INVEKOS-CC-V 2010 §2
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §2
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2115263.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.05.2015, AZXXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 29.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebstättennummern (BNr.) XXXX und XXXX. Für die beiden erstgenannten Almen stellte sie selbst (als zuständige Almbewirtschafterin) einen Mehrfachantrag-Flächen, für die beiden letztgenannten Almen, der jeweils zuständige Almbewirtschafter.
2. Mit Datum vom 06.09.2011 fanden auf den Almen mit den BNr. XXXX und XXXX Vor-Ort-Kontrollen (VOK) durch Organe der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
3. Mit 18.06.2012 und 05.12.2012 erfolgten rückwirkende Almflächenkorrekturen für das Antragsjahr 2010 durch den zuständigen Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. 9651489. Mit 18.06.2012 und 13.05.2013 erfolgten rückwirkende Almfutterflächenkorrekturen für das Antragsjahr 2010 durch den zuständigen Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX.
4. Mit Datum vom 10.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. 9651489 eine VOK durch Organe der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2010 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
5. Mit 13.05.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur betreffend das Antragsjahr 2010 für die Alm mit der BNr. XXXX. Dieser konnte aufgrund der VOK vom 06.09.2011 bei der Beihilfenberechnung nicht mehr berücksichtigt werden.
6. Der Erstbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde durch den Abänderungsbescheid vom 15.11.2012 – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der bis dahin stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen – abgeändert. Gegen diesen Bescheid wurde Rechtsmittel erhoben, worüber die AMA mit als "Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2010" titulierter Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2014 – unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.07.2013 – absprach. Über den dagegen gestellten Vorlageantrag erging der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 19.01.2015, W143 2016782-1/2E, in dem der belangte Bescheid behoben und unter der Maßgabe, dass eine inzwischen eingelangte Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 berücksichtigt werde, an die Behörde zurückverwiesen wurde.
7. Mit Bescheid der AMA vom 28.05.2015, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 2.409,87 gewährt. Auf Basis von 45,40 an zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 41,99 ha wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.09.2011 – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,14 ha (davon Almfläche 20,05 ha) zu Grunde gelegt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung von "über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" kürzte die belangte Behörde den Beihilfebetrag um "das Doppelte der Differenzfläche" (Flächensanktion in Höhe von EUR 302,92). Die Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 wurde in diesem Bescheid berücksichtigt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.06.2015, Beschwerde und beantragte
1. der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern,
dass der Beschwerdeführerin eine EBP im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 41,99 ha, in der Höhe von zumindest EUR 3.901,71, zugesprochen werde;
2. ihr im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen, Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrollen zukommen zu lassen;
3. die Beiziehung von amtlichen Sachverständigen unter Beiziehung der Beschwerdeführerin samt Gatten (als Almbewirtschafter) zur detaillierten Feststellung der Almfutterfläche durch Befundung vor Ort unter Außerachtlassung des Almleitfadens sowie um die Flächen auf Basis des einzig einschlägigen und zielführenden Messsystems zu messen und bewerten und mit den vorhandenen mathematischen Methoden die Fläche unter Einbeziehung der Neigungswinkel zu berechnen;
4. Die Vernehmung von Dr. Franz XXXX, Mag. Thomas XXXX.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Behörde von sich aus die tatsächliche Futterfläche hätte erheben müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es könne nicht angehen, dass die Behörde die Beschwerdeführerin im Nachhinein sanktioniere, wenn sie im Vorhinein ihre bzw. die Angaben des Almobmannes entgegen den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ungeprüft übernehme. Es liege eine wesentlicher Verfahrensmangel vor, da der Beschwerdeführerin nicht sämtliche Unterlagen der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt worden sei, da ein genaues Eingehen auf die offenkundig falsche Vor-Ort-Kontrolle dadurch nicht möglich sei. Bei den Vor-Ort-Kontrollen handle es sich um nichts anderes als um Amtssachverständigengutachten. Gutachten seien den Parteien jedoch zur Wahrung des Parteiengehörs sowie des Rechts auf ein faires Verfahren zuzustellen. Dies sei nicht geschehen.
