BVwG W122 2007621-1

BVwGW122 2007621-115.2.2017

BAO §25
BAO §76
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §44 Abs3
BDG 1979 §56 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BAO §25
BAO §76
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §44 Abs3
BDG 1979 §56 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2007621.1.00

 

Spruch:

W122 2007621-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des ADir. XXXX gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 22.03.2012, Zl. 3209/72-PA-W/T/12, betreffend Nebenbeschäftigung nach § 56 BDG 1979 zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 56 BDG 1979 abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Verfahren vor der belangten Behörde

 

Mit Weisung vom 28.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung sämtlicher abgabenrechtlicher Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten – wie beispielsweise die Erstellung von abgabenrechtlich relevanten Unterlagen und Erklärungen, Mitwirkung an bzw. Erstellung von Stellungnahmen und Selbstanzeigen, Erhebung von Einwendungen – für die Geschwister XXXX und XXXX gemäß § 56 Abs. 6 iVm Abs. 2 BDG 1979 mit sofortiger Wirksamkeit wegen Unzulässigkeit dieser Nebenbeschäftigung untersagt. Diese Weisung wurde dem Beschwerdeführer am 01.09.2011 nachweislich zugestellt.

 

Mit Schreiben vom 01.09.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung dieser Weisung mittels Bescheid.

 

Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 12.09.2011 mit, dass betreffend Ausübung seines Remonstrationsrechtes zu erkennen sein müsse, welche rechtlichen Bedenken er gegen die ihm erteilte Weisung habe und womit er seinen Standpunkt zu vertreten können glaube. Er müsse denkmögliche und hinreichend begründete Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung vorbringen. Da sein Schreiben vom 01.09.2011 diesen Anforderungen nicht gerecht werde, könne daraus nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer dadurch bereits wirksam remonstriert hätte.

 

In Folge remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.09.2011 wirksam gegen die gegenständliche Weisung und beantragte, diese zurückzuziehen oder einen Feststellungsbescheid, darüber zu erlassen, ob die Weisung gemäß § 56 Abs. 6 iVm Abs. 2 BDG 1979 zu seinen Dienstpflichten gehöre.

 

Am 31.10.2011 wurde die Weisung schriftlich wiederholt und dem Beschwerdeführer am 03.11.2011 zugestellt.

 

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer erneut die Erlassung eines Feststellungsbescheides, darüber ob die Weisung vom 31.10.2011 zu seinen Dienstpflichten gehöre.

 

2. Bescheid

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.03.2012 sprach die belangte Behörde aus, dass die Befolgung der mit Bescheid vom 31.10.2011 erteilten Weisung, wonach die Ausübung sämtlicher abgabenrechtlicher Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten – wie beispielsweise die Erstellung von abgabenrechtlich relevanten Unterlagen und Erklärungen, Mitwirkung an bzw. Erstellung von Stellungnahmen und Selbstanzeigen, Erhebung von Einwendungen – für die Geschwister XXXX und XXXXeine unzulässige Nebenbeschäftigung iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 darstelle und ihm aus diesem Grund die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 6 iVm Abs. 2 BDG 1979 neuerlich mit sofortiger Wirksamkeit wegen Unzulässigkeit untersagt werde, zu den ihm obliegenden Dienstpflichten zähle und er sohin diese Weisung zu befolgen gehabt habe bzw. habe.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die in Rede stehende Nebenbeschäftigung wesentliche dienstliche Interessen gefährdet erscheinen würden und die konkrete Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche, nicht an privaten Interessen orientierte Tätigkeit der Finanzverwaltung bestünde, weil die Vermutung nahe liegen würde, dass seine völlige Unbefangenheit dadurch nicht mehr gegeben sei, gerade auch, wenn er mit Steuerpflichtigen zusammenarbeiten würde, die bei seiner Dienstbehörde vorsprechen. Es handle sich zudem bei der ausgeübten Nebenbeschäftigung um eine Tätigkeit im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben. Sohin bestünde die Möglichkeit des Eintrittes von konkreten Kollisionen mit seinen dienstlichen Aufgaben. Schon alleine die "Gefährdung" der genannten Interessen genüge; eine tatsächliche Verletzung dieser Interessen müsse daher noch nicht eingetreten sein.

