BVwG L513 2005076-1

BVwGL513 2005076-119.6.2017

ASVG §33
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §59
B-VG Art.133 Abs4
ASVG §33
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §59
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L513.2005076.1.00

 

Spruch:

L513 2005076-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 27.05.2013, GZ: 046-Mag. Kurz/RH 21/13, zu Recht erkannt:

 

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Bei der Beschwerdeführerin (folgend kurz auch "BF"), XXXX (Rechtsnachfolgerin der XXXX , wurden im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (folgend kurz auch "GPLA") gemäß § 41a ASVG Melde- und Beitragsdifferenzen bei dem Dienstnehmer XXXX (folgend kurz auch "EH") festgestellt.

 

2. In der Folge wurde die BF mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") vom 27.05.2013 verpflichtet, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 09.07.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge iHv €

9.542,52, sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG iHv € 2.909,98, sohin einen Gesamtbetrag von € 12.452,50, an die belangte Behörde zu entrichten.

 

Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 ASVG und § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ausgesprochen und nehme Bezug auf den Prüfbericht vom 09.07.2012.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichem Fall im Zuge der gem. § 41a ASVG abgeschlossene Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der BF bei EH Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Die BF sei - ebenso wie deren Rechtsvorgängerin - ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Internet und Marketing mit Firmensitz in der BRD. In Österreich habe die BF - ebenso wie deren Rechtsvorgängerin - keinen Betriebssitz. Seit 15.10.2004 beschäftige die BF EH, der seine Tätigkeit von seinem Wohnort in Bischofshofen und später Löbenau ausgeübt habe. Zwischen der BF und EH sei am 15.09.2004 ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Insoweit eine Wahl des anzuwendenden (Arbeits‑)Rechts im Arbeitsvertrag nicht getroffen worden sei, sei österreichisches Arbeitsrecht auf das Dienstverhältnis des EH anzuwenden. Daher unterliege das ausbezahlte Bruttoentgelt dem BMSVG und seien auch dafür die Beiträge nachzuverrechnen. Von der BF sei der monatliche Bruttobezug über den gesamten Prüfzeitraum, von 01.01.2007 bis zum 31.12.2011, nicht in der tatsächlich ausbezahlten Höhe mit der GKK verrechnet, sondern folgende Summen abgerechnet worden:

 

2007 monatlicher Bruttobetrag iHv € 1.341,46

 

2008 monatlicher Bruttobetrag iHv € 1.341,46

 

2009 monatlicher Bruttobetrag iHv € 1.673,82

 

2010 monatlicher Bruttobetrag iHv € 1.673,82

 

2011 monatlicher Bruttobetrag iHv € 1.673,82

 

Tatsächlich habe EH im Prüfzeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2011 monatlich einen Bruttobetrag iHv € 1.1867,86 erhalten, sodass die Differenz entsprechend nachzuverrechnen gewesen sei.

 

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA-Prüfungen, dem zwischen der BF und EH abgeschlossenen Arbeitsvertrag, den vorgelegten Jahreslohnzetteln von 2009 bis 2011 und den persönlichen Angaben des EH (E-Mail vom 07.05.2012) beruhen würden.

 

Im Arbeitsvertrag vom 13.09.2004 sei in § 2 "Tätigkeit und Aufgabengebiet" festgehalten worden, dass EH seine Tätigkeit vom Wohnort aus (Homeoffice) verrichte. Eine Rechtswahl über das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende (Arbeits‑)Recht sei nicht getroffen worden. Aus diesem Grund sei die Anwendung des österreichischen Arbeitsrechts und in diesem Zusammenhang auch die Anwendung der Vorschriften des BMSVG evident.

 

Die sich aus den monatlich abgerechneten Beitragsgrundlagen und tatsächlich ausbezahlten Bruttobezug ergebende Differenz sei aufgrund des E-Mails von EH vom 07.05.2013 (richtig: 07.05.2012) festgestellt worden. Darin bestätige EH, dass er seit 01.01.2007 bis 31.12.2011 einen monatlichen Bruttobezug iHv € 1.867,86 erhalten habe. Zusätzlich sei von EH die Lohnabrechnung für das Kalendermonat Februar 2012 vorgelegt worden, welche ebenso einen Bruttobezug in der Höhe von € 1.867,86 aufweise.

