BVwG G313 2141823-1

BVwGG313 2141823-114.9.2017

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §46

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G313.2141823.1.00

 

Spruch:

G313 2141823-1/11E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über den Antrag von XXXX vom 07.09.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:

 

A)

 

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision wird gemäß § 46 Abs. VwGG nicht stattgegeben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2017, G313 2141823-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zl. IFA XXXX, als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dem Vertreter und Rechtsberater der antragstellenden Partei, dem Verein Menschenrechte Österreich, wurde laut Zustellvollmacht dieses Erkenntnis am 23.05.2017 mittels RSb zugestellt, ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision bzw. zur Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision zu laufen.

 

Am 30.06.2017 gab die antragstellenden Partei persönlich beim Bundesverwaltungsgericht in Wien einen "Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfevertreters gemäß § 40 VwGVG samt Vermögensverzeichnis" ab und beantragte ihr zur Vertretung ihrer "Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des BVwG vom 23. Mai 2017,

 

GZ G313 2141823-1/3E, die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 40 VwGVG zu bewilligen."

 

Diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht als Antrag auf Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gewertet und am 10.07.2017 mittels e-Zustellung und RSb zuständigkeitshalber an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet.

 

Mit Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof vom 11.08.2017, Zl. Ra 2017/21/0130-6, wurde der Antragstellerin die Verfahrenshilfe für einen Wiedereinsetzungsantrag und eine außerordentliche Revision gewährt.

 

Der Bestellungsbescheid wurde dem bestellten Verfahrenshelfer laut telefonischer Auskunft der Rechtsanwaltskammer in Wien am 24.08.2017 mittels RSb zugestellt.

 

Am 07.09.2017 (Uhrzeit 14:21:33) langten beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und eine außerordentliche Revision verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2017, G313 2141823-1/3E, ein. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte die rechtsfreundliche Vertreterin der Antragstellerin vor:

 

"Das Erkenntnis des BVwG vom 16.05.2017 wurde direkt an die Beschwerdeführerin am 23.05.2017 zugestellt. Die Revisionswerberin beabsichtigte, gegen dieses abweisende Urteil eine außerordentliche Revision einzubringen. Da sie nicht die Mittel hat, einen Anwalt zu wählen, zu beauftragen und zu bezahlen, beabsichtigte sie auch, Verfahrenshilfe zu beantragen.

 

Die Revisionswerberin ist seit 5 Jahren mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX, geb.XXXX, wohnhaft ebenfalls in XXXX, verheiratet.

 

Seit Frau XXXX in Österreich lebt, hat sich ihr vorheriger Lebensgefährte und nunmehr Ehemann erbötig ihr gegenüber gezeigt, amtliche Wege für sie zu übernehmen und insbesondere auch deutsche Texte, welche in Amtsdeutsch gehalten sind, zu übersetzen. Frau XXXX kann ein wenig Deutsch, doch ist sie nicht in der Lage, z.B. die Entscheidung des BVwG von A - Z zu verstehen inklusive der Rechtsbelehrung. Der Ehemann der RW hat viele Jahre alle amtlichen Wege und Eingaben bei Behörden für die RW immer ordentlich und rechtzeitig gestellt bzw. eingebracht und alle notwendigen Veranlassungen getroffen. Er ist äußerst gewissenhaft und verlässlich und konnte sich die RW immer 100 %-ig auf ihn verlassen, da er niemals Fehler machte bzw. es niemals zu Fristversäumnissen kam.

 

Der Ehemann der RW ist kein gebürtiger Österreicher, sondern ist er ein ungarischer Flüchtling, welcher bereits seit 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

 

Die RW konnte sich auch insbesondere auch deswegen auf ihren Ehemann verlassen, da er früher auch ein Gewerbe ausübte und sich mit Behörden und entsprechenden Behördenwegen auch auskennt.

 

Die Ehegatten kennen sich bereits seit 2005, da Frau XXXX in Ungarn 2005 bereits die krebskranke Mutter des Herrn XXXX pflegte.

 

Ab 2010 befindet sich die RW in Österreich und ist bereits 5 Jahre mit ihrem Ehemann verheiratet.

 

Nach Zustellung der Entscheidung des BVwG beauftragt die RW ihren Ehemann, alles in die Wege zu leiten, um einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision durch ihren Ehemann zu veranlassen. Herr XXXX war der Ansicht, dass ein derartiger Antrag bei jenem Gericht einzubringen ist, von welchem die Entscheidung zugestellt worden sei. Hier verwechselte er offensichtlich die Ausdrücke Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof. In diesem Irrtum wurde er jedoch noch verstärkt insofern, als sich die Ehegatten vor Ablauf der 6-wöchigen Frist zum BVwG begaben und dort einen Antrag auf Verfahrenshilfe einbringen wollten. Die Ehegatten waren gemeinsam beim BVwG in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, und wurde ihnen dort ausdrücklich mitgeteilt, dass sie Verfahrenshilfe hier sofort beantragen können.

 

Es kam sogar eine zweite Person aus einem höheren Stockwerk zu den Ehegatten und meinte, dass nur noch die Unterschrift der RW fehle und dann alles in Ordnung sei. Man werde den Antrag entgegennehmen.

