AlVG §25 Abs1
AlVG §33
AlVG §36
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §33
AlVG §36
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2127924.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günther KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch RA Mag. Franjo SCHRUIFF, LL.M. Gußhausstraße 14/7a, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 25.03.2016, nach Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 12.05.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) Wien Huttengasse vom 25.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.07.2015 bis 11.02.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 4.283,28 verpflichtet.
1.2. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sie einen Teil der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.07.2015 bis 11.02.2016 zu Unrecht bezogen habe, da sie das Einkommen ihres Ehegatten verspätet gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass sie am 27.03.2015 [gemeint wohl 27.05.2015] um 09:15 Uhr zum AMS gegangen sei um ihrer Beraterin den Beginn der Beschäftigung des Ehegatten bei der Fa. Gschwindl Urlaub-und Reisen GmbH am 26.05.2015 zu melden. Sie habe ihrer Beraterin mitgeteilt, dass sie gekommen sei, um die Arbeitsaufnahme ihres Ehegatten zu melden. Dies habe die Beraterin "kopfnickend zur Kenntnis genommen". Die Meldung des Dienstbeginnes sei der einzige Grund gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Beraterin aufgesucht habe. Daneben seien auch noch Weiterbildungsförderungen besprochen worden. Am 28.04.2015 habe sie einen Termin für den 06.07.2015 bekommen. Zudem habe sie keine Information darüber, wie das AMS zu einem Rückforderungsbetrag von € 4.283,28 kommt und bezweifle, dass die Freigrenzen gemäß § 6 Abs 2 NH-VO berücksichtigt worden seien. Weiters könne sie als Laie nicht erkennen, wie das AMS die Höhe der Notstandshilfe berechne. Sie habe weder unwahre Angaben gemacht, noch maßgebende Tatsachen verschwiegen, da sie den Beginn und das Ende der Beschäftigung ihres Ehegatten sowie dessen Einkommen gemeldet habe. Sie habe nicht fahrlässig gehandelt, da sie zu keinem Zeitpunkt erkennen hätte können, dass ihr die Leistung nicht zustehe.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit der Beschwerde wurden eine Terminkarte des AMS und eine Bestätigung der Anmeldung zur Sozialversicherung (WGKK) von XXXX übermittelt.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 12.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 25.03.2016 abgeändert und der Notstandshilfebezug gemäß § 24 Abs. 1 iVm. §§ 33 und 36 AlVG für die Zeit vom 01.07.2015 bis 31.07.2015 rückwirkend von € 27,67 auf € 3,31, vom 01.08.2015 bis 31.08.2015 von € 27, 67 auf € 0, vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 von € 27,67 auf € 0 und vom 01.01.2016 bis 11.02.2016 von € 28,01 auf € 0 berichtigt und der zu Unrecht bezogene Betrag von € 4.171,69 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben wurde.
4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihr Beschwerdevorbringen im Wesentlichen wiederholt und ergänzend ausführt, dass sie von ihrer Beraterin nie Informationen über die Berechnung der Notstandshilfe erhalten habe und sie nicht erkennen habe können und müssen, dass die Behörde das Einkommen ihres Partners gar nicht angerechnet habe, weil die Partnerschaftsanrechnung einen komplexen Sachverhalt darstelle und für Laien oft nicht leicht nachvollziehbar sei. Sie gab an, sich im Datum geirrt zu haben und nicht am 27.05.2015 sondern am 28.05.2015 bei ihrer AMS-Beraterin vorgesprochen zu haben. Es sei für sie nicht nachvollziehbar warum ihr keine Lohnbescheinigung ausgegeben worden sei. Der Grund für den Termin am 28.05.2015 sei die Sperre gemäß § 10 AlVG gewesen. Es sei richtig, dass den EDV-Daten die erfolgte Meldung nicht zu entnehmen sei. Es sei nach Rechtsprechung des VwGH die Aufgabe des AMS gewesen sich mit dem Widerspruch zwischen den EDV-Daten und der Angaben der Beschwerdeführerin beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Das AMS habe nicht begründet warum sie den EDV-Daten mehr Glauben schenke als den Angaben der Beschwerdeführerin. Weiters betonte die Beschwerdeführerin, dass sie das Arbeitsverhältnis gemeldet habe und es ihr aufgrund mangelnder Kenntnisse der Berechnung der Notstandshilfe nicht erkennbar gewesen sei, dass ihr die Leistungen des AMS nicht zustehen würden. Die Arbeitsaufnahme ihres Ehegatten sei dem AMS weiters durch dessen eigene Meldung bekannt gewesen.
