BVwG W187 2113671-1

BVwGW187 2113671-115.5.2017

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W187.2113671.1.00

 

Spruch:

W187 2113671-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.7.2013, XXXX, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

I. Verfahrensgang

 

1.1 Der Beschwerdeführer stellte den Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 vom 19.4.2011 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

 

1.2 Am 5.9.2011 kontrollierte der zuständige Amtstierarzt den Betrieb des Beschwerdeführers. Dabei stellte er Übertretungen gegen die Vorschriften über die landwirtschaftliche Tierhaltung fest und zeigte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen an.

 

1.3 Am 8.9.2011 und am 12.9.2011 fand im Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durch Organe der belangten Behörde statt. Dabei stellten sie keine Übertretungen bei der Tierhaltung fest. Den Kontrollbericht sandte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.10.2011.

 

1.4 Mit Bescheid vom 30.12.2011, XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine einheitliche Betriebsprämie von € 5.213,65. Dabei ging sie bei 40,11 Zahlungsansprüchen von einer beantragten Fläche von 33,06 ha und einer ermittelten Fläche von 32,50 ha aus.

 

1.5 Mit dem rechtskräftigem Straferkenntnis vom 3.7.2012, XXXX, bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Liezen den Beschwerdeführer wegen fünf Übertretungen des Tierschutzgesetzes, die der Amtstierarzt bei einer Kontrolle des Betriebs des Beschwerdeführers am 5.9.2011 zwischen 14.30 Uhr und 16.00 Uhr festgestellt hat. Die Übertretungen betreffen die Ausgestaltung des Rinderstalls, das Nichtinsfreieführen der Milchrinder, einer Lichtstärke von 7 LUX im Rinderstall im Bereich der Rinder um 15.00 Uhr, der hochgradigen Verschmutzung der Fütterungseinrichtungen der Barn im Rinderstall und dem Anhängen einer Kuh mit einem Strick an den Hörnern. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung teilte diese Bestrafung mit Schreiben vom 21.2.2013 der belangten Behörde mit.

 

1.6 Mit dem am 15.7.2013 bei der AMA eingelangtem Schreiben vom 8.7.2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch gegen die Mitteilung der belangten Behörde betreffend ÖPUL und AZ vom 27.6.2013. Er bezeichnete den betroffenen Sachverhalt als Cross Compliance und begründete ihn damit, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 8.9.2011 keine Verstöße gegen den Tierschutz vorgefunden worden seien, weshalb die Rückforderungen bei ÖPUL und AZ nicht zu akzeptieren seien. Unter Hinweis auf die dargelegten Einspruchsgründe stellt der Beschwerdeführer den Antrag, den Bescheid richtig zu stellen.

 

1.7 Über Ersuchen der belangte Behörde vom 25.7.2013 nahm das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, mit Schreiben vom 12.8.2013 zur Frage einer Beurteilung des Sachverhalts unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers Stellung und teilte mit, dass es keine Änderung der Beurteilung vornehme. Dem Schreiben schloss es einen Ausdruck der Eintragung der vom Amtstierarzt durchgeführten Kontrolle in die JR-Vet Datenbank an.

 

1.8 Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.7.2013, XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie von € 5.057,24 und forderte €

156,41 zurück. Diesem legte sie 40,11 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 33,06 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,50 ha zugrunde. Die Kürzung begründet sie mit Cross-Compliance-Verstößen gemäß Art 71 VO (EG) 1122/2009, die nicht bloß geringfügig gewesen seien. Im Anhang zu diesem Bescheid findet sich eine Tabelle über die Verstöße, aus der sich ergibt, dass es sich um Verstöße im Sinne des Tierschutzes gegen die Bewegungsfreiheit, Anforderungen an Gebäude und Unterbringung sowie Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe handle. Die Verstöße wurden bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 5.9.2011 festgestellt. Die Kürzung beträgt 3 %.

 

1.9 Mit dem am 9.8.2013 bei der AMA eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Er bezeichnete den betroffenen Sachverhalt als Cross Compliance und begründete ihn damit, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 8.9.2011 keine Verstöße gegen den Tierschutz vorgefunden worden seien, weshalb die Rückforderungen bei ÖPUL und AZ nicht zu akzeptieren seien. Unter Hinweis auf die dargelegten Einspruchsgründe stellt der Beschwerdeführer den Antrag, den Bescheid richtig zu stellen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

 

1. Feststellungen (Sachverhalt)

 

1.1 Der Beschwerdeführer stellte den Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 vom 19.4.2011 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

 

1.2 Am 5.9.2011 kontrollierte der zuständige Amtstierarzt den Betrieb des Beschwerdeführers. Dabei stellte er Übertretungen gegen die Vorschriften über die landwirtschaftliche Tierhaltung fest und zeigte sie bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen an.

