B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.144
BWG §1 Abs1 Z1
BWG §4 Abs7
FMABG §22 Abs2a
VfGG §82
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.144
BWG §1 Abs1 Z1
BWG §4 Abs7
FMABG §22 Abs2a
VfGG §82
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W107.2133701.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , ZVR XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch ihren Obmann XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 01.08.2016, GZ FMA- XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung:
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. beschlossen:
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Mit Bekanntmachung vom XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung teilte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA, belangte Behörde) der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz BWG mit, dass die " XXXX ", ZVR-Zahl XXXX , nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und veröffentlichte diese Bekanntmachung auf der Homepage der FMA (FMA-Akt, ON 03 bis 05).
2. Gegen diese Veröffentlichung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26.10.2014, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) zu W107 2013496-1 am 28.10.2014, eine Maßnahmenbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3. Mit Schreiben des BVwG vom 06.11.2014 wurde das Anbringen der Beschwerdeführerin gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die FMA weitergeleitet. Diese leitete daraufhin ein Überprüfungsverfahren gemäß § 4 Abs. 7 BWG ein.
4. Mit Schreiben vom 05.12.2014, protokolliert bei der FMA am 10.12.2014, beantragte die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kundmachung, die sofortige Löschung und den Widerruf der Kundmachung.
5. Mit Bescheid der FMA vom 05.01.2015, GZ: FMA- XXXX , der Beschwerdeführerin zugestellt am 07.01.2015, stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichung vom XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA fest.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.01.2015, eingelangt bei der FMA am 15.01.2016, fristgerecht Beschwerde und bestritt das Vorliegen des ihr von der belangten Behörde vorgeworfenen unerlaubten Einlagengeschäftes.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
7. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 09.06.2016, Zl. E 793/2016-7, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof ab.
8. Mit Schreiben vom 12.07.2016, protokolliert bei der FMA am 13.07.2016, stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX gemäß § 4 Abs. 7 BWG, die Bekanntmachung der Einleitung dieses Verfahrens, die Richtigstellung der Veröffentlichung sowie den Widerruf des Inhaltes der Kundmachung. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihre Richtlinien geändert, ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG könne somit nicht vorliegen.
9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2016, GZ: FMA- XXXX , wurden die oben angeführten Anträge der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die beeinspruchte Kundmachung sei am XXXX erfolgt, ein Überprüfungsverfahren dazu sei von der belangten Behörde eingeleitet und durchgeführt worden, darüber sei mit Bescheid der FMA vom 05.01.2015, GZ FMA- XXXX , abgesprochen und die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E, als unbegründet abgewiesen worden. Es liege daher ein rechtskräftiger Bescheid über die Rechtmäßigkeit der Kundmachung vor, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.08.2016, protokolliert bei der FMA am 18.08.2016, unter Beilage der Richtlinien der Beschwerdeführerin in der Fassung 01/2016, rechtzeitige Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 4 Abs. 7 BWG sehe vor, dass "der von der Veröffentlichung Betroffene" jederzeit – insbesondere nach Eintritt grundlegend veränderter Umstände – einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung stellen könne, der nach den grundlegend veränderten Umständen zu beurteilen sei. Eine Überprüfung auf Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung könne sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung beziehen. Es werde daher die sofortige Löschung sämtlicher Kundmachungen und Veröffentlichungen zu Bankgeschäften betreffend die Beschwerdeführerin auf sämtlichen Seiten im Internet, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof beantragt.
11. Die FMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den dazugehörigen Akt des Verwaltungsverfahrens am 30.08.2016 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der gegenständlich beschwerdeführende Verein, gegründet von XXXX mit Sitz in XXXX , trägt den Namen " XXXX ", wurde per XXXX in das Vereinsregister eingetragen und trägt die ZVR-Zahl XXXX , (FMA-Akt, Vereinsregisterauszug vom 28.07.2016, ON 02). Dieser Verein bezweckt laut Statuten den Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Interessen und die Förderung der betrieblichen Vorsorge und die existentielle Absicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Mit Bekanntmachung vom XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Nr. XXXX , teilte die FMA der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz BWG mit, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet ist. Die belangte Behörde veröffentlichte diese Bekanntmachung auf ihrer Homepage unter "Investorenwarnungen > Nationale Warnmeldungen" ebenfalls mit Datum vom XXXX (FMA-Akt, ON 03 bis ON5).
Gegen diese Veröffentlichung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.10.2014 Maßnahmenbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Beantragt wurden die sofortige Löschung und der Widerruf der kundgemachten Warnmeldung, andernfalls die Erlassung einer Investorenwarnung für sämtliche Pensionskassen in Österreich wegen fehlender Bankkonzession, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die Maßnahmenbeschwerde wurde vom BVwG zuständigkeitshalber an die FMA weitergeleitet, woraufhin diese ein Überprüfungsverfahren gemäß § 4 Abs. 7 BWG einleitete.
Mit Schreiben vom 05.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX und beantragte die sofortige Löschung sowie den Widerruf der Kundmachung.
Mit Bescheid der FMA vom 05.01.2015 stellte die FMA die Rechtmäßigkeit der gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz BWG am XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlichten Kundmachung (Warnmeldung) zum konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften durch die Beschwerdeführerin fest und sprach aus, dass der Beschwerdeführerin die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage ( § 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet ist (FMA-Akt, ON 06).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das BVwG, welches die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E, als unbegründet abwies und die Revision für nicht zulässig erklärte (FMA-Akt, ON 07).