 

Ferner sei sein Tätigwerden geeignet, in der Bevölkerung grundsätzliche Zweifel an der sachlichen Amtsführung durch ihn als Beamter eines Finanzamtes zu erwecken und das Vertrauen der Allgemeinheit in seine objektive und sachliche Aufgabenerfüllung im Kernbereich seiner Tätigkeit als Finanzbeamter zu erschüttern. Sowohl die Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch einen Beamten als auch die Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit darauf würden wesentliche dienstliche Interessen iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 darstellen. Die Mitwirkung und steuerliche Unterstützung von Cousin und Cousine sei ähnlich zu sehen, wie die Mitwirkung im Betrieb der Ehefrau (vgl. DOK v. 06.07.2007, GZ 6,8/17-DOK/06).

 

Zu beachten sei ferner, dass der Verwandtschaftsgrad "Cousin/Cousine" nicht dem Angehörigenbegriff iSd § 25 BAO (Bundesabgabenordnung) zu unterstellen sei. Der Angehörigenbegriff des § 25 BAO habe u.a. Bedeutung für die Befangenheit gemäß § 76 Abs. 1 lit a BAO. Letztgenannter Bestimmung zufolge hätten sich Organe wegen Befangenheit der Ausübung ihres Amts zu enthalten, wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen handelt. Da "Cousin/Cousine" keine Angehörigen iSd § 25 BAO seien, würden die Befangenheitsbestimmungen des § 76 BAO nicht von vornherein greifen, sodass erst durch die von dem Beschwerdeführer ausgeübte Nebenbeschäftigung Befangenheit geschaffen werde, was im Falle der Beendigung seiner Suspendierung wiederum negativen Einfluss auf seine dienstliche Verwendung haben könne.

 

Er würde gerade solche Tätigkeiten im Rahmen seiner Nebenbeschäftigung ausführen, welche in den Aufgabenbereich berufsmäßiger Parteienvertreter, beispielsweise Steuerberater, fallen würden (zB Erhebung von Einwendungen anlässlich der Schlussbesprechung, Vorbereitung von Stellungnahmen und Selbstanzeigen etc). Einerseits würde er damit in Konkurrenz mit berufsmäßigen Steuerberatern treten, andererseits bestünde die Gefahr, dass in der Bevölkerung der Eindruck erweckt werde, dass Abgabenpflichtige, die von einem Beamten des Finanzamtes (der in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund steht, unabhängig davon, ob er suspendiert ist oder nicht) vertreten werden, steuerliche Vorteile lukrieren, zumal er selbst Betriebsprüfer sei. Durch seine berufliche Funktion würde er nicht nur über Erfahrung und Wissen im Bereich des Abgabenrechtes verfügen, sondern auch über Kenntnis über interne Verwaltungsabläufe etc.. Darüber hinaus hätte er sich als (suspendierter) Finanzbeamter gegenüber den Vertretern des Finanzamtes vorgestellt. Damit hätte er durchblicken lassen, dass es sich bei ihm um einen Berufskollegen handelt. Er würde hierdurch aber die prüfenden Organe in Gewissenskonflikte bringen, da man Berufskollegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich mehr Vertrauen entgegenbringen würde.

 

Die Ausübung von steuerrechtlichen Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten durch ihn als einen hauptberuflich als Betriebsprüfer eingesetzten Beamten sei somit geeignet, die Vermutung der Befangenheit hervorzurufen. Es könne bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig zu einer Überschneidung mit seinen Dienstpflichten als Betriebsprüfer kommen, die geeignet sei, Zweifel an der Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Amtsführung zu begründen und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu schädigen.

 

Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt vom Dienst suspendiert war, wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Verbote von Nebenbeschäftigungen zur Vermeidung von Befangenheit und Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen auch während einer Suspendierung aufrecht bleiben.

 

Ferner sei die Suspendierung auch deshalb unbeachtlich, zumal dieser Umstand nichts daran ändern würde, dass die Befangenheit und Gefährdung der dienstlichen Interessen im Falle der Aufhebung der Suspendierung im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit schlagend werde.

