B-VG Art.133 Abs4
PVG §12 Abs1 lita
PVG §22
PVG §3 Abs1 litb
PVG §8
PVG §9 Abs4 lita
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
PVG §12 Abs1 lita
PVG §22
PVG §3 Abs1 litb
PVG §8
PVG §9 Abs4 lita
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2137779.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate WASCHICZEK und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses der XXXX sowie des genannten Dienststellenausschusses selbst gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 25.07.2016, A 10-PVAB/16-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Dienststellenausschusses wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 23.12.2015 fand an derXXXX eine pädagogische Konferenz statt. Im Rahmen dieser meldete sich unter Allfälliges der Schriftführer des Dienststellenausschusses der XXXX zu Wort und verlangte eine Solidarisierung der Lehrerschaft, da er die XXXX nicht auf dem richtigen Weg sehe. Von dieser Rede und einem weiteren Aufruf eines anderen Kollegen ausgehend langten bis 11.01.2016 bei der Personalvertretung teils ausführliche Sachverhaltsdarstellungen mit insgesamt 77 Unterschriften ein.
Bei einer am 14.01.2016 durchgeführten Besprechung bei der Präsidentin des Landesschulrates überreichte die Dienststellenausschuss-Vorsitzende die ihr zugekommenen Beschwerden. In einem darauf Bezug nehmenden Mail der Präsidentin vom 18.01.2016 teilte diese der Direktorin mit, sie könne die übermittelten Unterlagen nicht weitergeben, da eine Anonymisierung nicht möglich sei und die einzelnen betroffenen Kollegen negative persönliche Konsequenzen befürchten würden.
Mit Eingabe vom 29.02.2016 begehrte ein Lehrer der Schule im Wesentlichen, die Personalvertretungsaufsichtsbehörde möge das Verhalten des Dienststellenausschuss bei Meinungsverschiedenheiten mit der Schulleiterin überprüfen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde dieser Antrag mit dem im Spruch genannten Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 25.07.2016 mangels Zuständigkeit der Personalvertretungsaufsichtsbehörde zurückgewiesen, jedoch von Amts wegen festgestellt, dass "die direkte Kontaktnahme der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses mit der Dienstbehörde Landesschulrat mit Übergabe von Beschwerden ohne Einhaltung der Zuständigkeit des Dienststellenausschusses bzw. des Fachausschusses gesetzwidrig war".
Begründend wird darin ausgeführt, dass eine Verletzung der der Personalvertretung übertragenen Pflichten auch durch Untätigkeit oder Überschreitung des vorgeschriebenen Aufgabenkreises eintreten könne. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter sei die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören, zuzurechnen sei. Der Dienststellenausschuss sei nach § 9 Abs. 1 erster Satz Personalvertretungsgesetz (PVG) zur Erfüllung all jener im § 2 PVG umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Personalvertretung zugewiesen seien. Nach § 12 Abs. 1 lit. a PVG sei es Aufgabe des Fachausschusses, in Angelegenheiten mitzuwirken, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, jedoch nicht über den Wirkungsbereich des Fachausschusses, hinausgehen. Aufgabe eines Dienststellenausschusses könne daher lediglich die Mitwirkung bei Maßnahmen sein, die der auf seiner Ebene tätig werdende Dienststellenleiter zu treffen habe oder zu treffen beabsichtige. Dies gelte auch für Anregungen iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG, die nur gegenüber dem eigenen Dienststellenleiter im Zusammenhang mit dem internen Dienstbetrieb der Dienststelle im PVG vorgesehen seien. Ein bei einer nachgeordneten Dienststelle errichteter Dienststellenausschuss sei daher nicht berechtigt, direkt an die vorgesetzte Dienst- oder Zentralstelle heranzutreten, sei es auch nur mit einer Anregung iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG. Dem Dienststellenausschuss komme bei der Leiterbestellung nach dem PVG weder ein Mitwirkungsrecht zu, noch sei das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen. Der Dienststellenausschuss habe auch keinen formellen Beschluss über sein Verhalten gegenüber der Dienststellenleiterin gefasst. Es sei aber mehrfach direkter Kontakt mit verantwortlichen Personen im Landesschulrat gepflogen worden, ohne dass vorher mit dem beim Landesschulrat errichteten Fachausschuss das Einvernehmen hergestellt worden wäre. Die Vorsitzende des Dienststellenausschusses hätte vor der Überreichung bzw. Befassung des Landesschulrates mit den eingebrachten Beschwerden von Bediensteten, die als Anregung iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG zu werten gewesen wären, eine Beschlussfassung im Dienststellenausschuss über die weitere Vorgangsweise herbeizuführen gehabt. Dies sei genauso unterblieben, wie die Befassung des beim Landesschulrat für Tirol eingerichteten Fachausschusses.
Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhoben die Vorsitzende des Dienststellenausschusses sowie der Dienststellenausschuss selbst nach Beschlussfassung am 29.09.2016 fristgerecht Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides darin gesehen werde, dass das Verhalten einer einzelnen Personalvertreterin der Geschäftsführung des gesamten Personalvertretungsorgans und die Überreichung von Beschwerden der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses zugerechnet werde. Der Dienststellenausschuss sei weder mit der Initiierung der Beschwerden, noch mit deren Übergabe an den Landesschulrat für XXXX befasst gewesen. Die Initiative, Kollegen zu Beschwerden gegen die Dienststellenleiterin zu ermuntern, sei von einem Kollegen ausgegangen, der nicht Mitglied des Dienststellenausschusses sei. Die Bitte an die Dienststellenausschuss-Vorsitzende um Überreichung des Beschwerdekonvolutes an den Landesschulrat sei nicht aufgrund ihrer Funktion als Dienststellenausschuss-Vorsitzende, sondern als private Einzelperson, die das Vertrauen der Lehrerschaft habe, erfolgt. Die Beschwerden seien ohne Dienststellenausschuss-Logo, ohne Hinweis auf den Dienststellenausschuss und ohne Unterschrift der Kollegin als Dienststellenausschuss-Vorsitzende übergeben worden. Weil die Überreichung der Beschwerden an den Landesschulrat vom Dienststellenausschuss nie zu seinen Agenden gerechnet worden sei, sei ein Beschluss des Dienststellenausschusses diesbezüglich auch nie in Rede gestanden und sei eine Befassung des Fachausschusses kein Anliegen gewesen. Die Überreichung des Konvolutes sei somit nicht der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses zuzurechnen. Weiters werde dem Dienststellenausschuss unterstellt, sich in irgendeiner Weise in eine Frage der Leiterbestellung eingemischt zu haben. Dies sei eine Missinterpretation und werde entschieden zurückgewiesen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 20.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 14.01.2016 überreichte die Vorsitzende des Dienststellenausschusses der XXXX XXXX der Präsidentin des Landesschulrates XXXX im Rahmen einer Besprechung ein Konvolut von 77 Beschwerden gegen die Direktorin der XXXX.
Diese Beschwerdeschreiben sind unter anderem aufgrund der Rede des Schriftführers des Dienststellenausschusses am 23.12.2015 entstanden.
Der Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde wurde dem Dienststellenausschuss als Bescheidadressat zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 41d PVG liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die beschwerdeführenden Parteien auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
1.) Zur Zulässigkeit:
Die Beschwerde der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses ist nicht zulässig, weil sie nicht Bescheidadressatin war und daher den Bescheid auch nicht zugestellt bekommen hat. Sie wurde auch dem Verfahren vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde nicht als Partei beigezogen.
Insoweit ist die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Demgegenüber war der Dienststellenausschuss der Adressat des angefochtenen Bescheides. Er ist auch als Partei dem Verfahren vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde gemäß § 8 AVG beigezogen worden.
Der Dienststellenausschuss behauptet, dass er durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt worden sei, weshalb er gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Beschwerde legitimiert ist.
2.) In der Sache:
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören, zuzurechnen ist. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Organ berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Organ selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (Schragel, PVG, § 41 Rz 1, Rz 2 und Rz 33 mwN).
Unter der Geschäftsführung ist das Verhalten der Organe der Personalvertretung schlechthin zu verstehen. Aus § 41 Abs. 4 PVG ist zu schließen, dass auch die Untätigkeit von Organen als gesetzwidrige Geschäftsführung anzusehen ist, wenn eine Pflicht zum Tätigwerden bestanden hat (Schragel, PVG, § 41 Rz 6).
Nach der wiederholten Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission – deren Entscheidungen wegen derselben Aufgabenstellung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde auch weiterhin zur Auslegung von Bestimmungen des PVG herangezogen werden können – sind lediglich vom Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans gesetzte Handlungen – meist ohne vorherige Befassung des Organs von ihm unterfertigte Schriftstücke – dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zuzurechnen, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag, allerdings nur dann, wenn der Vorsitzende nach den Umständen des konkreten Falles namens des Personalvertretungsorgans gehandelt hat. Die Abgrenzung des Handelns für ein Personalvertretungsorgan zu Handlungen des Personalvertreters, die keine Geschäftsführungstätigkeit darstellen, hängt von den Umständen ab. Ist bei einer Tätigkeit, die an sich dem Personalvertretungsorgan obliegt, erkennbar, dass sie auf einen spontanen Entschluss zurückzuführen ist, dem kein Beschluss des Personalvertretungsorgans vorangegangen sein kann, kann es sich, auch wenn die Handlung vom Vorsitzenden gesetzt wurde, um keine Geschäftsführungstätigkeit des Ausschusses handeln. Andererseits darf ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 33-PVAK/05 mwN).
