BEinstG §14 Abs2
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
BEinstG §14 Abs1
BEinstG §14 Abs2
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W217.2124835.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, Mariahilferstraße 88a, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.01.2016, OB:
XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) begehrte mit Schreiben vom 13.07.2015, eingelangt beim Sozialministeriumservice Landesstelle Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) am 14.07.2015, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.07.2015 basierend auf der Aktenlage, führt Dr. XXXX, HNO-Facharzt, im Wesentlichen Folgendes aus:
"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Reintonaudiogramm des HNO Facharztes Dr. XXXX vom 09.07.2015:
demgemäß besteht bei Obg. eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine geringgradige sensoneurale Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 42 % rechts und 35 % links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Aktengutachten
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Hörstörung beidseits Tabelle Z3/K2 fixer Rahmensatz | 12.02.01 | 20 |
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X | Dauerzustand |
? | Nachuntersuchung |
Herr
Ing.XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA"
1.2. Im von der belangten Behörde weiters eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2015, führt Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen Folgendes aus:
"Anamnese:
Stp. H, ing. utr.
St.p. Schulterluxation rechts
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX leidet an einer Hypertonie. Er ist insgesamt vier mal in Ohnmacht gefallen. Er ist mehrmals durchuntersucht worden, ist organisch fit, er arbeitet einfach zu viel, er hat danach die Arbeit reduziert und ist danach gekündigt worden. Nach der Synkope im November 2013 war er geistig beeinträchtigt, hat er aber überspielt, er hatte auch Gedächtnislücken. Die Erinnerung war wie im Nebel. Er hat alles untersuchen lassen, bis jetzt ist Nichts herausgekommen. Er trägt seit 20 Jahren Brillen und im November 2013 hat plötzlich die Brille nicht mehr gepaßt. Auffällig ist auch, daß er seit Juli dieses Jahres ein Hörgerät trägt, gibt eine deutliche Besserung an. Er trägt auch einen Loop Recorder - dieser ist mehrmals abgefragt worden und anamnestisch bis jetzt keine Rhythmusstörung.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Rezidivierende Synkopen
Kollaps am 29.07.2007
hämodynamisch nicht wirksamer Plaque im Abgangsbereich der linken A. carotis int., Intimahyperplasie an den extracraniellen Halsgefäßen;
Arterielle Hypertonie
Hörstörung beidseits
Sozialanamnese:
verheiratet, Technischer Angestellter, dzt. Krankenstand
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Kurzbericht, Krankenhaus XXXX, vom 01.08.07 - Kollaps, Autoimmun-Nephropathie, arterielle Hypertonie;
Kurzbericht, Krankenhaus XXXX, vom 14.03.2013 - Bewusstlosigkeit unbekannter Genese;
EEG Befundbericht, Landesklinikum XXXX, vom 25.03.2013 - normales
EEG;
Notfallprotokoll, Landesklinikum XXXX, vom 29.10.2013 - Verdacht auf vasovagale Synkope;
Ambulanter Patientenbrief, XXXX, vom 21.11.2013 - Atherosklerotische Plaques ohne hämodynamisch relevante Stenose;
Duplexsonographie der Halsgefäße, vom 08.11.2013 - hämodynamisch nicht wirksamer Plaque im Abgangsbereich der linken A. carotis int., Intimahyperplasie an den extracraniellen Halsgefäßen;
Befund, Dr. XXXX, Neurologin, vom 27.11.2013 - unklare rezidivierende Synkopen;
MRT des Gehirns, vom 23.12.2013 - unspezifische wenige Millimeter große Glianarbe; Patientenbrief, XXXX Krankenhaus, vom 17.07.2014 - Rez. Synkopen;
Klinischer Befundbericht, Dr. XXXX, FA f. Neurologie, vom 11.08.2014 - Synkopenabklärung;
Patientenbrief, XXXX Krankenhaus, vom 16.12.2014 - Implantation eines Loop-Recorders am 16.12.2014;
Tonaudiogramm, vom 09.07.2015 -
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 192,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Schädel: nicht klopfdolent