 

1.3 Am 8.9.2011 und am 12.9.2011 fand im Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durch Organe der belangten Behörde statt. Dabei stellten sie bei der Tierhaltung keine Übertretungen fest. Den Kontrollbericht sandte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.10.2011.

 

1.4 Mit dem rechtskräftigem Straferkenntnis vom 3.7.2012, XXXX, bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Liezen den Beschwerdeführer wegen fünf Übertretungen des Tierschutzgesetzes, die der Amtstierarzt bei einer Kontrolle des Betriebs des Beschwerdeführers am 5.9.2011 zwischen 14.30 Uhr und 16.00 Uhr festgestellt hat. Die Übertretungen betreffen die Ausgestaltung des Rinderstalls, das Nichtinsfreieführen der Milchrinder, einer Lichtstärke von 7 LUX im Rinderstall im Bereich der Rinder um 15.00 Uhr, der hochgradigen Verschmutzung der Fütterungseinrichtungen der Barn im Rinderstall und dem Anhängen einer Kuh mit einem Strick an den Hörnern. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung teilte diese Bestrafung mit Schreiben vom 21.2.2013 der belangten Behörde mit.

 

1.5 Über Ersuchen der belangte Behörde vom 25.7.2013 nahm das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, mit Schreiben vom 12.8.2013 zur Frage einer Beurteilung des Sachverhalts unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers Stellung und teilte mit, dass es keine Änderung der Beurteilung vornehme. Dem Schreiben schloss es einen Ausdruck der Eintragung der vom Amtstierarzt durchgeführten Kontrolle in die JR-Vet Datenbank an.

 

2. Beweiswürdigung

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten. Die Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen liegt im Akt auf, ist dem Beschwerdeführer bekannt und wurde der belangten Behörde vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Schreiben vom 21.2.2013 mitgeteilt.

 

3. Rechtliche Beurteilung

 

3.1 Anwendbare Rechtsvorschriften:

 

3.1.1 Zur Zuständigkeit

 

3.1.1.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl 1/1930 idgF, lauten:

 

"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

 

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

 

2. "

 

"Artikel 131. (1) (2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

 

(3) "

 

3.1.1.2 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl I 55/2007 idgF, lautet auszugsweise:

 

"Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

 

§ 6. (1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.

 

(2) "

 

3.1.1.3 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 376/1992, lautet auszugsweise:

 

"§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden."

 

3.1.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:

 

"Einzelrichter

 

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."

 

3.1.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:

 

"Anwendungsbereich

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

 

Anzuwendendes Recht

 

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Verhandlung

 

§ 24. (1) (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

(5) Erkenntnisse

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(3) Inkrafttreten

 

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

 

(3) ..."

 

3.1.2 In der Sache selbst

 

3.1.2.1 Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) 1290/2005, (EG) 247/2006, (EG) 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1782/2003, ABl L 30 vom 31.1.2009, S 16, lautet auszugsweise:

 

Artikel 4

 

Grundlegende Anforderungen

 

(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 erfüllen.

 

Die in Unterabsatz 1 genannten Auflagen gelten nur, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.

 

(2) Die zuständige Behörde teilt dem Betriebsinhaber – unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel – die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit

 

Artikel 5

 

Grundanforderungen an die Betriebsführung

 

(1) Die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II werden in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

 

a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

 

b) Umwelt,

 

c) Tierschutz.

 

(2) Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

 

Artikel 22

 

Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)

 

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherzustellen.

 

Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (19) und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kompatibel sein.

 

Artikel 33

 

Zahlungsansprüche

 

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

 

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

 

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

 

erhalten haben.

 

Artikel 37

 

Mehrfachanträge

 

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

 

3.1.2.2 Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 316 vom 2.12.2009, S 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl L 194 vom 21.7.2012, S 3, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:

 

"Artikel 2

 

Definitionen

 

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

(1) "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

 

(2) "Dauergrünland": Dauergrünland gemäß der Begriffsbestimmung von

Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009

 

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

 

Artikel 70

 

Allgemeine Grundsätze und Definitionen

 

(1) (2) Zum Zweck der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen, entspricht die Stellung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der alljährlichen Einreichung des Sammelantrags.

 

(3) Ist für die Verwaltung der verschiedenen Stützungsregelungen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Buchstabe b Ziffern i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und der Zahlungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mehr als eine Zahlstelle zuständig, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass festgestellte Verstöße und gegebenenfalls die entsprechenden Kürzungen und Ausschlüsse allen an diesen Zahlungen beteiligten Zahlstellen zur Kenntnis gebracht werden, einschließlich in Fällen, in denen die Nichteinhaltung der Beihilfekriterien auch einen Verstoß darstellt und umgekehrt. Die Mitgliedstaaten tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass ein einziger Kürzungssatz angewendet wird.

 

(4) Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

 

(5) (6) Wurde mehr als ein Verstoß in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung gemäß Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 als ein einziger Verstoß anzusehen.