Den Almobmann treffe kein Verschulden an einer allfälligen Überbeantragung. Er sei Gewissenhaft und verlässlich und habe den angegebenen Almfutterflächen amtliche Ergebnisse zugrunde gelegt und diese mit der zuständigen Landwirtschaftskammer abgeglichen. Die Behörde könne nicht vorwerfen, dass das Zugrundelegen von amtlichen Ergebnissen schuldhaft sei und treffe die Beschwerdeführerin daher kein Verschulden, wenn schon den Almbewirtschafter kein Verschulden treffe. Die Angaben des Almbewirtschafters seien korrekt und richtig gemacht worden, weil er die gleiche Methode verwendet habe, wie auf den übrigen Almen, deren Vor-Ort-Kontrollen das Ergebnis jedesmal bestätigt habe. Die Gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften würden aber vorsehen, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn sachlich richtige Angaben gemacht worden seien oder auf andere Weise belegt werden könne, dass ihn kein Verschulden treffe. Eine Sanktion sei daher zu Unrecht verhängt worden.
In diesem Zusammenhang stellte die Beschwerdeführerin den Beweisantrag auf Beischaffung der Ergebnisse, Feststellungen und Unterlagen auch zu den anderen Almen und Vernehmung des Almobmanns.
Die Vor-Ort-Kontrolle sei mangelhaft und fehlerhaft und habe kein einschlägiges, einem Verwaltungsverfahren zugrunde zu legendes Ergebnis geliefert. Die Prüfer hätten mehrere Fehler begangen. Sie hätten den Almleitfaden angewandt, welcher gemeinschaftswidrig sei, da dieser von innerstaatlichen Behörden herausgegeben worden sei und nicht von einer Rechtssetzungsinstanz der EU stamme. Der Almleitfaden widerspreche den EU-Vorgaben und dürfe innerstaatlich daher nicht angewendet werden. Dies auch im Lichte des Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts. Die Gemeinschaftswidrigkeit ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass nur Wälder als weidefähige Flächen ausgenommen seien. Einzelne bzw. mehrere Bäume seien keine Wälder. Der Almleitfaden nehme hingegen bei einzelnen und mehreren Bäumen eine Überschirmung an und damit eine entsprechende Reduktion der Futterfläche. Zudem bestimme Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 796/2004, dass eine mit Bäumen bestandene Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilfenregelung gelte, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit im selben Maß wie im nicht baumbestandenem Gebiet möglich sei. Auch würden im Schnitt 23 GVE pro Saison auf die gegenständliche Alm aufgetrieben welche bei einer so geringen Futterfläche verhungert bzw. abgemagert sein müssten, was aber tatsächlich nicht der Fall sei. Die belangte Behörde habe zudem nicht dargelegt, wie gemessen worden sei, welche Teile der Alm vermessen worden sei und welche genaue Messmethode angewendet worden sei, etc was ebenso die Verletzung des Parteiengehörs bedeute. Aufgrund der fehlerhaften Vor-Ort-Kontrolle könne diese keine Grundlage für ein ordentliches Verwaltungsverfahren bilden.
Des Weiteren sei ein berechtigtes Vertrauen beim Almbewirtschafter durch die Almfutterflächenfeststellung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutter-Flächenergebnis, welches dieser gemeinsam mit der zuständigen Landwirtschaftskammer bestimmt habe, geweckt worden, weshalb von einer Rückforderung abzusehen sei (vgl. C-39/94 SEFI u. a., zitiert in FN 8 RN 73; Rs C-223/85 RSV/Kommission, zitiert in FN 51 RN 17).
In den Jahren 2000 bis 2002 bzw. 2004 sei der Durchschnitt der Referenzflächen errechnet und dieser Durchschnitt als Grundlage für die Zahlungsansprüche herangezogen worden. Aufgrund der Division des Referenzbetrages durch die Referenzfläche habe sich der damalige Wert des Zahlungsanspruchswerts pro Zahlungsanspruch ergeben. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei daher unsachlich, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden. Der Gesamtbetrag würde dadurch aber unverändert bleiben, da sich zwar die Fläche verringere, sich aber der Wert der Zahlungsansprüche erhöhe. Eine allfällige Falschfestsetzung durch die AMA könne der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereicht werden und treffe die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich kein Verschulden. Auch in diesem Zusammenhang sei durch die Behörde ein berechtigtes Vertrauen geweckt worden und müsse von Rückforderungen und Sanktionen abgesehen werden.