Augen: normal Pupillen: seitengleich Lichtreaktion: prompt
Rachen: normal Zunge: feucht Zähne: saniert
Hals:
Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich,
Lymphknoten: nicht tatsbar
Thorax: symmetrisch, Atmung: normal, Mammae:, unauffällig,
Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen
Herz: Auskultation: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen:
Bauchdecken: im Thoraxniveau, Resistenz: keine
Leber: unauffällig
Milz: nicht tastbar
Nierenlager: nicht klopfdolent
Wirbelsäule: Wirbelsäulenachse: im Lot Stauchungsempfindlichkeit:
keine
Einbeinstand: möglich
Fersenstand-Zehenstand: bds. gut möglich
HWS: nicht klopfdolent, normale Bewegung möglich
BWS: nicht klopfdolent,
LWS: nicht klopfdolent,
FBA: 30cm
Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich
Nackengriff: normal Schürzengriff: normal
Fingerbeugung: vollständig
Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus: unauffällig
Ergebnis der durch geführten Begutachtung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb% |
1 | Bluthochdruck mit atherosklerotischen Gefäßveränderungen an den Halsschlagadern und rezidivierender Synkope Mittlerer Rahmensatz, da rezidivierendes Auftreten bei hämodynamisch nicht wirksamen Gefäßveränderungen und derzeit auch kein Hinweis auf Rhythmusstörung. | 05.03.02 | 30 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X | Dauerzustand |
? | Nachuntersuchung |
HerrXXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA"
1.3. In der von der belangten Behörde weiters eingeholten Gesamtbeurteilung, zusammenfassend die Gutachten vom 31.07.2015 Dris. XXXX sowie vom 07.12.2015 Dris XXXX, führt Dr. Waltraud XXXX in ihrer Gesamtbeurteilung vom 02.01.2016 im Wesentlichen Folgendes aus
"Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
Name der/des SV | Fachgebiet | Gutachten vom |
Dr. XXXX | HNO | 31.07.2015 |
Dr.in XXXX | Innere Medizin | 07.12.2015 |
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | Gdb % |
1 | Bluthochdruck mit atherosklerotischen Gefäßveränderungen an den Halsschlagadern und rezidivierender Synkope Mittlerer Rahmensatz, da rezidivierendes Auftreten bei hämodynamisch nicht wirksamen Gefäßveränderungen und derzeit auch kein Hinweis auf Rhythmusstörung. | 05.03.02 | 30 |
2 | Hörstörung beidseits Tabelle Z3/K2 fixer Rahmensatz | 12.02.01 | 20 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%.
X Dauerzustand
Herr XXXXkann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA"
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2016 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. In seiner Beschwerde führte der BF aus, dass er seit 2013 unter Depressionen, Anpassungs- und Schlafstörungen sowie Somatisierungsstörungen leide, weshalb er unter Medikation stehe. Darüber hinaus habe er verstärkt Kopfschmerzen und Rückenschmerzen, welche ihn in seiner Beweglichkeit einschränken würden. Aus dem Sachverständigengutachten sei auch nicht zu entnehmen, ob die bestehende Prostatahyperplasie in die Bewertung mit eingeflossen sei. Hierzu legte der BF Befunde vor.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 15.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Sachverständigengutachten ein.
5.1. Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, führt in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 11.07.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF aus:
"Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Röntgenbefund XXXX 17.2.2012: geringe Arthrosen Halswirbelsäule, geringe Skoliose, vereinzelte Spondylosezeichen, linkskonvexe Skoliose, Osteochondrose L5/S1.
Relevante Anamnese:
Zustand nach Schulterverrenkung rechts und Eingriff vor etwa 15 Jahren.
Jetzige Beschwerden:
Er habe eine Fehlstellung in den Hüften, er werde einmal im Jahr vom Orthopäden eingerenkt, dann gehe es wieder ein Jahr gut. Die rechte Schulter sei praktisch beschwerdefrei.
Medikation:
Candesartan, Escitalopram, Trittico, Finastad; ganz gelegentlich Inderal.
Sozialanamnese:
Verheiratet, techn. Angestellter, derzeit AU.
