BVwG W170 2144246-1

BVwGW170 2144246-123.3.2017

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2144246.1.00

 

Spruch:

W170 2144246-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, von XXXX, XXXX geb., StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, wegen der am 8.12.2016 vorgenommenen Abschiebung nach Kroatien samt Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten zu Recht erkannt:

 

A)

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, und § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, abgewiesen.

 

II. Der Antrag des XXXX auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, abgewiesen.

 

III. Gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat XXXX dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Am 10.1.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, in dem XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) gegen seine am 8.12.2016 erfolgte Abschiebungen nach Kroatien Maßnahmenbeschwerde einbrachte.

 

Der Beschwerdeführer sei über die Balkanroute nach Österreich eingereist und habe am 31.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser sei wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags zurückgewiesen worden. Vor Bescheiderlassung am 23.8.2016, die durch Hinterlegung erfolgt sei, sei der Beschwerdeführer am 13.6.2016 nach Deutschland zu seinem krebskranken Vater ausgereist; am 4.12.2016 sei er nach Österreich zurückgekommen und habe sich am 5.12.2016 an die Behörden gewandt, die über den Beschwerdeführer in weiterer Folge die Schubhaft verhängt und diesen am 8.12.2016 nach Kroatien abgeschoben hätten. Da Kroatien aber nicht dieser zuständige Mitgliedstaat sei, sei die Abschiebung rechtswidrig.

 

Die Behörde stütze ihre Annahme der Zuständigkeit Kroatiens im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung über die Länder der Balkanroute reisend illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelangt sei; diese Rechtsmeinung sei aber jedenfalls seit dem der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien diese Fragestellung dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt habe, keine "acte claire"-Konstellation mehr; auch der Verwaltungsgerichtshof habe nunmehr diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Daher seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anhängige Verfahren, bei denen sich die gegenständliche Rechtsfrage stelle, auszusetzen, um unionsrechtswidrige Entscheidungen hintanzuhalten.

 

Für den vorliegenden Fall bedeute das, dass, auch wenn gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Entscheidung zur Außerlandesbringung vorlag, die dargelegten Argumente einer Außerlandesbringung entgegenstanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien auch Änderungen nach Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu berücksichtigen, dies müsse auch auf jene Fälle übertragen werden, wo sich aufgrund eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens die unionsrechtliche Verpflichtung zur Aussetzung ergebe. Dies habe nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen hinsichtlich der beim Bundesverwaltungs-gericht anhängigen Verfahren bestätigt.

 

Da die Behörde dies bei der Abschiebung nicht berücksichtigt habe, sei diese rechtswidrig.

 

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die belangte Behörde mit Schreiben vom 19.1.2017, Zl. W170 2144246-1/4Z, mit der Beschwerde befasst.

 

Seitens des Bundesamtes wurde mit Schreiben vom 31.1.2017 Stellung genommen und die relevanten Verwaltungsakte, insbesondere der bezugnehmende Durchsuchungsauftrag, der bezugnehmende Festnahmeauftrag, der bezugnehmende Abschiebeauftrag, Kopien der bezugnehmenden Ersatzreisedokumente und der bezugnehmende Bericht über die erfolgte Abschiebung vorgelegt.

 

In der Stellungnahme wies die belangte Behörde darauf hin, dass der den Antrag zurückweisende Bescheid, der die Grundlage der Abschiebung gewesen sei, in Rechtskraft erwachsen sei und sich die Überstellungsfrist auf Grund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert habe. Der Beschwerdeführer sei am 5.12.2016 in Traiskirchen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, festgenommen, in Schubhaft genommen und am 8.12.2016 nach Kroatien abgeschoben worden, dessen Zuständigkeit auf Grundlage der "Dublin III-Verordnung" feststehe.

 

Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die Vorabentscheidung eine rückwirkende Änderung der Auslegung des Unionsrechts zur Folge habe, bliebe die Rechtskraft des erlassenen Bescheides unberührt und seien nationale Behörden nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes grundsätzlich nicht verpflichtet, bestandskräftige Entscheidungen zurückzunehmen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Verlust der Gültigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen beziehe sich auf eine Änderung des Sachverhalts, konkret auf eine Änderung der Interessenslage im Hinblick auf Art. 8 und 3 EMRK, nicht auf eine Änderung der Auslegung von Unionsrecht. Auf Grund des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bleibt kein Raum für eine neuerliche Prüfung der Zuständigkeit. Die Rechtssicherheit und damit die Rechtskraft würden zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundsätzen und somit zum Primärrecht gehören, auch ein neuer Antrag auf internationalen Schutz könne hier nichts ändern.

 

Die Feststellungen zu Kroatien würden darüber hinaus ergeben, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Verfahren offen stehe und seien diese während des gesamten Verfahrens untergebracht sowie stünde diesen die notwenige Versorgung zur Verfügung.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. XXXXhat am 31.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.8.2016, Zl. GF: 15-1100701304 VZ: 152085242-EASt Ost, wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags zurückgewiesen.

 

1.3. XXXX befand sich 24.8.2016 nicht im Bundesgebiet, das er verlassen hatte, ohne dem Bundesamt seine neue Adresse mitzuteilen.

 

1.4. Der oben genannte Bescheid wurde am 24.8.2016 durch Hinterlegung im Akt und Aushang an der Amtstafel zugestellt.

 

1.5. XXXX trat mit den österreichischen Behörden am 5.12.2016 wieder in Kontakt und wurde am 8.12.2016 nach Kroatien abgeschoben, die Abschiebung verlief ohne besondere Vorkommnisse.

