AVG 1950 §33 Abs3
AVG 1950 §64a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §32 Abs2
AVG 1950 §33 Abs3
AVG 1950 §64a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2110288.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des XXXX , BNr. XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012:
A)
Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 28.12.2012, AZ XXXX , wurde dem antragstellenden Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP 2012) in Höhe von zunächst EUR 840,69 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
2. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 28.12.2012 nach erfolgter Referenzflächenfestlegung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer – nach Abzug einer Flächensanktion – eine EBP 2012 in Höhe von EUR 2.139,67 gewährt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.10.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.10.2013, das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und monierte die verhängte Flächensanktion.
4. Am 24.07.2014 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
5. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 26.09.2013 auf Grund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgeändert, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2012 nunmehr abgewiesen und – nach Abzug einer Flächensanktion in Höhe des errechneten Beihilfebetrags – eine Rückforderung der gesamten, bisher gewährten Beihilfe ausgesprochen.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides findet sich folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.
[...]"
6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der mit 24.04.2015 datierte Vorlageantrag (bezeichnet als "Bescheidbeschwerde"), der ebenfalls am 24.04.2015 zur Post gegeben wurde und am 28.04.2015 bei der belangten Behörde einlangte.
7. Mit Datum vom 09.07.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel und die Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2017, zugestellt am 15.03.2017, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Verspätungsvorhalts mitgeteilt, dass sich der gegenständliche Vorlageantrag nach der Aktenlage als verspätet darstellt. Es wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, dazu eine Stellungnahme einzubringen.
9. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.03.2015, bezeichnet als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012", wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2015 (Freitag) zugestellt. Die Zustellung wurde ohne Zustellnachweis verfügt.
Der mit 24.04.2015 datierte Vorlageantrag wurde am 24.04.2015 (Poststempel) zur Post gegeben und langte am 28.04.2015 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens:
Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers in dessen Vorlageantrag wurde ihm die mit 26.03.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung am 03.04.2015 zugestellt. Ein gegenteiliger Zustellnachweis liegt nicht vor.
Das Postaufgabedatum (24.04.2015) des mit 24.04.2015 datierten Vorlageantrags ergibt sich aus dem Poststempel auf dem Briefkuvert.
Das Datum des Vorlageantrags (bezeichnet als "Bescheidbeschwerde") war diesem selbst zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Fall VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags:
Gegenständlich hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 mit Abänderungsbescheid vom 26.03.2015 abgeändert. Der Begründung und Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen hat.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Abs. 3 leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 erhob der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel mit der Bezeichnung "Bescheidbeschwerde". Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen vermag und für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich ist (vgl. VwGH 26.2.2003, Zlen. 2002/17/0279 und 0280, mwN), ist das Rechtsmittel als Vorlageantrag zu werten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 15 Abs. 3 VwGVG die Aufgabe, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der bescheiderlassenden Behörde zuweist. Da die belangte Behörde entgegen dieser Bestimmung jedoch nicht selbst über die Frage der Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Vorlageantrages abgesprochen, sondern diesen samt Verfahrensunterlagen sogleich dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, und dem VwGVG allgemein der Grundsatz zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), war vom Bundesverwaltungsgericht über den Vorlageantrag – somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben – zu befinden (vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017), § 15 VwGVG K 13).
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Vorlageantrag am 03.04.2015, einem Freitag, zugestellt. Die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages endete damit am Freitag dem 17.04.2015 um Mitternacht.
Da der gegenständliche, mit 24.04.2015 datierte, Vorlageantrag am 24.04.2015 nachweislich zur Post gegeben wurde (vgl. Poststempel), erweist sich dieser jedenfalls als verspätet.
Vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet hat die Behörde dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). In Entsprechung dieser Judikatur wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verspätungsvorhalts die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich der gegenständliche Vorlageantrag als verspätet darstellt, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nicht zum Verspätungsvorhalt geäußert und keine Gründe vorgebracht, weshalb sein Vorlageantrag – aus welchen Gründen auch immer – rechtzeitig erfolgt sei.
Der Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.
Abschließend ist auszuführen, dass die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung in einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem die Kompetenz der belangten Behörde zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs geendet hat. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 15.10.2013 war § 64a AVG noch in Kraft, welcher der belangten Behörde eine Entscheidungsfrist von zwei Monaten zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einräumte (§ 64a Abs. 1 AVG). Eine, den Regelungen des § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs. 1 VwGVG entsprechende Möglichkeit, wonach der belangten Behörde seit 01.01.2014 zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen, gab es vor 01.01.2014 nicht. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete daher am 15.12.2013. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete mit diesem Datum (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.03.2015 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist rechtswidrig.
Eine derartige (verspätet) getroffene Entscheidung ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam und erwächst, wenn sie – wie im gegenständlichen Fall – nicht rechtzeitig innerhalb offener Frist mit einem Vorlageantrag bekämpft wird, in Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 20 mVa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 - zur Rechtslage nach dem AVG, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage auf das System der Beschwerdevorentscheidung übertragbar ist; vgl. auch BVwG 05.03.2015, W113 2015329-1).
Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015 erwuchs daher mit ungenütztem Ablauf der der Partei zur Verfügung stehenden Frist zur rechtzeitigen Einbringung des Vorlageantrags in Rechtskraft.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt vor allem auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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