 

Die Kollision mit aufrechten Dienstverpflichtungen wirke somit auch während der Zeit der Suspendierung weiter, sodass diese der Feststellung der Unzulässigkeit, eine Nebenbeschäftigung auszuüben, nicht entgegenstehen würde (VwGH 31.01.2001, ZI. 2000/09/0144 = VwSlg 15548 A/2001, mwN).

 

Insbesondere komme in der erteilten Weisung zum Ausdruck, dass die Gefährdung sonstiger wichtiger dienstlicher Interessen einerseits im Vorhandensein gegensätzlicher Zielrichtungen des Berufsbildes des Beschwerdeführers innerhalb der Finanzverwaltung und seiner Tätigkeit für Steuerpflichtige, welche dem Berufsbild eines Steuerberaters ähnle, gesehen werde, andererseits auch in der Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers (insbesondere die Mitwirkung an der Betriebsprüfung, Erstellung von Stellungnahmen und Selbstanzeigen) schaffe er zudem ein Spannungsfeld zu anderen Mitarbeitern seiner Dienstbehörde (Betriebsprüfer des Finanzamtes XXXX) und könne es durch Interessenskonflikte auch zu Überschneidungen mit seinen Dienstpflichten kommen.

 

3. Beschwerde

 

Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.03.2012 fristgerecht eine Berufung (nunmehr: Beschwerde). Begründend gab er im Wesentlichen an, dass die geringfügige Mitarbeit an der Erstellung der Steuererklärungen eines Verwandten ihn nicht an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindern könne.

 

Die Vermutung der Befangenheit ergebe sich ohnehin schon auf Grund des Verwandtschaftsverhältnisses. Im § 25 BAO wird unmissverständlich eine Verwandtschaft bis zum 4. Grad (unter welchem auch Cousins und Cousinen fallen) als Gründe für eine Befangenheit angegeben. Eine weitere Beurteilung, ob dieses Verwandtschaftsverhältnis nun zu entfernt sei oder nicht, könne seines Erachtens nicht noch einmal von der Dienstbehörde bewertet werden. Damit entfalle auch die Begründung, dass er diese Tätigkeit wegen Befangenheit nicht ausüben könne.

 

Somit verbleibe die sehr allgemein gehaltene Begründung der Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen:

 

Hierfür werde ausgeführt, dass mit dieser Nebenbeschäftigung Tätigkeiten ausgeübt würden, die in den Aufgabenbereich berufsmäßiger Parteienvertreter - wie beispielsweise Steuerberater - fallen würden. Dass die Mithilfe bei der Erstellung von Steuererklärungen, Vorbereitung von Stellungnahmen usw. unter eine derartige Tätigkeit fallen, sei nie bestritten worden. Allerdings werde dies nur im Rahmen einer verwandtschaftlichen Beziehung durchgeführt. Außerdem würde durch die Geringfügigkeit dieser Tätigkeit (jährlicher Zeitaufwand ca. 2 Stunden) welche unentgeltlich erfolge, kaum eine Konkurrenz mit berufsmäßigen Steuerberatern entstehen.

 

Hinsichtlich des Vorwurfes, dass in der Bevölkerung der Eindruck erweckt werden könnte, dass Abgabenpflichtige, die von einem Beamten des Finanzamtes vertreten werden, steuerliche Vorteile lukrieren, könne nur ausgeführt werden, dass keinem Außenstehendem diese Tätigkeit bekannt sein dürfte. Wenigstens wurde sowohl von Herr und Frau XXXX als auch von ihm selbst niemandem davon erzählt. Da sowohl Herr und Frau XXXX als auch er in deren Heimatgemeinde durch mehrere öffentliche Funktionen in Vereinen sehr bekannt seien, wisse auch jeder, der ihn als Finanzbeamten kennt, von deren Verwandtschaftsverhältnis. Außerdem sei auch allgemein bekannt, dass er seit einigen Jahren suspendiert sei.