 

1.6. Es gab am 8.12.2016 keinen Grund anzunehmen, dass XXXX in Kroatien auf Grund einer Änderung der Lage eine Verletzung seiner Rechte, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen Behandlung unterzogen zu werden, droht oder die Abschiebung nach Kroatien auf Grund neuer Tatsachen eine Verletzung seines Privat- oder Familienlebens darstellen würde.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zu 1.1., 1.2., 1.3. und 1.4. ergeben sich aus der mit den Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen übereinstimmenden Aktenlage.

 

Auch die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus der mit den Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen übereinstimmenden Aktenlage, hinsichtlich der Feststellung, dass die Abschiebung ohne besondere Vorkommnisse vonstattenging, daraus, dass weder der Beschwerdeführer solche behauptete noch dass solche Vorkommnisse im Abschiebebericht Erwähnung gefunden hätten.

 

Die Feststellung zu 1.6. ergibt sich aus der Tatsache, dass eine solche Änderung der Tatsachen durch den Beschwerdeführer nicht behauptet wurde bzw. auch keine Anhaltspunkte zu sehen sind, die rechtfertigen würden, von der gesetzlichen Vermutung, Kroatien sei ein sicheres Drittland, abzugehen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

Gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

 

In den gegenständlichen Verfahren richtet sich die Maßnahmenbeschwerde gegen die am 8.12.2016 erfolgte Abschiebung des XXXX nach Kroatien.

 

Die Maßnahmenbeschwerde ist an und für sich ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf, der nur insoweit zum Tragen kommt, als Rechtsschutz nicht durch andere Rechtsbehelfe erlangt werden konnte (VwGH 29.6.1992, 91/15/0147; VwGH 16.9.1992, 92/01/0711; VwGH 16.9.1992, 92/01/0712 – 0714); mit anderen Worten: was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden konnte, kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH ebendort).

 

Gemäß § 46 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

Voraussetzung für eine rechtmäßige Abschiebung ist also, dass gegen die betroffene Fremde oder den betroffenen Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist.

 

Das ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Dieser Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.8.2016, Zl. GF: 15-1100701304 VZ: 152085242-EASt Ost, wegen der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags zurückgewiesen, dieser Bescheid wurde wegen der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers rechtmäßig durch Hinterlegung im Akt zugestellt und blieb unbekämpft, erwuchs also in Rechtskraft.

 

Es spielt daher keine Rolle mehr, ob Kroatien in einem rechtmäßigen Verfahren als der zuständige Staat zur Prüfung des Antrages festgestellt wurde; hier wäre dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde offen gestanden, dieses hat er nicht genutzt.

 

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr argumentiert, dass seit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, keine acte claire-Konstellation mehr vorgelegen und das Verfahren auszusetzen gewesen wäre, mag diese Argumentation bei einem offenen Dublin-Verfahren zum Durchbruch verhelfen; bei einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ändert sich nichts, da ein rechtskräftiger Bescheid selbst dann vollstreckbar ist, wenn dieser rechtswidrig ist.

 

Auch mit der Argumentation, dass sich durch das Vorabentscheidungsersuchen die Beurteilungsgrundlagen geändert hätten und daher – ähnlich wie bei einer Änderung im Bereich des Art. 3 und 8 EMRK – eine Neubewertung notwendig wäre und die aufenthalts-beendende Maßnahme ihre Gültigkeit verloren hätte, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da sich in Wahrheit weder die entscheidungsrelevante Rechtslage noch die entscheidungsrelevante Sachlage geändert haben; es kommt allenfalls zu einer neuen Auslegung der Unionsrechts, das aber nichts an der Bestandskraft des der Abschiebung zu Grunde liegenden Bescheides ändern kann, da dieser selbst dann vollstreckbar wäre, wenn er rechtswidrig wäre.

 

Die Verpflichtung der österreichischen Behörden und Gerichte, die der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 16.11.2016, Ra 2016/0172-0177 und Ra 2016/18/0224 bis 0227 anspricht, trifft auf die Durchführung der Dublin-Verfahren und nicht die Abschiebung auf Grund rechtskräftiger Dublin-Bescheide zu.

 

Es ist also durch die Umsetzung des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes vom 23.8.2016, Zl. GF: 15-1100701304 VZ: 152085242-EASt Ost, zu keiner Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gekommen.

 

Die am 8.12.2016 erfolgte Abschiebung nach Kroatien verlief ohne besondere Vorkommnisse, es ist also nicht zu sehen, dass die Durchführung der Abschiebung zu einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers geführt hätte.

 

Ebenso ergibt sich eine solche Verletzung nicht auf Grund einer von Amts wegen zu berücksichtigen Änderung der Sachlage im Lichte des Art. 3 und 8 EMRK, da eine solche Änderung im gegenständlichen Verfahren weder vom Beschwerdeführer behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist.

 

Daher ist die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

 

3.2. Kostenersatz

 

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

 

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

 

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, das die Behörde als obsiegende und der Beschwerdeführer als unterlegene Partei zu gelten hat; daher und auf Grund des Antrages der Behörde vom 31.1.2017 hat der Beschwerdeführer dem Rechtsträger der Behörde – dem Bund den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 und den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80, gesamt als € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Hinsichtlich der unter A) angeführte liegt die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor und wurde oben zitiert; hier liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor.

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