Allgemeiner Status:
192 cm grosser und 97kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch, Abdomen frei.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot, HWS 55-0-55 in R, 15-0-15 in F, KJA 1cm, Reklination 18cm.
BWS 30-0-30, Schober 10/15cm, FKBA 5cm, Seitneigung bis Patella.
Obere Extremitäten frei und schmerzfrei beweglich, lediglich geringes Drehdefizit rechts Schulter in den Endlagen, keine Instabilität.
Hüften-, Knie-und Sprunggelenke frei und seitengleich.
Kein sensomotorisches Defizit der oberen oder unteren Extremitäten.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Strassenschuhen selbständig ohne Gehhilfe frei, Zehenspitzen- und Fersenstand gut möglich.
BEURTEILUNG
Ad1) Ein neu vorgelegter Befund aus 2012 ergibt folgende Gesundheitsschädigungen:
1) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule leichten 02.01.01 10% Grades
unterer Rahmensatz, da ungestörte periphere Sensomotorik
Wahl der Position, da mässige radiologische Veränderungen, eigentlich fast keine Beschwerdeangabe und nur gelegentliche Schmerzmitteleinnahme ohne Dauertherapiebedarf.
Der Zustand nach erfolgreich operierter Schulterverrenkung rechts erreicht keinen GdB."
5.2. Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führt in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.09.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:
"Vorgutachten:
VGA (HNO 31 07 2015 und Interne 07 12 2015), Gesamtbeurteilung 02 01 2016
Abl.40 - 53: Bluthochdruck, ...rez. Synkopen GdB 30%, Hörstörung bds. GdB 20%,
Gesamt GdB 30v.H.
BF legt neue Befunde vor (siehe unten)
Anamnese:
In Summe habe er 4x einen Kollaps gehabt: 3/2013, 11/2013 und 2x 2014 im Mai und Juni. Da erste Mal war während des Autofahrens. Es wurde ihm komisch, er fuhr auf einen Parkplatz, dann habe er das Fenster hinunter gelassen, dann sei er "weg" gewesen, es fehlen ca.
20 - 30 Minuten. Wie er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich
total erschlagen gefühlt. Sei dann mit dem Auto weiter in die Firma gefahren, wollte gar nicht aussteigen, weil er sich unsicher fühlte.
Er habe in dieser Zeit und schon Jahre davor extrem viel gearbeitet mit über 100 Überstunden, habe immer gerne und viel gearbeitet.
Es folgte eine stationäre Abklärung (KH XXXX), eine organische Ursache wurde nicht gefunden. Es sei ihm geraten worden weniger zu arbeiten.
Das 2. Mal trat während einer Sitzung auf, wo er plötzlich bemerkt habe, dass er den Kollegen nicht verstanden habe, musste Nachfragen und dann lag er schon unter dem Tisch und war für Minuten "weg". Es folgte wieder eine stat. Abklärung, eine organische Ursache wurde nicht gefunden. Man habe ihm geraten weniger zu arbeiten. Er habe danach tagelang eine Unsicherheit gehabt und sei getorkelt. Er habe aber da auch eine neue Brille bekommen.
Er habe dann Shiatsu begonnen, was ihm gut getan habe.
Die nächsten beiden Male traten im Urlaub auf. Er habe schon in der Nacht komischeTräume gehabt und sei beim Frühstück umgefallen und ein 2. Mal beim Essen, da habe er auch erbrochen. Er kam nach XXXX ins Spital und nach einem "Durchcheck" wurde er am Abend wieder ins Hotel geschickt.
In Österreich habe er sich wieder stationär durchchecken lassen, es sei organisch nicht wirklich was gefunden worden, abgesehen von etwas auffälligen Laborwerten (Niere, Prostata). Es wurde ihm wieder empfohlen weniger zu arbeiten.
Neben der extremen Arbeitsbelastung kam es in der Firma zu Mobbing/Bossing wegen unterschiedlicher Auffassungen.
Juli 2015 wurde er dienstfrei gestellt und dann gekündigt.