 

Der Hinweis, dass er als Finanzbeamter gegenüber einem Steuerberater, der über kein derartiges Insiderwissen verfügt, im Vorteil sei, gehe dahingehend ins Leere, dass eine nicht kleine Zahl von Steuerberatern als ehemalige Finanzbeamte über dasselbe Wissen verfügen. Außerdem sei er jetzt seit fast 10 Jahren suspendiert und habe keinerlei Kenntnis über Änderungen in den Verwaltungsabläufen, die in der Zwischenzeit sicherlich erfolgt seien. Er habe auch nie versucht, weder direkt noch indirekt den Eindruck einer Beeinflussung der Prüfungsorgane zu bewirken. Eine Vorstellung beim Prüfer XXXX sei nicht notwendig gewesen, da dieser ihn ohnehin noch aus seiner aktiven Zeit gekannt habe. Dieser habe den ihm unbekannten Teamleiter XXXX seines Wissens auch bereits informiert, dass der Beschwerdeführer bei der Schlussbesprechung anwesend sein werde. Daher habe sich eine weitere Vorstellung seinerseits erübrigt. Die ganze Schlussbesprechung sei nach seiner Erinnerung äußerst sachlich verlaufen, wobei lediglich die Zuordnung von Entgelten für Pistenpacht als Streitpunkt übrig geblieben sei. Dabei habe es sich aber um eine reine Bewertungsfrage gehandelt, welche wahrscheinlich von einem Sachverständigen zu beurteilen sein werde. Weiters habe er nie versucht, etwaige Steuerverkürzungen, welche nicht gesetzlich erlaubt seien, zu erwirken. Die übrigen Feststellungen aus der Betriebsprüfung haben sich nur aus Unwissen seinerseits ergeben, da er gewisse Unterlagen nicht zur Verfügung gehabt habe.

 

Seines Wissens sei für Finanzbeamte immer die Möglichkeit bestanden, für nahe Angehörige die steuerlichen Agenden zu vertreten. Er wisse von mehreren Fällen aus seiner Zeit als aktiver Finanzbeamter, dass Arbeitskollegen eine derartige Tätigkeit ausgeübt hätten. Dabei wisse er von Einzelfallen, wo tatsächlich die Buchhaltung von Mittelbetrieben samt Lohnverrechnung und die Erstellung von Steuererklärungen von Finanzbeamten gemacht worden seien. Dies sei auch vom Finanzamt ohne Widerrede genehmigt worden. Dass derartige Finanzbeamte natürlich auch bei allfälligen Betriebsprüfungen anwesend gewesen seien und die Verwandten beraten hätten (wie ein Steuerberater) sei ebenfalls nicht unüblich gewesen und vom Dienstgeber nie beanstandet worden. Sämtliche Judikatur auf die im bekämpften Bescheid hingewiesen werde, betreffe jedoch keine nahen Angehörigen. Wenn ein Finanzbeamter für den Betrieb seiner Ehefrau nicht verwandte Steuerpflichtige betreue und dabei vor der Finanzverwaltung auftrete, habe dies nichts mit dem Tätigwerden für einen nahen Angehörigen zu tun und könne daher nicht verglichen werden.

 

Daher sei für ihn auch unverständlich, weshalb in seinem Fall der Umstand, dass es sich bei den steuerlich vertretenen Personen um Cousin und Cousine handelt, lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Spätestens seit Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn, das hinsichtlich des Vorwurfes auf Begehung eines Amtsmissbrauches mit einem Freispruch geendet habe, sei die Finanzverwaltung über seine Tätigkeit für seine Verwandten informiert. Daher sei von ihm angenommen worden, dass diese Tätigkeit stillschweigend genehmigt sei. Daher könne ihm nur vorgeworfen werden, er hätte verabsäumt diese Nebentätigkeit zu melden. Da aber bei den Ermittlungen im Zusammenhang mit seinem Strafverfahren auch eine Betriebsprüfung bei Frau XXXX stattgefunden habe, bei der er ebenfalls offen aufgetreten sei, habe sich für ihn eine derartige Meldung erübrigt. Bei der damaligen Betriebsprüfung, durchgeführt vom Finanzamt XXXX, seien sowohl der Prüfer XXXX, der ihm namentlich nicht mehr bekannte Gruppenleiter als auch der damalige Abteilungsleiter anwesend gewesen und hätten von ihm Auskünfte bezüglich der Betriebsprüfung erhalten. Außerdem habe er in seiner Anfragenbeantwortung an das Finanzamt XXXX, welche er seinem Prüfer XXXX vom Finanzamt XXXX anlässlich seiner eigenen Betriebsprüfung übergeben habe, schon damals auf seine unentgeltliche Tätigkeit für seine Cousine XXXX hingewiesen. Frau XXXX sei seine Cousine. Schon kurz nachdem er beim Finanzamt eingetreten sei, habe sie ihn gebeten, ihre Steuererklärungen zu verfassen. Dazu bekomme er von ihr eine Belegsammlung und eine Liste mit den monatlichen Mieten. Gegenleistung dafür sei keine verlangt oder gegeben worden.