 

(7) Ein Verstoß gegen eine Norm, die auch eine Anforderung darstellt, gilt als ein einziger Verstoß. Zum Zweck der Berechnung der Kürzungen gilt der Verstoß als Teil des Anforderungsbereichs.

 

(8) Zur Anwendung der Kürzungen wird der Kürzungsprozentsatz auf folgende Gesamtbeträge angewandt:

 

a) den Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der dem betreffenden Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen bereits gewährt worden oder noch zu gewähren ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird, und

 

b) den Gesamtbetrag der Zahlungen im Zusammenhang mit Regelungen gemäß den Artikeln 85p, 103q und 103r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 85t und 103z derselben Verordnung.

 

Artikel 71

 

Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit

 

(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 77 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags im Sinne von Artikel 70 Absatz 8.

 

Artikel 80

 

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

 

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

 

(2) (3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

 

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

 

(4) "

 

3.2 Zu A) – Behandlung der Beschwerde

 

3.2.1 Mit dem angefochtenen Bescheid kürzte die belangte Behörde die gewährte Beihilfe wegen dreier Verstöße gegen die Vorschriften über die landwirtschaftliche Tierhaltung. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle am 8.9.2011 solche Verstöße gegen Vorschriften über die landwirtschaftliche Tierhaltung festgestellt wurden.

 

3.2.2 Tatsächlich wurden bei der Vor-Ort-Kontrolle durch Organe der belangten Behörde am 8.9.2011 und am 12.9.2011 keine Verstöße gegen Vorschriften über die landwirtschaftliche Tierhaltung festgestellt. Der angefochtene Bescheid stützt sich allerdings auf Verstöße gegen Vorschriften über die landwirtschaftliche Tierhaltung bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 5.9.2011. Diese Kontrolle führte der zuständige Amtstierarzt durch und stellte dabei eine Reihe von Verstößen fest, weswegen der Beschwerdeführer auch von der Bezirkshauptmannschaft Liezen wegen fünf Verstößen gegen das Tierschutzgesetz rechtskräftig bestraft wurde. Aufgrund der Feststellung der strafbaren Handlung im Spruch des Straferkenntnisses bindet es die belangte Behörde. Sie konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer gegen Vorschriften über die landwirtschaftliche Tierhaltung verstoßen hat, die eine gewisse relevante Schwere haben. Das rechtskräftige Straferkenntnis entfaltet insofern Tatbestandswirkung.

 

3.2.3 Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung verständigte die belangte Behörde aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung von der Bestrafung des Beschwerdeführers, wobei sie auch die Wertung der Schwere der Verstöße zuständigkeitshalber vornahm. Selbst aufgrund des Einspruches des Beschwerdeführers gegen andere Kürzungen auf Grundlage dieser Bestrafungen hielt es seine Wertung aufrecht, weshalb die belangte Behörde den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

 

3.2.4 Nach Art 4 Abs 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anh II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art 6 VO (EG) 73/2009 erfüllen. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anh II VO (EG) 73/2009 zählt gemäß Art 6 Abs 1 lit c VO (EG) 73/2009 auch der Tierschutz. Festgestellt Übertretungen der Anforderungen an den Tierschutz zählen daher zu den Verstößen im Sinne der Beihilferegelungen.

 

3.2.5 Art 70 Abs 4 VO (EG) 1122/2009 erlaubt die Feststellung eines Verstoßes auch durch andere Stellen als die belangte Behörde. So war der zuständige Amtstierarzt, der als Sachverständiger für die landwirtschaftliche Tierhaltung und den Tierschutz anzusehen ist, ein zuständiges Organ, die Tierhaltung zu überprüfen und allfällige Verstöße anzuzeigen. Die belangte Behörde kann sich bei der Feststellung von Verstößen auf seine Wahrnehmung stützen. Rechtskräftige Bestrafungen wegen Verstößen gegen den Tierschutz im Rahmen der landwirtschaftlichen Tierhaltung zählen daher zu den Feststellungen von Verstößen und sind im Rahmen der "cross compliance" Regelungen von der belangte Behörde wahrzunehmen. Auch die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid nach Rechtskraft des Straferkenntnisses den Zeitpunkt des Verstoßes mit 5.9.2011 und nicht wie der Beschwerdeführer vermeint mit 8.9.2011 oder 12.9.2011 festgesetzt.

 

3.2.6 Die Höhe der Kürzung von 3 % entspricht Art 71 Abs 1 erster Unterabsatz VO (EG) 1122/2009.

 

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht.

 

3.2.7 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH 27.6.2013, C-93/12, Agrokonsulting).

 

3.3 Zu B) – Unzulässigkeit der Revision

 

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor (vgl dazu grundlegend VwGH 20.7.2011, 2007/17/0164).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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