 

Weiters habe die BF im Zuge der GPLA-Prüfung die an das Finanzamt gesendeten Jahreslohnzettel von 2009 bis 2011 der GKK übermittelt. Daraus ergebe sich nochmals, dass EH einen Bruttobezug iHv €

1.867,86 erhalten habe.

 

Trotz mehrmaliger Versuche des Prüforgans von der BF weitere Unterlagen, wie die Lohnabrechnung oder die Buchhaltung, zur Einsichtnahme zu erhalten, seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden.

 

In rechtlicher Hinsicht führte die GKK nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF als Dienstgeberin ihre und die auf den Dienstnehmer entfallenden Beiträge schulde und diese zur Gänze einbezahlen müsse.

 

2. Mit Schreiben vom 18.06.2013 erhob die BF innerhalb offener Frist in einem Schriftsatz Einspruch [nunmehr: Beschwerde].

 

Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass EH in den Jahren 2007 bis inkl. 2011 bei der BF mit folgenden monatlichen Gehaltsauszahlungen (Nettogehalt/ 12 Monatsgehälter, keine Sonderzahlungen) beschäftigt gewesen sei:

 

2007 - monatliche € 1.100,-- netto - Jahresnetto: € 13.200,--

 

2008 - monatliche € 1.100,-- netto - Jahresnetto: € 13.200,--

 

2009 - monatliche € 1.200,-- netto - Jahresnetto: € 14.400,--

 

2010 - monatliche € 1.200,-- netto - Jahresnetto: € 14.400,--

 

2011 - monatliche € 1.200,-- netto - Jahresnetto: € 14.400,--

 

Aus diesen Nettoverträgen würden entsprechende Bruttogehälter (inklusive Sozialabgaben), die nicht der Höhe der Prüfungsfeststellung entsprechen, resultieren. Die Bruttogehälter würden nur die Sozialabgaben beinhalten, die Lohnsteuer sei durch EH durch entsprechende Einkommensteuer direkt an das Finanzamt abgeführt worden. Die in der Prüfung durch die GKK angenommenen und zur Berechnung verwendeten Beträge würden nicht den tatsächlichen Gehaltszahlungen entsprechen und sei somit die Beitragsabrechnung entsprechend zu berichtigen.

 

Laut BMF, Brutto-Netto-Rechner, ergebe sich z.B. bei einem Nettogehalt 2011 von € 1.200,-- ein monatliches Bruttogehalt von €

1.596,96 - somit habe die BF aus heutiger Sicht in all den Jahren zu viel an Beiträgen bezahlt bzw. eine zu hohe Beitragsnachweisung an die GKK geschickt. Hievon abzuziehen sei die Lohnsteuer, da diese von EH direkt an das Finanzamt bezahlt worden sei. Insofern sei von der BF in den Jahren 2007 bis 2011 (und auch dann 2012) ein zu hoher Bruttoverdienst/ Beitragsnachweisung gemeldet worden.

 

Aus all diesen Unterlagen sei klar ersichtlich, dass die BF das Bruttogehalt falsch (zu hoch) berechnet und auch an die GKK übermittelt habe, insofern sei auch dieses entsprechend zu berichtigen.

 

In Anbetracht der tatsächlichen Gehaltszahlungen an EH, die unstrittig und nachweisbar belegt seien, beantrage die BF die Aufhebung des Bescheides der GKK vom 27.05.2013 und gleichzeitig die Beitragszahlungen 2007 bis inklusive 2012 den Beiträgen anzupassen (zu korrigieren) die aufgrund des Gehaltes tatsächlich entstanden wären und darüber eine Gutschrift zu erstellen.

 

Die falsche Berechnung des Bruttogehaltes und die zu hohen Beitragsnachweisungen an die GKK würden daraus resultieren, dass dies nicht die deutsche Steuerkanzlei der BF, sondern die BF selbst gemacht habe.