Die Beschwerdeführerin beantragte erneut die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 13.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 09.06.2016 wurde die Übernahme der Vollmacht durch Mag. Franjo Schruiff LL.M., Rechtsanwalt, Gußhausstraße 14/7a, 1040 Wien, bekanntgegeben sowie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung der Beschwerdeführerin gestellt.
7. Am 10.01.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter teilnahmen und eine Beraterin des AMS als Zeugin einvernommen wurde. Das AMS blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist mit XXXX verheiratet und lebt mit diesem sowie ihren zwei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin stand seit 25.04.2013 mit Unterbrechungen durch Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld im Bezug von Notstandshilfe.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 19.02.2015 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Antrag wird auf die Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG hingewiesen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war von 11.03.2015 bis zum 31.05.2015 als geringfügig beschäftigt zur Sozialversicherung gemeldet. Am 20.04.2015 meldete die Beschwerdeführerin eine Änderung in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen wegen Einkünften des Ehegatten.
Am 11.05.2015 erging ein Schreiben des AMS an die Beschwerdeführerin, in dem sie wegen fehlender Bewerbungsnachweise aufgefordert wurde beim AMS Huttengasse vorzusprechen.
Die Beschwerdeführerin sprach am 27.05.2015 oder am 28.05.2015 bei der AMS-Beraterin XXXX im AMS Huttengasse vor. Im Zuge dieses Gespräches hat die Beschwerdeführerin der Beraterin die Arbeitsaufnahme des Ehemannes mitgeteilt, diese wurde jedoch nicht nachhaltig dokumentiert. Während des Gespräches wurde zudem der Umstand erörtert, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer vorgeschlagenen Stelle nicht beworben hatte. Im Folgenden wurde von der Bezugseinstellung gemäß § 10 AlVG wegen nachgewiesener Eigeninitiative abgesehen.
Das AMS zahlte der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ohne Anrechnung des Einkommens des Ehegatten weiter aus.
Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass die Höhe der eigenen Notstandshilfe je nach Höhe des Einkommens des Ehemannes variiert. Der Beschwerdeführerin ist aufgefallen, dass sich die Höhe ihres Notstandhilfebezuges trotz ihrer Meldung nicht verändert hat. Im Jahr 2015 wurde von ihr keine Lohnbescheinigung ihres Ehemannes verlangt. Der Ehemann hat zuletzt Notstandshilfe in der Höhe von €
21,02 täglich bezogen. Das Arbeitseinkommen des Ehemannes war mit durchschnittlich rd. € 2000 netto monatlich deutlich höher als sein arbeitsloses Einkommen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war vom 26.05.2015 bis 29.02.2016 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Firma Herbert Gschwindl Urlaub-u. Reisen GmbH. Sein monatliches Einkommen betrug:
Monat | Brutto | Abzüge | Netto |
01.07.2015- 31.07.2015 | € 2.944,28 | € 738,81 | € 2.205,47 |
01.08.2015- 31.08.2015 | € 2.685,31 | € 622,15 | € 2.063,16 |
01.09.2015- 30.09.2015 | € 2.402,78 | € 548,51 | € 1.854,27 |
01.10.2015- 31.10.2015 | € 2.708,94 | € 666,67 | € 2.042,27 |
01.11.2015- 30.11.2015 | € 2.293,45 | € 519,21 | € 1.774,24 |
01.12.2015- 31.12.2015 | € 2.597,86 | € 656,34 | € 1.941,52 |
01.01.2016- 31.01.2016 | € 2.512,77 | € 508,75 | € 2.004,02 |
Nach Prüfung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde ergab sich ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe:
Monat | Ohne Anrechnung | Mit Anrechnung |
01.07.2015- 31.07.2015 | € 27,67 | € 3,31 |
01.08.2015- 31.08.2015 | € 27,67 | 0 |
01.09.2015- 31.12.2015 | € 27,67 | 0 |
01.01.2016- 11.02.2016 | € 28,01 | 0 |
Die Beschwerdeführerin
stellte am 12.02.2016 neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum Familienstand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den Verwaltungsakten und sind unstrittig.