Wenn die Behörde nur anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle andere Flächen als anrechenbare Almfutterflächen anerkenne, als sie dies bei der behördlichen Feststellung anlässlich der Erstdigitalisierung getan habe, so wäre sie zum Schutz des Eigentums der Beschwerdeführerin verpflichtet, die Referenzbeträge welche laut EU Vorgaben zustünden, auf die von Amts wegen anders festgestellten Hektar aufzuteilen. Die belangte Behörde verletze das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums wenn diese die Aufteilung der Referenzbeträge auf Hektar/ Zahlungsansprüche (Überschirmung sowie Nicht LN Faktor würden lediglich geschätzt) bloß schätze.
Die Behörde habe es unterlassen ihre Entscheidung so zu begründen, dass für den Einzelnen nachvollziehbar sei, wie die Behörde zu dieser Auffassung gelange. Die Feststellung von 30 % Futterfläche sei nicht nachvollziehbar wenn die Behörde es unterlasse zu begründen, wie diese 30 % ermittelt worden seien. Gegenständlich habe die belangte Behörde weder eine nachvollziehbare Detailbegründung für die Flächenfeststellung geliefert, noch habe sie der Beschwerdeführerin vollständiges rechtliches Gehör gewährt.
Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei der Vermessung anzuwenden, was nicht geschehen sei bzw. sei dies den Feststellungen nicht zu entnehmen. Sollte mit neueren technischen Hilfsmitteln gemessen worden sein, als anlässlich der Erstdigitalisierung sei dies der Beschwerdeführerin und dem Almbewirtschafter nicht erkennbar gewesen. Es werde nicht begründet, ob die Digitalisierung unrichtig gewesen wäre. Der Almobmann habe sich darauf verlassen müssen und habe ein berechtigtes Vertrauen gehabt, da die Digitalisierung gemeinsam mit der zuständigen Landwirtschaftskammer erfolgt sei und daher behördlich.
Es sei bei der Digitalisierung mit der größtmöglichen Sorgfalt vorgegangen worden und sei die Flächenfeststellung trotz Digitalisierung ein "Schätzspiel" und daher willkürlich. Es könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Republik für die Einführung eines adäquaten Messsystems verantwortlich sei.
Es lägen somit keine sicheren Mess- und Kontrollsysteme vor. Eine Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen und Kontrollen an Ort und Stelle müssten angewandt werden, weshalb der Antrag gestellt werde, einen Sachverständigen mit der Messung nach dieser Methoden zu beauftragen. Es gebe keine Angaben, ob die Neigungen der Almflächen berücksichtigt worden seien.
Unter den vorliegend wachsenden Lärchen läge Futterfläche vor, die nicht berücksichtigt worden sei. Entweder seien diese Flächen zur Gänze nicht berücksichtigt worden, oder mit einem Verringerungsprozentsatz versehen worden. Dies sei gemeinschaftswidrig. Nach § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011 seien zur Referenzfläche auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zu zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Gesamtfläche nicht überschreite. Landschaftselemente seien nicht zur Referenzfläche gezählt worden, was aber zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Der "Nicht-LN-Faktor" sei 2010 eingeführt worden und könne nicht rückwirkend zulasten der Beschwerdeführerin angewendet werden. Es stelle kein faires Verfahren dar, wenn frühere nicht vorhandene Messmethoden als Verschulden oder Nachteil der Beschwerdeführerin angelastet werde.
Ein allfälliger Behördenirrtum auch bereits in den Jahren 2003-2005 hätte Einfluss auf die einheitliche Betriebsprämie. Dieser Irrtum liege viele Jahre (und daher weit mehr als 12 Monate) zurück und sei der Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen. Rückforderungen und Sanktionen seien unzulässig.
Hätte sich die Behörde geirrt, hätte dieser Irrtum vom Beschwerdeführer nicht erkannt werden können, da die Digitalisierungsstelle keine Auffassungsunterschiede dokumentiert habe. Mangels Verschulden wären Rückforderungen daher unzulässig.