 

Damit sei das Finanzamt spätestens ab diesem Zeitpunkt offiziell von seiner Nebentätigkeit informiert gewesen. Schon damals hätte also eine Weisung auf Unterlassung einer unerlaubten Nebentätigkeit erlassen werden müssen. Dass dies nicht erfolgte sei, wäre für ihn der entscheidende Hinweis, dass diese Nebentätigkeit nicht unerlaubt sein könne. Warum dies jetzt einer anderen Beurteilung unterliege, sei für ihn nicht nachvollziehbar, dürfte aber offensichtlich andere Gründe zu haben.

 

Er beantragte daher die Weisung zurückzunehmen und ihm die geringfügige Nebenbeschäftigung bei seinen Verwandten zu genehmigen.

 

4. Am 06.05.2014 waren dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verfahrens zur Entscheidung vorgelegt worden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer steht seit 01.03.1977 als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Finanzamt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Bis zum 31.03.2005 war ihm dort der Arbeitsplatz eines Gruppenleiterstellvertreters in der Prüfungsabteilung zugewiesen. Seit 01.04.2005 nunmehr der Arbeitsplatz eines Teamexperten-Prüfers.

 

Am 15.10.2013 wurde er von der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 abberufen und einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 derselben Verwendungsgruppe zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Gründe für die qualifizierte Verwendungsänderung selbst zu vertreten.

 

Der Beschwerdeführer ist vom 18.07.2002 bis zum 03.04.2013, sohin für einen Zeitraum von 10 Jahren und ca. 8 Monaten, vom Dienst suspendiert gewesen.

 

Der Beschwerdeführer hat das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen. Dafür wurde über ihn eine Geldstrafe iHv € 40.000,00 verhängt.

 

Der Beschwerdeführer ist schuldig, im Abgabenverfahren betreffend XXXX und XXXX am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt XXXX geprüften Abgabepflichtigen XXXX und XXXX aufgetreten zu sein und dadurch gegen die Dienstpflicht gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen zu haben. Dafür wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,00 verhängt.

 

Der Beschwerdeführer war mit abgabenrechtlichen Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten – wie beispielsweise der Erstellung von abgabenrechtlich relevanten Unterlagen und Erklärungen, Mitwirkung an bzw. Erstellung von Stellungnahmen und Selbstanzeigen, Erhebung von Einwendungen – für seine Cousine bzw. seinen Cousin, die Geschwister XXXX und XXXX, beschäftigt.

 

Mit Weisung vom 28.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer die o.a. Beschäftigung mit sofortiger Wirksamkeit wegen Unzulässigkeit untersagt. Am 31.10.2011 wurde diese Weisung schriftlich wiederholt.

 

Mit bekämpftem Bescheid vom 22.03.2012 wurde festgestellt, dass die Weisung vom 31.10.2011 zu seinen Dienstpflichten gehört.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und werden von diesem nicht bestritten.

 

Dass der Beschwerdeführer am 15.10.2013 von der Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 abberufen und einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 2 derselben Verwendungsgruppe zugewiesen wurde und die Gründe für diese qualifizierte Verwendungsänderung selbst zu vertreten hat, ergibt sich aus dem Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 15.10.2013, Zl. 3209/79-PA-W/T/13. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2014, GZ: W122 2001507-1/7E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben.

