BVwG W129 2123342-2

BVwGW129 2123342-215.5.2017

AVG 1950 §73 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
DVG §1 Abs1
GehG §121 Abs1 Z3
VwGVG §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2123342.2.00

 

Spruch:

W129 2123342-2/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde vom 08.11.2016 des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Jürgen PAYER, wegen Nichterledigung des Antrages vom 14.09.2015 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (gerichtet auf besoldungsrechtliche Bewertung von Dienstleistungen und Feststellung von Bezügen, Abgeltungen und Zulagen im gesetzlichen Umfang) zu Recht:

 

A)

 

1. Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben.

 

2. Der Antrag vom 14.09.2015 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:

 

1. Der Beschwerdeführer (BF) stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung am 01.10.2002 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Im Zeitraum vom September 1987 bis Ende Jänner 1992 war der BF neben seiner Verwendung im Rahmen der Abteilung III B 7 mit der interimistischen Leitung der Abteilung III B 11 betraut. Hiefür wurde dem BF mit Dienstrechtsmandaten vom 03.10.1988 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 5 GehG sowie eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 GehG bemessen. Diese Verwendungsabgeltung wurde auf Grund der Beförderung des BF in die Dienstklasse VIII mit Dienstrechtsmandat vom 15.06.1990 mit Wirkung vom 01.01.1990 neu bemessen.

 

Für die im Zeitraum vom 05.04.1995 bis 29.02.1996 erfolgte Betrauung mit der stellvertretenden Leitung der Abt. VI A 3 wurde dem BF mit Bescheid vom 15.11.1995 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 iVm § 122 GehG bemessen. Der Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GehG wurde abgewiesen.

 

Die genannten Dienstrechtsmandate sowie der Bescheid sind in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Mit Antrag vom 27.01.2006 ersuchte der BF unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2005, 2000/12/0210, um Umwandlung der gewährten Verwendungsabgeltungen in Verwendungszulagen für die Leitungen der Abteilungen III B 11 und VI

A 3 und um Durchführung der Korrekturen der Höhe der Verwendungsabgeltungen in die bemessenen Verwendungszulagen jener Personen, die der BF vertreten habe bzw. dessen Leitungsfunktionen er wahrgenommen habe. Die Daten seien den Personalunterlagen zu entnehmen, die vollständig aufliegen würden. Er ersuche um bescheidmäßige Absprache.

 

3. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 16.02.2006, Zl. 106.768/0001-Pr.1/06, zugestellt durch Hinterlegung am 27.02.2006, wurde der Antrag des BF vom 27.01.2006 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

In der Begründung führte die Behörde Folgendes aus: Für die stellvertretende Leitung der Abteilung III B 11 habe der BF eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 5 GehG 1956 erhalten; siehe Dienstrechtsmandat vom 03.10.1988. Weiters habe er eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 GehG 1956 erhalten; siehe Dienstrechtsmandat vom 03.10.1988. Diese Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 5 GehG 1956 sei infolge Beförderung neu bemessen worden; siehe Dienstrechtsmandat vom 15.06.1990. Für die stellvertretende Leitung der Abteilung VI/A3 habe der BF eine Verwendungsabgeltung gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 iVm § 122 GehG 1956 erhalten; siehe Bescheid vom 15.11.1995.

 

Sämtliche Dienstrechtsmandate sowie der Bescheid seien in Rechtskraft erwachsen. Die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids sei unzulässig. Es liege daher eine entschiedene Sache vor und sei der Antrag gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.

 

4. Mit Antrag vom 14.09.2015, eingelangt bei der Behörde am 23.09.2015, begehrte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, "die angerufene Behörde möge eine konkrete besoldungsrechtliche Bewertung der Dienstleistungen [des BF] zur Feststellung seiner konkreten Bezüge, Abgeltungen und Zulagen während dessen Aktivzeit im gesetzlichen Umfang für den gesamten Zeitraum seiner aktiven Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung vornehmen."