Die Anzahl der Zahlungsansprüche hätte anlässlich der Referenzwertbildung des Durchschnitts in den Jahren 2000-2002 bescheidmäßig festgestellt werden müssen. Für jede Referenzparzelle werde eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt, was behördliches Ergebnis sei. Daher könne den Beschwerdeführer an einer allenfalls falschen Digitalisierung/Festsetzung durch die Behörde kein Verschulden treffen.
Unter Verweis auf den ehemaligen EU-Kommissar Dr. XXXX werde ausgeführt, dass die Genauigkeit der österreichischen Methode nur 10-20 % betrage. Es gäbe Abweichungen von mehr als 3 %. Hieraus ergebe sich, dass das gegenständliche Mess- und Kontrollsystem schwer mangelhaft, gesetzlos, willkürlich und unzulässig sei. Auch der BOKU-Fachexperte Mag. XXXX vertrete den Standpunkt dass die Erhebung von Almfutterflächen ein subjektiver Prozess sei.
Zu den bereits angeführten Behördenirrtümern werde ausgeführt, dass der Irrtum auch im Bereich einer anderen Behörde liegen könne. Es genüge bereits wenn sich die Behörde Dritter bediene. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates. Wäre die Behörde korrekt vorgegangen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die beantragten Flächen korrekt ermittelt worden wären.
9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 05.10.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2010 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 10,09 ha.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2010 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Für die beiden erstgenannten Almen stellte sie selbst (als zuständige Almbewirtschafterin) einen Mehrfachantrag-Flächen, für die beiden letztgenannten Almen, der jeweils zuständige Almbewirtschafter.
Die Alm mit der BNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 8,22 ha. Auf Basis von insgesamt 8,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der von der Beschwerdeführerin aufgetriebenen RGVE (5,00), war dieser im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 5,14 ha zuzurechnen.
Die Alm mit der BNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 6,44 ha. Auf Basis von insgesamt 5,80 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der von der Beschwerdeführerin aufgetriebenen RGVE (5,80), war dieser im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 6,44 ha zuzurechnen.
Die Alm mit der BNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 10,48 ha. Auf Basis von insgesamt 20,40 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der von der Beschwerdeführerin aufgetriebenen RGVE (9,60), war dieser im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 4,93 ha zuzurechnen.
Die Beschwerdeführerin beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 41,99 ha (Heimfläche: 10,14 ha; anteilige Almfläche: 31,85 ha) und verfügte im Antragsjahr 2010 über 45,40 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
2. Beweiswürdigung:
Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 der Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte diese ein Flächenausmaß von 10,14 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010), wovon seitens der belangte Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 10,09 ha als berücksichtigungsfähig erachtet wurde. Dieses seitens der belangten Behörde ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.
Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 Almbewirtschafterin der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX und Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend) und geht auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor (vgl. Beschwerdeschriftsatz).
Das Flächenausmaß der Almen mit den BNr. XXXX, XXXX und XXXX beruht auf durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (vgl. Kontrollberichte vom 06.09.2011 und 10.07.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2010 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort ist seitens des Beschwerdeführers nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes – das im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen vom 06.09.2011 und 10.07.2013 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Almen der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde zu legen.
Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr im Antragsjahr 2010 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihr zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet. Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 41,99 ha (Heimfläche: 10,14 ha; anteilige Almfläche: 31,85 ha) beantragt und über 45,40 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2010 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Der übrige Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Folglich konnten diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu Spruchpunkt A)
Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
— liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die VO (EU) 2016/1393 , mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 41,99 ha beantragt hat und somit eine Differenzfläche von 1,63 ha festzustellen ist, liegt eine Flächenabweichung im Ausmaß von "über 3 % oder 2 ha, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche" (vgl. Art. 58 VO (EG) 1122/2009) vor.
Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet die zitierte Bestimmung der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben spricht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Flächensanktion aus und kürzt den zu gewährenden Beihilfebetrag um EUR 302,92.
Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin, wie noch darzulegen sein wird, gegenständlich jedoch nicht gelungen (gänzlich) mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen.