Rückblickend meine er, dass diese Kollapszustände schon Symptome eines Burn out waren.
Im Sommer 2015 suchte er den HA und dann einen Psychiater auf, der die Diagnose eines Burnout stellte und er habe auch erstmalig "psychiatrische Medikamente" erhalten. Es ging damit besser aber nicht gut.
Seit Herbst 2015 Psychotherapie.
Er habe 2 Prozesse gegen seine Firma laufen bezüglich der Wiedereinstellung und finanzieller Forderungen. Die Verhandlung im Mai sei für ihn sehr belastend gewesen. Im Laufe der Verhandlung habe er das Gefühl gehabt, er betrachte sich selbst von außen, das war ganz arg, sodass sein Anwalt die Verhandlung unterbrochen habe.
Er habe auch eine Hypnosetherapie in Anspruch genommen, was ihm geholfen habe, sodass er der 2. Verhandlung entspannter gegenüber treten konnte.
Er habe auch immer wieder wie einen stechenden kurzen Kopfschmerz linksseitig wie einen Blitz, was sich in Minutenabstand wiederhole.
weitere Diagnosen:
als 5 Jähriger Gesichtslähmung und Fieberschübe angeblich auch Gehirnhautentzündung (keine Spitalsbehandlung)
Leistenbruch bds. Op als Baby, Polypen und TE, Schulterluxation rechts vor 20 Jahren.
Erhöhte Prostatawerte und schon 2x Stanze (sei in Ordnung gewesen)
Nikotin: keiner
Alkohol: 1 Bier
Jetzige Beschwerden:
Er sei antriebslos und vergesslich. Es sei ihm peinlich aber er habe die andere Untersuchung, die er vorgestern gehabt habe übersehen. So allgemein habe er das Gefühl, dass er nicht mehr so leistungsfähig sei. Er bemerke, dass er sich nicht mehr so gut Namen und Gesichter merke. Dinge die er beruflich gemacht habe, könne er nicht mehr so gut.
Schlaf: mit Medikamenten
Medikamente
Trittico 150 0-0-1, Escitalopram 20 1-0-0, Finasterid, Candersatan
Psych FA ca. alle 3 Monate
Psychotherapie alle 14 Tage
Hörgerät rechts (heute nicht genommen)
Sozialanamnese:
VS, HS, Handelsschule, Klaviermacher mit LAP, Abendschule für Berufstätige am TGM- Maschinenbau und Berufstechnik. In der Rohstoffbranche im in- und europäischen Ausland tätig (Kiesgruben und Steinbruchentwicklung und Betreibung. Dienstfreigestellt 7/2015, Kündigung 10/2015.
Dann Krankenstand und dzt. AMS, geringfügig bei einem früheren DG beschäftigt.
Antrag auf Unternehmensgründerprogramm - Kurs beim Wifi geplant
Verheiratet, 1 erw. Stiefsohn
Befunde: (das nervenfachärztliche Gebiet betreffend)
Befund Neurologe Dr. XXXX 11 08 2014 Abl.12, 11:
...Synkopen......Epilepsie halte ich für äußerst unwahrscheinlich
bisherige
neurologische Untersuchung MRT Gehirn, EEG unauffällig.....internistische Abklärung (Loop Recorder ) empfohlen
Befund Neurologin Dr.XXXX 27 11 2013 Abl. 23, 22: Dg.: unklare rez.
Synkopen
Klinisch psychologischer Kurzbefund Psychologin Dr. XXXX 24 01 2016 Abl. 71, 72: Die Ergebnisse lassen eine aktuelle Anpassungsstörung (Angst und Depression gemischt) sowie Somatisierungsstörung erkennen depressive Stimmung leichter Ausprägung .V.a.
Leistungseinschränkungen im Arbeitsgedächtnis .Reaktionsgeschwindigkeit unterdurchschnittlich..... reagiert
verlangsamt bei aufmerksamgesteuerter Verarbeitung...... verminderte
Aufmerksamkeitsspanne ..selektive Aufmerksamkeit und Reaktionskontrolle durchschnittlich bis überdurchschnittlich ....