 

Die Suspendierung des Beschwerdeführers gründet sich auf die Verfügung der FLD für Tirol vom 18.07.2002, GZ. 3209/50-T1/02, hinsichtlich der eingeleiteten Voruntersuchungen wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 11 und 33 Abs. 1 und 2 FinStrG in Tateinheit mit dem Verbrechen des Amtsmissbrauches gemäß § 302 StGB. Durch rechtskräftigen Abschluss des diesbezüglichen Disziplinarverfahrens am 03.04.2013 ist seine Suspendierung ex lege beendet worden.

 

Die Verurteilung hinsichtlich des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und der Verhängung der Geldstrafe iHv €

40.000,00, gründet sich auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.11.2007, Zl. 26 Hv 217j05y.

 

Dass der Beschwerdeführer schuldig ist, im Abgabenverfahren betreffend XXXXundXXXX XXXX am 10.05.2010, am 30.06.2010 und am 05.08.2010 durch unterstützende Tätigkeiten an der Seite der vom Finanzamt Innsbruck geprüften Abgabepflichtigen XXXX und XXXX aufgetreten zu sein, dadurch gegen die Dienstpflicht gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen hat und dafür über diesen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 1.000,00 verhängt wurde, ergibt sich aus dem rechtskräftigem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMF, Senat H, vom 16.08.2013, GZ. 02 037 /12-DK/ll.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

 

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten – insbesondere die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit abgabenrechtlichen Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten für seinen Cousin und seine Cousine – nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Zu A)

 

3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 56 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF BGBl. I Nr. 119/2016 lautet – auszugsweise – wie folgt:

 

"Nebenbeschäftigung

 

§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

 

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

 

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

 

(4) Der Beamte,

 

1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist oder

 

2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder

 

3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,

 

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

 

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

 

(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

 

(7) "

 

3.3. Nach der betreffenden Regierungsvorlage (ErläutRV 11 BlgNR 15. GP zu BDG 1979) ist eine Nebenbeschäftigung jede Tätigkeit des Beamten, die weder zur Erfüllung der Dienstpflichten zählt noch eine Nebentätigkeit darstellt. Sie kann, muss aber nicht erwerbsmäßig sein. Es kann sich somit um erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten handeln (privatrechtliche Verträge), ferner um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten und schließlich auch um nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten. Die Verbotsnorm des § 56 Abs. 2 BDG 1979 bezieht sich auf jede Nebenbeschäftigung (erwerbsmäßig oder nicht). Der Beamte darf auch eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie mit § 56 Abs. 2 BDG 1979 im Widerspruch steht.

 

Gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Jeder der in dieser Bestimmung genannten Tatbestände rechtfertigt für sich allein die Feststellung der Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung (vgl. VwGH 31.01.2006, Zl. 2005/12/0147, mwN).

 

Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Ausübung der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung den Beschwerdeführer an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sind.

 

3.3.1. Hinsichtlich des ersten Tatbestandes der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die geringfügige Mitarbeit an der Erstellung der Steuererklärungen eines Verwandten ihn nicht an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindern könne.

 

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde aufgezeigte Kollision der Dienstpflichten des Beschwerdeführers mit der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung diesen sehr wohl bereits an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindern kann, zumal es sich bei der Nebenbeschäftigung um eine Tätigkeit im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben handelt.

 

3.3.2. Zur festgestellten Vermutung der Befangenheit legt der Beschwerdeführer dar, dass seines Wissens für Finanzbeamte immer die Möglichkeit bestanden sei, für nahe Angehörige die steuerlichen Agenden zu vertreten. Er habe schon kurz nachdem er beim Finanzamt eingetreten sei, die Steuererklärung seiner Cousine verfasst und hätte das Finanzamt schon damals eine Weisung auf Unterlassung einer unerlaubten Nebentätigkeit erlassen müssen. Dass dies nicht erfolgte, sei für ihn der entscheidende Hinweis, dass diese Nebentätigkeit nicht unerlaubt sein könne. Für ihn sei darüber hinaus unverständlich, weshalb in seinem Fall der Umstand, dass es sich bei den steuerlich vertretenen Personen um Cousin und Cousine handelt, lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Für ihn entfalle somit auch die Begründung, dass er diese Tätigkeit wegen Befangenheit nicht ausüben könne.