Im Antragsjahr 2010 war die Beschwerdeführerin selbst Almbewirtschafterin der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX. Es ist daher zum einen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Almbewirtschafterin die Almfutterflächenbeschaffenheit bestens bekannt sein musste. Eine korrekte Beantragung durfte daher von ihr erwartet werden. Zum anderen gilt es festzuhalten, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, eine Antragstellerin die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße trifft. Es ist danach an ihr gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Unternimmt man derartige Bemühungen, wäre dies – selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist – im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin (als Almbewirtschafterin) im vorliegenden Fall jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihr nicht vorgebracht und ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt. So beteuert die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz lediglich, im Zusammenhang mit der Beantragung der Almfutterflächen stets gewissenhaft und sorgfältig agiert zu haben. Diese sehr allgemein gehaltenen Ausführungen vermögen vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 mangelndes Verschulden an der Überbeantragung jedoch nicht darzulegen.
Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Beantragung der Almfutterflächen in Anlehnung an die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen erfolgt sei, gilt es auch für diesen Fall festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, insbesondere auch deshalb nicht auf die Ergebnisse früherer Kontrollen berufen kann, weil eine Antragstellerin die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihr gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH wie Oben zitiert). Deshalb kann auch in diesem Zusammenhang – insbesondere unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nicht von einem mangelnden Verschulden der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
Bezüglich der Alm mit der BNr. XXXX ist noch darauf hinzuweisen, dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Lediglich aus dem Umstand, dass die Überbeantragung nicht persönlich durch die Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, sondern diese durch den Almbewirtschafter als deren Vertreter erfolgt ist, kann mangelndes Verschulden nicht aufgezeigt werden. Jedoch ist es der Beschwerdeführerin durch Vorlage einer Erklärung gemäß § 8i MOG 2007, gelungen mangelndes Verschulden an der Überbeantragung darzulegen, was im angefochtenen Bescheid auch Berücksichtigung gefunden hat. Für diese Alm wurden daher auch keine Kürzungen oder Ausschlüsse verhängt und der Beschwerdeführerin kein Verschulden angelastet. Sämtliche vorgebrachten Beschwerdepunkte bezüglich mangelnden Verschuldens im Zusammenhang mit dieser Alm gehen daher von vornherein ins Leere und war in Folge nicht näher darauf einzugehen.
Auch trifft die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (unter anderem mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (unter anderem mit 10 %-Schritten) gekommen sei, nicht zu. So kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2011 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort.
Ein Irrtum der belangten Behörde ist daher nicht zu erkennen.
Wenn die Beschwerdeführerin gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen auf der verfahrensgegenständlichen Almen einwendet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Landschaftselemente der Referenzfläche zuzurechnen, gilt es an dieser Stelle Folgendes auszuführen:
Nach Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 34 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen keine Vorkehrungen trifft. Art. 34 Abs. 4 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.
Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.
Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen einen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 34 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.
§ 4 Abs. 3 lit.d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 idgF, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wider. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.
Da auch die Beschwerdeführerin nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden und ist aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin für diese nichts zu gewinnen.
Zum (auch in diesem Zusammenhang) erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin der Almleitfaden sei gemeinschaftswidrig, wird zudem auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 14.03.2016, Zl. W104 2115652-1, verwiesen. In diesem Erkenntnis wird ausgeführt:
"Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an der Verwendung des Almleitfadens keinen Anstoß nimmt (vgl. zuletzt VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198: "Ausgehend von dem von der Behörde herangezogenen Almleitfaden sind die dort festgelegten Kriterien ausschlaggebend, anhand derer die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfenden Flächen beurteilt werden"), hatte sich das erkennende Gericht aufgrund des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsqualität des Almleitfadens auseinanderzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass diese Unterlage nicht mehr und nicht weniger darstellt, als seine Bezeichnung nahelegt: Er stellt einen Leitfaden für eine Almfutterflächenermittlung dar, die den Landwirten und den Prüforganen eine gewisse schematisierte Vorgangsweise mit einigermaßen vertretbarem Aufwand ermöglicht. Es steht dem Landwirt frei, die Almfutterfläche selbst nach anderen Kriterien zu ermitteln, solange diese Ermittlungsmethode die realiter zur Verfügung stehende Futterfläche präziser abbildet.