Stellungnahme für GKK Psychiater Dr. XXXX 25 01 2016:
Belastungsreaktion (reaktive Depr.), Dorsalgie .Pat. macht
Psychotherapie und hat Med: Escitalopram 20 1/2-0-0, Trittico 150 2/3 .solange das Gerichtsverfahren nicht beendet ist, wird eine AF nicht gegeben sein, da Pat. sich nicht konzentrieren kann, Mnestik reduziert, Hypersensibilität
Status:
Größe:1.92
Gewicht: 98
Rechtshänder
Stuhl: unauffällig
Miktion: Nykturie, häufiger Harndrang
Brille
Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit,
Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar;
Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch reduziert, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig
OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie-Hacke-Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen
Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger
Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Zehen - und Fersenstand möglich
Gesamteindruck- Gangbild:
Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung,
Führerschein vorhanden, kommt mit PKW
Kooperativ, freundlich, gut auskunfts- kontaktfähig
Beurteilung und Stellungnahme:
Ad1
Ad 1.1
Auf Grund des Vorbringen des BF unter Berücksichtigung der nervenfachärztlich relevanten Befunde insbesondere der nun neu vorgelegten Befunde (Abl. 71,72, 83) und der aktuellen persönlichen nervenfachärztlichen Untersuchung wird ein anderer einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG als im Gutachten vom 02 01 2016 Abl. 47-50 eingeschätzt.
Ad 1.2
Anpassungsstörung mit Somatisierung und
leichtgradiger Depression...... ...03 05 01.. 30%
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Therapie erforderlich und auch leichte kognitive Einbußen testpsychologisch erfasst, includiert auch die Schlafstörungen und Kopfschmerzen.
Die Dorsalgie erreicht aus nervenfachärztlicher Sicht keinen Grad der Behinderung, da keine Dauertherapie erforderlich und keine neurologischen Ausfälle vorliegen- es wird auf das orthopädische Fachgutachten verwiesen."
5.3. Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Gutachten vom 08.11.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF aus:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am 31.07.2015 HNO-ärztlich und am 07.12.2015 internistisch untersucht, am 02.01.2016 erfolgte laut Abl. 49 die Zusammenfassung, wobei festgestellt wurde:
1. Bluthochdruck mit atherosklerotischen Gefäßveränderungen an den Halsschlagadern und rezidivierender Synkope 05.03.02 30 %
Mittlerer Rahmensatz, da rezidivierendes Auftreten bei hämodynamisch nicht wirksamen Gefäßveränderungen und derzeit auch kein Hinweis auf Rhythmusstörungen
2. Hörstörung beidseits 12.02.01 20%
Tabelle Zeile 3 Kolonne 4
Fixer Rahmensatz
In der Beschwerde in Aktenblatt 96 durch den Rechtsanwalt wird festgestellt:
Im Patientenbrief des XXXX Krankenhauses vom 02.07.2014 wurden rezidivierende Synkopen, arterielle Hypertonie, Hernie umbilikalis, Darmdivertikel, Prostatahyperplasie, Steatosis hepatis, Status post Leistenbruch, TE, Nasenpolypen, Status post Schulterluxation rechts diagnostiziert.
Aus dem Entlassungsbericht des XXXX vom 16.10.2013 geht eine suspekte Prostata mit PSA-Erhöhung hervor.
In Aktenseite 92 wird unter anderem eine Untersuchung durch einen Facharzt für Urologie beantragt. In dem nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2016 wird nun Untersuchung durch Neurologie/Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie vorgeschrieben.
Handschriftlich und nicht unterschrieben ist ergänzt, dass dem "Sozialministeriumservice" kein Sachverständiger mit Fachgebiet Urologie zur Verfügung steht, weswegen eine Vorladung mit Fachrichtung Innere Medizin vorgeschrieben wird
Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer:
Er berichtet, dass Nierenerkrankungen bis hin zur Notwendigkeit der Nierentransplantation in der Familie vorgekommen sind, er selbst hat erhöhte Nierenwerte, im Akt befindet sich bereits ein Serum Kreatininwert aus dem Jahr 2013 mit 1,5mg/dl.