 

Die Tätigkeit werde nur im Rahmen einer verwandtschaftlichen Beziehung durchgeführt und würde durch die Geringfügigkeit und Unentgeltlichkeit kaum eine Konkurrenz mit berufsmäßigen Steuerberatern entstehen.

 

Diesem Vorbringen kann folgendermaßen entgegengetreten werden:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass der Umstand, wonach die belangte Behörde laut Beschwerdeführer bereits schon zu einem früheren Zeitpunkt von der Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers hätte wissen müssen, nichts an deren Unzulässigkeit ändert. Liegt eine unzulässige Nebenbeschäftigung iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 vor, hat der Beamte ihre Ausübung zu unterlassen; andernfalls macht er sich disziplinär strafbar. Will er sichergehen, dass es sich bei der ausgeübten Nebenbeschäftigung um keine verbotene handelt, kann der Beamte einen Feststellungsbescheid der Dienstbehörde beantragen; die Pflicht zur Unterlassung einer gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 verbotenen Beschäftigung besteht jedoch unabhängig von einem solchen (nicht konstitutiven) Feststellungsbescheid. Hat sich der Beamte dafür entschieden, seine Nebenbeschäftigung selbst als erlaubt zu beurteilen, hat der Beamte das Risiko seiner unrichtigen Einschätzung der Nebenbeschäftigung daher selbst zu tragen. Dass der Beamte sich für die ihm günstiger erscheinende Variante, die Nebenbeschäftigung selbst als erlaubt zu beurteilen, entschieden hat, kann ihm nicht als fehlendes Verschulden zugutegehalten werden (VwGH 28.07.2000, Zl. 97/09/0377).

 

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist der Verwandtschaftsgrad "Cousin/Cousine" nicht dem Angehörigenbegriff iSd § 25 Bundesabgabenordnung (BAO) zu unterstellen, welcher u.a. Bedeutung für die Befangenheit gemäß § 76 Abs 1 lit a BAO hat. Letztgenannter Bestimmung zufolge hätten sich Organe wegen Befangenheit der Ausübung ihres Amts zu enthalten, wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen handelt. Da "Cousin/Cousine" keine Angehörigen im Sinne des § 25 BAO sind, greifen die Befangenheitsbestimmungen des § 76 BAO nicht von vornherein. Erst durch die von dem Beschwerdeführer ausgeübte Nebenbeschäftigung, nämlich die Ausübung von steuerrechtlichen Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten, wird diese Befangenheit geschaffen, da es dabei zwangsläufig zu einer Überschneidung mit seinen Dienstpflichten als Betriebsprüfer kommen kann und diese Tätigkeiten somit geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Amtsführung zu begründen und damit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu schädigen. Eine Unbefangenheit kann überdies auch dadurch nicht mehr gegeben sein, wenn der Beschwerdeführer mit Steuerpflichtigen zusammenarbeitet, die – wie im vorliegenden Fall bei Herr und Frau XXXX – bei seiner eigenen Dienststelle in XXXX vorsprechen.

 

Wie bereits eingangs durch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum Ausdruck gebracht, versteht man unter einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979, nicht nur eine erwerbsmäßige iSd zweiten Halbsatzes des Abs. 3 leg.cit., sondern jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt (VwGH 18. 11. 1991, Zl. 90/12/0141). Das Argument des Beschwerdeführers, die Tätigkeit erfolge geringfügig und unentgeltlich, führt somit ins Leere.

 

Da die Suspendierung des Beschwerdeführers im April 2013 wieder aufgehoben wurde, wird lediglich der Vollständigkeit halber auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Verbote von Nebenbeschäftigungen zur Vermeidung von Befangenheit und der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen auch während einer Suspendierung aufrecht bleiben (vgl. VwGH 31.01.2001, ZI. 2000/09/0144 = VwSlg 15548 A/2001, mwN). In casu liegt eine Kollision mit aufrechten Dienstverpflichtungen vor, welche die Befangenheit und Gefährdung der dienstlichen Interessen indiziert.