Aufgrund des Widerspruches zwischen EDV-Daten und Terminkarte und der Aussagen der XXXX und der Beschwerdeführerin konnte das genaue Datum des Termins beim AMS nicht festgestellt werden und wurde daher festgestellt, dass dieser Termin entweder am 27.05.2015 oder am 28.05.2015 stattgefunden hat. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin, die Arbeitsaufnahme im Rahmen des Gesprächstermins zwar mitgeteilt hat, dies aber nicht nachhaltig dokumentiert wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich im gesamten Verfahren über gleichlautenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, die Arbeitsaufnahme beim AMS gemeldet zu haben. Zwar stellt die EDV-Eintragung durch die AMS-Beraterin grundsätzlich ein beweiskräftiges Beweismittel dar. So sind EDV-Datensätze für das AMS eine wichtige Auskunfts-und Dokumentationsquelle, weshalb AMS-Berater auf die ordnungsgemäße Erstellung besonderes Augenmerk legen müssen. Aufgrund der schwachen Erinnerung der Zeugin XXXX an das in der Verhandlung thematisierte Gespräch, die aufgrund der hohen Kundenfrequenz grundsätzlich nachvollziehbar ist, kann jedoch nicht mit einer für eine Feststellung nötigen hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsaufnahme des Ehegatten thematisiert wurde. Zudem ist aufgrund der vorgelegenen Einladung zum Gesprächstermin wegen einer drohenden Bezugseinstellung nachvollziehbar, dass der Fokus der Beraterin bei dem fraglichen Gesprächstermin auf der Klärung dieser Thematik gelegen ist, sodass eine Mitteilung der Arbeitsaufnahme nicht dokumentiert wurde. Davon dass die Arbeitsaufnahme mitgeteilt, aber nicht dokumentiert wurde, dürfte letztlich auch die belangte Behörde ausgehen, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen sei zu erkennen, "dass, falls Sie tatsächlich am 27.05.2015 beim Arbeitsmarktservice des Dienstverhältnis Ihres Gatten ab 26.05.2016 gemeldet haben, ‚...ein zur Kenntnis nehmendes Kopfnicken' ohne weitere Reaktion der Beraterin des AMS keinesfalls ausreichend sein kann". Der festgestellte Gesprächsverlauf betreffend die drohende Bezugseinstellung gem. § 10 AlVG ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt des Eintrages im Datensatz der Beschwerdeführerin vom 28.05.2015 beim AMS sowie aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Das Wissen der Beschwerdeführerin um die Bedeutung des Einkommens ihres Ehegatten für ihre eigene Notstandshilfe ergibt sich zum einen aus ihren Aussagen während der mündlichen Verhandlung, in der sie angab, sie "habe gewusst, dass wenn der Ehegatte/die Ehegattin mehr verdient man weniger Geld vom AMS bekommt." Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin im Antrag auf die Meldepflichten hingewiesen und ergibt sich bereits daraus, dass ein Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten für den Bezug der Notstandshilfe relevant ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin angegeben, an einem Kurs des AMS teilgenommen zu haben, in dem genau besprochen wurde, welche Rechte und Pflichten sie habe. Dass der Beschwerdeführerin aufgefallen ist, dass der Notstandhilfebezug unverändert geblieben ist, ergibt sich daraus, dass sie sich für diesen Umstand eine Erklärung zurecht gelegt hat und sowohl in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag sowie als auch in der mündlichen Verhandlung vorbringt, gemeint zu haben, dass sie aufgrund des zweiten Kindes mehr Geld bekomme und sich dies ausgleiche. Die Höhe des Notstandshilfebezuges des Ehemannes ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf des Ehemannes. Die durchschnittliche Höhe seines Arbeitseinkommens ergibt sich aus den vorgelegten Lohnbescheinigungen.
Das monatliche Einkommen des Ehegatten im verfahrensrelevanten Zeitraum ist den vorgelegten Lohnbescheinigungen zu entnehmen. Die Höhe der täglichen Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus dem Verfahrensakt bzw. insbesondere aus den Feststellungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, wobei keine Hinweise bestehen, dass die Höhe nicht korrekt berechnet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.04.2016, beim AMS eingelangt am 18.04.2016, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 25.03.2016 erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2016 - rechtswirksam zugestellt am 18.05.2016 - wurde innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen.
Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 11.02.2016 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 25.01.2016. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).
3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[...]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.4. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, weil sie nicht beurteilen könne, ob der Widerruf rechtmäßig sei bzw. die Rückforderung nicht berechtigt sei, weil sie das AMS über die die Beschäftigung des Ehemannes informiert bzw. zu keiner Zeit erkennen habe können, dass ihr die Leistung nicht zustehe. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag die Beschwerdeführerin damit aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen:
3.4.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
3.4.2. Wie sich aus § 24 Abs. 2 AlVG ergibt ist die Bemessung des Arbeitslosengeldes rückwirkend zu berichtigen, wenn diese fehlerhaft war. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie nicht erkennen könne, ob der Widerruf berechtigt war, ist folgendes auszuführen: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass seit der AlVG-Novelle im Jahr 2010, BGBl. I Nr. 63/2010, das Haushaltseinkommen durch die Anrechnung nicht unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen darf, jedoch ist - solange dies nicht der Fall ist - jenes Nettoeinkommen des Partners an die Notstandshilfe anzurechnen, das die jeweiligen Freibeträge übersteigt. Im vorliegenden Fall ergeben sich Freigrenzen für den Ehemann und die zwei Kinder der Beschwerdeführerin, soweit sie für diese Familienbeihilfe bezogen hat. Diese Freibeträge für den Partner sowie jene für die zwei Kinder geltenden Freibeträge wurden von der Behörde bei der Bemessung berücksichtigt und lediglich jener Betrag an die Notstandshilfe angerechnet, der diese Beträge überschritten hat. Da das Nettoeinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin - wie in den Feststellungen ersichtlich - in den jeweiligen Monaten die genannten Freigrenzen überschritten hat und das Haushaltseinkommen über dem geltenden Mindeststandard lag, war die Anrechnung des Partnereinkommens und somit die Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG berechtigt.