Selbst wenn man jedoch zum Schluss gelangen würde, dass der Almleitfaden eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung darstellt, so wäre diese vom Gericht gem. Art. 89 B-VG nicht anzuwenden (Mayer/Muzak, B-VG, 341). Da dem Gericht aber keine andere Methode zur Verfügung steht, mit der die Ermittlung der Almfutterfläche mit vertretbarem Aufwand möglich wäre und auch der Beschwerdeführer selbst keine andere derartige geeignete Methode angewendet hat, müsste wiederum auf die im Leitfaden vorgeschlagenen Methoden zurückgegriffen werden und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle in deren Licht geprüft werden.
Dabei muss in Kauf genommen werden, dass die Einstufung der so ermittelten Flächen subjektive Elemente enthält und die Wiederholbarkeit entsprechender Kontrollen durch subjektive Einschätzungen der Kontrollorgane beeinträchtigt werden kann. Dies betrifft auch den Zeitpunkt der Kontrolle, der Einfluss auf den Wuchs der Grünfutterpflanzen und die Annahme des Futterdargebots durch die Tiere haben kann. Diesen schwer über das Jahr hin objektivierbaren Elementen kann nur durch sorgfältige Dokumentation und Begründung durch die Antragsteller und die Kontrollorgane begegnet werden.
Ein Irrtum bei der Anwendung der unionsrechtlichen Erfordernisse ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu erkennen."
Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen in diesem Erkenntnis vollinhaltlich an. Eine Gemeinschaftswidrigkeit des Almleitfadens oder des angewendeten Messsystems ist daher im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.
Wenn die Beschwerdeführerin einen Interessenskonflikt der Landwirtschaftskammer im Zusammenhang mit Ihrer Doppelrolle moniert, so wird diesbezüglich auf das Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2016, Zl. W104 2115652-1, verwiesen. Hier wird Folgendes ausgeführt:
"Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass die Funktion, die Landwirtschaftskammern bei Digitalisierung und Antragstellung erfüllt haben, wohl eine behördliche Funktion darstellte (vgl. § 2 Abs. 3 INVEKOS-CC-V 2010, wonach für die "Vollziehung" der einschlägigen Rechtsakte die Marktordnungsstelle AMA zuständig ist, als Einbringungsstelle für den Sammelantrag allerdings die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene).
Er übersieht aber, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet war, wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zum tatsächlichen Zustand der beantragten Fläche in der Natur zu machen. Die Hofkarte stellte dafür nur ein Hilfsmittel des Antragstellers dar. Nur in dem Fall, dass die Landwirtschaftskammer den Antragsteller angesichts richtiger Tatsachen falsche Auskunft gegeben hätte, fiele dies in die Sphäre der Behörde. Dafür besteht aber kein Anhaltspunkt."
Auch in diesem Punkt schließt sich das erkennende Gericht den zitierten Ausführungen vollinhaltlich an.
Zum Einwand eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist anzumerken, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auf unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes erhaltene Beträge verweist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes.
Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht gewährte Beihilfebeträge jedenfalls zurückzuerstatten hat. Darüber hinaus ist im angefochtenen Bescheid jedoch auch gar keine Rückforderung enthalten.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist entgegen zu halten, dass über die zugewiesenen Zahlungsansprüche bereits rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Wenn sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass sie nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um die Zahlungsansprüche zu aktivieren.
Auch wenn die Beschwerdeführerin kein konkretes Vorbringen bezüglich einer möglichen Verjährung erstattet, so sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die hier anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen keine spezifischen Verjährungsbestimmungen enthalten. Es findet Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).
Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers enthält nur allgemein gehaltene Ausführungen und Zweifel an der Beurteilung der Behörde. Ein substantiiertes Vorbringen, welches geeignet ist das Vorgehen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und ist dem erkennenden Gericht auch sonst keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erkennbar.
Wie oben ausgeführt, ist das angewendete Messsystem und das darauf beruhende Ergebnis der durch fachkundige Organe durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen nicht zu beanstanden. Aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhalts waren die Anträge auf Einvernahme von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten abzuweisen.
Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte und aufbereitete Luftbilder zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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