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Eine Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E, wurde in weiterer Folge nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 12.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geänderten Richtlinien einen neuerlichen Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX gemäß § 4 Abs. 7 BWG, welchen die FMA aufgrund entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies.
§ 11 der Richtlinien der Beschwerdeführerin idF 01/2016 lautet:
"§ 11 Altersvorsorge (ArbeitnehmervorsorgeBrief)
Für ArbeitnehmerInnen, die dem Versorgungsplan ArbeitnehmervorsorgeBrief beitreten, wird eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Versicherungsunternehmer ist die Unterstützungskasse, versicherte Person der/die jeweilige ArbeitnehmerIn.
Leistungen werden im Leistungsfall durch die Kasse gemäß dieser Richtlinien und gemäß Betriebspensionsgesetz freiwillig, einmalig oder durch regelmäßige Zahlungen, oder durch Übertragung des Rückdeckungsvertrages auf den/die Begünstigte/n erbracht."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der Verfahrensakte des BVwG zu W107 2013496-2 und W107 2013496-1, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2016, Zl. W107 2013496-2/21E sowie dem Bescheid der FMA vom 05.01.2015, GZ: FMA- XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet:
3.2. Zu A)
I. Zur Abweisung der Beschwerde:
Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde (Finanzmarktaufsichtsbehörde) vom 01.08.2016 zu GZ FMA- XXXX , mit welchem der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX (Investorenwarnung), wonach die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen und dem Anbieter die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage (§ 1 Abs. 1 Z 1) daher nicht gestattet ist, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde.
"Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Wird der Antrag von der Behörde aufgrund bereits entschiedener Sache zurückgewiesen, ist somit allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde aufgrund des Vorliegens des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache zu Recht erfolgt ist.
Wie festgestellt, veröffentlichte die belangte Behörde am XXXX gegenständliche Investorenwarnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf ihrer Homepage. Gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz BWG kann die FMA durch Kundmachung im Internet, Abdruck im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden.
Eine Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 7 BWG 1993 idF 2009/I/066 hat unter Berücksichtigung des Anlegerschutzes und der Schadensabwehr den Zweck, die Öffentlichkeit vor dem Abschluss von Finanzgeschäften mit Personen, die (Bank)Geschäfte ohne Konzession und somit rechtswidrig betreiben, zu warnen (VwGH 28.03.2014, 2014/02/0012 mit Verweisen auf RV 641 BlgNR 21. GP , 75; RV 207 BlgNR 24. GP , 56; E VfGH 12.03.2009, G 164/08).
Gemäß § 4 Abs. 7 4. Satz BWG kann der von der Veröffentlichung Betroffene eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in Folge die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen diese entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
Wie festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX mit Schreiben vom 05.12.2014, worauf hin die belangte Behörde ein Überprüfungsverfahren einleitete und mit Bescheid vom 05.01.2015 die Rechtmäßigkeit der gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz BWG am XXXX im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der belangten Behörde veröffentlichten Kundmachung (Warnmeldung) zum konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften durch die Beschwerdeführerin feststellte sowie aussprach, dass der Beschwerdeführerin die Entgegennahme fremder Gelder als Einlage ( § 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet ist.
Wie festgestellt, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das BVwG, welches die Beschwerde in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 21.03.2016 als unbegründet abwies. Gegen die Entscheidung des BVwG wurde keine Revision erhoben. Der Bescheid vom 05.01.2015, mit welchem die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX festgestellt wurde, erwuchs somit in Rechtskraft.
Wie festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.07.2016 erneut eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichungen vom XXXX aufgrund ihrer geänderten Richtlinien. Dieser Antrag wurde von der FMA gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache mit verfahrensgegenständlichem Bescheid zurückgewiesen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050).
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Veröffentlichung gemäß § 4 Abs. 7 BWG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Veröffentlichung (BVwG vom 21.03.2016, W 107 2013496-2).
Durch die nachträgliche Änderung der Richtlinien der Beschwerdeführerin (§ 11 der Richtlinien der Beschwerdeführerin idF 01/2016 siehe oben Punkt II.1) haben sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht die dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde liegenden Umstände geändert. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin nun eine Konzession zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG - § 4 Abs. 7 BWG dient der Warnung vor dem konzessionslosen Betreiben von Bankgeschäften – hält.
Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2016 auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung vom XXXX zurückzuweisen, erfolgte somit zu Recht. Vor dem Hintergrund der rechtskräftig festgestellten Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Veröffentlichungen vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Richtigstellung und Widerruf der Kundmachung zu Recht zurückgewiesen.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das BVwG möge die belangte Behörde anhalten, sämtliche Kundmachungen und Veröffentlichungen betreffend die Beschwerdeführerin auf sämtlichen Internetseiten sofort zu löschen oder zu korrigieren, war bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.
II. Zur Zurückweisung des Abtretungsantrages:
Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist auszuführen, dass eine Abtretung von Rechtssachen von Verwaltungsgerichten an den Verfassungsgerichtshof rechtlich nicht vorgesehen ist und eine allfällige Anrufung des Verfassungsgerichtshofs durch die Beschwerdeführerin im Wege einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG unter den in § 82 VfGG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hätte. Aus diesem Grund ist dieser Antrag zurückzuweisen.
Zudem konnte bei diesem Ergebnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der vorliegende Sachverhalt ausreichend geklärt und unstrittig ist sowie lediglich Rechtsfragen aufwarf und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig (vgl. zitierte Judikatur der Höchstgerichte oben Punkt II. 3.2.), sodass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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