BVwG W232 2133127-1

BVwGW232 2133127-110.8.2017

B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W232.2133127.1.00

 

Spruch:

W232 2133127-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Senegal, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2016, Zl. 528834502/150175458, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Senegal, mitgeteilt, dass die Erteilungsvoraussetzungen für die Anmeldebescheinigung weggefallen seien, da er nicht lange genug mit einer EWR-Bürgerin verheiratet gewesen und auch nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt aus Eigenem zu finanzieren. Es sei daher die Erlassung einer Ausweisung beabsichtigt. Der Beschwerdeführer wurde um die Beantwortung einiger Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gebeten und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.

 

Am 10.03.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in der dieser angab, nunmehr seit fünf Jahren in Bundesgebiet zu leben, und auf seine Deutschkenntnisse auf A2-Niveau und Ausbildungen in Form eines Staplerführerscheins und eines Zertifikates als Lager- und Betriebslogistiker verwies. Er gab an, seinen Lebensunterhalt in den letzten Jahren durch Erwerbstätigkeit bestritten zu haben, im Moment arbeitssuchend zu sein und Notstandshilfe zu beziehen. Wohnhaft sei er bei einem Cousin und er lebe in einer Partnerschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Er habe weiters regelmäßig Kontakt zu zwei weiteren, in Österreich aufhältigen Cousins. Er sei in zwei Vereinen engagiert, wo er Veranstaltungen organisiere und Trommelkurse anbiete. Er sei unbescholten und schuldenfrei und wolle im österreichischen Bundesgebiet verbleiben, da sich hier nunmehr sein Lebensmittelpunkt befinde und er sich sprachlich, sozial und beruflich gut integriert fühle. Er habe im Senegal keine Anknüpfungspunkte mehr, würde im Fall einer Rückkehr in eine massive soziale Notlage kommen und sei von Wohnungslosigkeit bedroht. Der Stellungnahme lagen unter anderen ein Deutschzertifikat A2, ein Zertifikat über eine Schulung zum Lager/Betriebslogistiker, ein Versicherungsdatenauszug, Mitteilungen des AMS über Leistungsansprüche aus Notstandshilfe, eine Strafregisterbescheinigung sowie drei Empfehlungsschreiben bei.

 

Am 21.12.2015 langte eine ergänzende Stellungnahme ein, in der der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag und Lohnzettel des Wiener Hilfswerks vorlegte, wo er von 08.07.2015 bis 07.01.2016 beschäftigt gewesen sei.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer I. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 iVm § 55 Abs. 3 NAG ausgewiesen, II. wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG 2005 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Der Beschwerdeführer sei als begünstigter Drittstaatsangehöriger ins das Bundesgebiet eingereist, um sich gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, einer deutschen Staatsbürgerin, hier niederzulassen. Da die Ehe nunmehr geschieden worden sei, wobei die Dauer weniger als drei Jahre betragen habe und der Beschwerdeführer zudem nicht selbsterhaltungsfähig und auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen sei, komme ihm das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu. Es bestehe ein öffentliches Interesse, dass der Aufenthalt von Fremden und auch EU-Bürgern nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werde, und bestehe im gegenständlichen Fall jedoch diese Gefahr. Wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden solle, habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 66 Abs. 3 FPG 2005 insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftssaat zu berücksichtigen. Es sei daher eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig – auch im Sinne des Art. 8 EMRK – angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge seit dem 21.09.2010 über eine behördliche Meldung in Wien. Er habe es in fast sechs Jahren nicht geschafft, sich eine berufliche Existenz aufzubauen. Derzeit beziehe er Notstands- und Überbrückungshilfe und könne daher nicht von einer nachhaltigen und maßgeblichen beruflichen Integration ausgegangen werden. Zwar habe er ein ÖSD-Diplom auf A2-Niveau erworben, jedoch stelle sich aufgrund der Aufenthaltsdauer von nunmehr sechs Jahren im Bundesgebiet die Frage, warum er seine Deutschkenntnisse nicht weiter vertieft habe. Er sei volljährig und arbeitsfähig und liege der Behörde kein Hinweis darüber vor, dass er gesundheitlich eingeschränkt oder nicht reisefähig sei. Er sei geschieden und habe laut Aktenlage keine Sorgepflichten. Weitere familiäre und soziale Beziehungen bestünden zu einer österreichischen Lebensgefährtin und drei Cousins im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer könne jedenfalls trotz dieser Entscheidung eine etwaige bestehende Lebensgemeinschaft fortsetzten, da er jederzeit zurückkehren, jedoch nur maximal drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen könne. Es liege schließlich am Beschwerdeführer, in welchem Zeitraum er die erforderlichen Voraussetzungen für sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfülle. Im Moment sei nicht erkennbar, dass er tatsächlich großes Interesse habe, die Bestimmungen nach dem NAG zu erfüllen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.08.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass er sich schon seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhalte und daher gemäß § 54a Abs. 1 NAG ein Daueraufenthaltsrecht erworben habe. Nach § 52 Abs. 2 NAG berühre eine Scheidung das Aufenthaltsrecht nach Abs. 1 nicht. Aufgrund des erworbenen Daueraufenthaltsrechts könne der Beschwerdeführer nur mehr ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, was nicht der Fall sei. Im Übrigen würden auch die der Behörde bekannten Umstände – österreichische Lebensgefährtin, alle Verwandten in Österreich – dazu führen, dass sich eine Ausweisung aus Gründen des Art. 8 EMRK als unzulässig darstelle.