 

Der Beschwerde wurden für die Jahre 2007 bis 2011 jeweils das Lohnjournal der Steuerkanzlei der BF und die Kontoauszüge des EH über die Gehaltszahlungen der BF (Anlagen 1a bis 5b) sowie die Gehaltsüberweisungen für das Jahr 2012 (je € 1.200,-- netto/ 12 Monate, keine Sonderzahlungen) (Anlage 6) beigefügt.

 

3. Mit Schreiben vom 05.08.2013 legte die GKK den Verwaltungsakt der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über den Einspruch vom 18.06.2013 vor.

 

Im Vorlagebericht wurde den Ausführungen der BF im Einspruch im Wesentlichen entgegnet, dass die BF mit EH im Dienstvertrag ein Bruttogehalt vereinbart gehabt habe. Weiters sei von EH selbst angegeben worden, dass er brutto € 1.867,86 monatlich verdiene und sei diese Summe auch mittels Jahreslohnzettel 2009 bis 2011 der GKK und dem Finanzamt gleichlautend gemeldet worden. Ebenso sei vom Dienstnehmer ein Lohzettel (Februar 2012) vorgelegt worden, woraus der genannte Bruttobezug hervorgehe.

 

Darüber hinaus sei der BF während des Prüfverfahrens mehrmals schriftlich und telefonisch aufgefordert worden, entsprechende Lohnunterlagen vorzulegen. Da eine Vorlage der notwendigen Unterlagen von der Dienstgeberin nicht erfolgt sei, habe das Prüforgan die zur Feststellung des Bruttobezuges notwendigen Daten von EH erhalten. Warum im Einspruch lediglich Auszahlungsbelege und wiederum keine Lohnkonten bzw. Lohnzettel des EH vorgelegt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso könnten die Auszahlungsbelege mangels Vorlage der gesamten Buchhaltung sowie entsprechender Lohnkonten nicht als Beweis für einen geringeren Bruttobezug anerkannt werden, zumal Lohnzahlungen auch anderweitig erfolgen könnten.

 

Abschließend wurde beantragt, den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der GKK vollinhaltlich zu bestätigen.

 

4. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 14.08.2013 wurde der BF die Möglichkeit gegeben, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

 

5. Am 11.09.2013 langte eine Stellungnahme der BF beim Amt der Salzburger Landesregierung ein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die BF im Rahmen des Einspruchs gegen den Bescheid der GKK neben dem Nachweis ihrer Zahlungen auch die Kontoauszüge des EH vorgelegt habe. Insoweit im Schreiben der GKK vom 05.08.2013 faktisch unterstellt werde, dass es weitere Zahlungen an EH gegeben hätte, so werde dies bestritten. Diese Unterstellung sei in keinster Weise fundamentiert.

 

Die BF hätte aus Nichtkenntnis über Jahre hinweg den Mitarbeiter falsch abgerechnet und zwar mit den tatsächlichen Nettozahlungen - auf Basis dieser Nettozahlungen müsse eine Korrektur der Beiträge erfolgen. Tatsache sei auch, dass die BF den Lohnzettel für EH zu ihren Ungunsten falsch ausgestellt habe.

 

Im Vorlagebericht werde auch angeführt, dass EH einen Arbeitsvertrag mit Bruttogehalt gehabt habe. In diesem seien lediglich die Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Nachweislich sei das Gehalt des EH von diesem "lohnversteuert" worden. Auch darüber könne gerne der Nachweis erbracht werden bzw. sei dies auch der Prüferin bei der GKK bekannt.

 

Die BF habe für alle Zahlungen entsprechende Nachweise vorgelegt, die in der Beurteilung nicht gewürdigt worden seien. Im Gegenteil werde von der GKK unterstellt, dass "anderweitig" Lohnzahlungen an EH vorgenommen worden seien.

 

Abschließend wurde um Mitteilung ersucht, welche Nachweise noch benötigt werden. Gerne könne die BF in die Buchhaltung der gegenständlichen Jahre Einsicht gewähren. Weiters ersuche man um entsprechende Nachricht, Aufhebung des Prüfungsbescheides und Korrektur der Beiträge auf den tatsächlich bezahlten Nettolohn.