Weiters gibt er an, seit vielen Jahren Beschwerden mit der Prostata zu haben, es ist bereits im Jahr 2009 die erste Prostata-Biopsie gemacht worden, weil schon damals PSA-Wert erhöht gewesen ist.
Erhöhter Blutdruck ist seit etwa 1995 in Behandlung.
Eine zweite Prostata-Biopsie wurde im Herbst 2013 im Hanuschkrankenhaus durchgeführt, Aktenseite 86, diese zeigte in der Stanze tumorfreies Prostata-Gewebe in beiden Prostata-Lappen.
Subjektive Beeinträchtigung durch vermehrten Harndrang, er gibt an, dass er die Harnblase etwa stündlich entleeren müsse. Gelegentlich kommt es auch zu Hamträufeln.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Finasterid, Candesartan, Trittico, Escitalopram
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:
Vorgelegter Laborbefund:
26.01.2016, XXXX: HbA1c 5,3 %, Blutbild normal, Blutzucker 88, Triglyceride 154, Cholesterin 213, Kreatinin 1,6, EGFR 43 ml/min., normal über 60, BUN 23, Nierenfunktionsparameter, Natrium, Kalium normal, PSA 2,63 mg/ml, normal bis 3,1, TSH normal
Der Beschwerdeführer gibt dazu an, der Urologe habe ihm gesagt, dass die Erniedrigung des PSA- Wertes auf Finasterid zurückzuführen sei.
Bei der letzten urologischen Untersuchung anscheinend weiterhin kein Hinweis auf etwas Bösartiges, es ist ihm gesagt worden, dass eine Entleerungsstörung vorliegt.
Wie viel Restharn festgestellt wurde, kann er allerdings nicht angeben.
Untersuchungsbefund (klinisch-phvsikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 192 cm, 99 kg, ziemlich gleichbleibend
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: eigene, gut saniert
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch bei guter Basenverschieblichkeit
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: mäßig adipös, Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten: Arme normal, an den Beinen Pulse tastbar, keine
Varizen, keine Ödeme Gangbild, Gelenksstatus und Wirbelsäule: siehe orthopädisches Gutachten
Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen.
Diagnosen:
1. Bluthochdruck mit atherosklerotischen Gefäßveränderungen an den Halsschlagadern und
rezidivierender Synkope 05.03.02 30 %
Mittlerer Rahmensatz, da rezidivierendes Auftreten bei hämodynamisch nicht wirksamen Gefäßveränderungen und derzeit auch kein Hinweis auf Rhythmusstörungen
2. Anpassungsstörung mit Somatisierung und leichtgradiger Depression 03.05.01 30 %
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Therapie erforderlich und auch leichte kognitive Einbußen testpsychologische erfasst, inkludiert auch die Schlafstörungen und Kopfschmerzen.
3. Hörstörung beidseits 12.02.01 20 %
Fixer Rahmensatz - Tabelle Zeile 3 Kolonne 4
4. Beginnende Einschränkung der exkretorischen Nierenfunktion 05.04.01 20 %
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eingeschränkte EGFR und erhöhter Blutdruck. Der erhöhte Blutdruck ist damit in dieser Position erfasst.
5. Entleerungsstörung der Blase 08.01.06 10%
Unterer Rahmensatz, da eine Pollakisurie, jedoch keine höhere Beeinträchtigung vorliegt.
6. Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule leichten Grades
02.01.01 10 %
Unterer Rahmensatz, da ungestörte Periphere sind so Motorik. Wahl der Position, da mäßige radiologische Veränderungen, eigentlich fast keine Beschwerdeangabe und nur gelegentliche Schmerzmitteleinnahmen ohne Dauertherapie Bedarf.
Der Zustand nach erfolgreich operierter Schulterverrenkung rechts erreicht keinen Grad der Behinderung.
Ausführliche Beantwortung der gestellten Fragen:
2.1. Es liegt eine Beeinträchtigung durch vermehrten Harndrang und Restharnbildung vor, für eine bösartige Erkrankung findet sich allerdings in den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis.