 

Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2016 vorgelegt.

 

Am 26.08.2016 legte der Beschwerdeführer einen "Arbeitsvertrag für Transitarbeitskräfte" vom 25.08.2016 vor.

 

Am 21.04.2017 wurde eine Heiratsurkunde vorgelegt, die die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen am 07.04.2017 belegt. Mit Schreiben vom 16.05.2017 legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag als Küchenhilfskraft vom 10.05.2017 vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Senegal und schloss am 28.01.2010 die Ehe mit einer Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland. Er ist seit 21.09.2010, mit kurzer Unterbrechung vom 21.05.2013 bis 22.08.2013, in Österreich gemeldet. Als Gatte einer EWR-Bürgerin wurde ihm am 20.12.2010 durch die MA 35 eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Am 01.11.2011 wurde die Scheidung eingeleitet und am 11.02.2013 die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Scheidung der Ehe wurde der zuständigen Behörde nicht gemeldet.

 

Der Beschwerdeführer war von 17.06.2011 bis 05.09.2011 geringfügig, von 07.09.2011 bis 09.05.2012 übergeringfügig beschäftigt. Von 05.02.2013 bis 07.03.2013 bezog er Arbeitslosengeld. Von 08.03.2013 bis 09.05.2013 war er bei einer "gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt" beschäftigt. Von 30.09. 2013 bis 21.11.2013 bezog er erneut Arbeitslosengeld. Nach einer Beschäftigung vom 22.11.2013 bis 23.01.2014 bei og. Gesellschaft bezog er von 24.01.2014 bis 15.07.2014 Arbeitslosengeld und von 16.07.2014 bis 04.12.2014 sowie von 03.02.2015 bis 07.07.2015 Notstandshilfe. Von 07.04.2015 bis 31.07.2015 war er geringfügig beschäftigt. Von 08.07.2015 bis 07.01.2016 war der Beschwerdeführer übergeringfügig, von 17.08.2016 bis 16.09.2016 geringfügig beschäftigt. Zugleich war er von 26.08.2016 bis 30.11.2016 erneut als Arbeiter bei og. gemeinnütziger Gesellschaft angestellt. Seit 03.02.2017 ist er erneut bei dieser Gesellschaft als Arbeiter gemeldet. Der Beschwerdeführer ist bei der Sozialversicherung weiterhin als Ehegatte seiner geschiedenen Ehefrau gemeldet.