 

6. Mit Schreiben vom 14.09.2013 führte die BF zu ihrem Schreiben vom 10.09.2013 ergänzend aus, dass im Arbeitsvertrag des EH in § 6 (Vergütung) auch das Gehalt geregelt sei. In § 2 sei geregelt, dass EH seine Tätigkeit im Homeoffice ausübe, da er als bosnischer Staatsbürger nicht in den betrieblichen Räumen in Deutschland arbeiten könne, da er in Deutschland keine Arbeitsbewilligung erhalte. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die BF EH bei der GKK sozialversichert habe, da er mit Homeoffice nicht in Deutschland sozialversicherbar sei.

 

Das vereinbarte Bruttoentgelt laut Arbeitsvertrag umfasse somit ausschließlich die Beiträge zur Sozialversicherung, die Lohn- bzw. Einkommenssteuer sei von EH selbst beim Finanzamt bezahlt worden.

 

Aus den der GKK vorliegenden Unterlagen sei ganz eindeutig nachzuvollziehen, wann und welche Löhne an EH ausbezahlt worden seien - belegt auch durch die Kontoauszüge des EH lückenlos für alle Jahre.

 

Wie bereits ausgeführt, habe die BF aus heutiger Sicht in all den Jahren eine fehlerhafte und zu hohe Beitragsnachweisung an die GKK abgegeben. Dies sei aus Unkenntnis erfolgt, da sie diese ohne Hilfe ihres Steuerberaters gemacht habe.

 

Aus Sicht der BF sei ganz klar belegbar, dass das Ergebnis der Prüfung durch die GKK nicht korrekt gewesen und somit der Bescheid aufzuheben sei. Da die BF aus heutiger Sicht all die Jahre zuviel an Beiträgen bezahlt habe, müssten auch diese an Hand der tatsächlichen Lohnzahlungen korrigiert werden. Es gebe seitens der GKK keinerlei Nachweise aus denen hervorgehe, dass diese Nettozahlungen an EH höher als angegeben seien.

 

Die GKK bemängle, dass keine Einsicht in die Buchhaltung gewährt worden sei. Eine Einsichtnahme sei jederzeit möglich und werde auch bestätigen, dass die Angaben der BF korrekt seien.

 

7. Im Akt befindet sich zudem ein Arbeitsvertrag, abgeschlossen zwischen der Rechtsvorgängerin der BF und EH.

 

Die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Punkte lauten auszugsweise:

 

§ 1

 

Beginn

 

(1) Der Arbeitnehmer wird zum 15.09.2004 eingestellt. Es wird eine 3-monatige Probezeit vereinbart.

 

§ 2

 

Tätigkeit und Aufgabengebiet

 

(1) Der Arbeitnehmer wird als Webdesigner, Agenturmitarbeiter eingestellt. Das Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers umfasst insbesondere folgende Aufgaben: Erstellung von Grafikdesigns für Webseiten, mit Photoshop und Macromedia, Bildbearbeitung, Befüllen der Webseiten mit der XXXX Software und/ oder Alternativsoftwaren. Bei Bedarf Kundenschulung bzw. Kundenbesprechungen.

 

(2) Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf die Tätigkeit in 5500 Radstadt (Homeoffice).

 

[ ]

 

§ 6

 

Vergütung

 

(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit während der 3 monatigen Probezeit ein monatliches Bruttogehalt von € 1.333,67. Nach Beendigung der Probezeit erhöht sich das Bruttogehalt auf €

1.450,00.

 

(2) Die Vergütung wird monatlich spätestens bis zum fünften Tag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats abgerechnet und ausbezahlt und auf das Konto [ ] überwiesen.