 

3.3.3. Der Begriff "sonstige wesentliche dienstliche Interessen" iSd § 56 Abs. 2 3. Tatbestand ist im Gesetz nicht näher definiert. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der der Auslegung bedarf. Es ist aber klargestellt, dass die Ausübung einer Nebenbeschäftigung schon bei Gefährdung dieser dienstlichen Interessen unzulässig ist; die tatsächliche Verletzung dieser dienstlichen Interessen, etwa in Form einer Dienstpflichtverletzung, muss noch nicht eingetreten sein (vgl. VwGH 14.10.2009, Zl. 2008/12/0182).

 

Dass durch die Ausübung der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sind, ergibt sich durch die von der belangten Behörde richtigerweise festgestellte Möglichkeit des Eintrittes von konkreten Kollisionen mit den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers.

 

Sowohl die Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete als auch die Gefährdung des darauf gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit stellen ein wesentliches dienstliches Interesse iSd § 56 Abs 2 BDG 1979 dar. (VwGH 26.01.2000, Zl. 98/12/0095; 14.10.2009, Zl. 2008/12/0182).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass die Nebenbeschäftigung eines Beamten der Finanz als Steuerberater, die der Öffentlichkeit bekannt ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung untergräbt. Denn hiefür genügt es, wenn in der Öffentlichkeit, insbesondere bei berufsmäßigen Parteienvertretern vor Abgabenbehörden, etwa die – wenngleich haltlose – Frage aufgeworfen wird, ob alleine durch das Einschreiten des Beamten gegenüber der Abgabenverwaltung eine Ungleichbehandlung seiner Klienten gegenüber anderen, nicht von diesem vertretenen bedingt werden könnte (Hinweis E vom 18.11.1991, Zl. 90/12/0141, betreffend die Nebenbeschäftigung eines Staatsanwaltes als Strafverteidiger, und vom 28.02.1996, Zl. 93/12/0260, betreffend eine solche eines Sicherheitswachebeamten als Fahrlehrer). (VwGH 14. 10. 2009, Zl. 2008/12/0182).

 

Die Gefährdung sonstiger wichtiger dienstlicher Interessen wird somit einerseits im Vorhandensein gegensätzlicher Zielrichtungen seines Berufsbildes innerhalb der Finanzverwaltung und seiner Tätigkeit für Steuerpflichtige, welche dem Berufsbild eines Steuerberaters ähnelt, gesehen, andererseits auch in der Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben. Durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers (insbesondere die Mitwirkung an der Betriebsprüfung, Erstellung von Stellungnahmen und Selbstanzeigen) schafft er zudem ein Spannungsfeld zu anderen Mitarbeitern seiner Dienstbehörde (Betriebsprüfer des Finanzamtes XXXX). Dadurch kann es durch Interessenskonflikte zu Überschneidungen mit den Dienstpflichten des Beschwerdeführers kommen.

 

3.4. Zusammengefasst bewirkt die Ausübung der in Rede stehenden Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers eine Kollision mit dessen aufrechten Dienstverpflichtungen, welche sowohl die Vermutung einer Befangenheit als auch einer Gefährdung der dienstlichen Interessen bewirkt. Dadurch werden zwei von drei Tatbeständen des § 56 Abs. 2 BDG 1979 jedenfalls erfüllt. Von einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der Frage, ob auch der in Punkt 3.3.1 erwähnte erste Tatbestand der "Behinderung der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben" des Beamten nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 nachweislich vorliegt, kann daher Abstand genommen werden.

 

Ausgehend von dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass die Ausübung sämtlicher abgabenrechtlicher Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten – wie z.B. die Erstellung von abgabenrechtlich relevanten Unterlagen und Erklärungen, Mitwirkung an bzw. Erstellung von Stellungnahmen und Selbstanzeigen, Erhebung von Einwendungen – für die Geschwister XXXX und XXXX eine unzulässige Nebenbeschäftigung iSd § 56 Abs. 2 BDG 1979 darstellt und diese zu Recht gemäß Abs. 6 leg. cit. mit schriftlicher Weisung untersagt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979, von dieser einheitlich beantwortet wird.

 

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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