 

Hiezu führte er im Wesentlichen aus, dass die Bezüge grundsätzlich den vorliegenden Bescheiden und Dienstrechtsmandaten zu entnehmen seien, dies jedoch nicht auf die dem BF zuerkannten Verwendungsabgeltungen und/oder Verwendungszulagen in einer Weise zutreffe, dass daraus die pensionsrechtlichen Ansprüche des Antragstellers nachvollziehbar abgeleitet oder berechnet werden könnten. Unter Bezug auf die im September 1987 erfolgte Bestellung des Antragstellers "zum Abteilungsleiter der Abteilung III/8" sowie der stellvertretenden Leitung der Abteilung VI A 3 vertritt der BF die Ansicht, dass die Dienstbehörde bei Bemessung der Verwendungsabgeltungen bzw. der Verwendungszulage gesetzwidrig gehandelt habe. Die "Antragstellung" sei auch nicht verjährt, weil sich die Pensionsansprüche des Antragstellers monatlich nach seinen Dienstleistungen des Aktivstandes berechnen würden. Der Antragsteller habe daher ein rechtliches Interesse an einer vollständigen Darstellung der Bewertung und Feststellung der Bezüge, Abgeltungen und Zulagen während seines gesamten aktiven Zeitraumes.

 

5. Mit Schreiben vom 03.11.2015 beantragte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter abermals, "die angeführte Behörde möge dem subjektiv öffentlichrechtlichen Anspruch [des BF] nachkommen und den beigeschlossenen Antrag vom 14.09.2015 einer meritorischen Entscheidung zuführen."

 

6. Am 01.12.2015 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Vorlageantrag und begehrte die Vorlage des Aktes an den zuständigen Bundesminister zur gesetzmäßigen Behandlung.

 

7. Mit Note vom 15.01.2016 teilte die Dienstbehörde dem BF in Bezug auf die von ihm eingebrachten Anträge Folgendes mit:

 

Da sich der BF seit 01.10.2002 im Ruhestand befinde, sei nicht nachvollziehbar, woher nach über 13 Jahren das "rechtliche Interesse" an der Feststellung seiner Bezüge, Abgeltungen und Zulagen herrühren solle.

 

Die Höhe der zuerkannten Verwendungsabgeltungen sei jedenfalls aus den damaligen Gehaltsabrechnungen (Gehaltszetteln) ersichtlich, die jedem Bediensteten durch das Bundesrechenzentrum übermittelt worden seien.

 

Der dem Antrag des BF zugrundeliegende Sachverhalt sei hinlänglich bekannt und sei bereits mehrmals vor Gericht erörtert worden, weshalb hier nicht mehr näher darauf eingegangen werde. Sollten die gesetzlichen Ausführungen zum Thema Verwendungszulage einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung derselben bedingen, so werde auf die bereits in der Sache ergangenen abschlägigen Schreiben sowie auf die Urteile des VwGH und des LG für ZRS Wien vom 27.11.2013 hinsichtlich Verjährung verwiesen. Wie dem BF bereits mitgeteilt worden sei, gebe es in den Verschlussakten keinerlei Hinweise auf die Verfahren betreffend Verwendungsabgeltung.

 

Abschließend wurde dem BF für den Fall der nochmaligen Eingabe in ein- und derselben Verwaltungssache wegen der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde die Verhängung einer Mutwillensstrafe im Sinne des § 35 AVG angedroht, da er seit dem Jahr 2006 wiederholt Anträge stelle, die jedes Mal ein- und dasselbe Thema zum Inhalt hätten und der BF sich damit über sämtliche in der Sache ergangenen abschlägigen Schreiben der Behörde und über rechtskräftige Urteile des VwGH und des LG für ZRS Wien hinwegsetze.

 

8. Mit Schreiben vom 07.03.2016 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde, die mit Erkenntnis vom 30.06.2016, W106 2127399-1, als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil die Säumnisbeschwerde verfrüht eingebracht worden und daher unzulässig sei.

 

9. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 erhob der BF erneut eine Säumnisbeschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen und sinngemäß aus, dass Gegenstand des gestellten Antrages die Feststellung sei, welche ruhegenußfähigen Verwendungszulagen dem Antragsteller im Laufe seiner Verwendung bei der belangten Behörde bei gesetzmäßiger Anwendung des GehG zugestanden wären. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bescheide und Dienstrechtsmandate würden nicht über die Zuerkennung einer Verwendungszulage absprechen. Auch sei in derselben Sache, nämlich der Feststellung, ob (ungeachtet der Verjährung eines Auszahlungsanspruches) zum Zeitpunkt der Verwendung beziehungsweise innerhalb der Verjährungsfrist danach ein Anspruch des BF auf eine ruhegenußfähige Verwendungszulage bestanden habe oder nicht, noch keine Entscheidungen ergangen.