Im Beschwerdefall ist primär die Frage zu beantworten, ob das verfahrensgegenständliche Verhalten der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses, nämlich die direkte Kontaktaufnahme mit der Dienstbehörde Landesschulrat und die dabei erfolgte Übergabe von schriftlichen Beschwerden einer Vielzahl von Lehrpersonen dem Dienststellenausschuss als Personalvertretungsorgan zuzurechnen ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 lit. a PVG obliegt es dem Dienststellenausschuss, Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern. Der belangten Behörde wird beigepflichtet, wenn sie die Vorgangsweise im Zusammenhang mit den eingebrachten Beschwerden als Anregung im Sinne dieser Bestimmung wertete. Mit dem von der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses gesetzten Verhalten, nämlich konkret die Kontaktaufnahme mit verantwortlichen Personen im Landesschulrat und schließlich die Übergabe von Beschwerden an den Landesschulrat, hat sie die Autorität der Personalvertretung nach außen voll zum Ausdruck gebracht und ist dieses Verhalten daher dem Personalvertretungsorgan als Geschäftsführungstätigkeit zuzurechnen. Dass die Vorgangsweise der Vorsitzenden dem Dienststellenausschuss zuzurechnen ist, wird auch dadurch bestärkt, dass der zwischen der Direktorin und dem Dienststellenausschuss bereits seit Ende 2014 schwelende Konflikt nicht als bloß privater Konflikt zwischen der Vorsitzenden und der Direktorin, vielmehr als ein solcher zwischen dem Dienststellenausschuss und der Direktorin zu bewerten ist. Es kann daher auch nicht von einer Spontanreaktion der Vorsitzenden gesprochen werden (s. Verhandlungsprotokoll der Personalvertretungsaufsichtskommission S. 3 ff, wo von laufenden Kontroversen zwischen dem Dienststellenausschuss und der Direktorin die Rede ist). Die Vorgangsweise der Vorsitzenden hätte daher jedenfalls einer Beschlussfassung durch die zuständigen Personalvertretungsorgane bedurft, denn wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, betreffen die Aufgaben des Dienststellenausschusses lediglich Maßnahmen auf Ebene des Dienststellenleiters und ist der Dienststellenausschuss nicht berechtigt, direkt an die vorgesetzte Dienst- oder Zentralstelle heranzutreten. Für Aufgaben, die über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen, ist gemäß § 12 Abs. 1 lit. a PVG der Fachausschuss zuständig.
Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen und es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung auch von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde des Dienststellenausschusses scheint es strittig zu sein, ob diesem überhaupt eine Rechtssphäre zukommt, in der er verletzt sein kann. So führt der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass der Dienststellenausschuss ein Organ der Personalvertretung iSd § 3 PVG sei und ihm die nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Personalvertretung zukommen. Gemäß § 3 Abs. 5 PVG besitze die Gesamtheit der von einem Zentralausschuss vertretenen Bediensteten Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung dieser Gesamtheit obliege nach derselben Gesetzesstelle dem Vorsitzenden des Zentralausschusses. Da dem Dienststellenausschuss nach dem Gesetz auch sonst kein Recht eingeräumt sei, das ihn zur Vertretung der Personalvertretung vor dem Verfassungsgerichtshof legitimieren könnte, sei die Beschwerde des Dienststellenausschusses mangels Legitimation zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 10.628/1985, 15.922/2000 und zuletzt [in derselben Rechtssache wie der vorliegenden] VfGH 24.02.2017, E 65/2017).
Soweit überblickbar hat der Verwaltungsgerichtshof sich zu der Frage der Zulässigkeit einer Revision des Dienststellenausschusses noch nicht geäußert. Es findet sich lediglich ein Judikat zur Zulässigkeit der (damaligen) Bescheidbeschwerde des Dienststellenausschusses des Rechnungshofes, dem jedoch gemäß § 13 Abs. 2 PVG auch die Aufgaben des Zentralausschusses zukommen, weil es sich um eine Dienststelle handelt, die keinem Ressort angehört, weshalb gemäß § 3 Abs. 5 PVG dem Vorsitzenden des Dienststellenausschuss die gesetzliche Vertretung obliegt (vgl. VwGH 02.02.1993, 92/12/0126).
Im vorliegenden Fall sind dem – bei einer nachgeordneten Dienststelle – eingerichteten Dienststellenausschuss keine Aufgaben des Zentralausschusses zugewiesen. Der Dienststellenausschuss wurde – wie erwähnt – am Verfahren beteiligt und es wurde ihm auch als Bescheidadressat der Bescheid zugestellt, da von Amts wegen festgestellt wurde, dass das – bereits dargestellte – Verhalten rechtswidrig war. Da der Dienststellenausschuss, auf den sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, ein rechtliches Interesse an der Sache hat, ist er wohl Partei des Verfahrens vor dem Personalvertretungsaufsichtsbehörde iSd § 8 AVG, woraus sich in weiterer Folge eine Beschwerdelegitimation ergibt.
Eine andere Ansicht würde wohl dazu führen, dass der Bescheid nur gegenüber dem Vorsitzenden des Zentralausschusses erlassen werden könnte, sodass nur diesem (als gesetzlichen Vertreter der Gesamtheit der Bediensteten, der Rechtspersönlichkeit zukommt) eine Beschwerdelegitimation zukäme.
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