VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §24 Abs1
ZDG §1 Abs2
ZDG §5a Abs1 Z3
ZDG §5a Abs3 Z4
ZDG §5a Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2159797.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, 5020 Salzburg, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg, Ergänzungsabteilung, vom 10.05.2017, Zl. S/98/06/03/16, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 24 WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 28.09.2016 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.
I.2. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Salzburg vom 10.05.2017, zugestellt am 12.05.2017, wurde der BF mit Wirkung vom 10.07.2017 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 13.05.2017 "Einspruch". Den Einspruch begründete er damit, dass ihm leider die Nachlässigkeit unterlaufen sei, den "Zivildienstbescheid" zu spät abgeschickt zu haben. Weiters teilte er darin mit, dass er in Erwartung einer positiven Erledigung seines "Zivildienstbescheides" in der Zwischenzeit Kontakt zur Leitung des Auslandsdienstes aufgenommen und mit Herrn Dr. XXXX bereits vereinbar habe, dass er ab 1. September in Moskau den Gedenkdienst antreten kann. Er bitte bezüglich seines Versäumnisses daher nochmals um Entschuldigung und ersuche nachträglich, seinen Zivildienstantrag positiv zu bescheiden.
I.3. Mit Schreiben vom 17.05.2017 wurde der BF auf folgende Mängel der Beschwerde hingewiesen, wonach
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt
fehlten und wurde er aufgefordert, die genannten Mängel binnen fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens zu beheben.
I.4. In seinem Schreiben vom 24.05.2017 gab der BF als Begründung für seinen "Einspruch" an, dass er den Wehrdienst nicht erfüllen könne, weil er es aus Gewissensgründen ablehnen würde, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistungen des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde. Es sei ihm bewusst, dass das Versäumnis auf seiner Seite liegen würde, dennoch ersuche er, seinen Fall kulant zu behandeln.
Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 02.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dabei wurde unter "Bemerkungen" ergänzend ausgeführt, dass am 12.05.2017 der Einberufungsbefehl zugestellt und am 15.05.2017 vom BF eine Zivildiensterklärung der Post AG zur Beförderung übergeben worden sei, welche letztlich am 16.05.2017 beim Militärkommando eingelangt sei. Deshalb sei das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen. Am 19.05.2017 sei die Erklärung zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) weitergeleitet worden. Am 30.05.2017 habe ein näher genannter Bediensteter der ZD fernmündlich mitgeteilt, dass der Bescheid (Mangel gem. § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG – Nichteintreten der Zivildienstpflicht) der ZD am 24.05.2017 genehmigt und am 26.05.2017 bei der dortigen Behörde ausgelaufen sei. Eine Erlassung (Zustellung) des Bescheides habe noch nicht bekanntgegeben werden können. Der gegenständliche Einberufungsbefehl sei aus hierortiger Sicht rechtskräftig und daher vom BF zu befolgen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass das Mängelbehebungsschreiben des BF vom 24.05.2017 nicht unterschrieben worden sei, aber von derselben Mailadresse stammen würde, wie die unterschriebene Beschwerde vom 13.05.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist daher zulässig.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF der Novelle BGBl. I Nr. 63/2012 lautet (auszugsweise):
"Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
...
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden. Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
"
Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.
Der BF hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 28.09.2016 bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls am 12.05.2017 (dem Datum der Zustellung) siebeneinhalb Monate Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Erlassung dieses Einberufungsbefehls wurde die in § 24 Abs. 1 dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist jedenfalls eingehalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22. 04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Tauglichkeitsbeschluss vom 28.09.2016 wirksam erlassen wurde. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten und auch vom BF eigenhändig unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. Weiters wird im Protokoll festgehalten, dass dem Stellungsprobanden die Bestätigung über die Absolvierung der Stellung mit Zivildienstinformation sowie das Untersuchungsergebnis der Stellung ausgehändigt wurden. Der BF hat auch gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, hat der BF auch keine Zivildiensterklärung rechtzeitig abgegeben. Dass der BF aus anderen Gründen von der Ableistung des Wehrdienstes rechtskräftig befreit wäre oder er über einen aufrechten Aufschiebungsbescheid verfügte, wurde weder von ihm vorgebracht noch liegen Anhaltspunkte dafür vor. In der Beschwerde vom 13.05.2017 sowie im weiteren Verfahren wird vom BF auch lediglich vorgebracht, dass er seinen "Zivildienstbescheid" (richtig wohl: Zivildiensterklärung) aus Nachlässigkeit zu spät abgeschickt habe bzw. den Wehrdienst nicht erfüllen könne, da er es aus Gewissensgründen ablehnen würde, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden. Aus diesem Grund würde er bei einer Ableistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten.
Aus welchen Gründen dem BF während der ihm zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 2 ZDG zur Verfügung stehenden Zeit von jedenfalls sechs Monaten nach Abschluss des Stellungsverfahrens die Abgabe einer Zivildiensterklärung nicht möglich gewesen sein sollte, wird von ihm nicht dargetan.
Aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF aus Gewissensgründen nicht mit Waffen hantieren wolle, ist daher für ihn nunmehr nichts zu gewinnen, zumal ihm die Möglichkeit einer rechtzeitigen Zivildiensterklärung offen gestanden wäre. Eine solche hat er allerdings nicht eingebracht. Der in der Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl geäußerte Wunsch Zivildienst zu leisten, ist daher für das gegenständliche Verfahren belanglos. Ebenso ist auch die vom Co-Chairman des "Russian Research and Educational Holocaust Center" bekundete Absicht den BF als neuen Zivildiener (next Austrian Holocaust Memorial Servant) einzumelden, nicht von Relevanz, da sein Recht auf Abgabe einer Zivildiensterklärung geruht hat.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid (Einberufungsbefehl) nicht als rechtswidrig und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Pkt. II.2.). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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