Einschätzung laut Einschätzungsverordnung und damit Abweichung gegenüber dem Gutachten vom 02.01.2016 siehe oben unter Diagnosen.
Die erhöhten PSA-Werte sind berücksichtigt, bedingen aber für sich genommen keine Diagnose. Die Abklärung inklusive Histologie (Prostatabiopsie) hat keinen Hinweis auf einen bösartigen Prozess ergeben, sodass die erhöhten PSA-Werte durch andere damalige Reizungen zu erklären sind, die keinen höhergradigen Krankheitswert haben.
4.1. Diagnosen siehe oben
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %, da der durch das Leiden 1 bedingte Grad der Behinderung durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da es sich um ein relevantes Zusatzleiden handelt.
Die übrigen Leiden erhöhen dagegen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Stellungnahme zu Aktenblatt 91 - 96 eine orthopädische Begutachtung und eine neurologisch/psychiatrischen Begutachtung hat nun stattgefunden und ist das Ergebnis dieser Begutachtungen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt worden.
Die ursprünglich an einen Facharzt für Urologie gerichteten Fragen konnten aus dem internistischen Fachbereich beantwortet werden.
Insbesondere betrifft dies auch dem Entlassungsbericht des XXXX Krankenhauses vom 16.10.2013
Stellungnahme zu Aktenblatt 71 - 86 KIinisch-Psychologischer Kurzbefund - siehe Fachgutachten
MR-Befund des Schädels - siehe neurologisches Fachgutachten
Röntgenbefund der Wirbelsäule - siehe orthopädisches Gutachten
psychiatrisch-neurologischer Befund - siehe neurologisches Fachgutachten
Befund aus dem Hanusch Krankenhaus, urologische Abteilung:
Prostatabiopsie: tumorfreies Prostatagewebe.
4.2. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
4.3. Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
4.4. Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragstellung anzunehmen."
6. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs führte der BF aus, dass zwar aufgrund der Wechselwirkung der Einschränkungen von einem Gesamt-GdB von 40% ausgegangen werde. Die depressive Erkrankung sei jedoch mit mehr als 40% GdB zu bewerten. Aufgrund der Wechselwirkungen mit den weiteren Einschränkungen, insbesondere dem Bluthochdruck und dem Harndrang, sei jedenfalls ein GdB von 50 – 60% anzunehmen. Der BF begehrte die ergänzende Einvernahme von Gutachtern aus den Fachbereichen der internen Medizin, der Neurologie und Psychiatrie, der Orthopädie und der Chirurgie sowie der Urologie.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten langte beim Sozialministeriumservice am 14.07.2015 ein.
Der BF ist österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.
Beim BF liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.
Hinsichtlich der beim BF bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben des BF sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass beim BF zum aktuellen Zeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 11.07.2016, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.09.2016, sowie - zusammenfassend - eines Facharztes für Innere Medizin vom 08.11.2016.
In diesen Gutachten wird auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Sachverständigen setzen sich auf Grundlage von persönlichen Begutachtungen mit den vorgelegten Befunden, die in den Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zum Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass er seit 2013 unter Depressionen, Anpassungs- und Schlafstörungen sowie Somatisierungsstörungen leide, ist anzumerken, dass diesen Beschwerdevorbringen durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, die auf einer weiteren persönlichen Untersuchung des BF basieren, insofern Rechnung getragen wurde, als die "Anpassungsstörung mit Somatisierung und leichtgradiger Depression" als neues Leiden mit einem GdB von 30% eingestuft wurde.
Zum weiteren Vorbringen, es sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, ob die bestehende Prostatahyperplasie berücksichtigt worden sei, führt der Facharzt für Innere Medizin in seinem Gutachten vom 8.11.2016 aus, dass die erhöhten PSA-Werte berücksichtigt wurden, für sich genommen jedoch keine Diagnose bedingen, da die Abklärung inklusive Histologie (Prostatabiopsie) keinen Hinweis auf einen bösartigen Prozess ergeben hat, so dass die erhöhten PSA-Werte durch andere damalige Reizungen zu erklären sind, die keinen höhergradigen Krankheitswert haben.