 

Der gegenständliche Antrag ist vor Ablauf der 6-wöchigen Frist beim BVwG irrtümlich eingebracht worden. Es liegt hier kein grobes Verschulden der RW vor, welche ihren Mann vollends vertraut hatte, dass er den richtigen Antrag beim richtigen Gericht nunmehr einbringe. Aber auch dem Ehemann der RW ist kein schweres Verschulden anzulasten. Man hätte von Seiten des BVwG darauf hinweisen müssen, dass eine Frist hier nicht gewahrt sei, wenn man den Antrag beim BVwG stelle und daher nicht alles in Ordnung sei. Sofern irgendein Hinweis darauf gegeben wurden wäre, hätten die Ehegatten sofort am gleichen Tag den Antrag direkt beim Verwaltungsgerichtshof einbringen können. Dies ist jedoch nicht geschehen. In der Verwechslung der beiden Gerichte ist sohin lediglich ein leichtes, nachvollziehbares Verschulden zu erkennen, welches den Wiedereinsetzungsantrag keinesfalls hindert. Auch ist in der Rechtsbelehrung kein Hinweis darauf gegeben, wo nunmehr der Antrag auf Verfahrenshilfe einzubringen sei. Auch wenn davon auszugehen ist, dass dem Ehemann der RW hätte auffallen müssen, oder auch ihr persönlich, dass nunmehr die Revision direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei, so schließt dies keinesfalls aus, dass ein Antrag auf Verfahrenshilfe nicht doch auch beim BVwG gestellt werden könnte. Diesbezüglich sind keinerlei Rechtsbelehrungen und keinerlei Ausführungen, weder in der Entscheidung noch sonst wo enthalten.

 

Es wird sohin der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2017, GZ: G313 2141823-1/3E, gestellt.

 

Weiters wird der Antrag gestellt, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

 

Die RW und ihr Ehemann dachten wirklich, dass mit Einbringung des Antrages auf Verfahrenshilfe beim BVwG nunmehr die Frist gewahrt sei."

 

Als Beweis wurde eine eidesstattliche Erklärung des Ehemannes der antragstellenden Partei vom 06.09.2017 beigelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Zu Spruchteil A)

 

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

 

2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

 

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

 

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

 

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

 

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

 

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

 

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

 

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

 

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

 

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich Folgendes:

 

Seitens des BVwG wurde, nachdem die BF ein Formular zur Beigabe eines Verfahrenshilfevertreters und ein Formular zur Beigabe eines Verteidigers gem. § 40 VwGVG beim Portier des BVwG abgegeben hat, dieses von der zuständigen Organisationseinheit an den VWGH weitergeleitet.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VWGH v. 11.08.2015, Zl. Ra 2015/10/0026,siehe auch Ra 2015/19/22 v.10.11.2015 )

 

3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht gegeben.

 

Die BF behauptet im Wiedereinsetzungsantrag als "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis offenbar die mangelnden Deutschkenntnisse und die Verwechslung der Gerichtsbezeichnungen, sowie dass das BVwG fristgerecht das Anbringen an den zuständigen VWGH hätte weiterleiten müssen.

 

Der VWGH hat ausgeführt, dass ein Rechtsirrtum (Verwechslung der Gerichte) zwar einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann, jedoch ist im Einzelfalls dazu die Verschuldensfrage zu prüfen.

 

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann.

 

Von einem minderen Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach dem persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nahlässiger Weise außer Acht gelassen haben.

 

Die BF hätte daher jedenfalls die Pflicht gehabt sich die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der für einen Verfahrenshilfeantrag zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision richtigen Einbringungsstelle zu verschaffen.

 

Solche Erkundigungen hat die BF jedoch unterlassen.

 

Auch die Behauptung der BF im Wiedereinsetzungsantrag, das Erkenntnis des BVwG sei ihr persönlich zugestellt worden ist falsch, wurde doch das Erkenntnis nicht der BF sondern ihrem Rechtsberater, dem Verein Menschenrechte am 23.5.2017 per RSb nachweislich zugestellt.

 

Es kann daher jedenfalls davon ausgegangen werden dass der Rechtsberater auch die weitere Vorgangsweise mit seiner Klientin abgeklärt hat oder ihr für rechtliche Auskünfte zur Verfügung gestanden ist.

 

Auch das Argument, die BF, die nur wenig Deutsch spreche, könne die Rechtsmittelbelehrung im Erkenntnis des BVwG nicht von A-Z verstehen, geht von einer falschen Tatsachenbehauptung aus, wurde die Rechtsmittelbelehrung selbstverständlich in Ungarisch abgefasst.

 

Auch der Ehemann der BF, aus Ungarn stammend ,der mittlerweile aber seit vielen Jahren in Österreich lebt und der die Amtsgeschäfte mit der BF gemeinsam oder für diese führt müsste im Umgang mit Schriftstücken und Behörden einige Erfahrung gesammelt haben und wissen ,dass bei Unklarheiten auch Auskünfte vorab und zeitgerecht bei den Behörden oder Gerichten eingeholt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verschulden eines Vertreters oder hier Hilfsperson der Partei selbst anzulasten.

 

Leichte Fahrlässigkeit ist daher im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

 

Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag nicht nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Antragstellerin an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

 

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.

 

Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde, war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gesondert abzusprechen.

 

Zu Spruchpunkt B):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Revision im Hinblick ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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