BVwG W144 2159703-1

BVwGW144 2159703-17.6.2017

AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W144.2159703.1.00

 

Spruch:

W144 2159703-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, XXXX alias XXXX geb., StA. von Nigeria alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl.: XXXX, XXXX zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG

stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

Die Beschwerdeführer (BF) ist der Vater des mj. XXXX, XXXX geb., StA von Nigeria, dessen zugelassenes Asylverfahren sich (laut einem aktuellen IZF – Auszug/- Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) im Stande der Beschwerde beim BVwG befindet.

 

Der BF stellte am 21.02.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

 

Zur Person des BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung für Italien vom 18.12.2015 wegen dortiger Asylantragstellung vor.

 

Das BFA richtete am 06.03.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Italien akzeptierte diese Wiederaufnahmeersuchen durch Fristablauf mit Ablauf des 20.03.2017.

 

Das BFA wies sodann – nach Einvernahme des BF – den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 15.05.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.

 

Begründend führte das BFA im Hinblick auf Art. 8 EMRK und den Umstand, dass ein Sohn des BF (sowie seine Lebensgefährtin) im Bundesgebiet zum Verfahren zugelassen wurde(n) Folgendes aus:

 

"Folgende Verwandte befinden sich in Österreich: Ihre nach traditionellem Recht angetraute Gattin, Frau XXXX, XXXX, und Ihren minderjährigen Sohn, XXXX, XXXX.

 

Mit den angeführten Verwandten leben Sie zwar derzeit im gemeinsamen Haushalt, offensichtlich bestehen aber keine Abhängigkeiten zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität, nachdem Sie erst seit 21.03.2017 offiziell im gemeinsamen Haushalt leben und davor nachweislich nicht im Land waren. Weiters gaben Sie an, monatlich nur etwa € 60,- bis € 70,- zum Unterhalt Ihres Sohnes beizutragen und Ihrerseits nicht von Ihrer Lebenspartnerin abhängig zu sein.

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ 2007/01/0479, ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen ( vgl. auch das Erkenntnis des VfGH v. 9.Juni 2006, B 1277/04).

 

Einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ist, ob etwa ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nur unter ganz speziellen Umständen bewirkt die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds eine Verletzung des Art. 8 EMRK (VwGH 2007/18/0278 v. 14.06.2007 u.V.m).

 

In Ihrem Fall ergibt sich daher zweifelsfrei, dass bei Ihrer Beziehung zu Ihrer nach traditionellem Ritus angetrauten Gattin und Ihrem minderjährigen Sohn von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen ist und daher Ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien keine Verletzung Ihres durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt. Insbesondere geht die Beziehung zu den angeführten Verwandten über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und es liegen auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vor.

 

Im Verfahren konnten keine sonstigen Personen festgestellt werden, mit welchen Sie im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt wird. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar."

 

Gegen diese Entscheidung erhoben die BF binnen offener Frist Beschwerde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

 

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

 

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

 

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Familienverfahren im Inland

 

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

 

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

 

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden

 

ist oder

 

3. einem Asylwerber

 

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

 

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem

 

Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat

 

nicht möglich ist und

 

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

 

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

 

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

 

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem

 

Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem

 

anderen Staat nicht möglich ist;

 

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde,

 

kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

 

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

 

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

 

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

 

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

 

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

 

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der

 

Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem

 

Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um

 

ein minderjähriges lediges Kind.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger eines Asylwerbers, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

 

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

 

Artikel 18

 

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

 

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

 

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

 

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

 

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

 

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

 

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

 

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

 

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

 

Vorab ist auszuführen, dass in Bezug auf den BF und seinen mj. Sohn ein Familienverfahren gem. § 34 Abs. 1 Z 3 ASylG zu führen ist.

 

Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages zuständig ist. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrags des BF in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO begründet, wie sich aus der obgenannten Eurodac-Treffermeldung in Verbindung mit dem Konsultationsverfahren mit Italien ergibt.

 

Allerdings scheint vor dem Hintergrund, dass der BF mit seinem mj. Sohn dessen Asylverfahren in Österreich zur meritorischen Entscheidung zugelassen worden ist, in casu zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 leg cit. angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz akzeptiert und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt.

 

Zu den Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid ist zunächst auszuführen, dass zwischen Eltern und minderjährigen Kinder praktisch immer ein Familienleben besteht, es sei denn es würden außergewöhnliche Umstände vorherrschen, sodass im Einzelfall ein Familienleben ausnahmsweise als nicht gegeben anzusehen wäre. Der BF lebt mit seinem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt und bestehen keinerlei Anhaltspunkte in casu dafür, dass ein Familienleben des BF mit seinem Sohn nicht bestehen würde. Wenn das BFA in der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass zwischen dem BF und seinen Verwandten "keine besondere Beziehungsintensität" und "keine Abhängigkeiten" bestünden, sowie, dass zu familiären Beziehungen unter Erwachsenen zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzuzutreten hätten, die über die üblichen Bindungen hinausgingen, um von einem Familienleben zu sprechen, so wird übersehen, dass es sich beim Verhältnis des BF zu seinem Sohn gerade nicht um familiäre Beziehung "unter Erwachsenen" handelt und zwischen minderjährigen Kindern und ihren Eltern grundsätzlich eine ausreichende Beziehungsintensität gegeben ist. Ein Eingriff in dieses Familienleben wäre somit lediglich unter den Voraussetzungen des Abs. 2 des Art. 8 EMRK zulässig, wobei der Entstehungszeitpunkt des Familienlebens nur ein Aspekt von mehreren Abwägungskriterien ist.

 

Der Gesetzgeber hat durch § 34 AsylG ein Familienverfahren normiert, dessen Zweck darin liegt, dass die Familieneinheit gewahrt und Familienmitglieder im Regelfall nicht getrennt werden sollen. Auch wenn hinsichtlich des minderjährigen Sohnes des BF noch keine rechtskräftige Entscheidung dahingehend ergangen ist, ob diesem Asyl oder subsidiärer Schutz, oder sonst ein Recht nach dem AsylG gewährt wird, so normiert § 34 Abs. 4 AsylG jedenfalls, dass die Verfahren von Familienangehörigen "unter einem zu führen" sind. Bereits angesichts dessen erscheint nach dem Zweck der Norm klar, dass, wenn das Verfahren eines Familienmitglieds im Bundesgebiet zugelassen ist und noch keine negative Entscheidung vorliegt, auch das andere Familienmitglied zum Verfahren zugelassen werden soll, um eben die Trennung von Familienmitgliedern zu vermeiden.

 

Vor diesem Hintergrund war die angefochtene Entscheidung zu beheben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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