Ebenso wurde dem Vorbringen des BF, er leide unter vermehrtem Harndrang insofern Rechnung getragen, als das Leiden "Entleerungsstörung der Blase" als neues Leiden mit einem GdB von 10 % eingestuft wurde. Jedoch führte der Facharzt für Innere Medizin hierzu aus, dass sich in den vom BF vorgelegten Unterlagen kein Hinweis für eine bösartige Erkrankung findet. Auch die beginnende Einschränkung der exkretorischen Nierenfunktion wurde als neues Leiden mit einem GdB von 20 % aufgenommen, wobei auch der erhöhte Blutdruck hierbei berücksichtigt wurde.
Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens, der BF habe verstärkt Rückenschmerzen, die ihn in seiner Beweglichkeit einschränken würden, bestätigt der Facharzt für Unfallchirurgie in seinem Gutachten vom 11.07.2016 dieses Leiden und nimmt es unter "Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule leichten Grades" mit einem GdB von 10 % auf, da nur gelegentliche Schmerzmittel ohne Dauertherapiebedarf eingenommen werden.
Insoweit der BF in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 28.11.2016 ausführt, die depressive Erkrankung sei jedoch mit mehr als 40% GdB zu bewerten, des Weiteren sei aufgrund der Wechselwirkungen mit den weiteren Einschränkungen, insbesondere dem Bluthochdruck und dem Harndrang, jedenfalls ein GdB von 50 – 60% anzunehmen, ist Folgendes auszuführen:
Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, begründet in ihrem Gutachten vom 15.9.2016 die festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Anpassungsstörung mit Somatisierung und leichtgradiger Depression", Positionsnummer 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 % mit "2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Therapie erforderlich und auch leichte kognitive Einbußen testpsychologische erfasst, inkludiert auch die Schlafstörungen und Kopfschmerzen". Hierbei wurden von Dr. XXXX insbesondere der Befund vom 24.01.2016 Dris. XXXX, worin eine depressive Stimmung leichter Ausprägung, sowie die Stellungnahme Dris XXXX vom 25.1.2016, worin eine reaktive Depression angeführt ist, berücksichtigt.
Der BF übersieht, dass der durch das Leiden 1 bedingte Grad der Behinderung durch Leiden 2 bereits um eine Stufe erhöht wurde, da es sich um ein relevantes Zusatzleiden handelt. Darüber hinaus bestehende Wechselwirkungen der Depression mit den übrigen Erkrankungen wurden jedoch nicht dargelegt. So hat der BF es unterlassen, darzustellen, worin diese Wechselwirkung bestehen sollte. Vielmehr hat der medizinische Gutachter festgestellt, dass das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöht wird.
Der BF hat in seiner Stellungnahme nicht dargelegt, inwiefern das Leiden 1 um zwei Stufen zu erhöhen wäre und ist dem Sachverständigengutachten vom 11.07.2016 eines Arztes für Unfallchirurgie, dem Sachverständigengutachten vom 15.09.2016 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, sowie dem Sachverständigengutachten vom 08.11.2016 eines Facharztes für Innere Medizin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Was die im Rahmen des Parteiengehörs gestellten Anträge auf ergänzende Einvernahme von Gutachtern aus den Fachbereichen der internen Medizin, der Neurologie und Psychiatrie, der Orthopädie und Chirurgie sowie der Urologie betrifft, so ist zunächst darauf hinzuwiesen, dass der BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals von fachkundigen Ärzten untersucht wurde. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.6.1997, 96/08/0114, ausgeführt, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Dieses Erfordernis ist im gegenständlichen Fall erfüllt, die Einholung weiterer Sachverständigengutachten ist wegen Entscheidungsreife der Sache daher nicht erforderlich.
Diese genannten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 11.07.2016, 15.09.2016 und 08.11.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 40 % beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen diese auch mit den vom BF vorgelegten medizinischen Befunden und Beweismitteln nicht in Widerspruch. Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, drei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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