3.4.3. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm. § 38 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Auch dies liegt im konkreten Fall nicht vor, da - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - die Beschwerdeführerin das Beschäftigungsverhältnis zwar gemeldet hat, dies jedoch nicht dokumentiert wurde.
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037-5 mwH).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 30.10.2002, 97/08/0569).
Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120).
Der Sache nach ist somit zu beurteilten, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH 07.04.2016, RA 2016/08/0037 mHa VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017)
Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung der Notstandshilfe auch nach Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der mit Antragstellung festgestellten Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten aufgrund eines Versehens der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat somit selbst den Überbezug der Leistung verursacht.
Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war der Beschwerdeführerin jedoch die Relevanz des Partnereinkommens für die Höhe des eigenen Notstandshilfebezugs bewusst und hat sie dies auch im Rahmen des mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht. Auch ist der Beschwerdeführerin wie festgestellt selbst aufgefallen, dass trotz der von ihr vorgenommenen Meldung des Beschäftigungsverhältnisses und höherem Haushaltseinkommen, die Höhe ihres Notstandshilfebezuges unverändert geblieben ist. Aufgrund der Differenz zwischen dem arbeitslosen Einkommen ihres Ehemannes und seinem nunmehrigen Arbeitseinkommen, hätte sie auch ohne besondere Erkundigungen aufgrund ihres festgestellten Wissens um die Relevanz des Partnereinkommens und ihrem insofern zumutbaren Alltagswissen erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nach der Arbeitsaufnahme des Ehemannes nicht in derselben Höhe gebührt. Soweit in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag und auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, dass eine zusätzliche Unterhaltsleistung zu berücksichtigen war und davon ausgegangen worden sei, dass sich dies mit dem höheren Arbeitseinkommen ausgleiche, ist dies nicht zielführend. Zum einen hat diese zusätzliche Unterhaltsverpflichtung bereits vor der Arbeitsaufnahme des Ehemannes bestanden. Auch kann denklogisch nur dann von einem Ausgleich ausgegangen werden, wenn der Behörde die Höhe des Arbeitseinkommens mitgeteilt worden ist, ein Umstand, der im vorliegenden Fall, da die Beschwerdeführerin dem AMS keine Lohnbescheinigungen des Ehemannes übermittelt hat bzw. diese vom AMS nicht eingefordert wurden, nicht vorgelegen ist. Zum anderen ist der Umstand, selbst eine Rechtfertigung für die unverändert gebliebene Höhe der Notstandshilfe gesucht zu haben ohne sich bei der Behörde zu vergewissern, ob dies auch zutrifft, nicht zielführend. Eine solche Rücksprache wäre nämlich auch vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin selbst geschilderten Gesprächsverlaufs, dass die Beraterin die Meldung gerade bloß kopfnickend entgegen genommen und keine weiteren Fragen zur Beschäftigung des Ehegatten sowie keine Lohnbescheinigung eingefordert hat, naheliegend gewesen. Zwar wird der Beschwerdeführerin nicht zugemutet, die konkrete Höhe der Notstandshilfe selbst zu berechnen, sondern lediglich zu prüfen und zu erkennen, ob die Notstandshilfe auch bei veränderten Einkommensverhältnissen in dieser Höhe gebühren kann. Es bedurfte jedoch vorliegend keiner besonderen Erkundigung um zu erkennen, dass sich trotz der Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten und des somit höheren Einkommens des Ehegatten keine Änderungen in ihrem Notstandshilfebezug ergeben haben und ist die Ungebühr des unverändert gebliebenen Notstandshilfebezuges bei Gebrauch der gewöhnlichen Fähigkeiten unter Berücksichtigung des Alltagswissens der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Relevanz des Partnereinkommens für die Höhe ihrer Notstandshilfe erkennbar gewesen.
Da die Beschwerdeführerin die Ungebührlichkeit der Höhe der Notstandshilfe vor dem Hintergrund ihres konkreten Wissens über die Relevanz des Partnereinkommens für den eigenen Notstandshilfebezuges hätte erkennen müssen, kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung somit ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, sie im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG.
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