 

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

 

Der Beschwerdeführer heiratete am 07.04.2017 eine österreichische Staatsangehörige und lebt mit dieser seit 12.04.2017 in einem gemeinsamen Haushalt.

 

Er spricht Deutsch auf A2-Niveau.

 

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem 57. Lebensjahr im Senegal und spricht die dortige Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Er ist gesund und arbeitsfähig.

 

Der Beschwerdeführer legte drei Empfehlungsschreiben vor. In einem dieser Schreiben wurde auf die Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers Bezug genommen, wobei der Name des Vereins zwei Mal falsch geschrieben wurde. Die beiden anderen Schreiben stammen von der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers sowie von einem Cousin.

 

Beweiswürdigung:

 

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

 

Eine Bekanntgabe der Scheidung an die zuständige Behörde durch den Beschwerdeführer geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

 

Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Versicherungsdatenauszug (Abfrage durch das BVwG am 27.07.2017).

 

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug (Abfrage durch das BVwG am 27.07.2017).

 

Die vorgebrachte Tätigkeit in zwei Vereinen wurde nicht belegt. In einem Empfehlungsschreiben, das auf den Verein Bezug nimmt, wurde der Name des Vereins zwei Mal falsch geschrieben ("ASSAKA" statt "AKASAA"), weshalb dieses Schreiben als Bestätigung einer aktiven Teilnahme an diesem Verein nicht geeignet ist. Die beiden übrigen Empfehlungsschreiben stammen von der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers sowie von seinem Cousin. Mit Ausnahme der Ehefrau wurden daher keine sozialen Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern nachgewiesen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

 

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

 

Trotz erfolgter Auflösung der Ehe mit einer EWR-Bürgerin und somit Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FGP 2005 (begünstigter Drittstaatsangehöriger) ist gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Beschwerdeführer § 66 FPG 2005 zur Anwendung zu gelangen (vgl. dazu VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten:

 

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

 

§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

 

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

 

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

 

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

 

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

 

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

 

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

 

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

 

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

 

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

 

Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers

 

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

 

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

 

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

 

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

 

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

 

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

 

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und

 

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

 

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

 

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

 

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

 

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

 

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

 

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

 

Daueraufenthaltskarten

 

§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

 

(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.

 

(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

 

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

 

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

 

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

 

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

 

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

 

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

 

Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG 2005) lautet:

 

Ausweisung

 

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG 2005 lautet:

 

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

 

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

 

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

 

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

 

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

 

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

 

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer war bei Niederlassung in Österreich mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hatte mit ihr einen gemeinsamen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet, weshalb ihm ein Aufenthaltsrecht zukam. Die Ehe wurde am 28.01.2010 geschlossen. Am 02.11.2011 wurde die Scheidung eingeleitet, die am 10.02.2013 rechtskräftig wurde. In Ermangelung einer mindestens 3 Jahre andauernden Ehe sowie Bestehens eines Härtefalls liegen keine Ausnahmetatbestände iSd § 54 Abs. 5 NAG vor, weshalb dem Beschwerdeführer gemäß § 55 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukam. Das Vorhandensein von Ausnahmetatbeständen iSd des § 54 Abs. 5 NAG wurde vom Beschwerdeführer zudem auch nicht behauptet.

 

Gemäß § 54 Abs. 6 hat der Angehörige die für sein Aufenthaltsrecht relevanten Umstände, insbesondere die Scheidung einer Ehe, der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Dem Beschwerdeführer kam nach rechtskräftiger Scheidung am 10.02.2013 kein Aufenthaltsrecht als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin mehr zu. Der Beschwerdeführer war daher nur von 21.09.2010 bis 10.02.2013 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er hielt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb ihm somit ein Daueraufenthaltsrecht nach § 54a Abs. 1 NAG nicht zukommt.