 

[ ]

 

Im Akt befindet sich weiters ein E-Mail des EH vom 07.05.2012 an die GKK, in welchem EH sein von der BF ausbezahltes Jahreseinkommen wie folgt aufschlüsselt, wobei keine Sonderzahlungen vereinbart worden seien:

 

Brutto

 

2011 = 12 x € 1.867,86 = € 22.414,32

 

2010 = 12 x € 1.867,86 = € 22.414,32

 

2009 = 12 x € 1.867,86 = € 22.414,32

 

2008 = 12 x € 1.867,86 = € 22.414,32

 

2007 = 12 x € 1.867,86 = € 22.414,32

 

Netto

 

2011 = 12 x € 1.200,-- = € 14.400,00

 

2010 = 12 x € 1.200,-- = € 14.400,00

 

2009 = 12 x € 1.200,-- = € 14.400,00

 

2008 = 12 x € 1.200,-- = € 14.400,00

 

2007 = 12 x € 1.200,-- = € 14.400,00

 

Im Akt befinden sich schließlich der Prüfbericht der GKK vom 09.07.2012 und die Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.2007 bis 31.12.2011 vom 09.07.2012, ein "Einspruch" gegen den Prüfbericht vom 09.08.2012, eine Lohn-/Gehaltsabrechnung des EH für den Monat Februar 2012, ein Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für die Jahre 2006 und 2009 bis 2011 sowie ein Schreiben hinsichtlich der Dienstgeberabgaben (Abrechnung vom 01.05. bis 31.05.2007) vom 07.05.2012.

 

8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 17.03.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

 

9. Mit Beschluss des BVwG vom 25.7.2016, GZ.: L513 2005076-1/2E, wurde der Bescheid der SGKK behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

 

10. Gegen diesen Beschluss wurde von der SGKK Revision beim VwGH eingebracht.

 

11. Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0139-5, wurde der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben.

 

12. Am 7.3.2017 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung abgehalten.

 

13. Am 15.3.2017 wurde eine Stellungnahme der SGKK dem BVwG vorgelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht (folgend kurz "BVwG") hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die BF hat ebenso wenig wie deren Rechtsvorgängerin einen Betriebssitz in Österreich.

 

Zwischen der BF und EH wurde am 15.09.2004 ein Arbeitsvertrag abgeschlossen und beschäftigt die BF EH seit 15.10.2004.

 

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 27.05.2013 hat die SGKK ausgesprochen, dass die BF als Dienstgeberin verpflichtet ist, nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge iHv € 9.542,52 sowie Verzugszinsen iHv € 2.909,98, sohin einen Gesamtbetrag von €

12.452,50, zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichem Fall im Zuge der gem. § 41a ASVG abgeschlossene Sozialversicherungsprüfung im Betrieb der BF bei EH Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Die BF sei - ebenso wie deren Rechtsvorgängerin - ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich Internet und Marketing mit Firmensitz in der BRD. In Österreich habe die BF - ebenso wie deren Rechtsvorgängerin - keinen Betriebssitz. Seit 15.10.2004 beschäftige die BF EH, der seine Tätigkeit von seinem Wohnort in Bischofshofen und später Löbenau ausgeübt habe. Zwischen der BF und EH sei am 15.09.2004 ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Insoweit eine Wahl des anzuwendenden (Arbeits‑)Rechts im Arbeitsvertrag nicht getroffen worden sei, sei österreichisches Arbeitsrecht auf das Dienstverhältnis des EH anzuwenden. Daher unterliege das ausbezahlte Bruttoentgelt dem BMSVG und seien auch dafür die Beiträge nachzuverrechnen. Von der BF sei der monatliche Bruttobezug über den gesamten Prüfzeitraum, von 01.01.2007 bis zum 31.12.2011, nicht in der tatsächlich ausbezahlten Höhe mit der GKK verrechnet, sondern folgende Summen abgerechnet worden:

 

2007 monatlicher Bruttobetrag iHv € 1.341,46

 

2008 monatlicher Bruttobetrag iHv € 1.341,46

 

2009 monatlicher Bruttobetrag iHv € 1.673,82

 

2010 monatlicher Bruttobetrag iHv € 1.673,82

 

2011 monatlicher Bruttobetrag iHv € 1.673,82

 

Tatsächlich habe EH im Prüfzeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2011 monatlich einen Bruttobetrag iHv € 1.1867,86 erhalten, sodass die Differenz entsprechend nachzuverrechnen gewesen sei.

