelnden Meldungen der Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie die einzuhaltenden Fristen für diese Meldungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

 

Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet:

 

"Artikel 21

 

Privatrechtliche Pachtverträge

 

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

 

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

 

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 .

 

2. Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitgliedstaaten, die Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden."

 

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

 

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

 

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

 

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

 

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

 

2. die Art der Übertragung,

 

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

 

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.

 

(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 anzugebende Anzahl an Zahlungsansprüchen wird nach folgender Reihung übertragen:

 

1. die dem übertragenden Betriebsinhaber im Jahr 2015 erstmalig zugewiesenen Zahlungsansprüche,

 

2. die dem übertragenden Betriebsinhaber aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche und

 

3. vom übertragenden Betriebsinhaber gekaufte Zahlungsansprüche mit aufsteigendem Wert.

 

(4) Für eine von der Reihung gemäß Abs. 3 abweichende Übertragung haben der übertragende und der übernehmende Betriebsinhaber die zu übertragenden Zahlungsansprüche gesondert zu kennzeichnen (manuelle Übertragung).

 

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

 

3.2. Rechtliche Würdigung:

 

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

 

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche können gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auch durch Übertragung gemäß Artikel 34 erwirtschaftet werden, wobei diesbezüglich auch ein Pachtverhältnis in Betracht kommt. Von der Möglichkeit einer solchen "Übertragung von Prämienrechten für 2016" hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

 

Die damit verbundenen Formvorschriften von § 7 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 wurden dabei eingehalten. Die Beantragung der Übertragung von Zahlungsansprüchen an sich erfolgte rechtskonform. Die Übergeberin dieser Zahlungsansprüche hat 2016 jedoch an drei weitere Bewirtschafter Zahlungsansprüche übertragen, wobei sie selbst lediglich über 15,8446 Zahlungsansprüche verfügte, an die vier übernehmenden Bewirtschafter jedoch 16,0487 Zahlungsansprüche übertrug. Es erfolgte somit eine Übernutzung der der Übergeberin zustehenden Zahlungsansprüche, sodass diese zu aliquotieren sind. Der Aliquotisierungs-Faktor beträgt dabei 15,8446/16,0487 = 0,9873.

 

Die im Zuge des Flächenabgleiches zwischen den von der Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX in ihrem MFA 2015 beantragten Flächen, die auch im MFA 2016 vom Beschwerdeführer beantragt wurden (= 0,7587 ha = 0,7587 Zahlungsansprüche) sind mit dem Aliquotisierungs-Faktor zu multiplizieren, was 0,7491 Zahlungsansprüche ergibt.

 

Im Ergebnis bedeutet das, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte, zumal der angefochtene Bescheid in der Tabelle "ZA" anstelle von 0,7491 von der Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX übergebenen Zahlungsansprüche nur 0,6106 Zahlungsansprüche ausweist. Die ZA-Tabelle war entsprechend richtigzustellen.

 

Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.

 

Zu B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sowohl die AMA selbst als auch der Beschwerdeführer haben im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass die Tabelle "ZA" im angefochtenen Bescheid spruchgemäß zu korrigieren ist. Das bedeutetet Konsens zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde, sodass das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit auch kein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen vermag.

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