 

10. Die belangte Behörde hat bis dato nicht über den Antrag mit Bescheid entschieden.

 

11. Mit Schreiben vom 28.11.2016 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 29.11.2016 einlangte.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen entsprechen dem unter I.1. dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt und ergeben sich unmittelbar aus den vollständigen und unstrittigen Akten.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

Zur Säumnisbeschwerde:

 

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Nach dem klaren Wortlaut des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anzuwendenden § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) ohne Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

Die Säumnisbeschwerde richtet sich auf die Erledigung des Antrags vom 22.09.2015, der laut Eingangsstempel am 23.09.2015 eingelangt ist. Die Entscheidungsfrist der belangten Behörde endete demnach am 23.03.2016. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.

 

Zum Antrag vom 14.09.2015:

 

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde in der "Sache", nämlich betreffend die Verwendungsabgeltungen für den Zeitraum 01.10.1987 bis 31.01.1992 und vom 05.04.1995 bis 29.02.1996 mit Dienstrechtsmandaten rechtskräftig entschieden. Für die im Zeitraum vom 05.04.1995 bis 29.02.1996 erfolgte Betrauung mit der stellvertretenden Leitung der Abt. VI A 3 wurde dem BF mit Bescheid vom 15.11.1995 eine Verwendungsabgeltung gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 iVm § 122 GehG bemessen. Der Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 GehG wurde abgewiesen. Mit Bescheid vom 16.02.2006 wurde der Antrag auf Umwandlung der gewährten Verwendungsabgeltungen in Verwendungszulagen für die Leitungen der Abteilungen III B 11 und VI A 3 und auf Durchführung der Korrekturen der Höhe der Verwendungsabgeltungen in die bemessenen Verwendungszulagen jener Personen, die der BF vertreten habe bzw. dessen Leitungsfunktionen er wahrgenommen habe, zurückgewiesen. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Soweit der BF sinngemäß ausführt, dass keine entschiedene Sache hinsichtlich der Zuerkennung einer Verwendungszulage vorliege, so ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl mit Bescheid vom 15.11.1995 als auch mit Bescheid vom 16.02.2006 über die Verwendungszulage rechtskräftig abgesprochen wurden und daher sehr wohl eine entschiedene Sache vorliegt.

 

Zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages:

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Die Parteien haben somit - auch ohne eine dem § 228 ZPO vergleichbare allgemeine Regelung im Verwaltungsverfahrensrecht - die Berechtigung, eine bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall ein notwendiges Mittel ihrer Rechtsverteidigung ist. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid hingegen dann, wenn die Dienstpflichten betreffende und ein rechtliches Interesse begründende Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist. Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es daher insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist. Unzulässig sind auch abstrakt gehaltene, zukunftsorientierte Feststellungsanträge, die nur zu einer "Feststellung" führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" sind somit prinzipiell nicht zulässig (vgl. VwGH 1609.2013, 2012/12/0139, mwN).

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass allfällige Unrichtigkeiten in der Bemessung der Verwendungszulage nur in einem Verfahren betreffend die Gebührlichkeit (einschließlich des Ausmaßes) dieser Zulage geklärt werden könnten, dieses steht wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides – danach scheide ein solcher jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis zu entscheiden ist – der Zulässigkeit des Feststellungsantrages entgegen (vgl. VwGH 09.06.2004, 2001/12/0102). Die Frage der Gebührlichkeit im Rahmen eines besoldungsrechtlichen Streits zu beantworten, sodass in diesem Bereich ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf als unzulässig ausscheidet (vgl. dazu VwGH 2008/12/0112, 2008/12/0112).

 

Abgesehen davon kann eine Behörde im Spruch eines feststellenden Bescheides auch nicht über abstrakte Rechtsfragen, unter anderem nicht über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum bzw. die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen "entscheiden" (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 (Stand 1.7.2005) Rz 72).

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich der allgemein gehaltene Antrag des BF auf nachträgliche hypothetische Feststellung der Gebührlichkeit bestimmter Zulagen bereits deshalb als unzulässig, weil dies in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden war. Das ist im vorliegenden Fall durch die rechtskräftigen Dienstrechtsmandate und Bescheide auch erfolgt, weshalb – wie bereits ausgeführt – eine entschiedene Sache vorliegt. Weiters ist die begehrte Feststellung ungeachtet der Verjährung eines Auszahlungsanspruches eine abstrakte und rein hypothetische Frage, die nicht Gegenstand eines Feststellungbescheides sein kann. Der gestellte Feststellungsantrag ist demnach unzulässig.

 

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.

 

Zu Spruchpunkt B):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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