 

Von der BF wird vorgebracht, dass in den Jahren 2007 bis 2008 monatlich 1.100,00 Euro und ab 2009 bis 2011 monatlich 1.200,00 Euro (12xjährlich) an den Dienstnehmer EH angewiesen wurden. Zu diesen Nettobeträgen würden dann noch die jeweilige Lohnsteuer sowie SV-Beiträge dazukommen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK und dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 7.3.2017.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

 

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

 

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

 

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

 

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

 

Gemäß § 49 ASVG Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

 

§ 58 Abs 1 ASVG lautet:

 

(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

 

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

 

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

 

Die Versicherungspflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum steht außer Streit. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich erfüllt.

 

Unter Heranziehung der Bescheidbeilagen wurde die Berechnung der Beträge im Einzelnen dargelegt. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die Lohnzettel von 2009 bis 2011 sowie auf die von EH vorgelegte Lohnabrechnung für Februar 2012. Weiters wäre von EG bestätigt worden, dass er seit 1.1.2007 bis 31.12.2011 einen monatlichen Bruttobezug iHv € 1.867,86 erhalten habe. Zu dieser Annahme der belangten Behörde als Zeuge befragt, erklärte EH anlässlich der mündlichen Verhandlung, dass sich diese Bruttobezüge auf Grund seiner Rückfrage beim Arbeitgeber ergeben hätten, da ihm dieser die Summen genannt hätte.

 

Wenn von der BF nunmehr vorgebracht wird, dass an EH nicht die im Arbeitsvertrag genannten € 1.450,00 brutto bezahlt, sondern die Zahlungen höher gewesen wären, ist festzustellen, dass dies daraus zu ersehen ist, dass die BF immer von einem Jahresbruttolohn iHv €

22.414,32 ausgegangen ist. Von diesem Bruttolohn hätte sie insgesamt € 8.014,32 an SV-Beiträgen einbehalten. Daraus würde sich dann der von der BF angegebene Nettolohn iHv € 1.200,00 monatlich ergeben. Von der BF wurden hiezu auch Verdienstnachweise als Beweis übergeben.

 

Dazu ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass im Arbeitsvertrag ein Bruttolohn mit EH vereinbart worden ist. Wird nunmehr zB für den Monat Jänner der von der BF vorgelegte Verdienstnachweis für EH iHv 1.672,39 brutto (nach Abzug der SV u. LSt netto € 1.200,00) mit zwölf Monaten multipliziert, ergibt die Summe € 20.068,68. Somit wäre noch immer ein Abgang zum oa. Betrag der BF zu verzeichnen. Zieht man jedoch die von der belangten Behörde genannten monatlichen Bruttobeträge iHv € 1.867,86 heran, so ergeben diese genau die von der BF genannten Summe iHv € 22.414,32. Wenn die BF in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass sie die Lohnzettel, die die genannte Summe beinhalten, in Unkenntnis der österreichischen Berechnungsmethode erstellt hätte und EH diese Beträge niemals ausbezahlt bekommen hätte, ist festzustellen, dass bis dato das in der Verhandlung angebotene Beweismittel von Einkommensteuerbescheiden dem hg. Gericht nicht vorgelegt wurde.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die BF bei ihrer Berechnungsmethode wahrscheinlich von einem Nettobezug iHv €

1.200,00 ausgegangen ist und diesen auf den Bruttobezug hochgerechnet hat. Dabei wurde jedoch von der BF nicht beachtet, dass der Brutto-Netto-Rechner von 14 und nicht wie bei der BF für EH von 12 Monatsgehältern ausgeht. Somit wäre der von der BF erklärte Bruttobezug auf den Verdienstnachweisen erklärbar, wenn auch die Beträge im geringen Maß differieren. Eine konkrete Berechnungsmethode wäre dann gegeben, wenn man von einem monatlichen Bruttoeinkommen von € 1,867,86 ausgeht. In diesem Fall würde man genau jene jährlichen Gesamtabzüge iHv € 8.017,32 erhalten, welche von der BF zur Vorlage gebracht wurden.

 

Aufgrund des nunmehrigen Ermittlungsergebnisses und im Besonderen die nicht zur Vorlage gebrachten (angebotenen) Beweismittel, steht fest, dass die belangte Behörde die im Bescheid vom 27.5.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen zu Recht an die BF vorgeschrieben hat.

 

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft und zur Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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