 

Gemäß § 66 Abs. 2 FPG 2005 sind bei Ausweisungen insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen in den Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 

Der Beschwerdeführer hat familiäre Bindungen in Österreich, da er seit 07.04.2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Die Eheschließung erfolgte jedoch nach Bescheiderlassung und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer und seine Partnerin seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein mussten. Er genoss bereits seit Februar 2013 kein Aufenthaltsrecht mehr. Ein gemeinsamer Haushalt besteht außerdem erst seit 12.04.2017. Der Beschwerdeführer hat die besagte Beziehung sohin im Wissen um die Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet und der Möglichkeit seine Beziehung vor Ort weiter zu pflegen aufgenommen und intensiviert. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.

 

Hinsichtlich der Fortsetzung des Familienlebens des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist auszuführen, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen in Österreich den Kontakt mit diesen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon), durch regelmäßige Besuche der Ehefrau im Senegal aufrechtzuerhalten.

 

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Der Beschwerdeführer ist seit 21.09.2010 bis zum Entscheidungszeitpunkt etwa knapp sieben Jahre in Österreich aufhältig, wovon er lediglich fast zweieinhalb Jahre rechtmäßig aufhältig war. Davon war er etwa drei Jahre (37 Monate) übergeringfügig beschäftigt. Der überwiegende Teil dieser Beschäftigung, nämlich knappe zwei Jahre (21 Monate) erfolgte bei einer gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt, bei der der Beschwerdeführer auch aktuell wieder beschäftigt ist. Insgesamt zweieinhalb Jahre (29 Monate) bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn es von einer nur geringen beruflichen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ausgeht.

 

Aufgrund der vorgelegten Empfehlungsschreiben kann nicht von einer besonderen sozialen Integration in Österreich ausgegangen werden. Die vorgebrachte Tätigkeit in zwei Vereinen wurde wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht nicht belegt. Die beiden übrigen Empfehlungsschreiben stammen von der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers sowie von seinem Cousin. Mit Ausnahme der Ehefrau wurden daher keine sozialen Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern nachgewiesen. Es konnte daher eine besondere soziale und kulturelle Integration in Österreich nicht nachgewiesen werden. Im Hinblick auf seinen mittlerweile fast sieben Jahre andauernden Aufenthalt liegen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Die behauptete Mitgliedschaft in zwei Vereinen wurde nicht ausreichend belegt. Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch auf dem Niveau A2 und hat sich bemüht in den Arbeitsmarkt zu integrieren, jedoch sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers in Anbetracht der höchstgerichtlichen Judikatur zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

 

Der Beschwerdeführer konnte keine anderweitigen Belege vorlegen, welche für eine besondere integrative und soziale Verfestigung sprechen würden. Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Senegal ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem 57. Lebensjahr im Senegal und spricht die dortige Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden. Er ist gesund und arbeitsfähig, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich bei einer Rückkehr den Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann.

 

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

 

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.

 

Aufgrund dieser Abwägungen kann der Behörde letztlich nicht entgegen getreten werden, wenn ihre Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zuungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen ist.

 

Es lag in der Verantwortung des Beschwerdeführers, nach seiner Scheidung und dem damit verbundenen Wegfall des Aufenthaltsrechts seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, etwa nach seiner neuerlichen Eheschließung durch Beantragung eines Aufenthaltstitels für Angehörige von österreichischen Staatsbürgern. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, sich um einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu bemühen und ist darüber hinaus, da er die Scheidung weder der aufenthaltsrechtlich zuständigen Behörde noch der Sozialversicherungsanstalt meldete, auch seinen Verpflichtungen nach dem NAG und ASVG nicht nachgekommen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer im Einklang mit § 70 Abs. 3 FPG 2005 von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.

 

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung und die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes vorliegen, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 iVm. § 55 NAG sowie § 70 Abs. 3 FPG 2005 als unbegründet abzuweisen.

 

Entfall einer mündlichen Verhandlung

 

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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